Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. RR Karl-Heinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Michaela Wörgötter, Rechtsanwältin in St. Johann in Tirol, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch deren Mitarbeiterin Mag. B*, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.9.2025, signiert mit 9.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.9.2006 bis zum 30.4.2023 beim C* in ** als Arbeiter tätig. Seine Arbeitszeiten bis einschließlich Mai 2020 waren: Montag bis Mittwoch 9 Stunden, am Donnerstag 8 Stunden und am Freitag 5 Stunden; ab Juni 2020 betrugen die Arbeitszeiten von Montag bis Donnerstag jeweils 8 Stunden und 45 Minuten und am Freitag 5 Stunden. Er war mit einem Kollegen unterwegs.
Im März und April sammelte er zu ca 33 % seiner Arbeitszeit Müll. Im Mai und Juni war er etwa zu 50 % seiner Arbeitszeit mit Mäharbeiten befasst. Von Dezember bis einschließlich März war er auch mit Schneeräumung beschäftigt, was er einerseits mit einem Fahrzeug, aber auch händisch erledigte. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem zeitlichen Ausmaß die Schneeräumung mit einem Fahrzeug außerhalb seiner oben angeführten Arbeitszeiten erfolgte. Die händische Schneeräumung nahm im Durchschnitt 2 Tage in der Woche in Anspruch. Wenn der Kläger Schnee händisch räumte, Mäharbeiten verrichtete oder Müll sammelte, übte er diese Tätigkeiten jeweils ganztägig aus. Holzarbeiten verrichtete er ca 3 Wochen pro Jahr. Ansonsten war er mit dem Ein- und Ausgraben, Betonieren von Verkehrszeichen, Reparaturarbeiten und Belagausbesserungen beschäftigt.
Mit Bescheid vom 14.7.2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten für den beantragten Zeitraum von 1.9.2006 bis zum 30.4.2023 mit der Begründung ab, es liege nicht der für das Vorliegen einer schweren körperlichen Arbeit erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskalorien gemäß § 1 Abs 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage mit dem Begehren, die in diesem Zeitraum erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Schwerarbeitsmonate festzustellen. Der Mindestverbrauch an Arbeitskalorien sei erreicht und habe er in jedem Monat an zumindest 15 Tagen Schwerarbeit verrichtet.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und hielt den im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Urteil vom 4.9.2025 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren bekämpft, in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen:
„ (A) Mäharbeiten:
- Organisation, Gänge zwischen verschiedenen Arbeitsabschnitten, Abstimmung von Arbeitsschritten, Fahren etc 15 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht im Sitzen von 10 %, Zweiarmarbeit leicht im Stehen von 2,5 % und Zweiarmarbeit leicht im Gehen von 2,5 %;
- Mähen 85 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht gebückt/stehend von 30 %, Zweiarmarbeit mittel gebückt/stehend von 30 % und Zweiarmarbeit mittel im Gehen von 25 %.
Mit dieser Tätigkeit war für den Kläger pro Arbeitstag ein Verbrauch von Arbeitskilokalorien wie folgt verbunden:
bei einem 540 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1833 Arbeitskilokalorien, bei einem 525 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1782 Arbeitskilokalorien, bei einem 480 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1629 Arbeitskilokalorien und bei einem 300 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1018 Arbeitskilokalorien.
(B) Müllsammeln:
- Organisation, Gänge zwischen verschiedenen Arbeitsabschnitten, Abstimmung von Arbeitsschritten, Fahren etc 80 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht im Sitzen von 70 %, Zweiarmarbeit leicht im Stehen von 5 % und Zweiarmarbeit leicht im Gehen von 5 %;
Müllsammeln 20 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht gebückt/stehend von 10 %, Zweiarmarbeit mittel gebückt/stehend von 5 % und Körperarbeit leicht gebückt/stehend von 5 %.
Mit dieser Tätigkeit war für den Kläger pro Arbeitstag ein Verbrauch von Arbeitskilokalorien wie folgt verbunden:
bei einem 540 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1275 Arbeitskilokalorien, bei einem 525 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1239 Arbeitskilokalorien, bei einem 480 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1133 Arbeitskilokalorien und bei einem 300 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 708 Arbeitskilokalorien.
