Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtssache A* , vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Mag. Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen EUR 14.524,69 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 14.524,69) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.2.2026, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 1.522,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens bilden Amtshaftungsansprüche der Klägerin. Sie hatte ein Kreditinstitut (im Folgenden: Drittschuldnerin) in einem Verfahren beim Bezirksgericht Innsbruck auf Zahlung von EUR 6.448,86 in Anspruch genommen. Diese Klage wurde vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit (abänderndem) Urteil vom 29.2.2024 abgewiesen. Nunmehr vertritt die Klägerin die Ansicht, Organe der Beklagten hätten ihr sowohl im bezirksgerichtlichen als auch im Rechtsmittelverfahren durch eine unvertretbare Rechtsansicht einen Schaden in Höhe des Klagsbetrags zugefügt (abgewiesener Hauptsachenbetrag von EUR 6.448,86; eigene Verfahrenskosten von insgesamt EUR 4.679,37; Kostenersatz an die beklagte Drittschuldnerin EUR 3.396,46).
Dem Anlassverfahren ging ein Prozess beim Landesgericht Innsbruck voraus, in dem der Klägerin gegen die spätere Verpflichtete mit Teilanerkenntnisurteil vom 29.6.2022 ein Betrag von EUR 6.000,00 samt 4 % Zinsen seit 4.1.2022 zugesprochen wurde. Der am 27.7.2022 zur Hereinbringung dieses Titels samt Kosten gestellte Antrag der Klägerin auf Forderungsexekution nach § 294 EO mit Drittschuldnern und Fahrnisexekution wurde vom Exekutionsgericht am 28.7.2022 bewilligt.
Im Exekutionsantrag war im Feld 10 „Ergänzende Angaben" des Formblatts Anlage С der AFV 2002, BGBl II 2002/510, als Rechtsgrund der (gepfändeten und überwiesenen) Forderung „ Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO - beschränkt pfändbar “ angekreuzt. Darüber hinaus fanden sich dort Firma und Anschrift der Drittschuldnerin sowie folgender Satz: „ Die Exekution erstreckt sich auf das bei der Drittschuldnerin erliegende Bankguthaben unter anderem zu [IBAN: A] und [IBAN: B] “.
Die der Drittschuldnerin übermittelte Ausfertigung der Exekutionsbewilligung lautete auszugsweise:
„BEWILLIGUNG DER FAHRNIS- UND GEHALTSEXEKUTION
[...]
06 FORDERUNGSEXEKUTION nach § 294 EO […]
und
FAHRNISEXEKUTION [...]
10 ERGÄNZENDE ANGABEN
DRITTSCHULDNER […]
Die Exekution erstreckt sich auf das bei der Drittschuldnerin erliegende Bankguthaben unter anderem zu [IBAN: A] und [IBAN: B].
EXEKUTIONSMITTEL:
Die Exekution wird im angeführten Umfang zur Hereinbringung der oben angeführten vollstreckbaren Forderung und der Kosten dieses Antrags […]
I.) durch Pfändung und Verkauf […] und
II.) durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe dieser Forderung des der verpflichteten Partei als Anspruchsberechtigter gegen Sie als Drittschuldner (bezugauszahlende Stelle) angeblich zustehenden Arbeitseinkommens oder der angeblich zustehenden sonstigen Bezüge gemäß § 290a EО ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart bewilligt. [...]
Die gepfändete und überwiesene Forderung ist gemäß § 291a EО beschränkt pfändbar. [...] “
In der Drittschuldnererklärung vom 2.8.2022 verwies die Drittschuldnerin darauf, im Verhältnis zur Verpflichteten keine gehaltsauszahlende Stelle zu sein.
