Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner (Senatszusammensetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Robert Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) , Hauptstelle, vertreten durch deren Bediensteten Mag. B*, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.11.2025, **-28 (signiert mit 20.1.2026), enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 628,60) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 203,95 (darin enthalten EUR 33,99 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil vom 28.11.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger für den Zeitraum 2.12.2024 bis 5.10.2025 eine Versehrtenrente zu gewähren und trug ihr zugleich eine vorläufige Leistung auf. Weiters verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger EUR 1.594,18 (darin enthalten EUR 265,70 an USt) an Prozesskosten zu ersetzen.
Während diese Entscheidung in der Hauptsache in Rechtskraft erwuchs, bekämpft die Beklagte die darin enthaltene Kostenentscheidung mit einem fristgerecht erstatteten Rekurs , in dem sie – erkennbar – beantragt, den an den Kläger erfolgten Kostenzuspruch um EUR 628,60 auf EUR 965,58 zu reduzieren.
In seiner ebenfalls fristgerecht eingebrachten Rekursbeantwortung beantragt der Kläger , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht begründete seine auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG gestützte Kostenentscheidung – soweit entscheidungsrelevant – wie folgt:
- Soweit die Beklagte die Ansicht vertrete, dass der Kläger sämtliches Vorbringen im Schriftsatz vom 21.2.2025 (ON 6) bereits mit der Klage vorbringen hätte können, weil das ASGG keine vorbereitende Tagsatzung im sozialgerichtlichen Verfahren vorsehe, sei dem entgegen zu halten, dass dem Kläger gerade aus diesem Grund Gelegenheit eingeräumt werden müsse, auf die Ausführungen der Beklagten in der Klagebeantwortung replizieren zu können. Deshalb sei der vorbereitende Schriftsatz des Klägers vom 21.2.2025 als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und zu honorieren.
- Zu der von der Beklagten vertretenen Meinung, dass für die Streitverhandlung vom 28.11.2025 nur ein Betrag iHv EUR 87,-- zzgl EUR 60,-- zuzuerkennen sei, weil sie bereits mit Schriftsatz vom 10.11.2025 einen Vergleich für diese Tagsatzung angeboten, der Kläger in dieser Tagsatzung nichts weiteres vorgebracht und auch keine Gutachtenserörterung stattgefunden habe, werde darauf verwiesen, dass Tagsatzungen im Zivilprozess und damit auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach TP 3 RATG zu honorieren seien, soweit sie nicht unter TP 2 RATG fielen. Die Tagsatzung vom 28.11.2025 habe nicht zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil bzw zum Abschluss eines Vergleichs geführt und sei zum Thema „Erörterung der Sach- und Rechtslage, Schluss der Verhandlung“ angeordnet worden. Da in dieser Tagsatzung auch ein Gutachten sowie ein Schriftsatz der Beklagten dargetan worden seien, sei diese nach TP 3 RATG zu honorieren.
In ihrem Rechtsmittel argumentiert die Beklagte, dass das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren ein grundsätzlich vereinfachtes Verfahren sei, weshalb es keine vorbereitende Tagsatzung gebe; sämtliches Vorbringen könne insbesondere bei von Anfang an qualifiziert vertretenen Klägern mit der Klage oder der Klagebeantwortung bei Gericht eingebracht werden. Das Erstgericht verkenne, dass dem Kläger nie ein vorbereitender Schriftsatz aufgetragen oder eingeräumt worden sei; vielmehr hätte er sämtliches Vorbringen im Schriftsatz vom 21.2.2025 bereits mit der Klagebeantwortung erstatten können. Dem entgegen habe er sein Vorbringen unzweckmäßig auf zwei Schriftsätze erstreckt, obwohl auch das Erstgericht offensichtlich keinen Bedarf gesehen habe, weiteres Vorbringen als Replik aufzutragen.