(C) Verkehrszeichen ein-/ausgraben, betonieren, Reparaturen, Holzarbeiten, Belagausbesserungen Sommer wie Winter:
- Organisation, Gänge zwischen verschiedenen Arbeitsabschnitten, Abstimmung von Arbeitsschritten, Fahren etc 15 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht im Sitzen von 5 %, Zweiarmarbeit leicht im Stehen von 5 % und Zweiarmarbeit schwer im Gehen von 5 %;
- Verbringen von Material und Gerät 20 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht gebückt/stehend von 5 %, Zweiarmarbeit mittel gebückt/stehend von 5 %, Zweiarmarbeit schwer gebückt/stehend von 5 %, Körperarbeit leicht im Gehen von 2,5 % und Körperarbeit mittel im Gehen von 2,5 %;
- Verkehrszeichen ein-/ausgraben, betonieren, Reparaturen, Holzarbeiten, Belagausbesserungen 65 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht im Stehen von 5 %, Zweiarmarbeit mittel gebückt/stehend von 20 %, Zweiarmarbeit schwer gebückt/stehend von 10 %, Zweiarmarbeit leicht gebückt/stehend von 20 % und Körperarbeit mittel gebückt/stehend von 10 %.
Mit dieser Tätigkeit war für den Kläger pro Arbeitstag ein Verbrauch von Arbeitskilokalorien wie folgt verbunden:
bei einem 540 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1955 Arbeitskilokalorien, bei einem 525 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1901 Arbeitskilokalorien, bei einem 480 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1738 Arbeitskilokalorien und bei einem 300 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1086 Arbeitskilokalorien.
(D) Verkehrszeichen ein-/ausgraben, betonieren und Reparatur derselben im Außendienst Sommer wie Winter:
- Organisation, Fahren etc 5 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht im Sitzen von 5 %;
- Organisation, Gänge zwischen verschiedenen Arbeitsabschnitten, Abstimmung von Arbeitsschritten 11 %, bestehend aus Handarbeit leicht im Stehen von 4 %, Handarbeit leicht im Gehen von 4 %, Zweiarmarbeit leicht im Stehen von 2 % und Zweiarmarbeit schwer im Gehen von 1 %;
- Verbringen von Material und Gerät 12 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht gebückt/stehend von 4 %, Zweiarmarbeit mittel gebückt/stehend von 3 %, Zweiarmarbeit schwer gebückt/stehend von 1 %, Körperarbeit leicht im Gehen von 2 %, Körperarbeit mittel im Gehen von 1 % und Körperarbeit schwer im Gehen von 1 %;
- Verkehrszeichen ein-/ausgraben, betonieren, Reparaturen etc 72 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht im Stehen von 10 %, Zweiarmarbeit mittel gebückt/stehend von 15 %, Zweiarmarbeit schwer gebückt/stehend von 10 %, Zweiarmarbeit leicht gebückt/stehend von 20 %, Körperarbeit mittel gebückt/stehend von 13 %, Körperarbeit schwer gebückt/stehend von 2 % und Körperarbeit mittel im Steigen ohne Last von 2 %.
Mit dieser Tätigkeit war für den Kläger pro Arbeitstag ein Verbrauch von Arbeitskilokalorien wie folgt verbunden:
bei einem 540 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1978 Arbeitskilokalorien, bei einem 525 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1923 Arbeitskilokalorien, bei einem 480 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1758 Arbeitskilokalorien und bei einem 300 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1098 Arbeitskilokalorien.
Schneeräumung mit Fahrzeug/pro Stunde:
- Organisation, Gänge zwischen verschiedenen Arbeitsabschnitten, Abstimmung von Arbeitsschritten, Fahren etc 95 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht im Sitzen von 90 %, Zweiarmarbeit leicht im Stehen von 2,5 % und Zweiarmarbeit leicht im Gehen von 2,5 %;
- Schneeräumen von Hand etc 5 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht im Gehen von 1 %, Zweiarmarbeit leicht gebückt/stehend von 1 %, Zweiarmarbeit mittel gebückt/stehend von 1 %, Zweiarmarbeit schwer gebückt/stehend von 1 % und Körperarbeit mittel gebückt/stehend von 1 %.
