Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 143 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 03.09.2025, GZ ** 67, nach der am 25.03.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich LL.M., des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft Erster Staatsanwalt HR Mag. Patterer, der Privatbeteiligten C* B*, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Bertsch öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung an selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g e gegeben und die Zusatzfreiheitsstrafe auf 9 (neun) Jahre h e r a b g e s e t z t sowie die Vorhaft vom 24.11.2020, 21:38 Uhr, bis 25.11.2020, 01:25 Uhr, sowie vom 27.06.2025, 22:30 Uhr , bis zum 03.09.2025, 15:36 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, von denen eines beim Versuch blieb, schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 143 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil der 47. Strafkammer des Strafgerichts Brüssel vom 13.10.2022 (richtig: vom 15.07.2022, rechtskräftig seit 13.10.2022) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von elf Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Weiters wurde der Angeklagte gemäß §§ 366 Abs 2 erster Satz iVm 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages von EUR 4.000,-- an die Privatbeteiligte C* B* verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom 24.11.2020, 21:38 Uhr, bis 25.11.2020, 01:25 Uhr, sowie vom 28.6.2025, 03:45 Uhr, bis zum 03.09.2025, 15:36 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Messer eingezogen.
Nach dem Schuldspruch hat A* B*
in ** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, zu Punkt 1. abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13.01.2026, 11 Os 133/25f 4, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche mündet in den Antrag auf schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe sowie Aufhebung des Zuspruchs an die Privatbeteiligte und deren Verweisung auf den Zivilrechtsweg (ON 176).
Die Oberstaatsanwaltschaft releviert in ihrer Stellungnahme auch die Bestimmung des § 39 Abs 1a StGB und erachtet die Berufung mit der Maßgabe, dass die Strafe in weiterer Anwendung dieser Gesetzesbestimmung zu verhängen sei, für nicht berechtigt.
Der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht nahm gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht auf das Urteil der 47. Strafkammer des Strafgerichts Brüssel vom 15.07.2022, rechtskräftig seit 13.10.2022 (ON 64), mit dem der Angeklagte wegen Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung einer Person mittels Prostitution oder anderer Formen der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Geldstrafe in Höhe von EUR 8.000,--, in deren Uneinbringlichkeitsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden war.
Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht den Umstand, dass die Tat vom 24.11.2020 beim Versuch geblieben sei, als mildernd, wobei diesem Milderungsgrund durch die eingetretenen Verletzungen des Opfers einiges an Gewicht genommen werde. Erschwerend sei die einschlägige Vorstrafenbelastung von zwölf Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, der rasche Rückfall, der hohe Beutewert und die gegen eine Angehörige gerichteten Taten.
Die Strafzumessungsgründe sind insofern zu korrigieren, als mit Blick auf die belgische Verurteilung das Zusammentreffen zweier Verbrechen und des dortigen Delikts erschwerend zu werten ist. Zudem wirkt sich aggravierend die bis 19.6.2021 andauernde Begehung der Taten in Belgien während des in Österreich bereits anhängigen Strafverfahrens, in dem der Angeklagte am 24.11.2020 vernommen worden war (ON 3 AS 15), und die Tatbegehungen sowohl durch gefährliche Drohung als auch durch Gewalt aus.
Von den von der Oberstaatsanwaltschaft relevierten Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden, zumal sich deren Vorliegen aus der rumänischen Strafregisterauskunft (ON 68) nicht eindeutig ergibt.
Eine teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten liegt nicht vor. Er bestritt eine Gewaltanwendung oder Drohung gegen das Opfer im Zusammenhang mit der Abnahme von Geldbeträgen. Zwar gestand er zu, Geld an sich genommen zu haben, gab jedoch gleichzeitig an, dass das Opfer ja seine Frau gewesen sei (ON 66 AS 6), was nicht auf ein von Reumut getragenes Geständnis hinweist. Auch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung ist in dieser Aussage nicht zu erblicken, wurde der Angeklagte doch bereits durch die Aussage des Opfers massiv belastet.
Richtig ist zwar, dass die Vorstrafen zum Teil schon Jahre zurückliegen, reichen diese doch bis in das Jahr 2002 zurück, allerdings liegen zwischen den Verurteilungen keine Zeiten längeren Wohlverhaltens. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers steht der rasche Rückfall nicht im Zusammenhang mit dem Urteil des Strafgerichts in Brüssel, sondern ergibt sich aus der Tatbegehung unmittelbar nach einer Haftentlassung des Angeklagten im September 2020 (vgl ON 66 AS 6).
Zu Recht ging das Erstgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB (in Bezug auf Eigentumsdelikte) aus, welche Bestimmung im Übrigen keinen raschen Rückfall fordert, sondern nur das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (US 4).
Der Strafrahmen des § 143 Abs 1 StGB reicht aufgrund der Anwendung des § 39 Abs 1 StGB von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Mit Blick auf die durch das belgische Urteil bereits verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 8.000,--, in deren Uneinbringlichkeitsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, den Unrechtsgehalt der Taten und die personale Täterschuld sowie ausgehend von den Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erscheint die über den Angeklagten verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von elf Jahren etwas zu streng und war daher auf neun Jahre herabzusetzen.
Die Vorhaftanrechnung war insoweit zu korrigieren, als der Angeklagte bereits am 27.06.2025, 22:30 Uhr, festgenommen wurde (ON 43 und ON 44 AS 4).
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dagegen keine Berechtigung zu.
Der Zuspruch eines Teilschadenersatzbetrages an die Privatbeteiligte gründet sich auf die Feststellungen, wobei sich aus deren Aussage ergibt, dass ein Teilbetrag im Ausmaß von EUR 4.000,-- von dem durch den Angeklagten weggenommenen Geld in ihrem Eigentum stand (ON 66 AS 11f).
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe war sohin Folge zu geben, nicht hingegen seiner Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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