Zu den zugesprochenen Kosten für die Tagsatzung am 29.11.2025 werde ausdrücklich bestritten, dass bei dieser Gelegenheit ein Gutachten in irgendeiner Art und Weise besprochen worden sei: Dies wäre auch absolut sinnlos gewesen, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.11.2025 bereits den gesamten Ausführungen des Sachverständigen zugestimmt und genau auf dieser Basis einen Vergleich schriftlich angeboten habe. Die floskelhafte Formulierung „
Die Beklagte habe schon vor der Tagsatzung vom 28.11.2025 und auch zu deren Beginn wiederholt eine vergleichsweise Bereinigung angeboten; ein kontradiktorisches Verhandeln sei lediglich aufgrund des Verhaltens des Klagsvertreters erforderlich geworden und habe aus diesem Grund in die Sache eingestiegen werden müssen. Die Beklagte bestreite zwar ausdrücklich, dass dies der Fall gewesen sei, jedoch sei dies vom Erstgericht unrichtigerweise im Protokoll festgehalten worden. Der vom Klagsvertreter beschrittene Weg eines Urteils habe genau zu dem Ergebnis geführt, das er mit seiner Klage angestrebt habe und ihm von der Beklagten ohnedies angeboten worden sei. Damit sei der von ihm gewählte Weg umständlicher gewesen und habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. Die erstgerichtliche Argumentation überzeuge auch deshalb nicht, weil ansonsten für eine Heranziehung der TP 2 RATG im Zusammenhang mit Vergleichsabschlüssen kein Anwendungsbereich mehr verbliebe: Diesfalls käme die genannte Tarifpost nur in Betracht, wenn die Tagsatzung bloß dem Formalakt eines Vergleichsabschlusses diene; für Tagsatzungen, die zum Vergleichsabschluss angeordnet würden, bestehe die Möglichkeit der Entlohnung nach TP 3 A RATG. Abgesehen davon habe hier kein Erfordernis von Vergleichsverhandlungen bestanden, da kein beiderseitiges Nachgeben erforderlich geworden sei, sondern die Beklagte in der Hauptsache ohnedies die Leistung angeboten habe, die dem Kläger zugestanden habe und von ihm auch begehrt worden sei.
Dazu war zu erwägen:
1. Ein Kostenrekurs muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, dh er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen (alternativ zu berechnen); das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel. Es muss dabei klar erkennbar sein, inwieweit sich eine Quotenkompensation verändern soll, bei welchen zuerkannten Honoraren es bleiben soll, und es ist zudem nachvollziehbar darzulegen, welche Honorarpositionen aus welchen konkreten Gründen für nicht ersatzfähig befunden werden sollen. Ist aus den Rekursausführungen ohne jeden Zweifel erkennbar, welche Kostenpositionen inwieweit bekämpft werden (zB TP 2 anstatt TP 3A für einen Schriftsatz; gänzlicher Entfall der Honorierung einer Leistung), so ist der Anfechtungsumfang noch eindeutig bestimmbar. Es reicht aber nicht aus, dem Mindesterfordernis der Erhebung eines ziffernmäßig bestimmten Kostenbegehrens zu entsprechen. Ein auf (Teil-) Abänderung einer Kostenentscheidung gerichteter Rekurs hat die bekämpften bzw angestrebten Kosten auch dahin zu begründen, dass klar erkennbar ist, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen konkreten Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren oder mit einem bestimmten höheren Betrag oder überhaupt honoriert werden sollen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88 mwN).
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel keine Alternativberechnung durch und beziffert auch ihr Rekursinteresse nicht. Dieses lässt sich nur aus ihren Rechtsmittelausführungen rechnerisch ermitteln und beträgt brutto EUR 628,60. Da aber letztlich erkennbar ist, welche Kostenpositionen von ihr bekämpft werden, entspricht das Rechtsmittel gerade noch den von der Rechtsprechung verlangten Rekurserfordernissen.
1.1 Da § 77 ASGG nur Teile des Kostenersatzrechts selbst regelt, sind alle Normen der ZPO betreffend die Kostenschuld, deren Verzinsung, das Kostenbestimmungsverfahren (einschließlich der schriftlichen Verzeichnis- und der Bescheinigungspflicht), den Kostenvorbehalt (§ 52 Abs 1 – 3 ZPO) und den Vergleich auch im sozialgerichtlichen Verfahren gültig. § 54 Abs 1a ZPO gilt gemäß § 40 ASGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei anwaltlicher Vertretung wie auch bei qualifizierter Vertretung iSd § 40 Abs 1 Z 2 – 5 ASGG; weiters gelten alle Normen der ZPO über die Kostenseparation im weiteren Sinn. Kostenfragen sind auch in Sozialrechtssachen nicht revisibel ( Obermaier aaO Rz 1.493)
1.2 Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass der vorbereitende Schriftsatz des Klägers vom 21.2.2025 nicht zu honorieren sei, ist ihr zu entgegnen, dass das ASGG (§§ 75 leg cit) keine Sonderregelungen zur Zulässigkeit vorbereitender Schriftsätze enthält, sodass diesbezüglich das Regime der ZPO zu gelten hat. Nach § 257 Abs 3 ZPO sind die Parteien vor der vorbereitenden Tagsatzung dazu berechtigt, auch ohne dahingehenden gerichtlichen Auftrag vorbereitende Schriftsätze einzubringen, sofern sie spätestens eine Woche vor dem Termin bei Gericht und Gegner einlangen ( Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller ZPO 6 § 257 Rz 2). Auch im bezirksgerichtlichen Verfahren haben die Parteien das Recht, vor der Verhandlung Schriftsätze zu wechseln ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 431 ZPO E 1 mwN).
Für alle Schriftsätze gilt jedoch, dass sie nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren sind; es besteht für Schriftsätze niemals eine Ersatzpflicht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig waren. So ist es zB nicht zulässig, Vorbringen auf mehrere Eingaben zu verteilen und vor der Verhandlung noch einen Schriftsatz zur Ergänzung des bisherigen Vorbringens einzubringen ( Obermaier aaO Rz 3.52).
