Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 22.10.2025, **-60, und ihrer Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 494a StPO nach der am 25.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich LLM, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer sowie des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Bertsch öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und
1. der Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung zu B* des Landesgerichtes Feldkirch ersatzlos aufgehoben sowie
2. der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil vom 28.10.2024 zu C* des Landesgerichtes Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht widerrufen (14 Monate Freiheitsstrafe).
Entscheidungsgründe:
Ein Schöffensenat des Landesgerichtes Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den am ** geborenen A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB schuldig. Er wurde nach § 156 Abs 2 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5.6.2025, D*, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von EUR 460.699,75 für verfallen erklärt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft aktenkonform auf die verhängte Strafe angerechnet. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.8.2025, B*, gewährte bedingte Entlassung widerrufen und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.10.2024 zu C* gewährten bedingten Strafnachsicht gegen Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A* in ** und anderen Orten in Vorarlberg
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 61) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 63.1) wegen des Ausspruches über die Strafe mit dem Antrag, die Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen sowie die Beschwerde, welche in den Antrag mündet, den Widerrufsbeschluss zu B* des Landesgerichtes Feldkirch ersatzlos aufzuheben sowie die bedingte Strafnachsicht zu C* des Landesgerichtes Feldkirch zu widerrufen.
In seiner Gegenäußerung beantragt der Angeklagte, weder der Berufung noch der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, sondern das angefochtene Urteil zu bestätigen (ON 64).
In ihrer schriftlichen Stellungnahme erachtet die Oberstaatsanwaltschaft sowohl die Berufung als auch die Beschwerde in beiden Punkten für berechtigt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie den Umstand, dass eine Tat beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), als mildernd. Erschwerend wurde der Umstand, dass der Angeklagte bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) sowie, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen hat und die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), gewertet.
Während die Berufung der Staatsanwaltschaft die Nichtbeachtung der „erheblichen Überschreitung der Wertqualifikation des § 156 Abs 2 StGB“ bemängelt, weist die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft auf die schulderhöhende Wirkung der Höhe des eingetretenen (zu 1.) bzw. intendierten (zu 2.) Schadens hin. Der Schaden von nur wenig mehr als dem Eineinhalbfachen der Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB wirkt sich nicht aggravierend aus. Jedoch ist die Höhe des intendierten Schadens zu Punkt 2. des Schuldspruchs erschwerend, da der Betrugsschaden mehr als das Neunfache der ersten Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB (EUR 5.000,--) betragen hätte und dies im Rahmen des Erfolgsunwerts nach § 32 Abs 3 zu gewichten ist (R iffel in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 32 Rz 77).
Im Recht sind sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch der Hinweis in der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, dass die Begehung von Straftaten während offener Probezeit (zu C* des LG Feldkirch) schulderhöhend wirkt. Auch die mehrfache Tatwiederholung des Angeklagten in Kenntnis des gegen ihn behängenden Strafverfahrens zu C* des Landesgerichtes Feldkirch (zu 1.) und sein überaus rascher einschlägiger Rückfall nach der dortigen Verurteilung (zu 2.) wirken zusätzlich aggravierend.
Der vom Angeklagten in seiner Äußerung zur Berufung der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Milderungsgrund der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit aufgrund von Suchtgiftabhängigkeit liegt entgegen der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft vor. Erst eine die Zurechnungsfähigkeit einschränkende Suchtgiftgewöhnung mit Krankheitswert begründet den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB ( Riffel in Höpfel/Ratz WK 2 StGB § 35 Rz 4). Davon ist schon aufgrund des im Verfahren D*des Landesgerichtes Feldkirch eingeholten Sachverständigengutachtens (dort ON 18.1) auszugehen.
Darüber hinaus sind aufgrund der Tatsache, dass gemäß §§ 31, 40 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruchs zu D* des LG Feldkirch auf eine Zusatzstrafe zu erkennen ist, auch die dort angenommenen Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen. Als mildernd wurde dort berücksichtigt, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben, der ganz überwiegende Teil der Taten vor der Verurteilung zu C* des Landesgerichtes Feldkirch begangen wurde und der Angeklagte teilweise ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art, die teilweise Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie der längere Tatzeitraum gewertet.
Ausgehend von den im Ersturteil zutreffend genannten und oben ergänzten Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungssgrundsätze des § 32 StGB ist die vom Erstgericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängte Zusatzstrafe mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des § 156 Abs 2 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesonders auch, dass der größere Teil des Tatzeitraums zu Punkt 1. vor der ersten Verurteilung vom 28.10.2024 zu C* lag. Die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe bedarf somit keiner Erhöhung.
Da das Berufungsverfahren durch eine ganz erfolglos gebliebene Berufung der Staatsanwaltschaft verursacht worden ist, kommt ein Kostenausspruch nicht in Betracht.
Hingegen ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in beiden Punkten berechtigt.
Wie im Ersturteil zu Punkt 4.8.3 (US 27) ausgeführt, hat das Erstgericht übersehen, dass die bedingte Entlassung zu B* des Landesgerichtes Feldkirch am 20.8.2025, somit nach den Taten laut Tenor, erfolgte. Gemäß § 53 Abs 1 StGB ist ein Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe lediglich dann möglich, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird. Da sämtliche Tathandlungen vor der bedingten Entlassung und damit vor Beginn der Probezeit gesetzt wurden, ist der Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung ersatzlos aufzuheben.
Aufgrund der Einschlägigkeit der Vorverurteilung zu C* des Landesgerichtes Feldkirch, der Begehung von Straftaten während des dort behängenden Verfahrens sowie im raschen Rückfall und während offener Probezeit, ist der Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Sinn des § 53 Abs 1 StGB zusätzlich zu der hier verhängten Freiheitsstrafe notwendig, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Somit war die Beschwerde erfolgreich.
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