Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Klammer und Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Betroffenen wegen des Ausspruchs über die Unterbringung gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 01.08.2025, GZ ** 53, nach der am 25.03.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich LL.M., des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft Erster Staatsanwalt HR Mag. Patterer, des Betroffenen und des Verteidigers RA Mag. Gehrer-Rohracher öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
Nach dem Urteilstenor hat A*
am 28.12.2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Geisteskrankheit in Form einer Hirnerkrankung im Sinne eines organischen Psychosyndroms (ICD-10:F07.9) bei Grand-Mal-Epilepsie, einer geistigen Behinderung in Form einer Intelligenzminderung (ICD-10:F70), einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Form von gesteigerter Enthemmung mit Verlust der Kritikfähigkeit und erhöhter Aggressionsbereitschaft sowie einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung in Form einer zu organischer Wesensveränderung führenden Epilepsie verbunden mit erhöhter Aggressionsbereitschaft und Impulskontrollstörungen vor allem nach Alkoholkonsum, sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), die B*, die im Begriff stand, ihre Wohnungstüre zu schließen, (außer den Fällen des § 201 StGB) mit Gewalt, indem er sich mit erheblicher Kraft gegen die Wohnungstüre stemmte und dagegen drückte, sohin mit einer mittelbar auf den Körper der Genannten einwirkenden Kraft, und sie über der Bekleidung an ihrer rechten Brust erfasste, kraftvoll zudrückte sowie einige Sekunden festhielt, wodurch sie Schmerzen und ein Hämatom erlitt, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, und dadurch eine mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen, die ihm außerhalb dieses Zustandes als das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre.
Da nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss der angeführten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, wird der Betroffene A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
Mit Beschluss vom 07.01.2026, 13 Os 132/25y 4, wies der Oberste Gerichtshof die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen zurück und leitete das Strafverfahren dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zu.
Die Berufung wurde schriftlich nicht ausgeführt (ON 55). In der Berufungsverhandlung wurde ein vorläufiges Absehen von der Unterbringung, etwa durch den Aufenthalt des Betroffenen in einer betreuten Wohngemeinschaft, beantragt.
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen einen Rechtsmittelerfolg aus.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Begehung der festgestellten Anlasstat unter dem maßgeblichen Einfluss der im Urteilstenor beschriebenen und die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung und die Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht unbedenklich auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen C* (ON 18, ON 52 AS 10 ff) gestützt. Danach leidet der Betroffene an einem organischen Psychosyndrom bei Grand-Mal-Epilepsie, einer leichten Intelligenzminderung und einer Alkoholgebrauchsstörung. Zum Tatzeitpunkt lagen eine Geisteskrankheit und eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vor, wobei der Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden nachhaltigen psychischen Störung stand. Nach dem Gutachten ergebe sich ein stark erhöhtes Risiko für zukünftige strafrechtlich relevante Gewaltakte, das extramural als nicht kontrollierbar einzuschätzen sei. Es sei zu befürchten, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten sechs Monaten schwere gegen Leib und Leben gerichtete und mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie beispielsweise Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 4 StGB oder sonstige Handlungen, die schwere Verletzungen oder den Tod anderer Personen nach sich ziehen können, begehen werde. Diese Störung des Betroffenen besteht schon seit langer Zeit (ON 52 AS 11f). Aufgrund der sukzessiven Verschlechterung in den vergangenen Jahren gebe es derzeit keine Möglichkeit, von der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorläufig abzusehen.
Das Gutachten des Sachverständigen ist schlüssig, widerspruchsfrei und auch in Ansehung der hohen Wahrscheinlichkeit der angenommenen Prognosetaten überzeugend. An der inhaltlichen Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Gefährlichkeitsprognose bestehen unter Zugrundelegung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Zweifel. Damit tragen diese Feststellungen den Ausspruch nach § 21 Abs 1 StGB, weil mit Blick auf die Anlasstat als Prognosetaten in absehbarer Zukunft gegen Leib und Leben gerichtete und mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen hoch wahrscheinlich sind.
Gemäß § 157a Abs 1 StVG ist vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf ein redliches Fortkommen zu berücksichtigen.
Entscheidendes Kriterium ist, dass eine ausreichende Behandlung und Betreuung des Betroffenen außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums, außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie und außerhalb einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich ist und dadurch – allenfalls einhergehend mit weiteren Maßnahmen – der Gefahr, dass er unter der Einwirkung seiner schweren psychischen Störung weitere Straftaten begehen werde, in hinreichendem Maß entgegengewirkt werden kann ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 157a Rz 1).
