Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Zweitangeklagten A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie gegen den Drittangeklagten B* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB über die Berufungen der Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.12.2025, GZ **-20, nach der am 26.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Brückl sowie des Zweit- und Drittangeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung des Zweitangeklagten wird F o l g e gegeben und die Geldstrafe auf 200 Tagessätze zu je EUR 42,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.
Der Berufung des Drittangeklagten wird F o l g e gegeben und die Geldstrafe auf 120 Tagessätze zu je EUR 32,--, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Zweit- und dem Drittangeklagten jeweils auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, den ** geborenen Zweitangeklagten A* zu II.1./ des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB und zu II.2./ des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB sowie den ** geborenen Drittangeklagten B* zu III./ des Vergehens der falschen Beweisaussage „vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB“ schuldig.
Danach haben
Hiefür wurden der Zweitangeklagte nach § 288 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je EUR 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und der Drittangeklagte nach § 289 StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je EUR 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und die Genannten jeweils gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dagegen richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten und unter Einem ausgeführten Berufungen des Zweit- und Drittangeklagten jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 17 und ON 18), welche (inhaltlich) jeweils eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe fordern.
Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenausführungen verzichtet (ON 1.9).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 11.2.2026 den Standpunkt, dass beiden Berufungen – über eine Reduktion der Tagessatzhöhe hinaus – nicht Folge zu geben sei.
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht beim Zweitangeklagten von einem Strafrahmen nach § 288 Abs 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, beim Drittangeklagten von einem solchen nach § 289 StGB von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze aus und berücksichtigte bei beiden deren reumütige geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), deren bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den auffallenden Widerspruch der Tat mit ihrem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd, beim Zweitangeklagten erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Beim Drittangeklagten wurden keine besondere Erschwerungsgründe in Anschlag gebracht. Die Anwendung des § 43a Abs 1 StGB lehnte das Erstgericht jeweils aufgrund generalpräventiver Überlegungen ab.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO ist zunächst – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – anzumerken, dass dem Schuldspruch zu III./ wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB materielle Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) anhaftet. Denn nach den erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen tätigte der Drittangeklagte seine wahrheitswidrigen Angaben als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor dem Landesverwaltungsgericht **, damit nicht etwa vor einer Verwaltungsbehörde, sondern vor einem Gericht (US 5; vgl dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in US 8). Weil sich dieser Rechtsfehler aber zum Vorteil des Drittangeklagten auswirkte, kommt amtswegiges Einschreiten des Oberlandesgerichts nicht in Betracht und hatte es mit dieser Anmerkung sein Bewenden.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und zutreffend erfasst. Diese bedürfen keiner Ergänzung oder Korrektur. Ausgehend davon sowie unter Beachtung allgemeiner Strafbemessungskriterien im Sinn des § 32 StGB ist bei der Strafbefugnis des § 288 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB über den Zweitangeklagten in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe mit Blick auf sein umfassendes Geständnis eine etwas zu strenge Sanktion. Diese war daher auf schuld- und tatangemessene 200 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabzusetzen. Die hinsichtlich des Drittangeklagten bei einem zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ausgemittelte Geldstrafe erweist sich ebenfalls als zu streng und war auf 120 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabzusetzen, weil sie schon in dieser Höhe sämtlichen Aspekten des Tatunrechts und der Täterpersönlichkeit ausreichend Rechnung trägt.
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Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Zweit- und Drittangeklagten und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (US 4) wurde der jeweilige Tagessatz zu hoch bemessen. Unter Heranziehung der im Zeitpunkt der Urteilsfällung I. Instanz in Geltung stehenden Existenzminimum-Tabelle 1bm bemisst sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes beim Zweitangeklagten mit EUR 42,-- und beim Drittangeklagten mit EUR 32,--. Die weiteren von den Berufungswerbern jeweils angeführten finanziellen Verpflichtungen (monatliche Fixkosten, Reparaturkosten usw) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht ( Lässig in Höpfel/Ratz , WK2 StGB § 19 Rz 17).
Damit drangen die Berufungen im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.