Mit dieser Tätigkeit war für den Kläger pro Arbeitsstunde ein Verbrauch von (abgerundet) 214 Arbeitskilokalorien verbunden.
Schneeräumung per Hand:
- Organisation, Gänge zwischen verschiedenen Arbeitsabschnitten, Abstimmung von Arbeitsschritten, Fahren etc 30 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht im Sitzen von 20 %, Zweiarmarbeit leicht im Stehen von 5 % und Zweiarmarbeit leicht im Gehen von 5 %;
- Schneeräumen 70 %, bestehend aus Zweiarmarbeit leicht gebückt/stehend von 10 %, Zweiarmarbeit mittel gebückt/stehend von 10 %, Zweiarmarbeit schwer gebückt/stehend von 10 %, Körperarbeiten mittel gebückt/stehend von 20 % und Körperarbeit schwer gebückt/stehend von 20 %.
Mit dieser Tätigkeit war für den Kläger pro Arbeitstag ein Verbrauch von Arbeitskilokalorien verbunden wie folgt:
bei einem 540 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 2447 Arbeitskilokalorien, bei einem 525 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 2379 Arbeitskilokalorien, bei einem 480 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 2175 Arbeitskilokalorien und bei einem 300 Minuten-Arbeitstag (abgerundet) 1359 Arbeitskilokalorien.
(E) Zur Ermittlung des mit den Tätigkeiten des Klägers jeweils verbundenen Arbeitskilokalorienverbrauchs bedarf es weder eines berufskundlichen oder arbeitsmedizinischen Gutachtens noch eines Lokalaugenscheins. “
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat erklärt, von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung abzusehen und beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In seinem Rechtsmittel vermengt der Berufungswerber verschiedene Rechtsmittelgründe. Dies schadet soweit nicht, als sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt; Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041768, RS0041911; RS0041761).
Soweit unter allen drei Rechtsmittelgründen die unterlassene Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die unterlassene Einholung eines berufskundlichen und eines arbeitsmedizinischen Gutachtens kritisiert wird, sind die jeweiligen Ausführungen in der Mängelrüge zu behandeln.
1. Mängelrüge:
Der Berufungswerber argumentiert, dem leistungsphysiologischen Gutachten lägen nur Arbeitsaufzeichnungen, Tätigkeitsberichte und die nicht vom Sachverständigen selbst vorgenommene Auswertung der Arbeitsberichte zugrunde. Aus diesen Berichten sei keine konkrete Belastung des Klägers ablesbar. Eine solche (kg der zu tragenden Gegenstände, Handhabung dieser Gegenstände, Eigenschaften des zu bearbeitenden Untergrunds für die Aufgrabungen sowie die Tiefe der zu grabenden Löcher) hätten lediglich durch einen Lokalaugenschein erhoben werden können. Damit sei dem Kläger die Möglichkeit, „vor Gericht sein Anliegen ordnungsgemäß zu verhandeln, entzogen worden (Nichtigkeit)“.
1.1. Soweit der Kläger darin – ohne dies jedoch in irgendeiner Weise zu begründen – eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erblickt, genügt der Hinweis, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur bei völliger Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln verwirklicht wäre; davon kann hier keine Rede sein.
1.2. Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers, das Gericht sei nach § 87 Abs 1 ASGG zur amtswegigen Wahrheitsfindung verpflichtet, ist festzuhalten, dass § 87 Abs 1 ASGG nur die amtswegige Beweisaufnahme anordnet, das Verfahren aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht ist (RS0103347).
1.3. Mit seinen Ausführungen zur Notwendigkeit der Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie der Einholung eines berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachtens macht der Kläger einen Stoffsammlungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend. Dieser Anfechtungsgrund greift dann, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinn der zitierten Bestimmung ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit der Erweiterung des Sachverhaltsbilds in einer für die antragsstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert daher, dass der Berufungswerber ausführt, welche für ihn günstigeren Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
1.3.1. Mangels konkreter Ausführungen, welche für ihn günstigeren Verfahrensergebnisse bei Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens im Hinblick auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und den Kalorienverbrauch zu erwarten gewesen wären, ist dieser Teil der Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Aufgabe der Arbeitsmedizin ist es grundsätzlich, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu fördern, aufrecht zu erhalten und insbesondere Schäden, die durch Arbeitsbedingungen entstehen können, zu verhindern (OLG Innsbruck 23 Rs 42/25k, 25 Rs 10/08v, 23 Rs 62/12g). Das Sonderfach Arbeitsmedizin umfasst die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von psychischer und physischer Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Mitarbeitern, wobei sich das Aufgabengebiet der Arbeitsmedizin insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkung dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung, Diagnostik und Begutachtung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfällen und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation und Wiedereingliederung erstreckt (Anlage 4 zur ÄAO 2015, BGBl II 147/2015).