Die Vertreterin der Klägerin teilte der Drittschuldnerin darauf am 16.11.2022 mit, die Drittschuldnererklärung sei nicht richtig, jedenfalls nicht vollständig. Es werde nämlich nicht Gehaltsexekution, sondern Exekution auf die in der Exekutionsbewilligung genannten Bankguthaben zu [IBAN: A] und [IBAN: B] geführt. Der Aufforderung der Klägerin, eine Drittschuldnererklärung abzugeben, aus welcher sich ergebe, welche Vermögenswerte die Verpflichtete bei der Drittschuldnerin unterhalte und welche Guthaben sich darauf befänden, kam die Drittschuldnerin ungeachtet dieser Mitteilung nicht nach. Sie hielt an der Ansicht fest, aus der der Drittschuldnerin zugestellten Exekutionsbewilligung ergebe sich, dass (lediglich) Gehaltsexekution, nicht aber Forderungsexekution auf die im Exekutionsantrag genannten Bankkonten geführt worden sei.
In der in weiterer Folge beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten und als solche bezeichneten Drittschuldnerklage behauptete die Klägerin, die Drittschuldnerin verweigere grob schuldhaft die Abgabe einer richtigen, vollständigen Drittschuldnererklärung, sodass sie der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes zumindest für einen Betrag von EUR 6.448,86 (darin enthalten EUR 6.000,00 an Kapitalforderung und EUR 448,86 an Kosten des Exekutionsantrags) hafte.
Das Bezirksgericht Innsbruck ging von der Schlüssigkeit der Klage aus und gab dem Begehren mit Urteil vom 5.7.2023 statt.
Die im Sinne einer Klagsabweisung abändernden Berufungsentscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 29.2.2024 lag im Wesentlichen nachstehende rechtliche Würdigung zugrunde:
„ Nach der […] Sachverhaltsgrundlage ging für die [Drittschuldnerin] aus der (ihr zugestellten) Exekutionsbewilligung aber nicht hinreichend klar hervor, welche Forderung exekutiert werden soll. Die Exekutionsbewilligung wurde als „Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution“ ausgestellt, im Feld 06 wurde „Forderungsexekution nach § 294 EO“ angeführt. Im Feld „ergänzende Angaben“ wurde vermerkt, dass sich die Exekution auf das bei der [Drittschuldnerin] erliegende Bankguthaben erstreckt, jedoch wurde die Exekution durch Pfändung des gegen die [Drittschuldnerin] (als bezugsauszahlende Stelle) zustehenden Arbeitseinkommens bewilligt. Damit ist aber unklar, welches Exekutionsobjekt/Exekutionsmittel gemeint ist, wobei die insofern bestehende Unklarheit der Exekutionsbewilligung zu Lasten des Betreibenden, im Drittschuldnerprozess somit zu Lasten der Klägerin, geht (RS0000207 [8, T11]). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klagsvertreterin fermündlich Kontakt mit der [Drittschuldnerin] aufnahm und dieser erklärte, dass keine Gehaltsexekution, sondern eine Forderungsexekution auf die Bankguthaben geführt wird. Die [Drittschuldnerin] war aufgrund dieser (bloß) telefonischen Aufforderung nicht verpflichtet, eine (andere) Drittschuldnerklärung abzugeben. Vielmehr besteht eine derartige Verpflichtung nur aufgrund einer (klaren und unmissverständlichen) Exekutionsbewilligung, die aber gegenständlich - wie ausgeführt - nicht vorlag. Somit kann der [Drittschuldnerin] aber auch keine (schuldhafte) Verweigerung der Abgabe einer (anderen) Drittschuldnererklärung angelastet werden, sodass das Klagebegehren abzuweisen und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit abzuändern war. “
Der von der Klägerin gemäß § 508 Abs 1 ZPO erhobene Abänderungsantrag wurde vom Berufungsgericht des Anlassverfahrens zurückgewiesen.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO). Als unstrittig kann angesehen werden, dass die Verpflichtete im Zeitpunkt der Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht bei der Drittschuldnerin beschäftigt war.
