Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei C* Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Gerhard Horak, Mag. Andreas Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, wegen EUR 145.242,28 s. A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 150.242,28 s. A.) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 150.242,28 s.A.) gegen das (mit Beschluss vom 8.1.2026 [ON 112] rechtskräftig berichtigte) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 5.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 4.089,72 (davon EUR 681,62 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Im Verfahren geht es um Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung von Gütern bei einem Luftfrachttransport. Die Klägerin produziert Geräte und Maschinen für die Holzernte und hat sogenannte „Greiferlaufwägen“ (in Folge: Laufwägen) entwickelt. Die Beklagte, die ein internationales Speditionsunternehmen betreibt, wurde von der Klägerin im Mai 2020 mit der Beförderung einer Sendung Transportgut von 8 „Colli“ per Luftfracht von Österreich nach Chile zu einem chilenischen Tochterunternehmen der Klägerin beauftragt. Teile der Sendung wurden dabei beschädigt.
Die ca. 2 t schweren Laufwägen verfügen über einen eigenen Antrieb/Motor und eine Hubwinde und werden auf Seilen fahrend in Waldgebieten ferngesteuert zur Holzbringung eingesetzt. Das Gehäuse besteht aus dem Feinkornstahl Hartox, sodass eine Beschädigung des Innenlebens nur durch Umfallen möglich ist. Dieses Umfallen kann dadurch verhindert werden, dass man beim Transport vier auf dem Laufwagen aufgeschweißte Ösen verwendet, indem dort ein Gehänge angehängt und der Schwerpunkt nach oben verlagert wird. Die Klägerin wies weder die Beklagte noch den LKW-Fahrer (Frachtführer) auf diese Ösen hin. Der Schwerpunkt des Laufwagens ist mit freiem Auge nicht erkennbar. Die Klägerin hatte eine 5er Serie dieses Laufwagens gebaut. Zunächst gab es einen Transportauftrag für den ersten Laufwagen und dann für die vier weiteren.
Für den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin war es das erste Mal, dass er eine Luftfracht bei einem Luftfrachtführer beauftragte. Er war seit Juni 2019 im Unternehmen der Klägerin beschäftigt und hatte keine Erfahrung mit Verpackungen etc.
Der Mitarbeiter trat deshalb mit E-Mail vom 20.04.2020 mit der Beklagten in Verbindung und ersuchte um ein Angebot bezüglich des Transports eines Laufwagens von D* nach Chile. Dabei wies er auf ein beiliegendes Maßblatt hin, um darzustellen, wie dieser Laufwagen in der Transportstellung aussehen würde. Auf diesem Maßblatt fanden sich nur die Außenmaße des Laufwagens und weder eine Schwerpunktkennzeichnung noch ein Gewicht, aber der Hinweis „Transportstellung für Containerverladung in 20-Fuß“, zumal zum Zeitpunkt der Anfertigung des Maßblatts 21.02.2020 noch eine Beförderung per Schiff vorgesehen war.
Auf die Anfrage der Klägerin meldete sich eine Mitarbeiterin der Beklagten mit E-Mail vom selben wie folgt:
„ … vielen Dank für ihre Anfrage. Wissen sie wie die Abmessungen wären, sobald die Sendung verpackt ist? Kann man von etwa 600 x 340 x 150 (L x B x H) ausgehen? “
Um 15.50 Uhr des selben Tages übermittelte sie nach Kenntnis der Maße folgendes Angebot:
„… vielen Dank für deine Anfrage.
Gerne kann ich dir ab Werk bis **, Chile wie folgt anbieten:
Frachtpreis: EUR 15.747,-
- Angebot basierend auf 1 pes, 2000 kgs, 240x150x230cm (LxBxH)
- Laufwagen muss nicht zwingend in Transportkiste verbaut sein - jedoch würde die Kiste den Laufwagen für den Transport schützen. ...
Gesondert zur Verrechnung gelangen: ...
• Transportversicherung gültig (für allgemeine nicht zerbrechliche Güter) ... “
Um eine Beratung, wie das Transportgut am besten verpackt werden sollte, hatte der Mitarbeiter der Klägerin die seit 2016 bei der Beklagten für den Bereich Luftfracht tätige (Büro-)Mitarbeiterin nicht ersucht. Diese hat mit Verpackungen nichts zu tun und verweist Kunden, wenn Fragen nach Verpackungen auftreten, an Verpackungsunternehmen und rät, diese als Subfirma zuzuziehen.
Der erste Laufwagen wurde in der Folge von einem Lkw bei der Klägerin abgeholt und direkt zum Flughafen überstellt. Das Metall-Transportgestell für die Laufwägen war von der Klägerin selbst angefertigt worden, zumal diese stehend transportiert werden sollten, eine Verpackung gab es nicht. Es wurden verschiedene Verkehrsträger (Lkw – Flugzeuge – Lkw) für den Übersee-Transport eingesetzt, hierfür gibt es international jeweils gültige Belastungswerte (übliche Maximal-Kräfte, die auf Ladungen einwirken).
In Anbetracht der Eigenschaften und Wertigkeit der Laufwägen, des Transportwegs, verschiedener zum Einsatz kommender Verkehrsträger und vor allem aufgrund mehrmals notwendigem Umschlag bestand für das Gut jedenfalls eine Verpackungsbedürftigkeit.
Grundsätzlich gilt, dass jede Versandeinheit üblich bzw erwartungsgemäß auftretenden Versand- / Transportbelastungen schadlos standhalten und sicherbar sein muss – besondere Eigenschaften, wie in diesem Fall speziell die erhöhte Kippgefährdung, müssen mit international genormten Symbolen/ Handhabungshinweisen an entsprechenden Stellen deutlich sichtbar angezeigt werden.
Ungeachtet fehlender Umverpackung und nicht Lage-sicherer Kartonunterlagen unter den Zurrgurten, was jedoch nur kleinere Anstoß-, Schramm- und Scheuerschäden zugelassen hätte, war insbesondere die sehr hohe Kippgefährdung in Richtung sehr schmaler Breite (Transportgestell-Breite: 620 mm/davon höchstens 310 mm hinsichtlich Standmoment wirkend) nicht gekennzeichnet. Auch die Kennzeichnung von Gefahren und Besonderheiten gilt als Teil einer Versandverpackung.
Insbesondere muss aber auch die mehr- bis oftmalige Beförderung/Manipulation mit verschiedenen Flurfördergeräten (Stapler, Hubwagen u.a.) bei derart kombiniertem Transport bedacht werden. Dabei müssen üblicherweise auftretende Beschleunigungen, Verzögerungen/Kurvenbelastungen, Bodenunebenheiten und schräge Rampen berücksichtigt werden. Dabei stellt häufig das Verrutschen auf bzw Abkippen von glatten Staplergabeln ein hohes und häufiges Schadens-/ Gefährdungspotential dar. Eine Gefahrenkennzeichnung (in diesem Fall starke Kippgefährdung in/gegen Fahrtrichtung – also zur schmalen Transportgestellbreite hin) ist unerlässlich. Die Lage des Schwerpunkts und somit die erhöhte Kippgefahr kann bzw muss ohne Kennzeichnung von außen von einem Lagermitarbeiter/ Staplerfahrer nicht erkannt werden.
Anders verhält sich das zB bei einem Versand per Übersee-Container, der direkt beim Hersteller/Versender beladen und gesichert, dann direkt beim Empfänger, der auch die speziellen Eigenschaften kennt, entladen wird. In solch einem Fall ohne zwischenzeitliche Ent- / Beladungen, Manipulationen durch Speditions-Personal wäre keine Verpackung/Kennzeichnung erforderlich. Für eine ordnungsgemäße Transportverpackung hätte man ungeachtet etwaiger Kleinschäden infolge fehlender Umverpackung zumindest die erhöhte Kippgefahr mit entsprechenden Symbolen an allen vier Seiten deutlich sichtbar an entsprechenden Stellen kennzeichnen müssen.
Von Vorteil bzw zur weiteren Erhöhung der Transport- / Umschlagssicherheit wäre auch eine Kennzeichnung „hier (nicht) einfahren/(nicht) anheben“ dienlich gewesen, insbesondere das Warn- /Handhabungszeichen: Schwerpunktsymbol / außermittiger Schwerpunkt / Kippgefahr.
Zu einer erheblichen Verbesserung der Manipulations-/Kipp-/Umsturz-Sicherheit hätten zwei längsseitige Unterzüge (ganz unten am Transportgestell, zB dickwandige Flacheisen aufgeschweißt) geführt – ähnlich wie bei den Längsseiten einer Europalette. So hat man im Falle eines Ankippens auf einer Staplergabel einen Gegenhalt, der das vollständige Um-/Abkippen verhindert. Hätte man das Unter-/ Transportgestell breiter als den Greiferlaufwagen ausgeführt, so hätte man auch kleinere Anstoß - und Schrammschäden bzw auch auf Ratschen und Haken der Gurte möglich einwirkende Berührungs-Punktbelastungen verhindert und bei niedrigerer und entsprechend breiter Ausführung den Schwerpunkt/die Kippgefahr deutlich gesenkt bzw vermindert. Diese Gestelle sind in Höhe und Breite gut zur Fertigung/Montage im Werk, nicht jedoch für Einzeltransport samt mehrmaligem Umschlag.
