Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4.12.2025, GZ **-65, nach der am 26.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Brückl, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RA Dr. Christian Hübner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein in Rechtskraft erwachsenes Adhäsionserkenntnis enthält, den ** geborenen Angeklagten A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB schuldig.
Demnach hat er am 2 5.7.2025 in ** mit Gewalt gegen eine Person, indem er B* Faustschläge und Fußtritte versetzte, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldtasche mit Bargeld in Höhe von ca. EUR 300,00, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei B* durch die ausgeübte Gewalt 4 Rissquetschwunden über dem Schädeldach mit korrespondierenden Kopfschwartenhämatomen, Blutungen unter der weichen Hirnhaut und der harten Hirnhaut sowie zahlreiche Hautverfärbungen der Gesichtshaut mit jeweils einer Quetsch-Risswunde der Ober- und Unterlippe, Hautverfärbungen und Schürfungen der Halshaut, am Rücken sowie an beiden Armen und Beinen erlitt, sohin an sich schwer verletzt wurde.
Hiefür verhängte der Schöffensenat soweit noch von Relevanz nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren, rechnete gemäß § 38 Abs 1 [Z 1] StGB aktenkonform die erlittene Vorhaft vom 25.7.2025, 6.30 Uhr bis 4.12.2025, 11.02 Uhr auf die ausgesprochene Strafe an und verpflichtete den Angeklagten nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richten sich rechtzeitig angemeldete Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (vgl ON 63, ON 64, 12), die in weiterer Folge fristgerecht schriftlich ausgeführt wurden. Während die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Vorbringen, der einschlägigen Vorstrafe sei zu wenig erschwerendes Gewicht beigemessen worden, eine Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe anstrebt (ON 70.1), zielt dessen Berufung auf deren schuld- und tatangemessene Herabsetzung ab (ON 67.2).
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (ON 70.2), der Angeklagte keine schriftlichen Gegenausführungen zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eingebracht, beantragte aber in der Berufungsverhandlung, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung des Angeklagten nicht, jener der Anklagebehörde allenfalls Folge zu geben sein werde.
Die Berufungen dringen nicht durch.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete der Schöffensenat mildernd die durch Konsum von Alkohol und THC eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie die Sicherstellung der Beute, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe (US 3). Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungserwägungen des § 32 StGB erachtete er die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen und stützte die Vorhaftanrechnung und die Verurteilung zum Kostenersatz auf die angezogenen Gesetzesstellen.
Die vom Schöffensenat herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zutreffend, aber zu korrigieren und präzisieren.
Soweit die vom Erstgericht infolge Alkoholkonsums und THC eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit als mildernd gewertet wurde, ist zunächst zu konkretisieren, dass eine durch Suchtmittelkonsum eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit nicht mildernd zu veranschlagen ist, weil ein solcher regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann (RIS-Justiz RS0091038) und sich weder aus dem Akt noch aus dem in der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Angeklagten eine infolge Suchtmittelkonsums krankheitswertige (Persönlichkeits-) Einschränkung ergibt.
Soweit von der Berufung des Angeklagten der Alkoholisierungsgrad zum Tatzeitpunkt auf 2,7 Promille (rück-) gerechnet und somit ein die Zurechnungsfähigkeit fast ausschließender Rauschzustand als zusätzlich mildernd ins Treffen geführt wird, ist ihr zu entgegnen, dass der damit reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB voraussetzt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der Grenze einer (noch) verminderten (und nicht ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt (RIS-Justiz RS0091313[T1]). Für die Annahme einer zum Tatzeitpunkt im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit liegenden Schuldfähigkeit des Angeklagten lassen sich dem Akteninhalt aber keine Anhaltspunkte entnehmen. So konnte der Angeklagte nämlich durchaus – entweder über die Ost- oder die Westseite (vgl Tatbestandsmappe ON 51.8, 30 f bzw. 32 f) - die Hinterseite des Gebäudes aufsuchen, nach Bewältigung dort befindlicher Stiegen die nicht versperrte Türe öffnen, um solcherart ins Haus und dort in das Obergeschoss zu gelangen, wo die inkriminierten Handlungen stattgefunden haben. Mit Blick auf die gerichtsmedizinischen Ausführungen, wonach der Wert der Alkoholkonzentration der am 25.7.2025 um 17.48 Uhr asservierten Blutproben des Angeklagten 0,00 Promille war (ON 30.2), ein Alkoholvortest am 25.7.2025 um 7.05 Uhr 0,9 mg/l aufwies (ON 8.6, 1) und dem Angeklagten auch im Zuge der am 25.7.2025 um 18.20 Uhr durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Zustand (bei Verdacht auf erhöhter Alkoholtoleranz) attestiert wurde (ON 8.6, 2), liegt damit der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB nicht vor.
Die vom Schöffensenat als mildernd herangezogene Sicherstellung der Beute ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen (vgl Abschlussbericht des LKA in ON 51.2, 7), sodass dieser Milderungsgrund zu entfallen hatte. Da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 4.12.2025 aber erklärte, dass dem Opfer der beim Angeklagten sichergestellte Bargeldbetrag (gesamt EUR 463,03 laut ON 57.3) ausgefolgt werden kann (vgl ON 64, 8), ist von einem ernstlichen Bemühen des Angeklagten auszugehen, den verursachten Schaden gutzumachen (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB; vgl Riffel in Höpfel/Ratz WK 2 StGB § 34 Rz 35).
Dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei B* entschuldigt hat (ON 64,9), ist im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien zudem als positives – wenn auch nicht allzu gewichtiges - Nachtatverhalten zu werten ( Riffel aaO § 32 Rz 40).
Mit Blick auf die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte B* zahlreiche Faustschläge vor allem auch gegen Kopf und Gesicht versetzte, weiters auch auf den am Boden Liegenden eintrat, wodurch das Opfer insgesamt vier Rissquetschwunden über dem Schädeldach mit korrespondierenden Kopfschwartenhämatomen, Blutungen unter der weichen Hirnhaut und der harten Hirnhaut sowie zahlreiche Hautverfärbungen der Gesichtshaut mit jeweils einer Quetsch-Risswunde der Ober- und Unterlippe, Hautverfärbungen und Schürfungen der Halshaut, am Rücken sowie an beiden Armen und Beinen erlitt (US 4 und 5) wie auch die Ausführungen im gerichtsmedizinischen Gutachten, dass aufgrund der Blutungen in der Schädelhöhle konkrete Lebensgefahr vorlag (vor allem in ON 35, 17 f), hat der Angeklagte die Tat unter Einsatz eines außergewöhnlichen hohen Ausmaßes an Gewalt begangen, sodass auch der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB vorliegt ( Riffel aaO § 33 Rz 34/5; 12 Os 29/23s).
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessung kann überdies nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte die Raubhandlung in einem für das Opfer besonders geschützten Bereich, nämlich in dessen Haus, in das er sich widerrechtlich Zutritt verschafft hat, verübt hat, ebenso wie dass es sich beim Opfer um eine betagte Person von 86 Jahren gehandelt hat, die sich zu Beginn der Tätlichkeiten - durch das Handeln des Täters erwachend - noch im Bett befunden hat.
Ausgehend von den so korrigierten und präzisierten Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die vom Schöffensenat ausgemittelte Freiheitsstrafe von acht Jahren eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die sowohl die hohe personale Täterschuld als auch das Unrecht der Tat ausreichend widerspiegelt und damit keiner Herabsetzung zugänglich ist, entgegen den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft aber auch nicht erhöht werden muss.
Damit drangen die Berufungen nicht durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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