Im konkreten Fall bestritt die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung, dass der Kläger anlässlich des von ihm erlittenen Dienstunfalls die kürzeste Strecke zum Arbeitsort gewählt hatte; aufgrund dieses im Verfahren erstmalig erstatteten Vorbringens war es jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, dass das Erstgericht noch vor der ersten Streitverhandlung über die dazu von den Streitteilen vertretenen Rechtsstandpunkte in Kenntnis war. Der Schriftsatz des Klägers vom 21.2.2025 wurde überdies fristgerecht vor der ersten anberaumten Streitverhandlung eingebracht und enthält neben Hinweisen auf höchstgerichtliche Judikatur zur hier zu lösenden Rechtsfrage auch weiteres konkretisierendes Sachvorbringen; eine Zurückweisung dieses Schriftsatzes wurde weder beantragt noch ist dies erfolgt. Dass dieser Schriftsatz vom Erstgericht daher wie verzeichnet nach TP 3A RATG als vorbereitender Schriftsatz honoriert wurde, ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.
1.3 Das Rechtsmittel der Beklagten ist aber auch im zweiten Beschwerdepunkt nicht berechtigt:
Das Kriterium für die Abgrenzung der Honorierung einer Streitverhandlung zwischen TP 2 und TP 3A ist das kontradiktorische Verhandeln über widerstreitende Anträge. Für idR kurze, einfache Tagsatzungen ohne echt kontradiktorischen Charakter gebührt TP 2, für alle anderen TP 3A RATG. Bloße Formalakte wie zB das Verlesen einer schriftlichen Eingabe des nicht erschienenen Beklagten können diesen kontradiktorischen Charakter nicht begründen, so etwa auch für Tagsatzungen, die aufgrund eines bereits in der Klagebeantwortung abgegebenen Anerkenntnisses sogleich nach Vortrag der Schriftsätze in ein Anerkenntnisurteil münden. Das Honorar nach TP 3 A gebührt auch dann, wenn die zunächst kontradiktorische Verhandlung mit Vergleich, Anerkenntnis, Klagsrücknahme etc endet. Wird in strittiger Verfahrenssituation aus Anlass einer zu Beweisaufnahmezwecken anberaumten Tagsatzung oder bei der vorbereitenden Tagsatzung dann nur vergleichsverhandelt, gebührt dafür ebenso TP 3 A RATG, weil materiell das Verhandeln über einen Vergleich denknotwendig eine Befassung mit der Sach- und Rechtslage voraussetzt und nicht mehr lediglich dem Abschluss des Vergleichs dient. Das für TP 2 RATG normierte Erfordernis der Anberaumung einer Tagsatzung nur zum Vergleichsabschluss meint, dass der Termin im Wesentlichen nur mehr dem formellen Akt des Protokollierens des außergerichtlich vorbereiteten („mitgebrachten“) Vergleichs dient. Ebenso gebührt das Honorar nach TP 2 RATG, wenn der Vergleich zwar nicht schon vorbereitet war, aber sofort am Beginn der Verhandlung angeboten und geschlossen wurde ( Obermaier aaO Rz 3.69 mwN).
Aus dem Protokoll über die Streitverhandlung vom 28.11.2025 (ON 24), über deren Verlauf und Inhalt dieses nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefert, ergibt sich, dass von den Parteien wechselseitiges Vorbringen erstattet und bestritten wurde; des weiteren wurden Urkundenerklären abgegeben. Im Anschluss daran wurde ein Sachverständigengutachten dargetan und wurden auch Vergleichsgespräche geführt, die jedoch erfolglos blieben. Schließlich verkündete der Vorsitzende unter Vorbehalt der Kostenentscheidung das Urteil.
Ausgehend davon erfolgte in dieser Streitverhandlung jedenfalls ein kontradiktorisches Verhandeln im Sinn der vorstehend dafür genannten Kriterien. Soweit die Beklagte dazu die Ansicht vertritt, dass dies unrichtigerweise im Protokoll so festgehalten worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass sie nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 212 Abs 2 und 5 ZPO die Möglichkeit eines Protokollwiderspruchs gehabt hätte. Dies ist nicht erfolgt; ebenso wurde von ihr – obwohl ihr auch diese Möglichkeit offengestanden wäre – in der Streitverhandlung kein Anerkenntnis abgegeben. Die Tagsatzung vom 28.11.2025 war auch nicht (lediglich) zum Vergleichsabschluss anberaumt worden (ON 22). Dass dem Kläger letztlich dafür Kosten nach TP 3 A RATG zuerkannt wurden, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung.
Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt damit erfolglos.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf die § 77 Abs 1 Z 2 lit a) ASGG ( Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 10). Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rekursbeantwortung, allerdings nur auf Basis des von ihm erzielten Abwehrerfolgs iHv EUR 628,60.
Der Ausspruch über die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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