In Anbetracht der jeweils hohen Warenwerte, der Sensibilität und der Kippgefahr bzw zu erwartender Transport- und Umschlagsbelastungen wäre entweder ein breiteres und niedrigeres Metallgestell, worauf der Laufwagen besser Lage-sicher verschraubt sein sollte, oder ein Holzverschlag samt entsprechender Grundpalette je Laufwagen oder zwei Laufwagen zusammen in einem allseits standsicheren Holzverschlag samt Kennzeichnungen ideal gewesen. Das Kippen/Abkippen von einer Staplergabel wäre durch ein entsprechendes Transportgestell bzw mit einer entsprechenden Grundpalette vermeidbar gewesen, dadurch hätte man auch den Schwerpunkt bei niedrigerem Ladungsträger wesentlich weiter nach unten gebracht und somit gleichzeitig die Kippgefährdung erheblich vermindert bzw eliminiert. Je nach Bauart einer Holz- Transportkiste samt innerer Befestigung eines Laufwagens darin wäre „kein oder der Schaden geringer ausgefallen“.
Transport-, Warn- und -Handhabungshinweise dienen der Sichtbarmachung/der Erkennung von Besonderheiten (in diesem Fall der hohen Kipp-/Umsturzgefahr in Querrichtung) von außen für handelnde Personen, die das Gut und deren Eigenschaften nicht kennen (können). Entsprechende Symbole, welche zu beachten sind, können jedenfalls Schäden vermeiden. Werden sie nicht beachtet und tritt ein Schaden ein, dann liegt kein ursächlicher Verpackungs-/Kennzeichnungsmangel vor und der Verursacher bzw dessen Versicherer würde dem Grunde nach in den Schaden eintreten.
Im gegenständlichen Fall lagen sohin Verpackungsmängel vor, insbesondere lag auch eine fehlende Kennzeichnung der erhöhten Kipp-/Umsturzgefahr als wesentlicher Teil einer Transportverpackung vor.
Nachdem der erste Transport von D* nach Chile über die Beklagte ohne Zwischenfälle verlaufen war, gab es einen weiteren Transportauftrag aufgrund des Angebots der Beklagten vom 26.05.2020 über die Beförderung der restlichen vier identen Laufwägen. Der Versand bzw Transport der vier weiteren Laufwägen erfolgte ident zum ersten:
Zum Versand wurde jeder der vier Laufwägen von der klagenden Partei wiederum – wie der erste transportierte Laufwagen – auf je ein Metall-Transportgestell gepackt, daran mit je zwei im Transportwesen üblichen Zurrgurten befestigt.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2 – 7, 21 - 24) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Mit der am 11.5.2021 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 145.242,28 s.A. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 (ON 28) dehnte sie um ein Feststellungsbegehren aus, wonach festgestellt werde, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden und Vermögensnachteile aus der von der Beklagten durchgeführten Güterbeförderung der drei Greiferlaufwägen mit den Seriennummern 19-01, 20-03 und 20-04 zu ersetzen habe.
Die Beklagte habe den Schaden grob fahrlässig verursacht. Sie habe mitgeteilt, dass der Schaden im Zolllager am Flughafen in ** zwischen dem 13.6. und 16.6.2020 eingetreten sei. Genaue Angaben zu Schadenszeitpunkt, Schadensort und den Umständen der Schadenszufügung habe die Beklagte nicht gemacht. Die Ausführungen des von ihrer Versicherung beauftragten Sachverständigen beschränkten sich auf vage, durch nichts belegte Vermutungen. Da die Klägerin keinen Einblick in die Abläufe im Zusammenhang mit dem Schadenseintritt habe, seien diese Umstände von der Beklagten vorzubringen. Es sei nicht auszuschließen, dass wesentlich gravierende Unachtsamkeiten und Sorgfaltswidrigkeiten bei der Manipulation der Laufwägen schadensursächlich gewesen seien. Es sei völlig unklar, ob die den Gabelstapler bedienende Person dazu geeignet und berechtigt gewesen sei und welcher Gabelstapler verwendet worden sei. Unklar sei auch, wie und warum das Gut von der Gabel gekippt und wie es gesichert gewesen sei. Die Schäden an den drei weniger beschädigten Laufwägen seien nicht von den von der Klägerin angebrachten Zurrgurten verursacht worden.
Die Klägerin habe die Beklagte angefragt, wie die Laufwägen transportsicher verpackt werden müssten. Sie sei nicht auf die Notwendigkeit der Anbringung von Handlungshinweisen und von Angaben zum Gut hingewiesen worden. Aufgrund der Mitteilung der Beklagten, wonach eine Kiste nicht zwingend nötig sei, sei eine solche nicht verwendet worden. Die Klägerin habe mangels entsprechender Hinweise der Beklagten keine Handlungshinweise angebracht. In diesem Zustand sei die Ware von der Beklagten unbeanstandet abgeholt und zum Transport übernommen worden.
Auch nach Übernahme habe sie keine Bedenken angemeldet, dass die Ware mangels geeigneter Verpackung und fehlender Handlungshinweise nicht sicher befördert werden könne. Ein Frachtführer sei gemäß Art 8 CMR verpflichtet, bei der Übernahme den Zustand der Verpackung zu überprüfen. Die Beklagte hätte bereits für die Beförderung auf der Straße einen Vorbehalt nach Art 9 CMR machen müssen. Das Unterlassen des Vorbehalts führe zur gesetzlichen Vermutung einer ordnungsgemäßen Verpackung.
Die Verpackung sei ausreichend gewesen. Dass eine beinahe gänzlich fehlende Verpackung und fehlende Kennzeichnungen problematisch bzw ein Risiko seien, hätte der Beklagten bekannt sein müssen. Allein schon dass sie insofern nicht gewarnt habe, mache sie schadenersatzpflichtig, da sie nicht auf den offenkundigen Verpackungsmangel hingewiesen habe. Sie hätte eine transportsichere Verpackung empfehlen müssen. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin auf diese Erfordernisse hinzuweisen. Entsprechende Hinweise hätte die Klägerin in diesem Fall beachtet. Dass die Beklagte sich auf die mangelnde Kennzeichnung berufe, sei rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin habe Transportösen an der Oberseite angeschweißt. In dieser hätte bei der Manipulation eine Transportkette eingehängt werden müssen. Wäre das gemacht worden, hätte der Schwerpunkt keine Rolle gespielt.
Auch eine weitergehende Verpackung hätte das Gut nicht gegen die im vorliegenden Fall konkret entstandene Beschädigung geschützt. Eine (mangelnde) Verpackung sei für den Schaden nicht ursächlich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Nichteinhaltung von allgemeinen Grundsätzen bei der Handhabung von Gabelstaplern für den Schaden kausal sei. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte ein Gabelstaplerfahrer und auch sonst jeder in der Transportkette erkennen müssen, dass der Schwerpunkt bei den Laufwägen hoch gelegen sei und daher eine Kippgefahr bestanden habe. Schon vor dem Schadensereignis sei das Gut trotz fehlender Kennzeichnungen ohne Probleme mehrfach mit Gabelstaplern umgeschlagen worden.
Dabei habe die Beklagte also bereits Kenntnis von Gewicht und Schwerpunkt der Ware erlangt. Sollte die Kippgefahr nicht erkennbar gewesen sein, hätte sich der zuständige Gabelstaplerfahrer die erforderlichen Informationen für eine gefahrlose Manipulation einholen müssen. Selbst bei entsprechender Kennzeichnung wäre es erforderlich gewesen, die Laufwägen auf einem Gabelstapler entsprechend zu sichern. Es sei wahrscheinlich, dass der Boden in der Halle eisig gewesen sei.
Durch die Transportschäden seien der Klägerin Schäden in Höhe der Klagsforderung entstanden. Dieser setze sich aus dem Totalschaden des Laufwagens 20-01 und der Herstellung und dem Transport eines ersatzweise hergestellten Laufwagens sowie aus der erheblichen Beschädigung der anderen drei Laufwägen (19-01, 20-03, 20-04) und der entsprechenden Wertminderung zusammen. Bei dem Laufwagen mit der Seriennummer 20-01 sei es zu einem irreparablen Totalschaden gekommen. Die Klägerin habe dem Kunden daher einen baugleichen Laufwagen liefern müssen. Die Käufer der anderen drei Laufwägen hätten bereits Ansprüche geltend gemacht. Der konkrete Schaden sei insofern noch nicht bezifferbar, weshalb ein Feststellungsbegehren zulässig sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, Teile der Sendung seien nach Ankunft am chilenischen Flughafen im dortigen Zolllager beschädigt worden. Die Begutachtung durch ein von der Empfängerin beauftragtes chilenisches Sachverständigenbüro habe ergeben, dass der am stärksten beschädigte Laufwagen im Zuge der Manipulation mittels Gabelstapler von der Abgabe gekippt und auf die Seite umgestürzt sei. Die Schäden an den weniger schwer beschädigten Geräten seien durch die Klägerin selbst verursacht worden.
