Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB über die Berufung des Zweitangeklagten B* wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2.12.2025, GZ **-83, nach der am 24.3.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B, LL.M, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Zweitangeklagten und seiner Verteidigerin RA Dr. in Ursula Pernfuss LL.M öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass das Ver-fallserkenntnis in Ansehung des Zweitangeklagten dahingehend a b g e ä n d e r t wird, dass ein Geldbetrag von EUR 174,83 nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärt wird.
Dem Zweitangeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten enthält, wurde B* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt.
Danach haben
A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I.
am 15.08.2025 in ** dem C* D*, dem E* D* und der F* ein Paar Goldohrringe (Hänger), ein Paar Perlenstecker, ein Paar Hängeperlen- stecker, ein Paar Süßwasserperlenkreolen, eine Perlenkette, eine Bernsteinkette, einen Silberring besetzt mit einer Perle, eine Silberkette besetzt mit einem **stein, ein **silberarmband, mehrere Pandoraarmbänder, zwei Goldringe mit Zirkoniasteinen, einen Goldring mit einem Granatstein, einen Silberring mit einem blauen Stein, eine Goldkette mit einem Dreiecksanhänger inkl. 5 Steinchen, ein Gold-Anstecker mit der Aufschrift **, ca. EUR 150,--, ca. USD 100,--, ca. CHF 150,--, ca. 500 kroatische Kuna, ein kleines Fläschchen mit Goldsteinen im Wasser, eine goldene Philharmonikamünze im Wert von ca. EUR 3.100,--, eine Uhr der Marke ** und zwei Goldmünzen aus deren Wohnhaus, in das sie nach Einschlagen des Küchenfensters gelangt waren;
II.
am 05.07.2025 in ** der G* H*, der I* H* und dem J* einen ** Ring mit französischer Lililie im Wert von mindestens EUR 300,--, einen ** Ring mit großem schwarzen Stein im geschätzten Wert von mindestens EUR 250,--, einen ** Ring mit kleinem Stein im Wert von ca. EUR 40,--, einen ** Ring 3er im Wert von ca. EUR 75,--, zwei kleine schmale ** Ringe im Wert von jeweils ca. EUR 30,--, einen ** Ring mit schwarzen Steinen im Wert von ca. EUR 70,--, Ohrringe im Wert von EUR 29,--, lange Ohrringe im Wert von EUR 33,--, 5 Goldringe im Wert von je EUR 50,--, goldene Ohrringe im Wert von ca. EUR 40,--, 13 Silberringe im Wert von je ca. EUR 30,-- bis EUR 70,--, goldene Ohrstecker im Wert von EUR 43,--, 6 Paar Silberohrringe im Gesamtwert von ca. EUR 420,--, einen Ring der Marke ** im Wert von ca. EUR 150,--, Bargeld in der Höhe von EUR 1.825,--, eine Tasche der Marke ** im Wert von EUR 1.500,-- und ein Herrenparfüm im Wert von EUR 85,--, aus deren Einfamilienhaus, in das sie nach Entfernen des Glaselementes der Haupteingangstür gelangt waren.
Hiefür wurde B* unter Anwendung des „§ 39 StGB“ (siehe US 13 und 14) nach § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Unter einem wurden gemäß „§ 20 Abs 1 StGB ein Betrag von EUR 174,83“ für verfallen erklärt und gemäß § 19a (Abs 1) StGB das sichergestellte Handy des Zweitangeklagten der Marke ** konfisziert. Darüber hinaus wurde gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB eine Vorhaftzeit von „15.8.2025“, 10.10 Uhr, bis 2.12.2025, 10.32 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Dagegen meldete der Zweitangeklagte unmittelbar nach Urteilsverkündung „volle Berufung“ (ON 82, 13) an, die als Anmeldung zumindest einer Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe anzusehen ist (RIS-Justiz RS0101767) und in weiterer Folge rechtzeitig auch nur in diesen Berufungspunkten schriftlich ausgeführt wurde (ON 87). Die Berufung mündet in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und einen Freispruch zu fällen, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu die vom Erstgericht verhängte Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erstattung von Gegenausführungen (ON 88).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung mit der Maßgabe nicht Folge zu geben sein werde, dass die Strafe in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB verhängt werde.
Der Berufung kommt mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe keine Berechtigung zu.
Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen, dabei insbesondere an der Mittäterschaft des Zweitangeklagten, zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Erst- als auch vom Zweitangeklagten einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete ausgehend davon unter Erörterung sämtlicher erheblicher Verfahrensergebnisse, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Zweitangeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern vielmehr den Angaben des Erstangeklagten, der umfassend geständig war und den Zweitangeklagten im Sinne des Schuldspruchs massiv belastete, Glauben schenkte. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist widerspruchsfrei, lebensnah und auch subjektiv überzeugend, weshalb sie vom Oberlandesgericht ausdrücklich geteilt wird.