Die Klägerin brachte im Amtshaftungsprozess vor, sie habe das auf Schadenersatz gerichtete Drittschuldnerverfahren (Anlassverfahren) führen müssen, weil die Drittschuldnerin keine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Die Klägerin habe jedenfalls einen formell wie auch inhaltlich richtigen Exekutionsantrag eingebracht. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts des Anlassverfahrens sei unvertretbar, weil jedenfalls auch eine Forderungsexekution auf die bei der Drittschuldnerin vorhandenen Bankguthaben bewilligt worden sei. Bereits der im Anlassverfahren zuständige Erstrichter habe die Drittschuldnerin mehrfach darauf hingewiesen, dass die Klägerin tatsächlich Forderungsexekution auf die in der Exekutionsbewilligung genannten Konten führe. Damit liege keine wie auch immer geartete Unklarheit vor. Sollte vom Gegenteil auszugehen sein, sei dies alleine durch Organe des Exekutionsgerichts verursacht bzw. verschuldet worden. Wenn das Exekutionsgericht der Meinung gewesen sei, der Exekutionsantrag weise Unklarheiten auf, hätte es der (nunmehrigen) Klägerin einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Abgesehen davon habe die Drittschuldnerin selbst nach Aufklärung allfälliger Unklarheiten keine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung nachgeholt, obwohl sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Rechtsansicht sei aber auch insoferne nicht vertretbar, als das Berufungsgericht des Anlassverfahrens nicht nur ohne Erörterung von dem durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt abgegangen sei, sondern auch übersehe, dass die Drittschuldnerin keinen Gebrauch von der ihr in §§ 292, 294 Abs 4 EO eingeräumten Möglichkeit gemacht habe. Die im Rahmen des [richtig] Abänderungsantrags sowie der ordentlichen Revision aufgezeigten Argumente habe das Berufungsgericht verworfen, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. In der den Klagsvertretern zur Verfügung stehenden EDV-Maske zur Einbringung eines Exekutionsantrags gäbe es keine Möglichkeit, den Rechtsgrund der Forderung zu konkretisieren. Zur Einbringung eines neuen Exekutionsantrags sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Die Berufungsentscheidung im Anlassverfahren sei richtig, jedenfalls vertretbar. Das Exekutionsgericht habe keine Unklarheit im Exekutionsantrag erblickt und auch nicht erblicken müssen. Vielmehr hätte die Klägerin jederzeit ein neues Exekutionsverfahren einleiten können und müssen. Dies habe die Klägerin offenbar nur verspätet gemacht. Es liege daher in der Sphäre der Klägerin, wenn sie die Hauptsache nun nicht (mehr) einbringlich machen könne.
Das Erstgericht wies die Amtshaftungsklage mit dem angefochtenen Urteil ab. Dieser Entscheidung legte es den bereits eingangs (vom Berufungsgericht zusammengefasst) wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, im Anlassverfahren sei über einen Anspruch nach § 301 Abs 3 EO entschieden worden. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage nach § 308 EO (Drittschuldnerklage) sei das im Anlassverfahren erhobene Begehren unschlüssig geblieben. Die in der Exekutionsbewilligung im Feld 10 erwähnten Bankkonten seien von der Pfändung und Überweisung nicht erfasst worden. Die Pfändung hätte sich nur auf ein allenfalls bestehendes Arbeitseinkommens der Verpflichteten bezogen. Die Drittschuldnererklärung sei daher richtig gewesen. Daran habe auch der gegenteilige Hinweis der Klagsvertreterin vom 16.11.2022 nichts geändert. Vor diesem Hintergrund sei aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts des Anlassverfahrens jedenfalls vertretbar gewesen. Die Organe des Exekutionsgerichts seien nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet gewesen. Die anwaltlich vertretenen Klägerin hätte erkennen hätte können und müssen, dass keine Pfändung der Bankguthaben stattgefunden habe. Da sie keinen weiteren Exekutionsantrag gestellt habe, habe die Klägerin schuldhaft gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verstoßen. Die als Hauptsache begehrten Exekutionskosten (EUR 448,86) könnten keinen kausalen Schaden für die unvollständige Abgabe einer Drittschuldnererklärung darstellen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass die Berufung auf den Vorwurf, das Berufungsgericht des Anlassverfahrens habe sich mit den im Abänderungsantrag aufgezeigten Argumenten nicht auseinandergesetzt und zudem übersehen, dass die Drittschuldnerin keinen Gebrauch von der ihr in §§ 292, 294 Abs 4 EO eingeräumten Möglichkeit gemacht habe, nicht mehr zurückkommt. Auch hält die Klägerin die Behauptung nicht mehr aufrecht, wonach es in der den Klagsvertretern zur Verfügung stehenden EDV-Maske zur Einbringung eines Exekutionsantrags keine Möglichkeit zur Konkretisierung des Rechtsgrunds der Forderung gegeben habe. Auf diese Aspekte ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr einzugehen (RS0039435; RS0042365; RS0041490).