Diese Laufwägen seien durch von ihr selbst angebrachte Zurrgurte und deren metallene Verschlüsse eingedrückt und zerkratzt worden. Für die Beklagte sei nicht beurteilbar gewesen, welche Materialstärke und Festigkeit die Ware habe und mit welcher Gewichtskraft der Zurrgurt angebracht worden sei.
Ursache der Beschädigungen sei eine mangelhafte und nicht transportsichere Verpackung des Transportguts gewesen. Angesichts des ungewöhnlich hohen Gewichts der einzelnen Laufwägen von jeweils 1680 kg und der außerseitigen Schwerpunktlage wäre jedenfalls die Anbringung von entsprechenden Kennzeichnungen für die sichere Manipulation mit Gabelstapler sowie ein Schutz vor äußeren mechanischen Krafteinwirkungen durch Holzverschlag oder zumindest Kartonverpackung erforderlich gewesen. Aufgrund der mangelhaften Verpackung hafte die Beklagte nicht. Sie sei keine Sachverständige für Verpackungsfragen. Sie habe über die notwendige Verpackung auch nicht aufklären müssen, zumal nicht für jedermann ersichtlich gewesen sei, von welcher Beschaffenheit die Maschinen im Detail (insbesondere hinsichtlich Gewicht, Schwerpunkt, Druckempfindlichkeit etc) gewesen seien. Die Beklagte habe lediglich mitgeteilt, dass ein Laufwagen nicht zwingend in einer Transportkiste verbaut sein müsse, eine solche ihn jedoch schütze.
Daraus habe die Klägerin nicht folgern dürfen, dass keine Verpackung notwendig sei, zumal die Beklagte die Laufwägen vor dieser Auskunft nicht gesehen habe. Die Beklagte sei ein in Transport- und Speditionsangelegenheiten seit Jahrzehnten erfahrenes Unternehmen.
Die Schadenshöhe werde bestritten.
Auch das Feststellungsbegehren werde bestritten und insofern auch die mangelnde Aktivlegitimation eingewendet, da der Kaufvertrag mit dem Endabnehmer der Laufwägen von der Tochtergesellschaft der Klägerin abgeschlossen worden sei.
Schäden an den drei weiteren Laufwägen würden bestritten. Wenn die Klägerin Reparaturmaßnahmen nicht ausreichend oder unsachgemäß durchgeführt habe, könne dies nicht der Beklagten angelastet werden.
Eine Haftung der Beklagten scheide gemäß § 52 lit a) der AÖSp aus, weil sich der Schaden nicht in ihrer eigenen Gewahrsame ereignet habe. Außerdem sei die Haftung gemäß § 54 mit maximal EUR 1.090,90 pro Schadensfall begrenzt. Gemäß § 64 der Bedingungen verjährten alle Ansprüche gegen den Spediteur innerhalb von sechs Monaten ab Ablieferung des Guts, also ab 17.6.2020. Die Klagsforderung sei daher verjährt. Insbesondere gelte die Verjährung für Beratungs- und Aufklärungsfehler, weil insofern nicht das Montrealer Übereinkommen (idF: MÜ) gelte. Dieses regle nur die Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung und Verspätung des Transportguts. Die von der Klägerin behaupteten Ansprüche wegen Nichtaufklärung über die Möglichkeit einer Wertdeklaration im Sinne des Art 22 MÜ, über die Notwendigkeit einer Verpackung und den Abschluss einer alle Risiken abdeckenden Transportversicherung, seien daher jedenfalls verjährt.
Mit Urteil des Erstgerichts vom 24.3.2023 (ON 40) wurde das Klagebegehren im ersten Rechtsgang zur Gänze abgewiesen. Das Rechtsmittelgericht gab der Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 22.6.2023 (ON 47) Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Klägerin brachte im zweiten Rechtsgang ergänzend vor:
Anlässlich des Transports seien in der Gewahrsame der Beklagten die vier Laufwägen aufgrund unachtsamen, sorgfaltswidrigen und grob fahrlässigen Verhaltens der Leute der Beklagten erheblich beschädigt worden. An einem Laufwagen (Seriennummer 20-01) sei ein Totalschaden eingetreten. Vom Schaden sei sohin die gesamte Ladung betroffen gewesen. Die Klägerin habe zu den Umständen des Schadenseintritts keine eigenen Wahrnehmungen gemacht und keine anderen Informationen, als die wenigen und ungenauen, welche sie von der Beklagten erhalten habe. Diese habe selbst nur vage Vermutungen zu den Umständen des Schadenseintrittes geäußert. Es bestehe daher eine Darlegungs- bzw Aufklärungspflicht des Frachtführers gegenüber dem Geschädigten. Die Beklagte wolle deshalb aufgefordert werden, zu den Umständen des Schadenseintritts detailliert vorzubringen. Tue sie dies nicht, gingen alle Unklarheiten zu ihren Lasten.
Es werde bestritten, dass es, wie vom chilenischen Sachverständigen behauptet, zum Schaden gekommen sei. Vielmehr seien die Erfüllungsgehilfen der Beklagten unachtsam gewesen. Detailliertes Vorbringen sei mangels Kenntnis der Klägerin nicht möglich.
Die an den Laufwägen angeschweißten Transportösen seien für die Beklagte bereits aufgrund der ihr vorliegenden Konstruktionszeichnung sowie aufgrund des eigenen Augenscheins und auch des Fahrers, welcher die Laufwägen im Landtransport abgeholt habe, und auch für die Leute der Beklagten als solche eindeutig sichtbar und erkennbar gewesen. Sie hätten diese jedoch grob sorgfaltswidrig nicht verwendet, wodurch die Beschädigungen verursacht worden seien. Die Verwendung von angebrachten Transportösen bei der Manipulation von Frachtgut sei Standard und zähle zum Kenntnisstand eines sorgfältigen Frachtführers/ Lagerhalters und Gabelstaplerfahrers. Der Ruheschwerpunkt und die Kippneigung der Kräne seien auch für einen Laien erkennbar, da sich drei Viertel des Gesamtgewichtes der Kräne oberhalb der gedachten Mittellinie befänden.
Die Mitteilung der Beklagten vom 20.4.2020 über die Verpackungsbedürftigkeit der Laufwägen sei für die Entscheidung der Klägerin über die Art der Verpackung kausal gewesen.
Die mangelnde Verpackung/Kennzeichnung der Laufwägen sei hingegen für den Schaden nicht kausal.
Laut Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei es absolut üblich, dass Lkw-/ Holz-Kräne und ähnliches von sehr namhaften weltweit versendenden Herstellern unverpackt versendet würden. Das bedeute, dass für solche Kräne wie auch die verfahrensgegenständlichen Kräne, keine Verpackungsnotwendigkeit bestehe. Mangels einer Verpackungsnotwendigkeit könne es auch keinen Verpackungsmangel geben.
Die Beklagte habe einen sicheren Transport durch Erklärungen auf ihrer Homepage garantiert. Diese Garantiezusage sei der Beweggrund für die Klägerin gewesen, die Beklagte zu beauftragen. Sie habe auf ihrer Homepage auch die Einhaltung weltweit anerkannter, im Vorbringen näher geschilderter Standards für Luftfrachten zugesagt. Die Beklagte hätte auch ausgehend davon die Verpackung prüfen müssen.
Was Art und Umfang des zu ersetzenden Schadens betreffe, so sei am Laufwagen mit der Seriennummer 20-01 in der Gewahrsame der Beklagten ein Totalschaden eingetreten. Insbesondere seien die empfindliche Elektrik, der Motor, der Rahmen und der Hydrauliktank, sowie andere wesentliche Teile des hochtechnischen Lufwagens durch stumpfe Gewalteinwirkung von außen so schwer beschädigt und unbrauchbar gemacht worden, dass diese und der Greiferlaufwagen als Ganzes, selbst wenn Ersatzteile verfügbar gewesen wären, nicht mehr reparabel gewesen seien.
Da es sich bei den Laufwägen um eine Spezialanfertigung in ganz kleiner Serie gehandelt habe, welche erst in den Markt eingeführt werden sollte, seien keine Ersatzteile erhältlich gewesen, weder vor Ort noch bei der Klägerin. Dazu komme, dass bei einer Reparatur der Greiferlaufwägen vollständig zerlegt werden hätte müssen und dann bei einem Zusammenbau unter notwendiger Verwendung von Ersatzteilen durch die komplett neue Kabelverlegung erhebliche Fehlfunktionen und Funktionsstörungen etc im Betrieb des Greiferlaufwagens zu befürchten und zu erwarten gewesen wären, welche auch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Leben von Menschen darstellen hätten können.
Die Klägerin habe sich aus alledem veranlasst gesehen, in ihrem Werk in B*/D* einen mit dem Greiferlaufwagen mit der Seriennummer 20-01 baugleichen Greiferlaufwagen ersatzweise anzufertigen und diesen an die Käuferin in Chile zu liefern .