Das Sozialgericht kann davon ausgehen, dass der oder die von ihm beigezogenen Sachverständigen über so weitreichende Sach- und Fachkenntnisse in medizinischer Hinsicht verfügen, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Einholung anderer Gutachten in Betracht zu ziehen ist (OLG Innsbruck 23 Rs 27/23a; 10 ObS 49/21k).
Der gerichtliche Sachverständige erachtete weitere Gutachten als nicht notwendig, da der Gutachtensauftrag genau den von ihm abgedeckten Fachbereich der Leistungsphysiologie betreffe.
Ausgehend von obigen Erwägungen erschließt sich nicht, welche weiteren rechtlich relevanten Erkenntnisse ein arbeitsmedizinisches Gutachten erbracht hätte.
1.3.2. Dies gilt auch für die allgemeinen Ausführungen des Berufungswerbers zur unterlassenen Einholung eines berufskundliches Gutachtens.
Seine weitere Argumentation, zur richtigen Einordnung der klägerischen Tätigkeiten als Grundlage für die Berechnung des Energieumsatzes wäre zusätzlich ein solches notwendig gewesen, trifft nicht zu.
Einem Sachverständigen der Berufskunde fällt grundsätzlich die Aufgabe zu, ein Gutachten darüber abzugeben, welche Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich und welche Arbeiten zu leisten sind, um bestimmte Berufe ausüben zu können, somit welche Leistungsanforderungen an einzelne Berufstätigkeiten gestellt werden (10 ObS 193/88; RS0043194; OLG Innsbruck 2 R 215/09y; 25 Rs 93/08z; 25 Rs 117/07b). Diese Fragestellungen sind hier nicht relevant; entscheidend ist nicht ein bestimmtes Berufsbild, sondern die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeiten (10 ObS 117/16b; RS0130802 [T2]).
1.3.3. Bei der Berechnung der pro Arbeitstag verbrauchten Arbeitskalorien ist die gesamte versicherungspflichtige Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen und sodann zu ermitteln, ob die erforderliche energetische Belastung im klagsgegenständlichen Zeitraum an zumindest 15 Tagen im Monat erreicht oder überschritten wurde (10 ObS 64/22d Rz 29; 10 ObS 51/22f Rz 26).
Im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck wird die vom Obersten Gerichtshof entwickelte Energieumsatzmethode - je nach Verfügbarkeit - einerseits von mit entsprechender Fachkompetenz ausgestatteten berufskundlichen und andererseits von leistungsphysiologischen Gutachtern wie dem vom Erstgericht bestellten umgesetzt. Der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige ist für das Fachgebiet der Arbeitsmedizin und angewandten Physiologie mit Spezialisierung "medizinische Leistungsphysiologie" in die Sachverständigenliste eingetragen und weist daher die fachliche Kompetenz für die erforderliche arbeitsenergetische/physiologische Beurteilung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere für die Ermittlung des Verbrauchs der Arbeitskilokalorien bei Ausübung dieser Tätigkeiten, auf.
Bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige ist es Aufgabe des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse jene Methoden auszuwählen, die sich seiner Einschätzung nach zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgeblichen strittigen Tatfrage(n) am besten eignen (RS0119439). Besteht – wie hier – keine gesetzlich vorgeschriebene Methode (eine besondere gesetzliche Bewertungsmethode wird auch in der Berufung gar nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der eingangs zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs), so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (RS0118604). Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet worden wäre (RS0010087 [T2]).