2.1 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens releviert die Klägerin einerseits das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung und andererseits die unterbliebene Einvernahme der von ihr angebotenen Zeugen (zuständiger erstinstanzlicher Richter im Anlassverfahren; der den Exekutionsantrag bewilligende Diplomrechtspfleger). Hätte das Erstgericht erörtert, dass das im Drittschuldnerverfahren erstattete Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des § 308 EO nicht schlüssig sei, hätte die Klägerin vorgebracht, dass
- der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin aus zwei Bankguthaben eine Forderung in Höhe des im Anlassverfahren begehrten Kapitals zustehe und diese Forderung durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung auf die Klägerin übergegangen sei. Dass dies der Fall gewesen sei, habe auch das Exekutionsgericht angenommen.
- die Drittschuldnerin trotz entsprechendem gerichtlichen Auftrag keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe, obwohl sich aus der Exekutionsbewilligung ganz klar ergeben habe, dass die Klägerin auf die der Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin zustehenden Bankguthaben Zwangsvollstreckung durch Pfändung und Einziehung führe.
- im Anlassverfahren beide Instanzen wie auch die Drittschuldnerin von einer schlüssigen Drittschuldnerklage iS des § 308 EO ausgegangen seien.
2.2 Die in der Verfahrensrüge thematisierten Aspekte werden auch im Rahmen der Rechtsrüge aufgegriffen. Die unter diesem Berufungspunkt zu subsumierenden Rechtsmittelausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Das Erstgericht habe überschießende Feststellungen getroffen, weil es die Außerstreitstellung der Beklagten übersehen habe, wonach das Exekutionsgericht keine Unklarheiten im Exekutionsantrag erkannt habe und auch nicht erkennen hätte müssen. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des Amtshaftungsprozesses sei für das Erstgericht bindend davon auszugehen gewesen, dass der seinerzeitige Exekutionsantrag der Klägerin sämtliche Voraussetzungen für eine Forderungspfändung enthalten habe, wie sie nach dem Inhalt des Antrags beabsichtigt gewesen sei. Selbst für die Drittschuldnerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestanden, dass sie Drittschuldnerin der Forderung aus zwei Kontoverbindungen gegenüber der Verpflichteten gewesen sei.
- Von dieser Außerstreitstellung entferne sich auch die Rechtsansicht des Erstgerichts, die anwaltlich vertretene Klägerin hätte erkennen können und müssen, die Exekutionsbewilligung beruhe einzig und alleine auf den unschlüssigen Angaben der Klägerin.
- Die Klägerin habe vorgebracht, die Drittschuldnerin sei vom seinerzeitigen Verhandlungsrichter im Anlassverfahren darüber belehrt worden, dass sich die Exekution auf das bei der Drittschuldnerin erliegende Bankguthaben unter anderem zu [IBAN: A] und [IBAN: B] erstrecke. Weder das Berufungsgericht des Anlassverfahrens noch das nunmehrige Erstgericht hätten sich mit diesem Vorbringen und damit auseinandergesetzt, dass die Drittschuldnerin die Drittschuldnererklärung spätestens ab der Verhandlung im Verfahren vor dem Bezirksgericht Innsbruck nachholen hätte können und müssen, um allfällige Kostenfolgen nach § 301 Abs 3 EO abzuwehren.