Auch die Lauffwägen mit den Seriennummern 19-01, 20-03 und 20-04 seien erheblich beschädigt worden. Das genaue Schadensausmaß sei von außen nicht erkennbar gewesen. Es sei der Klägerin aufgrund der coronabedingten Reisebeschränkungen und der coronabedingten Restriktionen vor Ort nicht möglich gewesen, eigene Techniker nach Chile zur Schadensbehebung zu entsenden, deshalb hätten zwei mit den Greiferlaufwägen bestens vertraute Techniker der Klägerin den chilenischen Technikern vor Ort via ZOOM, Whats App und E-Mails Support bei den Reparaturarbeiten an den 3 Greiferlaufwägen geleistet.
Die Zusammensetzung der Klagsforderung von EUR 145.242,28 s.A. ergebe sich aus der Urkunde ./I (Angebot vom 5.5.2021) , Positionen (Pos.) 1. bis 11:
Greiferlaufwagen mit der Seriennummer 20 - 01 :
Pos. 6 . Zerstörter Greiferlaufwagen € 119.680,00
Pos. 9 . 25 % der Frachtkosten der 4 Greiferlaufwägen € 15.253,30
Pos. 7. 25 % der Zollabfertigungskosten der 4 Greiferlaufwägen € 542,54
Pos. 8. 25 % der Kosten des Lagerhauses der 4 Greiferlaufwägen € 685,58
zusammen: € 136.161,42
Greiferlaufwägen mit den Seriennummern 19 - 01, 20 - 03 und 20 - 04:
Kosten für die Behebung der äußerlich erkennbaren Schäden
Pos. 1 . – 6 . Material und Technikerstunden € 2.935,93
Pos. 10. Supportkosten Techniker kl. P. für Techniker in Chile € 5.054,04
Pos. 11. Supportkosten Techniker kl. P. für Techniker in Chile € 1.090, 80
Gesamtforderung € 145.242,28
Gemäß Art 22 MÜ sei für die Feststellung der Haftungssumme der beklagten Partei das Gesamtgewicht aller Frachtstücke maßgebend. Jeder der 4 baugleichen Greiferlaufwägen habe ein Gewicht von 1.678 kg, jede der zugehörigen Zubehörkisten von 432 kg. Das Gesamtgewicht der Sendung habe laut E* der Beklagten 8.477,50 kg betragen .
Da an dem Greiferlaufwagen mit der Seriennummer 20 - 01 Totalschaden eingetreten sei, seien die durch die Beklagte für diesen erbrachten Beförderungsleistungen mangelhaft und für die Klägerin wertlos, unbrauchbar und frustriert. Der Beklagten stehe für dessen Beförderung kein Entgelt zu, bzw habe sie der Klägerin das geleistete anteilige Frachtentgelt im Betrag von EUR 15.253,30 (25 % des gesamten Fracht entgeltes gem. Urkunde ./I ) zu refundieren. Sie habe der Klägerin auch die anteiligen (wertlosen, frustrierten) Kosten der Zollabfertigung für diesen Greiferlaufwagen im Betrag von EUR 542,54 ( Pos . 7.) und des Lagerhauses im Betrag von EUR 685,58 (Pos. 8.) rückzuerstatten.
Die Beklagte wendete im zweiten Rechtsgang ein:
Eine Kennzeichnung der besonderen Eigenschaften des Transportguts, nämlich des außermittigen Schwerpunktes und der hohen Kippgefährdung, zählte zur Verpackung und liege darin auch der schadenskausale Verpackungsmangel.
Bei Verpackungsmängeln wie den vorliegenden, nämlich dem hohen und außermittigen Schwerpunkt samt der dadurch bewirkten hohen Kippgefährdung und der fehlenden Kennzeichnung dieser Gefahren in Zusammenhang mit den fehlenden längsseitigen Unterzügen beim Transportgestell, der fehlenden Verschraubung des Laufwagens auf dem Gestell, sei ein Abkippen und Umstürzen während der Manipulation mit dem Gabelstapler die geradezu typische und daher mit höchster Wahrscheinlichkeit vorliegende Folge. Wenn abgesehen von diesem typischen Geschehensablauf darüber hinaus auch noch das vorgefundene Schadensbild (Beschädigungen auf genau jener Seite, auf welche ein Umkippen im Zuge der Gabelstaplermanipulation geradezu zu erwarten sei) mit diesem typischen Geschehensablauf exakt in Einklang zu bringen sei, könne mit für das Gerichtsverfahren jedenfalls hinreichender Sicherheit und Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Ursache der Beschädigung das Abkippen des Greiferlaufwagens von der Staplergabel im Zuge der Manipulation im Lager und die Ursache des Abkippens wiederum der vorliegende Verpackungsmangel gewesen sei.
Hinsichtlich der drei weiteren Laufwägen, die lediglich geringfügige äußere Schäden wie Abkratzungen erlitten hätten und bei welchen diese Schäden darüber hinaus durch die (mangelhafte) Verpackung selbst, nämlich durch die metallischen Teile der Zurrgurte (Ratschen und Haken) und den nicht hinreichenden Schutz durch zu wenig und mangelhaft angebrachte Kartonagen verursacht worden sei, ergebe sich die Kausalität der Verpackungsmängel für den eingetretenen Schaden ebenfalls bereits aus Beilage ./D und dem Gutachten ON 25.
Drei der vier Greiferlaufwägen hätten überhaupt keine inneren Schäden erlitten, sondern lediglich äußere Abkratzungen, Abschürfungen etc. Diese Schäden könnten schon von vorneherein die Funktionalität der Laufwägen nicht beeinträchtigen; es wäre lediglich – wenn überhaupt – der Austausch der äußeren Blechabdeckungen notwendig gewesen. Wenn nach den Klagsbehauptungen der Endempfänger dennoch den Kaufvertrag hinsichtlich aller vier (bzw fünf) Laufwägen wegen deren mangelnder Funktionalität begehrt habe, könne dies seine Ursache jedenfalls nicht in den verfahrensgegenständlichen Schäden bei den drei nur äußerlich abgeschürften Greiferlaufwägen haben.
Die Beklagte treffe keine Haftung dafür, dass die Klägerin ein technisch nicht ausgereiftes, nicht hinreichend getestetes, fehlerhaft konstruiertes und mit Material- und Ausführungsmängeln versehenes Produkt nach Chile liefere.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang neuerlich ab. Es traf noch folgende Feststellungen:
(B1) Der Laufwagen mit der Nr. 20-01 ist bei einer Stapler-Manipulation oder einer ähnlichen Tätigkeit umgekippt bzw umgestürzt. Im Stillstand kann ein derartiger Laufwagen nicht umfallen. Damit ein derartiger Laufwagen umkippt, mussten dem Umsturz Beschleunigungs- bzw Verzögerungskräfte wie bei einer Manipulation mit einem Stapler oder Ähnlichem vorausgegangen sein.
(B2) Die mangelnde Verpackung bzw mangelnde Kennzeichnung der erhöhten Kippgefahr war jedenfalls für das Umkippen bzw Umstürzen des Laufwagens kausal, zumal der Laufwagen einen im Verhältnis hohen Schwerpunkt aufweist, der bereits bei üblichen bzw geringen Belastungen zum Kippen führen kann. Dieser hohe Schwerpunkt muss von einem Lagerarbeiter bzw Staplerfahrer nicht erkannt werden, weshalb es auch international gültige entsprechende Handhabungs- und Warnsignale gibt, die vom Hersteller bzw Versender, der das Gut im Detail kennt, an den entsprechenden Stellen anzubringen sind.
Es bestand erhöhte Gefahr des Ver- bzw Abrutschens bzw Abkippens von den Staplergabeln aufgrund der sehr geringen Neigung zwischen Metallgestell und Metallgabelzinken sowie der sehr geringen Standfestigkeit nur bis ca. 0,3 g Belastung, was einer geringen Bremsverzögerung entspricht. Bei etwas geneigter Aufnahme auf Gabelstaplern bzw geneigtem und unebenem Untergrund ist die Standfestigkeit nochmals vermindert. Bei einer statischen Neigung bis ca. 16° war die Ladeeinheit (Laufwagen) in beide Querrichtungen äußerst labil und aufgrund fehlenden Gegenhaltes (wie einem Unterzug bei einer Euro-Palette) am Grundgestell sehr stark kippgefährdet.
Für die gegenständlichen Laufwägen war weder das Transportgestell geeignet, noch wurde auf diese besonderen Gefahren mit Symbolen hingewiesen.
Ein Anheben mit Staplergabel unter Zuhilfenahme von entsprechend langen und der jeweiligen Traglast entsprechenden Hebegurten und Haken und/oder mit speziellen Traversen ist bei Speditionen jedenfalls unüblich und erfordert eine ausreichende Höhe von Decken und Toren. Da derart geeignete Mittel und das besondere Wissen darüber im Normalfall nicht gegeben sind, hätte es im gegenständlichen Fall einer ausführlich klaren Anweisung in Text und Bild außen an der Verpackung seitens der Klägerin bedurft. Auch diese war beim gegenständlichen Fall nicht vorhanden.