Der Argumentation des Klägers, wonach die Berechnungen des Sachverständigen ohne ausreichenden Befund (Lokalaugenschein) erfolgt seien, ist zu entgegnen, dass dessen Befundaufnahme durch die Verwertung der Aussagen des Klägers, der Beilagen sowie dem weiteren Akteninhalt erfolgte und sich aus dem Gutachten eindeutig ergibt, dass es sich beim Kläger um einen Arbeiter und keinen – wie im Rechtsmittel bezeichnet - „Schreiber“ handelt.
Im ersten Gutachten (ON 11) erfolgte eine Berechnung für die Sommer- und die Winterzeit. In der Tagsatzung vom 20.9.2024 (ON 16) ergänzte der Kläger seine Angaben zur Zeitaufteilung, worauf der Sachverständige für einzelne Tätigkeiten den täglichen Kalorienverbrauch berechnete (GA-Ergänzung ON 19).
In der Tagsatzung vom 9.1.2025 (ON 26) ergab sich durch eine weitere Befragung des Klägers zB die Verwendung einer Leiter für das Anbringen der Verkehrsschilder und neue (längere) Angaben zu Tragewegen. Der Sachverständige erklärte, für die vom Kläger gewünschte spezifischere Berechnung des Energieumsatzes zur Tätigkeit des Aufstellens der Verkehrsschilder zusätzliche Angaben zu benötigen, die er auch entsprechend formulierte (Anzahl der angebrachten Verkehrsschilder, deren Gewichte und Anzahl der Ständer/Befestigung). Diese Daten wurden vom beweispflichtigen Kläger jedoch nur teilweise bereitgestellt. So übermittelte er zwar eine Liste der Gewichte von Verkehrsschildern und Rohren; die Anzahl der Schilder, die von ihm in einem gewissen Zeitraum betoniert wurden, konnte er jedoch nicht ansatzweise konkret vorbringen (ON 29). In der Gutachtensergänzung vom 1.4.2025 (ON 31) führte der Sachverständige sodann eine neue Berechnung für die „normale Arbeit“ des Klägers (Verkehrszeichen ein-/ausgraben, betonieren, Reparaturen, Holzarbeiten und Belagsausbesserungen) durch, wobei sich ein etwas höherer Kalorienverbrauch ergab.
Der Sachverständige führte zusammengefasst aus, das Gutachten sei „eine Summation von gleichartigen Arbeitsbelastungen über den gesamten zu beurteilenden Zeitraum“. Da die verrichteten Arbeiten und damit einhergehend die Arbeitsbelastungen stark variieren würden, sei ein Lokalaugenschein, der nur eine Momentaufnahme darstelle, kein geeignetes Mittel, um das Gutachten zu „schärfen“. Damit stellte der Sachverständige nachvollziehbar klar, die einzelnen Arbeitstätigkeiten sowie die dafür verwendeten Arbeitsmittel sowie deren Durchführung seien ihm bekannt. Der Sachverständige hat sein Fachgebiet nicht überschritten.
1.4. Ein Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Der Berufungswerber begehrt folgende Feststellungen zu:
(A) „Die 85 % Mäharbeiten stellen zur Gänze schwere Arbeit dar. Mit dieser Arbeit war bezogen auf einen Arbeitstag ein Arbeitskalorienverbrauch von zumindest 2.000 gegeben.“
(B) „Die Organisation, Gänge zwischen verschiedenen Arbeitsschritten, Abstimmung von Arbeitsschritten, Fahrten etc machen 20 % aus und das Müllsammeln selbst 80 %. Das Müllsammeln ist eine Zweiarmarbeit schwer, gebückt/stehend. Mit dieser Arbeit war bezogen auf einen Arbeitstag ein Arbeitskalorienverbrauch von zumindest 2.000 gegeben.“
(C) „Verkehrszeichen ein-/ausgraben, betonieren, Reparaturen, Holzarbeiten und Belagausbesserungen Sommer wie Winter stellen schwere Arbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung dar. Mit dieser Arbeit war bezogen auf einen Arbeitstag ein Arbeitskalorienverbrauch von zumindest 2.000 gegeben.“
(D) „Verkehrszeichen ein-/ausgraben, betonieren und Reparatur derselben im Außendienst Sommer wie Winter stellen schwere Arbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung dar. Mit dieser Arbeit war bezogen auf einen Arbeitstag ein Arbeitskalorienverbrauch von zumindest 2.000 gegeben.“
Der Berufungswerber argumentiert in seiner Beweisrüge zu (A) bis (D), die vom Erstgericht bekämpften Feststellungen seien weder durch ein Erhebungsergebnis noch einen Befund des Sachverständigen gedeckt und widersprächen eklatant der Lebenserfahrung.
