Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.01.2026, GZ ** 58, nach der am 25.03.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich LL.M., des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft Erster Staatsanwalt HR Mag. Patterer, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag.Platzgummer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 13.11.2025, 13:31 Uhr, bis 24.11.2025, 9:00 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Nach dem Schuldspruch hat A*
am 19.08.2023 in ** seinen ehemaligen Arbeitskollegen B* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung herbeigeführt, indem er ihn zu Boden stieß und mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch B* multiple Mittelgesichtsfrakturen und ein retroorbitales Hämatom links erlitt .
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, die nur wegen des Ausspruches über die Strafe ausgeführt wurde (ON 60 und 64), und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruches über die Strafe (ON 61).
Der Angeklagte beantragt die schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, während die Staatsanwaltschaft deren Erhöhung begehrt. In seiner Berufungsbeantwortung (ON 63) beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben und dem Bund den Ersatz der Kosten dieses Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
In ihrer Stellungnahme erachtete die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, wohl hingegen jene der Staatsanwaltschaft.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Aus Anlass der nicht ausgeführten Schuldberufung des Angeklagten überprüfte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung anhand der Akten und erachtet diese für unbedenklich. Die Erstrichterin legte ihren Feststellungen nicht nur die übereinstimmenden Angaben der Zeugen C*, D* und E* (ON 2.5, 2.5, 2.9) zugrunde, sondern auch die geständige Verantwortung des Angeklagten sowie den Inhalt des Ambulanzblattes (ON 2.10). Die subjektive Tatseite schloss sie unbedenklich aus dem äußeren Geschehensablauf, wobei dem Angeklagten hinsichtlich des Eintrittes einer schweren Verletzung Fahrlässigkeit zur Last gelegt wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das reumütige Geständnis des Angeklagten sowie den Umstand, dass der Tat eine Provokation durch das Opfer vorausgegangen war, als mildernd. Erschwerend sei die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung sowie die doppelte Qualifikation der eingetretenen an sich schweren Verletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgründe nach § 32 StGB wurde auch berücksichtigt, dass die Voraussetzungen sowohl des § 39 Abs 1 StGB als auch jene des § 39 Abs 1a StGB erfüllt seien, der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat jedoch dadurch insgesamt geringer ausfalle, dass hinsichtlich des Eintrittes der schweren Verletzungsfolge von Fahrlässigkeit auszugehen sei. Nach § 32 StGB sei darüber hinaus das Nachtatverhalten des Angeklagten, nämlich seine Entschuldigung beim Opfer, mildernd zu werten.
Die Strafzumessungsgründe wurden zutreffend und vollständig erfasst.
Die vom Erstgericht im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe nach § 32 StGB berücksichtigte Verwirklichung beider Alternativen des § 39 StGB stellt keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, sondern verstärkt das Gewicht des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorstrafenbelastung.
Die vom Angeklagten ins Treffen geführten Milderungsgründe wurden seitens des Erstgerichtes bereits berücksichtigt. Dass die mildernd gewertete Provokation des Opfers nicht nur beiläufig, sondern konflikt- und tatkausal gewesen ist, begründet erst deren Berücksichtigung als Milderungsgrund.
Der Strafrahmen des § 84 Abs 4 StGB reicht aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Die verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten entspricht einem Drittel der Strafobergrenze und ist damit mit Blick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall des Angeklagten einerseits sowie dessen geständige Verantwortung und die (nur) fahrlässige Herbeiführung der schweren Verletzungsfolge andererseits schuld- und tatangemessen. Sie bedarf daher weder einer Erhöhung noch einer Herabsetzung.
Der Verhängung einer Geldstrafe in Anwendung des § 37 StGB sowie einer (teilweise) bedingten Strafnachsicht nach §§ 43 Abs 1, 43a Abs 2, 3 oder 4 StGB steht neben der Höhe der verhängten Strafe die massive einschlägige Vorstrafenbelastung entgegen.
Die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Bund entspricht nicht der Gesetzeslage. Vielmehr stützt sich die Kostenentscheidung auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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