Was die Laufwägen mit den Nummern 19-01, 20-03 und 20-04 betrifft, waren die von der Klägerin selbst angebrachten jeweils zwei vertikal umlaufenden Halte-/Zurrgurte, die der Befestigung der Laufwägen hin zu den Transportgestellen dienten, jeweils mit Ratschen und Haken über die äußersten Flächen vorstehend und konnten diese metallischen Gurtteile bei Berührung, wie sie bei formschlüssigen Verladungen oder Zusammenstellen in Lagern üblicherweise auftritt, direkt punktuelle Belastungen auf die Verkleidungsfläche ausüben und diese und direkt dahinter befindliche Teile schädigen.
Die nicht lagesicher eingelegten Kartonagen und Verkleidungsflächen stellten höchstens einen geringen Schutz gegen Scheuern (Metall auf Metall) dar und haben die Kartons nicht gegen Punktlasten bzw das Eindrücken der Fläche geschützt.
(B3) Die Schäden an den weiteren drei Laufwägen sind daher durch die mangelnde Verpackung durch die Klägerin, bestehend aus Ratschen und Haken der Zurrgurte samt ungeeigneter und nicht ausreichend lagesicheren Kartonunterlagen, entstanden.
Bei technisch richtigem Anschlagen/Anheben mit Hebegurten hätte keine Kippgefahr des Laufwagens bestanden, bei Fahrt mit einem Gabelstapler tritt jedoch ein unkontrolliertes Hin- und Herpendeln der Last auf Gabelzinken hängend ein. Dadurch kann ein Greiferlaufwagen sehr leicht gegen den Staplermasten schlagen oder das Gehänge samt Last auch von den Gabeln abrutschen, weshalb eine derartige Manipulation (Aufhängung einer pendelnden Last) im Fahrbetrieb nicht fachgerecht und in Europa nicht zulässig ist. Die am Hauptaggregat oben angebrachten Ösen waren auch nicht als Hebe-/Manipulationsösen für Speditionspersonal als solches gekennzeichnet.
Selbst wenn ein chilenischer Stapelfahrer eine weitergreifende Ausbildung als ein Staplerfahrer in Österreich haben sollte, wovon aufgrund der in Europa herrschenden höchsten Standards nicht auszugehen ist, hätte dieser wie auch ein Techniker die Besonderheiten (inneren Eigenschaften) des gegenständlichen Gutes nicht erkennen müssen, weshalb Kennzeichnungspflicht herrscht.
Von einem unsachgemäßen Hantieren und dadurch Kippen des Laufwagens Nr. F* könnte man nur dann ausgehen, wenn die gegenständliche Ladeeinheit standsicher oder entsprechend gekennzeichnet gewesen wäre, was beides nicht der Fall war.
(C) Für einen sorgfältigen Frachtführer war von außen zwar erkennbar, dass die vier Greiferlaufwägen weitgehend unverpackt waren, was bei derartigen Maschinenbauteilen auch nicht unüblich ist. Speditions- und Transportdienstleistungs-Mitarbeiter kennen bzw erkennen die jeweiligen Eigenschaften von täglich verschiedensten Sendungen aber nicht, deshalb gibt es die Kennzeichnungen und sind für alle am Transport Beteiligten entsprechende Handhabungs- und Warnhinweise bzw international genormte Gefahren- und Handhabungssymbole essenziell.
Die am Transport Beteiligten können davon ausgehen, dass keine besonderen Gefahren bestehen bzw kein besonderes Handling erforderlich ist, wenn Kennzeichnungen fehlen.
Der Versender – im gegenständlichen Fall die Klägerin - muss deshalb etwaige Gefahren und Besonderheiten aufzeigen, zumal er sein Erzeugnis und den Schwerpunkt bzw die Kippgefahr im Verbund mit dem Ladungsträger kennt.
(B4) Hätte die Klägerin entsprechende Kennzeichnungen an entsprechenden Stellen der Laufwägen angebracht, hätte jeder am Transport Beteiligte mit entsprechend erhöhter Vorsicht handeln und oder besondere Vorkehrungen treffen können und müssen. Dadurch wäre der durch Um- und Abkippen eingetretene Schadeneintritt bei entsprechender Kennzeichnung vermeidbar gewesen.
Der beschädigte Laufwagen mit der Seriennummer 20-01 wurde von der Klägerin baugleich neu hergestellt, er erhielt die Seriennummer 20-05 und wurde im Dezember 2020 per Seefracht in einem 20 Fuß Container von einer anderen Spedition als der Beklagten nach Chile geliefert und kam dort unbeschädigt an, so wie bereits der erste von der Klägerin nach Chile gelieferte Laufwagen. Beschädigt wurden auch die Laufwägen mit den Seriennummern 19-01, 20-03 und 20-04. Diese drei Laufwägen wurden in Chile repariert und zwar nach den Anweisungen von Technikern der Klägerin via Zoom und WhatsApp.
Nicht festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß die Laufwägen mit den Seriennummern 20-01, 19-01, 20-03 und 20-04 beschädigt wurden und welche Kosten der klagenden Partei im Zusammenhang mit der Reparatur der beschädigten Greiferlaufwägen bzw der Herstellung eines weiteren Laufwagens entstanden sind.
Für den Mitarbeiter der Klägerin, der für die Organisation des Transports zuständig war, war der gegenständliche der erste Luftfrachttransport, den er als Mitarbeiter der Klägerin abgewickelt hat, in Transportsachen war er unerfahren. Deshalb hat er die Kommunikation mit der Mitarbeiterin der Beklagten betreffend die Verpackung des Laufwagens im E-Mail vom 20.04.2020 - „Laufwagen muss nicht zwingend in Transportkiste verbaut sein - jedoch würde die Kiste den Laufwagen für den Transport schützen. …“ mit dem Geschäftsführer der Klägerin besprochen, auch das Thema der Verbauung des Laufwagens in einer Transportkiste.
Nachdem er den Geschäftsführer der Klägerin über das Email der Mitarbeiterin der Beklagten informiert hatte, hat der Geschäftsführer der Klägerin jedenfalls keinen Anlass gesehen, bei dieser weitere Erkundigungen darüber einzuholen, welche Auswirkungen es beispielsweise hat, wenn keine Transportkiste verwendet wird, insbesondere auch in Bezug auf die Versicherung.
(D) Der Geschäftsführer der Klägerin hat aus eigenem entschieden, keine Transportkiste zu verwenden, zumal er das im Flugzeug auch für platzsparender hielt, der Transport dadurch billiger kam und es seiner Meinung nach wegen dem festen Stahl, aus dem der Laufwagen besteht, keine Kiste benötigt bzw wenn die Kiste hinunterfällt, der Laufwagen mit oder ohne Transportkiste beschädigt wird.
In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht wörtlich aus:
(A) Was die Höhe der Klagsforderung betrifft, so musste zum Umfang der Beschädigungen der Laufwägen mit den Seriennummern 20-01, 19-01, 20-03 und 20-04 und welche Kosten der klagenden Partei im Zusammenhang mit der Reparatur bzw Neu-Herstellung der beschädigten Greiferlaufwägen entstanden sind eine Negativfeststellung getroffen werden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, a us dem (ergänzend) festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass weder das Transportgestell für die Laufwägen geeignet gewesen noch auf die besonderen Gefahren mit Symbolen hingewiesen worden sei. Die mangelnde Verpackung bzw mangelnde Kennzeichnung der erhöhten Kippgefahr sei für das Umkippen bzw Umstürzen des Laufwagens kausal gewesen, zumal dieser einen im Verhältnis hohen Schwerpunkt aufweise, der bereits bei üblichen bzw geringen Belastungen zum Kippen führen könne. Der Versender – im gegenständlichen Fall die Klägerin - müsse deshalb etwaige Gefahren und Besonderheiten aufzeigen, zumal er sein Erzeugnis und den Schwerpunkt bzw die Kippgefahr im Verbund mit dem Ladungsträger kenne. Die am Transport Beteiligten könnten davon ausgehen, dass keine besonderen Gefahren bestehen bzw kein besonderes Handling erforderlich sei, wenn Kennzeichnungen fehlen.
Hätte die Klägerin entsprechende Kennzeichnungen angebracht, hätte jeder am Transport Beteiligte mit entsprechend erhöhter Vorsicht handeln und/oder besondere Vorkehrungen treffen können. Dadurch wäre der durch Um- und Abkippen von Laufwagen 20-01 eingetretene Schadeneintritt bei entsprechender Kennzeichnung vermeidbar gewesen. Die Schäden an den weiteren drei Laufwägen seien durch die mangelnde Verpackung durch die Klägerin, bestehend aus Ratschen und Haken der Zurrgurte samt ungeeigneter und nicht ausreichend lagesicheren Kartonunterlagen, entstanden.