- Die Klägerin habe ihr Begehren im Anlassverfahren auf den wesentlichen Umstand gestützt, dass die Drittschuldnerin ihrer Verpflichtung nach § 301 EO schuldhaft nicht nachgekommen sei. Die Klage sei schlüssig gewesen, weil aufgrund der Außerstreitstellungen, der unbestrittenen Urkunden sowie der darauf gestützten Überzeugung der im Anlassverfahren tätigen Gerichte davon auszugehen gewesen sei, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der Verpflichteten eine Forderung gegenüber der Drittschuldnerin in Höhe des begehrten Kapitals zustünde und diese Forderung durch den Überweisungsbeschluss auf die Klägerin übergegangen sei.
- Selbst wenn die Exekutionsbewilligung zunächst unklar gewesen sein sollte, hätte die Drittschuldnerin spätestens im Drittschuldnerprozess nach Beseitigung der Unklarheit eine vollständige Drittschuldnererklärung abgeben müssen. Insbesondere aufgrund des Inhalts des Exekutionsantrags habe kein Zweifel mehr daran bestanden, was gepfändet worden sei.
- Das Erstgericht hätte erkennen müssen, dass ein zu einer textlichen Ergänzung im Rahmen der Exekutionsmittel führender Fehler nichts daran geändert habe, dass die Exekutionsbewilligung ausreichend klar gewesen sei und bei gleichzeitiger Betrachtung des der Drittschuldnerin ebenfalls zugestellten Exekutionsantrags keine Zweifel bestehen hätten dürfen, dass der Klägerin die Pfändung und Einziehung zweier der Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin zustehender Bankkonten bewilligt worden sei.
- In der Exekutionsbewilligung sei ausdrücklich nur von einer Forderungsexekution und keineswegs von Gehaltsexekution nach § 290a EO die Rede gewesen. Tatsächlich seien neben der Fahrnisexekution sowohl eine Forderungs- als auch eine Gehaltsexekution bewilligt worden.
- Die fälschliche Einordnung als beschränkt pfändbare Forderung einer in Wahrheit unbeschränkt pfändbaren Bankforderung stelle eine verbesserungsfähige Unklarheit dar. Im Falle eines undeutlichen Exekutionsantrags läge somit ein Verstoß der Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags vor.
In diesem Zusammenhang releviert die Berufung zwei sekundäre Feststellungsmängel . Nach der Ansicht der Klägerin hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass
- in der Kanzlei der Klagsvertreter in der EDV-Maske zum Rechtsgrund der Forderung „ (A) beschränkt pfändbare Forderung “ ausgewählt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass das automationsunterstützte Exekutionssystem des Gerichts im Rahmen der Exekutionsmittel (aber eben nur dort und nicht in der eigentlichen Exekutionsbewilligung) zusätzlich den Text eingefügt habe, welcher sonst bei Gehaltsexekutionen enthalten sei.
- der Erstrichter des Anlassverfahrens gegenüber der Klägerin in der Streitverhandlung vom 28.6.2023 ausführlich dargelegt habe, wie es zur zusätzlichen (die Gehaltsexekution betreffenden) Mitteilung im Rahmen der Exekutionsmittel gekommen sei.
Hierzu ist auszuführen:
3.1 Soweit die Klägerin unterstellt, für die Drittschuldnerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestanden, dass sie Drittschuldnerin der Forderung aus zwei Kontoverbindungen gegenüber der Verpflichteten gewesen sei, entfernt sich das Rechtsmittel in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt (RS0043312). Demnach vertrat die Drittschuldnerin in beiden Instanzen des Anlassverfahrens den Standpunkt, dass allfällige Bankguthaben von der Exekutionsbewilligung nicht erfasst seien (US 22).
3.2 Die Berufung entfernt sich auch mit dem Vorwurf vom festgestellten Sachverhalt, das Berufungsgericht des Anlassverfahrens habe sich nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, wonach die Drittschuldnerin spätestens im Hinblick auf die Erläuterungen der Vertreterin der Klägerin, dass tatsächlich Forderungs- und keine Gehaltsexekution geführt werde, zur Abgabe einer auf die Konten der Verpflichteten bezughabenden Drittschuldnererklärung verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr steht fest, dass das Berufungsgericht des Anlassverfahrens diesen Umstand nicht als entscheidungsrelevant ansah (vgl US 27).