Der Zweitangeklagte gab im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst an „Ich glaube, ich werde mich zum Faktum 1 schuldig bekennen“. Letztlich räumte er lediglich ein, mit dem Erstangeklagten gemeinsam nach Österreich gekommen zu sein und zur Tatzeit nahe des Hauses des E* D* geparkt zu haben, um sich auszurasten, wobei er nicht gewusst habe, was der Erstangeklagte mache. Mit Blick auf die ihn eindeutig belastenden Angaben des Erstangeklagten und den Umstand, dass das Haus des E* D* eher abgelegen ist und sie beim Eintreffen des K* D* beim Haus seines Vater sogleich die Flucht ergriffen haben sowie das im Fahrzeug vorgefundene Diebesgut, ist das seine Verantwortung wiederholende Berufungsvorbringen, wonach er von der Tathandlung des Erstangeklagten nichts gewusst habe und nicht beteiligt gewesen sei, nicht geeignet Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Vielmehr sind seine Angaben aufgrund jener des Erstangeklagten, wonach sie beide im Haus waren und alles durchsucht haben (ON 4.5, S 4), der Zweitangeklagte allerdings nach ein bis zwei Minuten wieder nach draußen gegangen sei und im Fahrzeug auf ihn gewartet habe (ON 82, 4), nicht glaubwürdig und passen auch nicht mit der Aussage des Zeugen C* D* zusammen, der bei der Zufahrt zum Haus eine Person in einem Fahrzeug wahrgenommen hat und eine zweite Person, die gerade dabei war, das Grundstück zu verlassen und zu dem Fahrzeug gegangen sei, wobei die zwei Personen die Örtlichkeit sodann schnell verlassen hätten (ON 82, 9).
Auch hinsichtlich des Einbruchs im Haus der Familie H* wird der Zweitangeklagte vom Erstangeklagten beschuldigt, als Mittäter dabei gewesen zu sein. Das Argument des Berufungswerbers, wonach es keinerlei Ermittlungsergebnisse gebe, die ihn belasten, ist sohin nicht nachvollziehbar. Dass vom Zweitangeklagten am Tatort keine Spuren aufgefunden werden konnten, sondern nur solche des Erstangeklagten, spricht mit Blick auf die glaubwürdigen Angaben des Erstangeklagten ebenso nicht für die Verantwortung des Zweitangeklagten. Im Übrigen ist es auch nicht zwingend, dass jeder Täter am Tatort Spuren zurücklässt. Letztlich überzeugt auch das Argument, wonach die Möglichkeit bestehe, dass der Erstangeklagte ihn zu seinem Vorteil zu Unrecht belaste, nicht. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb der umfassend geständige Erstangeklagte den Zweitangeklagten grundlos belasten sollte, da die Begehung mit einem Mittäter bei der Strafbemessung erschwerend zu berücksichtigen ist und ihm darüber hinaus ein weiteres Strafverfahren wegen Verleumdung drohen würde. Zum vom Zweitangeklagten in diesem Zusammenhang in der Berufungsverhandlung behaupteten Ermittlungsverfahren gegen den Erstangeklagten wegen falscher Zeugenaussage bzw Verleumdung zu seinem und anderer Nachteil wurde lediglich eine (letzte) Seite eines nicht näher zuordenbaren Vernehmungsprotokolls des Zweitangeklagten vorgelegt und diesbezüglich auch kein § 55 StPO entsprechender Antrag gestellt.
Überdies konnte sich auch das Oberlandesgericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Zweitangeklagten verschaffen. Dieser wich dabei von seiner bisherigen Verantwortung zu I. erheblich und ohne nachvollziehbaren Gründe ab, weshalb ihm auch deshalb keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Weil die entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und auch zur subjektiven Tatseite daher insgesamt jeweils unbedenklich sind, hatte es bei diesen zu bleiben. Diese tragen im Übrigen auch die Schuldsprüche, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht aufgrund der unbedenklichen Feststellungen zu den einschlägigen Verurteilungen in Österreich und im Ausland zu Freiheitsstrafen und deren zumindest teilweisen Verbüßung zutreffend vom Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB und damit von einer Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe aus (US 13 und 14), wobei die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB auch in das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) aufzunehmen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0133600 [T2]).
Mildernd wertete das Erstgericht die teilweise Schadensgutmachung durch die Sicherstellung von Beutegegenständen, erschwerend die Begehung mit einem Mittäter, die Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall nach § 39 StGB und die darüber hinausgehende Vorstrafenbelastung in Österreich, **, der **, ** und ** sowie im Rahmen allgemeiner Strafzumessung zudem, dass sich der Zweitangeklagte trotz erdrückender Beweislage in keiner Weise geständig verantwortet, sondern sich völlig uneinsichtig und abgebrüht sowie sichtlich bemüht gezeigt habe, die Verantwortung ausschließlich auf den Erstangeklagten zu übertragen.