Auch im zweiten Rechtsgang habe die Klägerin ihre Forderung nicht schlüssig gestellt. Sie berufe sich hinsichtlich der Schadenshöhe auf den Totalschaden eines Laufwagens und gleichzeitig die Herstellung und den Transport eines Ersatzwagens sowie auf die erhebliche Beschädigung der anderen drei Laufwägen und eine entsprechende Wertminderung. Die Klägerin habe auch im zweiten Rechtsgang nicht darlegen können, welche Schadensbeträge dieser verschiedene Ansprüche sie warum aus welcher Beschädigung welches Laufwagens geltend mache.
Es obliege jedoch der Klägerin genau darzulegen, welche Reparaturmängel und dadurch bewirkte Schäden sie an den Laufwägen mit den Seriennummern 20-01, 19-01, 20-03 und 20-04 behaupte. Aufgrund der getroffenen Negativfeststellungen sei es ihr auch im zweiten Rechtsgang nicht gelungen, nachzuweisen, inwieweit die Laufwägen in der Obhut des Luftfrachtführers beschädigt worden seien und welche Kosten ihr in diesem Zusammenhang entstanden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Ihre (vom Ersturteil) Adresse ergibt sich aus dem Firmenbuch. Die Beklagte hat bereits mit Schriftstück vom 20.10.2025 auf diese Anschrift hingewiesen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsmittelausführungen in weiten Teilen gegen § 467 Z 3 und 4 ZPO verstoßen, weil sie Tat-, Verfahrens und Rechtsfragen vermischen und somit den geltend gemachten Rechtsmittelgrund nicht eindeutig erkennen lassen. Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen (vgl RS0041768; Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 17 mwN). Das hindert zwar nicht die Behandlung der Berufung: Die unrichtige Bezeichnung von Berufungsgründen ist unschädlich, solange die Rechtsmittelausführungen inhaltlich zuordenbar sind ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 84 ZPO E 16/1, § 467 ZPO E 34; RS0036258 [T 19] ua). Allfällige Unklarheiten gehen aber zu Lasten der Berufungswerberin, sodass nur diejenigen Teile der Berufung behandelt werden können, die die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041761; RS0041768; RS0041851; Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 17 mwN).
1.2. In ihrer Mängelrüge kritisiert die Berufungswerberin, dass das Erstgericht das von ihr angebotene Gutachten zur schlüssig vorgebrachten Schadenshöhe nicht eingeholt habe. Mit der dazu (auf Seite 24 und 25) getroffenen) Negativfeststellung habe es die Klägerin überrascht.
1.3. Auf eine Überraschungsentscheidung kann sich die Berufungsewerberin nicht erfolgreich stützten, weil sie nicht darlegt, was sie im Fall einer Erörterung zusätzlich vorgebracht hätte und inwiefern die Entscheidung deshalb anders ausgefallen wäre. Behauptet der Rechtsmittelwerber eine Verletzung der §§ 182, 182a ZPO, muss er das nämlich darlegen, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (RS0037325 [T5], RS0120056 [T2, T7, T12], RS0037095 [T4, T5]).
1.4 . Die Feststellungen zur (im zweiten Rechtsgang aufgegliederten und jedenfalls teilweise schlüssig vorgebrachten) Schadenshöhe sind aber tatsächlich mangelhaft, weil das beantragte Gutachten nicht eingeholt wurde (vgl Auftrag im Aufhebungsbeschluss S 42 unten). Da das Klagebegehren schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, spielen Feststellungen zur Höhe aber keine Rolle. Ein für den Prozessausgang relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2.1. Weiters rügt die Klägerin die Nichteinholung eines Gutachtens aus dem internationalen Luftfrachtwesen zum Beweis für die weltweite Geltung der zumindest seit 2020 weltweit gültigen und anerkannten G* ** Qualitätsstandards sowie des G* ** Plans. Das Erstgericht hätte sich dementsprechend mit den sich daraus ergebenden besonderen Verhaltens- und Sorgfaltsregeln auseinandersetzen und weiters feststellen müssen, dass die Beklagte fundamentale Standards in der Transportkette nicht eingehalten habe. Sie hätte die Klägerin zumindest auf ein mögliches Risiko bei einer Versendung in einem gänzlich unverpacktem Zustand hinweisen müssen.
2.2. Welche Hinweispflichten die Beklagte trafen, ist eine Rechtsfrage, auf die im Rahmen der Mängelrüge nicht einzugehen ist.
2.3. Die Klägerin legt nicht dar, welche konkreten Feststellungen auf Basis des von ihr vermissten Gutachtens zu treffen gewesen wären. Die Formulierung, dass die Beklagte „fundamentale Standards verletzt“ hätte, lässt völlig offen, welches Verhalten damit gemeint ist. Schon deshalb kann ihre diesbezügliche Mängelrüge nicht erfolgreich sein. Ein Rechtsmittelwerber muss nämlich nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Er wird hiervon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das jeweilige Beweismittel beantragte (RS0043039, insbes auch [T53]). Die Frage einer Hinweispflicht der Beklagten wurde außerdem bereits im ersten Rechtsgang abschließend geprüft und verneint.
3.1. In der Beweisrüge wirft die Berufungswerberin dem Erstgericht ganz allgemein vor, aus den aufgenommenen Beweisen unrichtige und unvollständige Tatsachen Schlüsse gezogen, Tatsachenfeststellungen unrichtig getroffen sowie relevante Tatsachenfeststellungen unterlassen zu haben. Außerdem seien die Feststellungen nicht begründet.
3.2. Auf diese pauschal gehaltenen Vorwürfe ist nicht weiter einzugehen: Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nämlich deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welch unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Auch bei einem geltend gemachten Begründungsmangel muss aufgezeigt werden, dass eine bestimmte Feststellung nicht oder völlig unzureichend begründet wurde (RS0040165 [T1]).
3.3. Konkret kritisiert die Berufungswerberin die zu (A) wiedergegebenen Ausführungen in der Beweiswürdigung als nicht nachvollziehbare Feststellung. Sie habe zur Höhe des Schadens Urkunden vorgelegt, umfangreiches Vorbringen erstattet und einen Zeugen namhaft gemacht, der die Klagsforderung im Detail erklärt habe. Die Höhe des Schadens ergebe sich auch aus dem Survey Report, welche eine Schadenssumme von EUR 439.997,06 ausweise. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass der Klägerin insgesamt ein Schaden von EUR 145.242,28 „aus den konkret aufgeschlüsselten Positionen“ erwachsen sei. Selbst wenn es Widersprüche bei einzelnen Positionen gegeben hätte, könne dies keine Negativfeststellung zum Gesamtschaden rechtfertigen.
3.4. Die Berufungswerberin nimmt lediglich auf beweiswürdigende Erwägungen Bezug. Entscheidend ist aber der festgestellte Sachverhalt. Das Erstgericht hat eine von der Berufungswerberin unbekämpfte Negativfeststellung dazu getroffen, in welchem Ausmaß die Laufwägen mit den Seriennummern 20-01, 19-01, 20-03 und 20-04 beschädigt wurden und welche Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Reparatur der beschädigten Greiferlaufwägen bzw der Herstellung eines weiteren Laufwagens entstanden sind (Urteil S 23, vorletzter Absatz).
Wie bereits ausgeführt, sind die (an einem Stoffsammlungsmangel leidenden) Feststellungen zur Schadenshöhe mangels Haftung dem Grunde nach aber ohnehin nicht relevant.
4.1. Weiters nimmt die Berufungswerberin in ihrer Beweisrüge Bezug auf die zu (B) gekennzeichneten Feststellungen und führt dazu aus, es handle sich um bloße Scheinfeststellungen und Leerformeln. Die Ausführungen des Gerichtssach-verständigen seien irrelevant, weil der tatsächliche Unfallhergang nicht feststellbar sei. Es gebe andere denkbare Schadensursachen, wie etwa ein Herunterstürzen der Wägen von einer Ladefläche, ein Umstoß mit einem Gabelstapler oä, und zwar ohne dass die Verpackung oder Kennzeichnung eine Rolle gespielt hätte. Die Beklagte habe den Unfallhergang treuwidrig nicht offengelegt, obwohl sie eine Mitwirkungspflicht nach § 184 ZPO treffe. Der Umstand, dass alle Wägen beschädigt worden seien, spreche für einen Dominoeffekt durch ein fundamentales Schadensereignis. Die zu (B4) gekennzeichnete Feststellung sei mangelhaft, weil nicht erwiesen sei, dass der Wagen von einer Staplergabel um- oder abgekippt sei. Hätte die Klägerin entsprechende Kennzeichnungen angebracht, wäre dadurch lediglich ein möglicherweise denkbarer Schadenseintritt vermeidbar gewesen. Zum Unfallshergang wäre eine Negativfeststellung zu treffen gewesen, nämlich dass nicht feststellbar ist, wodurch die Schäden eingetreten seien und ob ein Verpackungs- oder Kennzeichnungsmangel bzw der höher liegende Schwerpunkt etc schadenskausal gewesen sei.
