Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.11.2025, GZ **-12, nach der am 12.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Brückl und des Verteidigers RA Dr. Hagele (für die Kanzlei Zanger Rechtsanwalt GmbH), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das zudem ein nicht mehr berufungsgegenständliches Adhäsionserkenntnis enthält, den ** geborenen Angeklagten A* zu 1./ des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und zu 2./ des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster StGB schuldig.
Demnach habe er am 27.7.2025 in **
Hiefür wurde er in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete „volle Berufung“ des Angeklagten (ON 8), die er in der Folge fristgerecht (lediglich) wegen Nichtigkeit und Strafe ausführte (ON 13.1) und welche überdies auch als Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, jedoch mit Blick auf das Anerkenntnis des Privatbeteiligtenanspruchs in der Hauptverhandlung (ON 11, 4) nicht auch als Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zu werten ist (RIS-Justiz RS0101767).
Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z „9 lit a“ und Z 10a StPO fordert die Berufung einen „Freispruch“ von „Spruchpunkt 2.“ und die Aufhebung des Urteils „zu Spruchpunkt 1.“ samt Verweisung der Strafsache in diesem Umfang an das Erstgericht mit dem Auftrag zu einem diversionelle Vorgehen, in eventu wird in Stattgebung der Berufung wegen Strafe „zu Spruchpunkt 1.“ eine Reduzierung der verhängten Freiheitsstrafe samt gänzlich bedingter Strafnachsicht beantragt.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat ausdrücklich auf Gegenausführungen verzichtet (ON 14).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 19.1.2026 den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Aufgrund der angemeldeten, schriftlich unausgeführt gebliebenen Schuldberufung unterzog das Oberlandesgericht die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung anhand des Akteininhalts. Diese ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit, konnte sich der Erstrichter doch vom Angeklagten und der vernommenen Zeugin Insp. B* ein persönliches Bild verschaffen (alle in ON 12) und sich auf die vorliegenden, die gegenständliche Tatausführung zeigenden Aufzeichnungen (Lichtbilder und Film, ON 2.7 und ON 6) stützen. Dabei begründete er in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb er der insbesondere auf Selbstschutz abzielenden Verantwortung des Angeklagten (ON 11, 2) nicht glaubte, sondern vielmehr von dessen Schuld überzeugt war. Das Oberlandesgericht teilt diese Beweiswürdigung ausdrücklich. Ausgehend von diesen Feststelllungen hat der Erstrichter auch unbedenklich auf die innere Tatseite des Angeklagten bei einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehens unter Berücksichtigung der konkreten Tatmodalität und der Begleitumstände der Tat geschlossen. Damit hat es bei den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zu bleiben. Diese tragen den Schuldspruch. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.
Soweit das nominell auf § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z „9 lit a“ StPO (der Sache nach Z 10) gestützte Rechtsmittel einen „Freispruch“ zu Schuldspruch 2./ fordert (vgl jedoch zur echten Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des § 269 Abs 1 StGB und der §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB bei wie hier einheitlichem Tatgeschehen: RIS-Justiz RS0092960; sowie zur Unzulässigkeit eines Subsumtionsfreispruchs: RIS-Justiz RS0115553), weil eine Verletzung der Beamtin B* nicht festgestellt wurde und auch nicht vorliege, legt sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitbar dar (RIS-Justiz RS0116565), weshalb jene über die körperliche Einwirkung hinaus ein bis zwei Tage andauernden vom Tatopfer aufgrund des Fußtritts des Angeklagten erlittenen Schmerzen (US 3) als Gesundheitsschädigung ( Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 83 Rz 12) in Zusammenschau mit dem konstatierten Tatvorsatz für einen Schuldspruch nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB nicht ausreichen sollten (vgl zur Konzeption des Grundbestands des § 83 Abs 1 StGB als alternatives Mischdelikt und den gleichwertigen Begehungsweisen, wobei eine fehlerhafte Unterstellung unter einer der beiden Begehungsweisen keine Nichtigkeit nach Z 10 begründet, Burgstaller/Schütz aaO Rz 13). Davon abgesehen ist in casu der Eintritt einer Verletzung oder Gesundheitsschädigung – mit Blick auf den konstatierten Verletzungsvorsatz – weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage entscheidend (vgl zur Abgrenzung Versuch/Vollendung: RIS-Justiz RS0122137, RS0122138).
Die (lediglich) zu Schuldspruch 1./ ausgeführte Diversionsrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10a StPO) kann schon deswegen nicht durchdringen, weil sei nicht auf Basis beider abgeurteilten strafbarer Handlungen argumentiert. Eine gesetzmäßig ausgeführte Diversionsrüge hat nämlich vielmehr am Urteilssachverhalt festzuhalten und ist dieser Nichtigkeitsgrund unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO auf Basis der Tatsachenfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0119091 [T1 und T3]). Fallkonkret legt die Rüge nicht dar, warum angesichts der Einlassung des Angeklagten (ON 11, 2) keine mangelnde von entsprechendem Unrechtsbewusstein getragene Verantwortungsübernahme vorliegen sollte und weshalb mit Blick auf seine massive Tathandlung, die er inmitten einer Gruppe von enthemmten, teilweise vermummten und rücksichtslosen Fußballfans unter Missachtung der öffentlichen Ordnung und der Polizei setzte, keine schwere Schuld und keine diversionshinderenden spezial- und generalpräventiven Bedenken begründen sollten.
Der Strafberufung ist voranzustellen, dass das Erstgericht im Rahmen der Strafzumessung den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (und damit erkennbar auch den auffälligen Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten [ Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 34 Rz 6 mwN]) mildernd, erschwerend hingegen die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art und den Umstand, dass der Widerstand von mehreren Personen gegen mehrere Polizeibeamte gesetzt wurden. Weil Letzteres nicht Inhalt des gegen den Angeklagten ergangenen Schuldspruchs ist, hatte dieser Erschwerungsgrund allerdings zu entfallen. Wohl aber verstärkt die Tatbegehung des Angeklagten, als augenscheinliches Mitglied einer gewaltbereiten, enthemmten und rücksichtslosen Gruppe von Fußballfans, seine Schuld und das Unrecht seiner Tat (§ 32 StGB). Ansonsten treffen die vom Erstgericht angeführten Strafzumessungsgründe zu.
Der Berufung gelingt es nicht weitere Milderungsgründe aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akt. Die behauptete Schadensgutmachung wurde nicht nachgewiesen, ein bloßes Anerkenntnis einer Schadenersatzforderung ist nicht mildernd ( Riffel aaO Rz 33). Die weiters angesprochene „Verantwortungsübernahme“ vermag den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht herzustellen, da ein reumütiges, auch die subjektive Tatseite einräumendes Geständnis (vgl RIS-Justiz RS0091585 [insb T8]) nicht vorliegt, und die – den Fußtritt zugestandenen – Angaben des Angeklagten mit Blick auf die umfassenden Schilderungen des Tatopfers und die vorliegenden Aufnahmen zur Tat vom 27.7.2025 keinen wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellen ( Riffel aaO Rz 38).
Ausgehend von den so korrigierten, ansonsten zutreffenden sowie auch entsprechend gewichteten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts, einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die vom Erstgericht verhängte und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten der Berufung zuwider nicht als zu streng, sondern als schuld- und tatangemessen. Sie reflektiert den hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und trägt auch sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit wie auch präventiven Strafbemessungskriterien Rechnung.
Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB scheitert mangels erteilter Zustimmung (vgl § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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