Er argumentiert zu (A), eine Motorsense wiege rund 10 kg und müsse unter größter Aufmerksamkeit permanent hin und her bewegt werden, weshalb es sich nicht um eine statische Last handle. Zudem sei hohe Konzentration gefordert und herrsche neben der Straße im Sommer häufig auch eine belastende Hitze. Beim Mähen einer schiefen Ebene wie einer Straßenböschung müsse daher auch gegen die Schwerkraft gearbeitet werden. Damit handle es sich bei den Mäharbeiten nicht nur um leichte und mittlere Arbeiten.
Er argumentiert zu (B), das Verhältnis von 80 % Organisation und 20 % Müllsammeln sei unrichtig, da das Müllsammeln selbst wesentlich mehr Zeit benötige; er sei dabei zu Fuß unterwegs und dauere dies wesentlich länger als die Fahrzeiten zu den Orten oder das Organisieren. Das Müllsammeln im steilen Straßengraben sei zu einem ganz wesentlichen Teil eine schwere körperliche Arbeit im unwegsamen Gelände und müsse noch dazu in gebückter Form erfolgen. Außerdem seien die Müllsäcke aus Plastik und würden bei scharfkantigen Gegenständen sofort aufreißen, sodass sie oft mit entsprechender Sorgfalt getragen werden müssten. Teilweise werde auch durchaus schwerer Müll, zB eine Waschmaschine oder Autoreifen gefunden.
Er argumentiert zu (C) und (D), er habe in seinem Schriftsatz vom 20.2.2025 (ON 29) ausführlich dargestellt, welche schweren Arbeiten mit dem Eingraben und Aufstellen von Verkehrszeichen verbunden seien; die Gewichte der Verkehrsschilder bzw Rohre ergäben sich aus Beilage ./B. Diese seine Haupttätigkeit sei nicht in das Gutachten eingeflossen, weil der Sachverständige offensichtlich von einer eigenen standardisierten Vorstellung eines Straßenarbeiters ausgegangen sei, die hier jedoch absolut nicht zutreffe. Das Gutachten ignoriere den vom Kläger dargelegten Sachverhalt ohne jeglichen eigenen Befund. Gerade das Ein- und Ausgraben sowie das Betonieren von Verkehrszeichen sei ein klassischer Fall schwerster körperlicher Arbeit. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einer seiner Haupttätigkeiten lediglich 1 % beim Tragen der Verkehrszeichen und der dazu erforderlichen Utensilien als schwere Arbeit zugebilligt worden sei. Dies erscheine willkürlich und unvertretbar.
2.1.1. Die Beweisrüge ist insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt, da die Frage, ob schwere Arbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung vorliegt, eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt. Soweit der Kläger jeweils einen Arbeitskalorienverbrauch von zumindest 2.000 bezogen auf einen Arbeitstag festgestellt haben möchte, beinhaltet diese allgemeine Feststellung nicht die für den Arbeitstag angesetzte Arbeitszeit; anderes geht auch aus der Begründung der Beweisrüge nicht hervor. Die Arbeitszeit ist jedoch rechtlich relevant, da die täglichen Arbeitszeiten des Klägers variierten, weshalb - wie in den Urteilsfeststellungen enthalten - auch in der Beweisrüge eine diesbezügliche Unterscheidung bzw konkrete Angabe vorzunehmen gewesen wäre.
2.1.2. Die Beweisrüge wäre aber auch inhaltlich nicht berechtigt: Die Berufung vermag nicht darzulegen, dass dem vom Erstgericht aufgenommenen leistungsphysiologischen Gutachten ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die Grundlagen des Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet oder er einen erheblichen Verfahrensstoff außer Acht gelassen hätte. Deshalb konnte das erkennende Gericht den Darstellungen des ihm verlässlich erscheinenden Sachverständigen folgen (RS0040588; RS0040592). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass auch das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nach der eindeutigen Formulierung des Gesetzes nur ein Beweismittel darstellt (RS0040588 [T5]), das vom Gericht grundsätzlich frei zu würdigen ist.