4.2. Neuerlich ist zu betonen, dass in einer Beweisrüge konkret anzuführen ist, aufgrund welcher Beweisergebnisse welche Ersatzfeststellungen begehrt werden und dass diese in einem Austauschverhältnis zu den bekämpften Feststellungen stehen müssen. Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht.
Das Erstgericht hat detaillierte Feststellungen ua zur Schadensursache, zur Problematik des hohen Schwerpunkts, der Nicht-Erkennbarkeit dieser Problematik für Frachtpersonal und der Vermeidbarkeit des Schadens durch Kennzeichnung getroffen. Insbesondere dem unterstrichenen Teil dieser Feststellungen setzt die Beweisrüge überhaupt keinen Alternativsachverhalt gegenüber.
4.3. Bei großzügiger Wertung kann davon ausgegangen werden, dass dem nicht unterstrichenen Teil Negativfeststellungen gegenübergesetzt werden. Die Feststellungen des Erstgerichts sind aber nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Senats bringen sie ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass es bei einer vom Personal beabsichtigten Manipulation der Wägen zum Schaden kam. Von einem „Dominoeffekt“ kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Schadensbild an einem Wagen viel massiver war als bei den anderen.
Der hohe Schwerpunkt der Laufwägen, die Nichterkennbarkeit dieses Problems und dessen mangelnde Kennzeichnung stehen fest. Ausgehend davon ist es nur plausibel, dass es genau deshalb zum Schaden kam. Der Sachverständige hielt ausdrücklich fest, es müsse aufgrund des Schadensbilds davon ausgegangen werden, dass der Laufwagen F* bei einer Stapler-Manipulation oä umgekippt sein müsse (ON 59, S 3). Auch die Feststellungen zur Problematik der Zurrgurte ergeben sich aus dem Gutachten (ON 59, S 6). Ein Sturz von einer Lkw-Ladefläche sei aufgrund des Schadensbilds sehr unwahrscheinlich (ON 66, S 3). Die Angaben und Schlüsse des chilenischen Sachverständigen (in Beilage ./D) bezeichnete der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich als schlüssig und nachvollziehbar (ON 66, S 4). Ausgehend davon sind die Feststellungen nicht zu beanstanden. Dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, vermag die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen. Naturgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf andere Art und Weise zur Beschädigung der Laufwägen kam. Gewissheit ist aber im Zivilprozess nicht erforderlich, um eine Feststellung zu treffen. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit RS0110701). Die naheliegendste (und damit hoch wahrscheinliche) Erklärung für den Schadensfall ist, dass die Laufwägen aufgrund ihres hohen, nicht gekennzeichneten Schwerpunkts bei Manipulation mit Staplern oä umkippten.
4.4. Auch die Argumentation zu einer Verletzung der Darlegungspflicht nach § 184 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast (RS0037797 [T49]; RS0039939 [T35]; RS0040182 [T10]; RS0039895 [T2], zuletzt 5 Ob 239/21i). Allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt (RS0037797 [T48]; RS0039939 [T31, T33]; RS0040182 [T9, T12, T13]). Die Verletzung der nach § 184 ZPO zu beurteilenden Darlegungsobliegenheit des schädigenden Frachtführers kann Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des Geschädigten für wahr zu halten (RS0119925).
Die Beklagte hat aber ohnehin konkrete Behauptungen zum Unfallhergang vorgebracht – nämlich im Sinn der nun kritisierten Feststellungen. Aus den Urkunden ergibt sich zwar nicht, dass das Frachtpersonal zur Schadensursache befragt wurde. Dabei ist aber auch die internationale Dimension des hier zu beurteilenden Falls zu bedenken. Der Schaden ereignete sich in einem chilenischem Zolllager. Damit kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten problemlos möglich gewesen wäre, Stellungnahmen des konkret mit dem Schadensfall involvierten Personal zu erhalten. Es liegen insgesamt keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte über nicht offengelegte Informationen zur Schadensursache verfügt. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht keine Veranlassung, an den schlüssigen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln.
Dass Fragen nach § 184 ZPO nicht zugelassen worden wären, wird nicht releviert.
Die Feststellungen zur Schadensursache werden daher vom Berufungsgericht übernommen.
4.1. Die zu (D) getroffene Feststellung kritisiert die Berufungswerberin als „völlig unverständlich“. Das Erstgericht habe insofern die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin aus dem Zusammenhang gerissen. Er habe nur sein grundsätzliches Verständnis für die Empfehlung ausgedrückt, die Wägen unverpackt zu versenden. Ohne diese Empfehlung hätte er sie verpacken lassen. Das Erstgericht hätte also feststellen müssen, dass für die Klägerin die sachverständige Äußerung/Empfehlung der Mitarbeiterin der Beklagten eindeutig so zu verstehen gewesen sei, dass die Laufwägen ohne Transportkiste versendet werden können, diese Empfehlung ursächlich dafür gewesen sei, die Laufwägen ohne Transportkiste zu versenden, und die Klägerin, wenn eine Kiste erforderlich gewesen wäre, die Laufwägen in einer solchen verpackt hätte, insbesondere wenn es die Aufklärung gegeben hätte, dass sie ansonsten ein Problem mit der Versicherung bekommen könnte. Dann hätte die Klägerin alles unternommen, dieses Risiko auszuschließen.
4.2. Eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge müsste der gesamten bekämpften Feststellung einen Alternativsachverhalt gegenüber setzen. Das ist hinsichtlich der festgestellten Ansicht des Geschäftsführers, dass er einen Transport ohne Kiste für platzsparender und billiger hielt und wegen der Beschaffenheit der Laufwägen und des nicht gegebenen Schutzes durch eine Kiste nicht für notwendig hielt, nicht der Fall. Dieser Teil des Sachverhalts steht also fest.
4.3. Ausgehend davon ist auch nicht unplausibel, dass der Geschäftsführer nicht aufgrund der Mail-Nachricht der Mitarbeiterin der Beklagten, sondern aufgrund eigener Überlegungen davon absah, eine Kiste zu verwenden. Die Mitarbeitern hatte ohnehin darauf hingewiesen, dass eine Kiste Schutz bieten würde, dennoch sah die Klägerin davon ab. Abgesehen davon muss die Klägerin wohl besser in der Lage gewesen sein, die Verpackungsbedürftigkeit ihrer Laufwägen zu beurteilen als eine Büromitarbeiterin, die diese nie gesehen hat. Nach dem unbekämpften Sachverhalt sah sich der Geschäftsführer der Klägerin auch nicht veranlasst, weitere Erkundigungen über einen Transport mit Kiste einzuholen, was ebenfalls dafür spricht, dass er sich aufgrund seiner eigenen Überlegungen zu diesem Thema gegen eine weitergehende Verpackung entschied.
Die Feststellung wird daher als jedenfalls vertretbar übernommen.
5.1. Die Berufungswerberin macht ausdrücklich sekundäre Feststellungsmängel geltend. Das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Schadensursache lediglich eine Negativfeststellung treffen dürfen und dass für die Laufwägen keine Verpackungsnotwendigkeit bestanden habe, dass namhafte, weltweit versendende Hersteller Maschinenbauteile wie die gegenständlichen weitgehend unverpackt versenden würden und dass daher insofern keien Verpackungsnotwendigkeit bestehe. Sie führt (deplatziert im Rahmen der Beweisrüge) aus, zur zu (C) gekennzeichneten Feststellung hätte das Erstgericht auf Basis des Gutachtens zusätzlich feststellen müssen:
„Natürlich war von außen erkennbar, dass ggst. 4 Greiferlaufwagen weitgehend unverpackt waren – das ist bei derartigen Maschinenbau-Teilen aber auch nicht unüblich (man vgl. z.B. Lkw- / Holz-Kräne u.ä.m. von sehr namhaften, weltweit versendenden Herstellern)“.
Das könne aber nur bedeuten, dass für Maschinenbauteile keine generelle Verpackungsbedürftigkeit bestehe.
5.2. Zur Schadensursache und zur Verpackungsnotwendigkeit hat das Erstgericht ausführliche Feststellungen (s insbesondere Urteil S 5 ab dem 4. Abs) getroffen. Dass es dabei der Tatsachenversion der Klägerin nicht gefolgt ist, macht den Sachverhalt nicht unvollständig. Ob Maschinenbauteile generell oft unverpackt versendet werden, ist irrelevant. Entscheidend ist, dass für die Laufwägen erhöhte Kippgefahr bestand, auf die mit Warn- bzw Handhabungszeichen (wie Kippgefahr, außermittiger Schwerpunkt) hinzuweisen gewesen und für die eine Verpackung (anderes Metallgestell, Holzverschlag, längsseitige Unterzüge, s Urteil S 6) erforderlich gewesen wäre.
Im ersten Rechtsgang wurde außerdem im Sinn eines abschließend erledigten Streitpunkts betont, dass ein Verpackungsmangel vorlag. Diese Frage kann im zweiten Rechtsgang daher nicht mehr aufgerollt werden (RS0042031 [T11]; RS0042458 [T2, T3], RS0042031 [T22]).