3.3 Auch die Behauptung, in der Exekutionsbewilligung sei ausdrücklich nur von einer Forderungsexekution und keineswegs von Gehaltsexekution nach § 290a EO die Rede gewesen, steht im Widerspruch zum unbekämpft festgestellten Sachverhalt. Demnach war die der Drittschuldnerin zugestellte Ausfertigung der Exekutionsbewilligung mit „BEWILLIGUNG DER FAHRNIS- UND GEHALTSEXEKUTION“ überschrieben (US 15).
3.4 Der Standpunkt der Berufung, in der der Drittschuldnerin zugestellten Ausfertigung der Exekutionsbewilligung habe sich ein erkennbarer EDV- oder Formularfehler eingeschlichen, der als offenbare und damit unbeachtliche Unrichtigkeit zu werten sei, stellt eine unzulässige Neuerung dar (§ 482 ZPO).
3.5 Richtig ist, dass die Beklagte in der Tagsatzung vom 21.1.2026 Vorbringen dahin erstattete, wonach das Exekutionsgericht im Exekutionsantrag keine Unklarheit erblickt habe und auch nicht erblicken habe müssen. Der aus diesem Vorbringen von der Berufungswerberin offenbar gezogene Schluss, die Beklagte habe damit außer Streit gestellt, dass sich die Pfändung auch auf die Bankkonten der Verpflichteten bezogen habe, übergeht das sonstige Prozessvorbringen der Beklagten und ist nicht zutreffend. Die Beklagte vertritt bis zuletzt den Standpunkt, dass die Exekution (lediglich) durch Pfändung des gegen die Drittschuldnerin zustehenden Arbeitseinkommens bewilligt worden sei und die vom Berufungsgericht des Anlassverfahrens zu Recht aufgezeigte Unklarheit der Exekutionsbewilligung nicht zu Lasten der Drittschuldnerin gehen hätte dürfen.
3.6 Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen schon deshalb nicht vor, weil die von der Klägerin aufgezeigten Umstände vom Erstgericht ohnedies festgestellt wurden. Es stellte nämlich unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil im Anlassverfahren ausdrücklich fest, dass die Umstände, aufgrund derer die Drittschuldnerin vom Vorliegen einer Gehaltsexekution ausging, nach der Ansicht des Erstrichters des Anlassverfahrens darauf zurückzuführen war, dass der Exekutionsantrag automationsunterstützt eingebracht wurde und dabei von der Klagsvertretung bzw. von ihrer Kanzlei in der Maske zum Rechtsgrund der Forderung „(A) beschränkt pfändbare Forderung“ ausgewählt wurde (US 20). Auch steht fest, dass der Erstrichter des Anlassverfahrens die Drittschuldnerin im Zuge des Verfahrens darüber informiert hatte, dass im konkreten Fall nach seiner Rechtsansicht tatsächlich von einer Forderungsexekution auszugehen sei, die sich auf die im Exekutionsantrag erwähnten Bankguthaben der Verpflichteten beziehe (US 21).
4. Im Kern beruhen die Berufungsausführungen auf der Prämisse, die Exekutionsbewilligung habe sich (auch) auf die beiden im Exekutionsantrag genannten Konten bezogen. Mit diesen Ausführungen ist die Berufungswerberin zunächst auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des Erstgerichts zu verweisen, auf die zunächst gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Ergänzend ist zum Inhalt der Berufung wie folgt Stellung zu nehmen:
4.1.1 Gemäß § 54 Abs 2 Z 3 EO (idF der GREx; zuvor: § 54 Abs 1 Z 3 EO) muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen
- die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen,
- die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden,
- und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind,
enthalten.
4.1.2 Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung dem Erfordernis des § 54 Abs 2 Z 3 EO dann entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird (RS0002076), und zwar ohne Weiteres (3 Ob 146/19w).
