Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 30.9.2025, GZ **-43, nach der am 25.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich LLM, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer, des Privatbeteiligtenvertreters RA Mag. Huber in Substitution für RA Dr. Ettefagh (für B* und C*), des Verteidigers RA Mag. Düngler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre e r h ö h t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (zu I.1. und II.2.) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (zu I.2.), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, 15 StGB (zu I.3.a, b und d), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I Nr 116/2013 (zu I.3.c), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (zu I.4. und II.1.) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu I.5. und II.3.) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 201 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO zur Zahlung von EUR 8.000,-- an B* und EUR 2.950,-- an C* sowie gemäß § 289 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A*
Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Taten mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie den Umstand, dass mehrere Taten beim Versuch blieben (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), als mildernd. Erschwerend wurde die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), der lange Tatzeitraum, die teilweise Tatwiederholung, die teilweise Tatbegehung als Volljähriger gegen minderjährige Personen bzw. gegen Angehörige sowie die teilweise erhebliche Unterschreitung des Schutzalters der §§ 206 und 207 StGB berücksichtigt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13.1.2026, 11 Os 142/25d-7, zurückgewiesen und zur Entscheidung über die Berufungen die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagte beantragt in seiner Berufung, im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung die gesetzliche Mindeststrafdrohung wesentlich zu unterschreiten und die Freiheitsstrafe deutlich herabzusetzen sowie teilweise bedingt nachzusehen. Weiters beantragt er, den Zuspruch an die Privatbeteiligten aufzuheben und diese mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 51.1). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, die über den Angeklagten verhängte Strafe angemessen zu erhöhen (ON 49.1).
Der Angeklagte beantragt in seiner Gegenäußerung, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 50).
In ihren Gegenausführungen beantragen die Privatbeteiligten, der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 54).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet die Berufung des Angeklagten für nicht, jene der Staatsanwaltschaft aber für berechtigt.
Von den Berufungen kommt nur jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Weder die Berufung des Angeklagten noch jene der Staatsanwaltschaft machen darüber hinausgehende besondere Strafzumessungsgründe geltend, bemängeln aber jeweils eine falsche Gewichtung der dargelegten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Die vom Erstgericht richtig angeführten besonderen Strafzumessungsgründe sind lediglich dahingehend zu korrigieren, dass der Erschwerungsgrund der „teilweisen Tatwiederholung“ zu entfallen hat, da jede „Wiederholung“ von Straftaten einen eigenen Verbrechenstatbestand verwirklicht und damit jeweils zu einem eigenen Schuldspruch (in Realkonkurrenz) geführt hat und ausgehend davon zutreffend bereits das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen derselben und verschiedener Art als erschwerend gewertet wurde (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Die besonderen Strafzumessungsgründe sind auf der schuldaggravierenden Seite dahingehend zu ergänzen, dass die von den beiden Opfern B* und C* vorfallskausal erlittenen Tatfolgen psychischer Natur, welche Krankheitswert erreichten (US 9f) erschwerend zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0090709). Unerwähnt blieb im Ersturteil auch, dass der Umstand, dass zwei verschiedene Opfer von den Straftaten betroffen waren, im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB den Handlungs- und Gesinnungsunwert der Taten erhöht (13 Os 44/11m).
Ausgehend vom Strafrahmen des § 201 Abs 1 StGB von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der korrigierten Strafzumessungsgründe sowie der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren eine zu milde Sanktion, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Angeklagten über einen langen Zeitraum begangenen zahlreichen und massiven sexuellen Übergriffe gegenüber zwei großteils unmündigen minderjährigen Opfern nicht gerecht wird. Die Freiheitsstrafe war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft schuld- und tatangemessen auf fünf Jahre zu erhöhen. Diese Strafe wird sämtlichen Aspekten der Taten, der Täterpersönlichkeit sowie spezial- und generalpräventiven Strafbemessungsaspekten gerecht (RIS-Justiz RS0090592 [T1], RS0090600).
Die in der Berufung des Angeklagten begehrte Anwendung des § 41 StGB ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Milderungsgründe die (ergänzten) Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, wobei es nicht auf deren Zahl, sondern nur auf das Gewicht ankommt ( Flora in Höpfel/Ratz , WK 2 § 41 Rz 11).
Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht berechtigt.
Mit Blick auf den rechtskräftigen Schuldspruch und die festgestellten von B* und C* erlittenen Tatfolgen psychischer Natur (US 9f), sind die vom Erstgericht in freier Überzeugung (§ 369 Abs 2 StPO, § 273 StPO;
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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