5.3. Weiters kritisiert die Berufungswerberin (deplatziert im Rahmen der Beweisrüge), das Erstgericht habe die vorgebrachte Garantiezusage der Beklagten nicht festgestellt. Die Beklagte habe insofern die Haftung für den Erfolg des Transports übernommen. In der Beweisrüge führt die Berufungswerberin dazu aus, sie habe vorgebracht, dass die Beklagte einen sicheren Transport garantiert, aber gegen fundamentale Transportvorschriften und Gebräuche verstoßen habe. Insbesondere hätte sie die Güter nicht im ungekennzeichneten und mangelhaft verpackten Zustand transportieren dürfen. Dazu hätte das Erstgericht Feststellungen treffen müssen.
5.4. Auf eine Garantiezusage stützte sich die Berufungswerberin erstmals im zweiten Rechtsgang (ON 84). Sie brachte vor, die Beklagte habe auf ihrer Homepage schon 2020 angegeben, dass Sendungen ihr Ziel sicher und in einwandfreiem Zustand erreichten und dass Transporte nach global etablierten Standards durchgeführt würden. In die schriftliche Korrepondenz habe diese Garantiezusage zwar nicht Eingang gefunden, dennoch müsse die Beklagte sie gegen sich gelten lassen. Insbesondere hätte sie deshalb auf die Verpackungsnotwendigkeit hinweisen müssen.
Die Beklagte sprach sich gegen die Zulassung dieses Vorbringens aus, weil es sich um eine unzulässige Klagsänderung handle und der zweite Rechtsgang auf die vom Berufungsgericht aufgezeigten Mängel zu beschränken sei.
5.5. Über die Zulässigkeit der Klagsänderung entschied das Erstgericht nie. Fällt es ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist darin aber eine implizit ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. Das gilt auch dann, wenn das Erstgericht auch das geänderte Begehren abgewiesen hat (RS0039450 [T2]). Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft (RS0102058 [T4]; RS0039450 [T2, T3, T4]). In diesem Fall hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung das geänderte Begehren zugrunde zu legen (RS0039450 [T3]).
5.6. Neuerungsverbot iSd § 496 ZPO besteht im zweiten Rechtsgang nur für abschließend entschiedene Fragen (RS0042014, vgl RS0042493).
Die Beklagte bestritt ausdrücklich, dass ihre Homepage schon 2020 den behaupteten Inhalt hatte und die Klägerin die behaupteten „Garantiezusagen“ überhaupt gelesen habe (ON 74, S 3). Feststellungen zum beidseitigen Vorbringen fehlen. Das stellt aber keinen relevanten Mangel dar. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin derartige tatsächlich veröffentlichte Mitteilungen der Beklagten gelesen hätte, könnte das den Klagsanspruch nicht stützen:
Im echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Der im ABGB nicht geregelte selbständige (einseitig verpflichtende) Vertrag hat - auch im Zusammenhang mit Kaufverträgen und Werkverträgen - zur Voraussetzung, dass der garantierte Erfolg weiter geht als die bloß vertragsmäßige Leistung (RS0017001). Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB ( RS0033002).
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie ausdrücklich auf die Gültigkeit der AÖSp hinwies. Dass diese Vertragsbestandteil wurden, wurde bereits im ersten Rechtsgang abschließend geklärt (Aufhebungsbeschluss ON 47 S 33, Pt 5.5.). Die AÖSp enthalten unstrittig (einschränkende) Bedingungen zur Haftung (vgl §§ 51 ff). Schon ausgehend davon durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte ihr garantieren wollte, im Schadensfall jedenfalls zu haften. Die behauptete Garantiezusage kann den Klagsanspruch also nicht stützen, weshalb sich eine Prüfung der auch insofern explizit eingewendeten Verjährung erübrigt.
5.7. Eine Pflicht der Beklagten, über den Verpackungsmangel aufzuklären, wurde bereits im ersten Rechtsgang abschließend verneint (ON 47 S 35, Pt 4.3.).
5.8. Weiters führt die Berufungswerberin an, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass für die Klägerin die sachverständige Äußerung der Mitarbeiterin der Beklagten so zu verstehen gewesen sei, dass die Laufwägen ohne Kiste versendet werden könnten und diese Empfehlung ursächlich dafür gewesen sei, die Laufwägen ohne Kiste zu versenden, und dass die Klägerin bei Erforderlichkeit verpackt hätte, insbesondere wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre.
Zu dieser Frage wurden ausreichende Feststellungen getroffen, die nicht dem Prozessstandpunkt der Klägerin entsprechen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich klar, dass es die eigene Entscheidung des Geschäftsführers der Klägerin war, die Laufwägen ohne Kiste zu verpacken.
6.1. In der eigentlichen Rechtsrüge wiederholt die Berufungswerberin zunächst, dass zum Schaden nur eine Negativfeststellung hätte getroffen werden dürfen.
Insofern wird auf die Ausführungen bei Behandlung der Beweisrüge verwiesen. Diese Kritik ist kein zulässiges Thema einer Rechtsrüge.
6.2. Neulich argumentiert die Berufungswerberin (wie auch schon deplatziert im Rahmen der Beweisrüge), die Beklagte sei auch als Straßenfrachtführer tätig gewesen. Der Frachtführer wäre nach den Bestimmungen der CMR zu Überprüfung der Verpackung verpflichtet gewesen, habe aber keine Vorbehalte gemacht. Bei Vorbehalt wären die Güter so nicht versendet worden.
Bereits im ersten Rechtsgang wurde abschließend geklärt, dass die Kippgefahr ohne Kennzeichnung nicht erkennbar war, weshalb eine Aufklärungspflicht der Beklagten für Verpackungsmängel zu verneinen ist (Aufhebungsbeschluss S 35, Pt 6.3.). Auch diese Frage ist daher kein zulässiges Thema der Rechtsrüge im zweiten Rechtsgang.
6.3. Weiters argumentiert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe die Haftungsfrage unrichtig beurteilt. Der Luftfrachtführer müsse nicht nur nachweisen, dass ein Verpackungsmangel für den Schaden ursächlich gewesen sei, sondern auch, dass überhaupt eine Verpackungsnotwendigkeit vorgelegen habe. Aus dem Gutachten ergäbe sich das Gegenteil. Es habe keine Verpackungsnotwendigkeit bestanden. Die Beklagte sei damit ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Das Erstgericht hätte erkennen müssen, dass eine Kausalität zwischen Verpackungsmangel und Schaden nicht gegeben gewesen sei. Die Beklagte habe insofern ihrer Beweislast nicht entsprochen. Die Ansicht des Erstgerichts sei durch nichts belegt und verfehlt. Es hätte feststellen müssen, dass weder eine Verpackungsnotwendigkeit gegeben gewesen sei, noch, dass der Verpackungsmangel für den Schaden ursächlich gewesen sei, jedenfalls beides nicht feststellbar sei. Die Beklagte habe arglistig zum Unfallhergang nichts vorgebracht, obwohl sie darüber mit Sicherheit Bescheid wisse oder zumindest Informationen hätte einholen können. Sie sei näher zum Beweis. Außerdem sehe § 184 ZPO eine Mitwirkungspflicht vor. Negativfeststellungen gingen daher zulasten der Beklagten. Weiters wiederholt die Berufungswerberin ihre Argumentation zur Ursache der Versendung im verpackten Zustand im Bezug auf eine entsprechende Empfehlung der Mitarbeiterin. Sie beruft sich insofern auch auf § 1300 ABGB.
6.4. Diese Argumentation übergeht den festgestellten Sachverhalt völlig. Eine Rechtsrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0041719; vgl auch RS0043605 [T11, T12]). Außerdem hat die Rechtsrüge von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen. Entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585 [T2]). Genau das trifft hier zu. Dass ein Verpackungsmangel vorlag, wurde, wie bereits dargelegt, im ersten Rechtsgang als abschließend erledigter Streitpunkt bejaht. Eine Mitwirkungspflicht der Beklagten nach § 184 ZPO kann nur für Tatfragen eine Rolle spielen, ändert aber nichts an der Rechtslage und Beweislasten. Die Rechtsrüge ist insgesamt nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Selbst wenn man entgegen den Feststellungen von der Kausalität der Mitteilung der Mitarbeiterin der Beklagten dafür ausginge, dass die Laufwägen unverpackt versendet wurden, würde das im Übrigen keine Haftung der Beklagten begründen. Die Laufwägen hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Äußerung über die Notwendigkeit einer Kiste nicht gesehen. Eine Beratung, wie die Ware am besten verpackt werden solle, forderte die Klägerin nicht an. Die Beklagte konnte die Eigenschaften der Ware nicht so gut beurteilen wie die Klägerin selbst. Mangels entsprechenden Hinweises auf die Kippgefahr der Laufwägen konnte die Beklagte diese bei Erteilung des Rats nicht kennen. Außerdem wies sie ohnehin darauf hin, dass eine Kiste zusätzlichen Schutz biete.
6.5. Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
7. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
8. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist im Hinblick auf die Höhe des Zahlungsbegehrens nicht erforderlich ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 500 ZPO Rz 5; RS0042277; RS0042287).
9. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
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