Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.9.2025, GZ **-16, nach der am 25.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich LL.M., des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Dr. Oberlohr öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und über A* B* unter Ausscheidung des § 43a Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 30,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, wovon gemäß § 43a Abs 1 StGB ein Teil im Ausmaß von 180 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu 1. a), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 neunter Fall SMG (zu 1. b) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (zu 2.) schuldig erkannt und nach § 28 Abs 1 SMG in Anwendung der §§ 28 und 43a Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 30,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Verwahrungshaft aktenkonform auf die verhängte Strafe angerechnet.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* von Herbst 2024 bis 23.06.2025
in ** und andernorts
Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers und seinem Vorleben stellte das Erstgericht fest:
Der im Tatzeitraum 23-jährige Angeklagte A* B* ist ledig, ohne Sorgepflichten, hat einen Bausparvertrag mit einer Einlage von EUR 1.600,-- und bezieht als angestellter Servicetechniker ab 06.10.2025 ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von EUR 2.400,-- 14-mal jährlich. Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist keine Eintragung auf.
Zur Strafbemessung führte das Erstgericht aus:
Bei der Strafbemessung waren das hinsichtlich der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie seine eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit als mildernd zu werten, während das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, der lange Tatzeitraum sowie die wiederkehrende Begehung des Vergehens der Vorbereitung von von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB als erschwerend ins Gewicht fielen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten fristgerecht angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 14). In der schriftlichen Berufungsausführung wurde die angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld ausdrücklich zurückgezogen. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe mündet mit der Argumentation, dass die Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht richtig gewichtet worden seien, in den Antrag, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe und die ausgesprochene Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen (ON 17).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe des Ersturteils sind insofern zu korrigieren, als die auf fünf Einzelhandlungen aufgeteilte Begehung der (im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit materiell einen) Tat laut Punkt 2. des Schuldspruchs nicht zusätzlich erschwerend zu werten ist, zumal sich gerade dadurch die Überschreitung der Grenzmenge nach § 28b SMG ergibt und die Wiederholung der Einzelakte keinen Erschwerungsumstand bildet (vgl RIS-Justiz RS0090733; Matzka/Zeder/Rüdisser , SMG³ § 28b Rz 18).
Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend anführt, hat auch der vom Erstgericht herangezogene Milderungsgrund der eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu entfallen (RIS-Justiz RS0087417), weil erst eine die Zurechnungsfähigkeit einschränkende Suchtgiftgewöhnung mit Krankheitswert den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB begründen würde ( Riffel in WK² StGB § 35 Rz 4). Eine solche wurde aber weder vom Angeklagten behauptet noch ergeben sich Hinweise dazu aus dem Akt. Suchtgiftkonsum kann in der Regel nur deliktisch verwirklicht werden, weshalb sich dieser fallaktuell nicht mildernd auswirken kann (RIS-Justiz RS0091038).
Die übrigen vom Erstgericht zitierten besonderen Strafzumessungsgründe treffen sowohl auf der mildernden als auch auf der erschwerenden Seite zu.
Ausgehend von den so korrigierten Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB sowie der personalen Täterschuld erweist sich die über den Angeklagten verhängte Strafe mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des § 28 Abs 1 SMG von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als zu streng und war auf sechs Monate herabzusetzen. Da es im Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie sein umfassendes und reumütiges Geständnis, welches einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellte und Einsicht in das Fehlverhalten zeigte, nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, war in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB anstatt auf eine Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu erkennen. Ausgehend von den genannten Milderungsgründen sprechen keine spezialpräventiven Gründe gegen eine bedingte Nachsicht der Hälfte der Geldstrafe nach § 43a Abs 1 StGB. Generalpräventiven Überlegungen wird durch den Vollzug der Hälfte der Geldstrafe Genüge getan.
Die Höhe des vom Erstgericht festgesetzten einzelnen Tagessatzes wurde unter Berücksichtigung der im Ersturteil festgestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (US 3) unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm als Orientierungshilfe überprüft und ist nicht zu beanstanden.
Der Berufung war sohin im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
Keine Ergebnisse gefunden
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.