Da das Gericht auf das Fachwissen des gerichtlich beeideten Sachverständigen angewiesen ist, muss es sich darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und seinen besonderen, im Zug der Zivilgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (RI0100181); dieser Plausibilitätsprüfung hält das vorliegende leistungsphysiologische Gutachten stand.
Zu (A): Eine Motorsense ist ein allgemein bekanntes und übliches Arbeitsgerät, das meist mit Tragegurt verwendet werden kann und dessen Handhabung nicht nur für den fachkundig besetzten Senat bekannt ist, sondern auch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Die Feststellung, wonach diese Tätigkeit auch aus einem Anteil „Arbeit leicht gebückt/stehend“ sowie „Arbeit mittel gebückt/stehend“ besteht, ist aufgrund der Pendelbewegung, die beim Mähen mit der Motorsense ausgeführt wird, durchaus nachvollziehbar und gelingt es dem Berufungswerber nicht, dahingehend Zweifel an der Einschätzung des Sachverständigen zu wecken. Wenn der Rechtsmittelwerber von erschwerten Bedingungen durch sommerliche Hitze ausgeht, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach er diese Tätigkeiten im Mai und Juni ausübt. Inwieweit die Regeln der Physik den Gutachtensergebnissen entgegenstehen sollen, erschließt sich nicht.
Zu (B): Aus den Ausführungen ist nicht erkennbar, warum das Gutachten offensichtlich falsch wäre, selbst wenn ab und zu schwerer Müll (Autoreifen ua) gefunden werden würde. Dass das Müllsammeln nur in steilen Gelände stattfindet, wurde weder vorgebracht noch wäre das lebensnah. Der Kläger gab selbst an, dass er sich zum Müllsammeln einer ebenfalls allseits bekannten Greifzange bedient, was auch von der Allgemeinheit bei Straßenarbeitern immer wieder wahrgenommen werden kann. Dass immer wieder auch ein Bücken notwendig ist, wurde vom Sachverständigen auch in seinem Gutachten entsprechend dargelegt und erschließt sich aus der Berufung nicht, inwieweit bei der allseits bekannten Tätigkeit eines Straßenarbeiters beim Müllsammeln überzeugendere Beweisergebnisse für eine Aufteilung von 20/80 vorlägen.
Zu (C) und (D): Entgegen der Kritik, der Sachverständige sei von einer standardisierten Betrachtung der Tätigkeit ausgegangen, legte der Sachverständige die Angaben des Klägers seiner Aufteilung zugrunde. Er negierte keineswegs, dass es sich beim Kläger um einen körperlich arbeitenden Versicherten handelt. Bei der vom Kläger kritisierten Aufteilung der Tätigkeit „Graben/Pickeln und Tragen von Lasten“ von 80 % Graben/Pickeln und 20 % Tragen handelt es sich um eine Wiedergabe der Aussage des Klägers. Wenn der Berufungswerber nunmehr behauptet, das Gutachten sei prozentmäßig mit sich im Widerspruch und der Ansatz (bei „Verkehrszeichen ein-/ausgraben, betonieren und Reparatur“) von nur 1 % für das Tragen von schweren Lasten zu gering, ist dem zu erwidern: Die vom Sachverständigen aufgrund der teils vagen Angaben des Klägers ermittelten Werte auf US 5 ergeben 100 % (5 %, 11 %, 12 % und 72 %). Wenngleich die Formulierung, der Kläger trage „schwere Lasten zu 50 % bis 30 kg und bis maximal 60 kg“ auf den ersten Blick unklar erscheint, bringt der Sachverständige damit eindeutig eine Zuteilung 1:1 zum Ausdruck, was trotz der fehlenden konkreten Angaben des Klägers zu den Gewichten, die er und sein Kollege zu tragen hatten, ohnehin bereits zu seinen Gunsten gewertet wurde. Da der Kläger auch über Nachfrage in der Tagsatzung vom 9.1.2025 bis zum Schluss der Verhandlung die Anzahl und Art der betonierten Verkehrsschilder nicht benennen konnte, war eine (noch) genauere Berechnung zu seinen Gunsten nicht möglich. Diese Unschärfen gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.