4.1.3 Es entspricht der Judikatur des Höchstgerichts, dass Abfolge und Inhalt der Felder des Formblatts C der AFV 2002, BGBl 2002/510, strikt einzuhalten sind, und zwar auch bei formatierten und elektronischen Eingaben. Bei der Stellung des Exekutionsantrags sind auch die Erläuterungen zum Formblatt C zu beachten (3 Ob 57/21k; 3 Ob 88/25z mwN). Demnach muss bei der Forderungsexekution nach § 294 EO auch der (zutreffende) Rechtsgrund der Forderung angegeben werden.
4.1.4 Im konkreten Fall gab die Klägerin in ihrem - vom Exekutionsgericht bewilligten - Exekutionsantrag im Feld 10 die Firma und Adresse der Drittschuldnerin und als Rechtsgrund der Forderung „ Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO - beschränkt pfändbar “ an. Die der Drittschuldnerin zugestellte Ausfertigung der Exekutionsbewilligung war mit „ BEWILLIGUNG DER FAHRNIS- UND GEHALTSEXEKUTION “ überschrieben. Unter „Exekutionsmittel“ fand sich unter anderem die Textpassage, dass „ die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe dieser Forderung des der Verpflichteten als Anspruchsberechtigter gegen die Drittschuldnerin angeblich zustehenden Arbeitseinkommens“ bewilligt wurde. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass für die Drittschuldnerin damit ersichtlich war, dass tatsächlich nur das Arbeitseinkommen gepfändet wird. Der Vermerk im Feld 10, „ dass sich Exekution auf das bei der Drittschuldnerin erliegende Bankguthaben unter anderem zu [IBAN: A] und [IBAN: B] erstreckt “, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern (vgl. 3 Ob 88/25z).
4.1.5 Im Hinblick auf die von der Klägerin zu beachtenden Erläuterungen des Formblatts C war der Exekutionsantrag nicht unklar. Überlegungen dahin, dass das Exekutionsgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre, erübrigen sich damit von Vornherein. Im Übrigen ist der Beklagten beizupflichten, dass die Klägerin im Rechtsmittelverfahren des Anlassverfahrens auch nicht eventualiter eine allfällige Verbesserungspflicht des Exekutionsgericht reklamierte. Vielmehr vertrat sie den - vom nunmehrigen Berufungsgericht nicht geteilten - Standpunkt, die Exekutionsbewilligung sei klar und eindeutig dahin zu verstehen, die Forderungsexekution erstrecke sich auf die im Feld 10 angeführten Bankkonten.
4.1.6 Davon ausgehend war die Drittschuldnererklärung inhaltlich richtig, sodass die vom Berufungsgericht des Anlassverfahrens vertretene Rechtsansicht, der Drittschuldnerin könne keine schuldhafte Verweigerung der Abgabe einer Drittschuldnererklärung angelastet werden, nicht unvertretbar im Sinn des § 1 Abs 1 AHG sein kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Berufungsgericht des Anlassverfahrens nicht von einer wirksamen Pfändung der in Feld 10 des Exekutionsantrags genannten Konten ausging.
4.1.7 Die - zwar auf einer subjektiven Überzeugung beruhenden, aber objektiv unrichtigen - Hinweise der Klägerin sowie des Erstrichters des Anlassverfahrens vermochten schon deshalb keine Pflicht der Drittschuldnerin zur Abgabe einer neuerlichen Drittschuldnererklärung hervorzurufen. Einerseits hatte die Exekutionsbewilligung vom 28.7.2022 im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (1. Instanz) im Anlassverfahren unverändert Bestand. Die Drittschuldnererklärung ist aber in Bezug auf die gepfändete Forderung abzugeben (§ 301 Abs 1 Z 1 EO). Von einer Pfändung der auf den Bankkonten allenfalls erliegenden Guthaben ist im konkreten Fall aber gerade nicht auszugehen. Andererseits steht fest, dass die Drittschuldnerin von der Richtigkeit ihres Standpunkts, den sie letztendlich auch in der Berufung des Anlassverfahrens relevierte, überzeugt war. Diese Überzeugung war im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der der Drittschuldnerin zugestellten Ausfertigung der Exekutionsbewilligung jedenfalls nicht schuldhaft vorwerfbar. Auch in diesem Punkt haftet der Berufungsentscheidung des Anlassverfahrens daher keine unrichtige, jedenfalls keine unvertretbare Rechtsansicht an.