Laut Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen besteht die Störung des Betroffenen schon seit langer Zeit. Aufgrund der sukzessiven Verschlechterung in den vergangenen Jahren sei derzeit die Möglichkeit eines vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht gegeben. Eine relevante Gefährdung sei in allen Lebenssituationen hochwahrscheinlich, zumal auch die Lebensführung des Betroffenen stark strukturlos, tagesrhythmisch unorganisiert und von Konflikten mit seinem sozialen Umfeld geprägt sei. Seine in den vergangenen Jahren zunehmend kriminelle Biografie zeige ein eskalierendes Gewaltmuster, bei dem Impulsdurchbrüche, defizitäre soziale Kompetenzen und ein sexualisiertes Dominanzverhalten zusammenwirken. Es bestehe daher ein stark erhöhtes Risiko für zukünftige strafrechtlich relevante Gewaltakte, das extramural als nicht kontrollierbar einzuschätzen sei.
Eine leichte Verbesserung sei aufgrund der Medikamenteneinnahme, vor allem aber durch die Abstinenz von Alkohol und die Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und einem besseren sozialen Umfeld aufgetreten. Altersbedingt sei allerdings von einer kognitiven Verschlechterung auszugehen, die auch zunehmen werde. Aufgrund der seit langer Zeit bestehenden Krankheit sei davon auszugehen, dass diese nicht rasch erfolgreich behandelt werden könne, sondern einer längeren Behandlung bedürfe.
Aufgrund der chronifizierten Störung des Betroffenen mit geringer Krankheitseinsicht, seines impulsiven und entgleisenden Verhaltens bei geringer Frustrationstoleranz, seiner instabilen Wohnsituation und seiner sozialen Isolation sowie in Ermangelung einer geregelten Arbeit oder Partnerschaft sei eine Substituierung der Unterbringung derzeit nicht möglich. Eine stationäre psychiatrische Behandlung aus gesundheitlichen Gründen und zur Unterdrückung der die Gefährlichkeit bringenden psychotischen Symptomatik sei weiterhin erforderlich (ON 52 AS 14 f).
Laut aktueller Mitteilung der behandelnden Ärzte der ** vom 11.03.2026 leidet der Betroffene nach wie vor an einem schweren organischen Psychosyndrom bei Zustand nach einem Schädel-Hirn-Trauma, kryptogener Epilepsie, sowie einer Intelligenzminderung (IQ 50) mit einhergehendem dissozialem Verhalten, welches sich in Impulskontrollstörungen, Aggressivität und Missachtung sozialer Normen und verminderter Empathie äußern könne. Der Betroffene sei oftmals zeitlich und situativ desorientiert. Er leide an Auffassungs-, Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, Merk- und Gedächtnisfähigkeitsstörungen. Das formale Denken sei stark verlangsamt, eingeengt und teilweise misstrauischer Färbung. Der Betroffene verfüge über keinerlei Krankheitsgefühl oder Krankheitseinsicht. Inzwischen seien durch die regelmässige Medikamenteneinnahme seine spontan vorgebrachten paranoiden Inhalte zurückgegangen. Im Stationsalltag verbringe Herr A* die meiste Zeit im Gemeinschaftsbereich sitzend, wirke dabei teilnahmslos und sei kaum zu Aktivitäten motivierbar. Zu Mitpatienten habe er kaum Kontakt, Unruhe und Misstöne interpretiere er oftmals als gegen ihn gerichtete Provokation und reagiere aufbrausend mit Schwierigkeiten, sich zu beruhigen.
Aufgrund des schleppenden Genesungsverlaufs, der immer noch ausgeprägten Psychopathologie und der sehr eingeschränkten Therapiefortschritte sei derzeit die Erstellung eines adäquaten Plans für alternative Maßnahmen noch nicht möglich und aus fachärztlicher, psychotherapeutischer und klinisch-psychologischer Sicht ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung jedenfalls noch verfrüht.
Eine Therapie und Rehabilitation in Form einer Behandlung außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums scheitert sohin aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und Unverlässlichkeit in der Behandlungskooperation des Betroffenen. Aufgrund der unbedenklichen aktuellen Ausführungen der behandelnden Ärzte der ** und des Sachverständigen C* kann der nach wie vor bestehenden normativen Gefährlichkeit des Betroffenen im Sinn des § 21 Abs 1 StGB derzeit durch eine Behandlung und Betreuung außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht wirksam begegnet werden.
Ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a Abs 1 StVG ist daher nicht möglich.
Der Berufung kommt kein Erfolg zu.
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