Aufbauend auf den ergänzenden Angaben des Klägers errechnete der Sachverständige erneut den Arbeitskalorienverbrauch in Abänderung seines Gutachtens vom 18.6.2024 (ON 11). Von einer Gutachtenserstellung ohne jegliche Befundgrundlage oder Einarbeitung der klägerischen Angaben kann daher keine Rede sein. Wenn der Rechtsmittelwerber nun in dieser – ohnehin zu seinen Gunsten ausgefallenen - Abänderung eine willkürliche Berechnung bzw willkürliche Änderung erblicken will, kann dem nicht gefolgt werden.
2.2. Der Berufungswerber begehrt folgende Feststellung zu (E):
„Zur Ermittlung des mit den Tätigkeiten des Klägers jeweils verbundenen Arbeitskalorienverbrauchs bedarf es eines berufskundlichen und eines arbeitsmedizinischen Gutachtens sowie eines Lokalaugenscheins.“
Da es sich bei der bekämpften „Feststellung“ inhaltlich nicht um eine solche handelt, sondern um die Begründung, warum das Erstgericht diese beantragten Beweise nicht eingeholt bzw keinen Lokalaugenschein durchgeführt hat, ist auf die Ausführungen zu Punkt 1.3.2. zu verweisen.
2.3. Die Beweisrüge schlägt somit nicht durch.
3. Zur Rechtsrüge:
Der Rechtsmittelwerber vermeint, die Feststellungen des Erstgerichts auf US 2 ergäben keine präzisen Arbeitszeiten und Arbeitsmodalitäten, sie seien als Brüche und zeitlich verschoben in sich widersprüchlich. Die Negativfeststellung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Kläger mit dem Fahrzeug Schnee geräumt habe, könne in sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu dessen Lasten gehen.
3.1. Die weiteren in der Rechtsrüge enthaltenen Argumente betreffen die Mängelrüge und wurden unter Punkt 1.3. behandelt.
3.2. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers sind die auf US 2 festgestellten Arbeitszeiten sehr wohl präzise. Es erhellt sich einerseits nicht, was der Berufungswerber mit auf US 2 angeführten „widersprüchlichen als Brüchen verschobenen Arbeitsmodalitäten“ meint und fehlen andererseits Ausführungen, worin solche behaupteten Widersprüche lägen; in den Prozentangaben sind jedenfalls keine Widersprüche erkennbar.
3.3. Entgegen der Argumentation des Berufungswerbers trifft auch im Sozialverfahren zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten den Kläger die objektive Behauptungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (RS0086050); das Regelbeweismaß ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701).
Der Arbeitsenergieumsatz kann tatsächlich – unter Bedachtnahme auf die Angaben des Versicherten – nur annäherungsweise ermittelt werden, weil im Arbeitsalltag keine exakte Aufgliederung der Tätigkeit nach arbeitsmedizinischen Standards – also in Hand-, Einarm-, Zweiarm- und Körperarbeit und dabei wiederum in unterschiedliche Schweregrade – erfolgt. Es mag durchaus zutreffen und vom Kläger als unbefriedigend empfunden werden, dass in Verfahren über die Feststellung von Schwerarbeitszeiten (regelmäßig) Probleme auftreten, wenn keine Unterlagen für bestimmte Tätigkeiten (zB Zeiten etc) vorgelegt werden können. Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden (RS0008880).
Somit geht die Negativfeststellung zur Schneeräumung mit Fahrzeugen zu seinen Lasten, wobei aber festzuhalten ist, dass durch die sitzende Tätigkeit mit dieser Arbeit keine schwere körperliche Arbeit verbunden ist. Die manuelle Schneeräumung hingegen erfolgte nur ca 2x pro Woche für 4 Monate, weshalb in diesem Zeitraum selbst mit dieser Tätigkeit nicht an 15 Tagen im Monat Schwerarbeit verrichtet wurde.
4. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung kommt ein Kostenersatz an den Versicherten im Fall des Unterliegens nur in Betracht, wenn sowohl rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen solchen nahelegen. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an den Kläger bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex erwies.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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