4.2 Die von der Klägerin relevierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt unter anderem voraus, dass der (behaupteten) unterbliebenen Erörterung sowie der unterlassenen Beweisaufnahme eine abstrakte Eignung zukommt, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027). Dies ist aus den unter Punkt 4.1 dargelegten Erwägungen aber nicht der Fall. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Klägerin in ihrer Amtshaftungsklage selbst vorbrachte, sie habe ein auf Schadenersatz gestütztes Drittschuldnerverfahren führen müssen. Dass die im Anlassverfahren aufgestellten Behauptungen nicht ausreichend schlüssig waren, um die Voraussetzungen des § 308 EO darzutun, was vom Erstgericht mit zutreffender Begründung herausgearbeitet wurde, spielt für die Beurteilung des Amtshaftungsbegehrens der Klägerin keine Rolle. Das auf den Rechtsgrund der Amtshaftung gestützte Begehren besteht nämlich deshalb nicht zu Recht, weil dem Berufungsgericht des Anlassgerichts keine Falschbeurteilung dahin vorzuwerfen ist, dass die Drittschuldnerin ihre durch § 301 EO statuierte Pflicht (nicht) schuldhaft verletzt habe. Auch vor diesem Hintergrund ist eine nähere Auseinandersetzung mit der Verfahrensrüge der Klägerin entbehrlich.
4.3 Schließlich soll der angefochtenen Entscheidung nach der Ansicht der Klägerin eine Aktenwidrigkeit anlasten, weil das Erstgericht nicht vom Sachverhalt der erstinstanzlichen Entscheidung im Anlassverfahren ausgehe. Auch in diesem Kontext releviert die Klägerin, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der Erstrichter des Anlassverfahrens gegenüber der Klägerin in der Streitverhandlung vom 28.6.2023 ausführlich dargelegt habe, wie es zur zusätzlichen Mitteilung im Rahmen der Exekutionsmittel gekommen sei. Ganz abgesehen davon, dass das Erstgericht zu diesem Themenkreis ohnedies eine Feststellung traf, vermag die Klägerin in diesem Zusammenhang keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (RS0043347).
4.4. Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge erfordert, dass sich der Rechtsmittelwerber mit den Argumenten des Gerichts konkret auseinandersetzt (vgl RS0043603 [insb T9, T16]; RS0043312 [T13]).
Das Erstgericht stützte die Klagsabweisung mit einer Alternativbegründung auf eine Verletzung der die Klägerin treffenden Rettungspflicht im Sinn des § 2 Abs 2 AHG, weil sie keinen neuen Exekutionsantrag eingebracht habe. Dieser Rechtsansicht hielt die Klägerin letztlich nur entgegen, dass sich das Erstgericht damit von der Außerstreitstellung entferne, wonach der Exekutionsantrag keineswegs missverständlich oder unklar gewesen sei. Ob damit von einer ausreichend konkreten Auseinandersetzung der Klägerin mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts auszugehen ist, kann offen bleiben, weil nicht vom Vorliegen der behaupteten rechtswidrigen und unvertretbaren Handlungen von den im Anlassverfahren tätigen Organen auszugehen ist.
5. Zusammenfassend gelingt es der Klägerin nicht, eine unzutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen, das die von der Klägerin relevierten Vorwürfe mit zutreffender und ausführlicher Begründung verneinte. Da das Verfahren auch nicht mit einer Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 ZPO belastet ist, kommt der Berufung keine Folge zu.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Aufgrund der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die zutreffend verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. In der Berufungsbeantwortung ist zwar ein Einheitssatz von 180 % angeführt. Tatsächlich wurden aber - zutreffend - 150 % verzeichnet.
7. Die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Damit ist der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.
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