Diese Strafzumessungsgründe sind wie folgt korrekturbedürftig:
Ausgehend von der erweiterten Strafbefugnis hat der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung im Rückfall nach § 39 (Abs 1) StGB zu entfallen. Der weiteren Ansicht des Erstgerichts und der Berufung zuwider sind aber sämtliche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen (fallaktuell sind alle Vorstrafen einschlägig), mithin auch jene, die die Strafbefugniserweiterung im Sinn des § 39 Abs 1 StGB bedingen, als erschwerend zu werten, ohne dass dies gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB verstoßen würde, weil § 39 Abs 1 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0091527 [insb T3]).
Die Wertung der nicht geständigen und uneinsichtigen Verantwortung des Zweitangeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine diesem zum Nachteil gereichende, unrichtige Gesetzesanwendung iSd § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO dar, die jedoch keiner amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bedarf, da sie im Rahmen der Strafberufung zu beachten war (RIS-Justiz RS0090897). Der vom Erstgericht bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtige Umstand einer nicht geständigen, uneinsichtigen Verantwortung hatte somit zu entfallen.
Im erschwerenden Bereich sind die Strafzumessungsgründe allerdings dahingehend zu ergänzen, dass die Tatwiederholung (RIS-Justiz RS0107400) und die jeweilige Opfermehrheit bei den einzelnen Einbruchsdiebstählen (RIS-Justiz RS0091114) sowie das zusätzliche Vorliegen der Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB (RIS-Justiz RS0091058) aggravierend sind.
Ausgehend von den korrigierten und ergänzten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB und mit Blick auf den zwingend zur Anwendung gelangenden erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die über den Zweitangeklagten verhängte Sanktion, die den Strafrahmen etwas über der Hälfte ausschöpft, vor allem mit Blick auf die massive einschlägige Vorstrafenbelastung nicht zu streng, sondern stellt sich vielmehr als schuld- und tatangemessen dar und berücksichtigt auch präventive Aspekte angemessen. Insbesondere wird damit auch generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen, soll doch eine strenge Sanktionierung auf sogenannte Kriminaltouristen (US 11), die allein zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet einreisen (US 8), deliktsabhaltend wirken (RIS-Justiz RS0120234). Das Oberlandesgericht sah sich daher zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht veranlasst.
Eine vom Berufungswerber ohnehin nicht angesprochene teilbedingte Strafnachsicht wäre nur im Rahmen des § 41 Abs 3 StGB möglich. Dies scheitert jedoch schon am mangelnden Überwiegen der Milderungsgründe.
Aufgrund der nur zum Vorteil des Zweitangeklagten erhobenen Berufung konnte die um einen Tag zu viel erfolgte Vorhaftanrechnung (siehe ON 5.1 und ON 9) vom Oberlandesgericht nicht korrigiert werden ( Flora in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 38 Rz 30).
Zur (nicht ausgeführten) Berufung wegen des Konfiskations- und des Verfallserkenntnisses:
Dem Ersturteil lässt sich das für eine Konfiskation notwendige Sachverhaltssubstrat, in wessen Eigentum das sichergestellte Mobiltelefon ** zum Entscheidungszeitpunkt stand, nicht entnehmen. Die Feststellung, dass dieses Mobiltelefon vom Zweitangeklagten zur Tatbegehung verwendet worden ist (US 11), reicht für die Annahme des Eigentums des Berufungswerbers nicht aus. Diesem grundsätzlich Nichtigkeit des Konfiskationserkenntnisses (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) begründenden Umstand war vom Oberlandesgericht ebenfalls im Rahmen der Strafberufung Rechnung zu tragen.
Nach § 19a Abs 1 StGB sind Gegenstände zu konfiszieren, die der Täter (soweit hier relevant) zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat und die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in seinem Alleineigentum stehen ( Fuchs/Tipold in WK 2 StGB § 19a Rz 28). Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist von der Konfiskation abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
Basierend auf den Angaben des Zweitangeklagten in der Berufungsverhandlung konnte das Oberlandesgericht feststellen, dass das Mobiltelefon der Marke ** zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Alleineigentum des Berufungswerbers stand. Darüber hinaus steht die Konfiskation desselben weder zur Bedeutung der Taten noch zu dem den Berufungswerber treffenden Vorwurf außer Verhältnis. Damit sind die Voraussetzungen der Konfiskation des genannten Mobiltelefons erfüllt.
Des Weiteren fehlen im Ersturteil ausreichende Feststellungen für einen gegenstandsbezogenen Verfall des sichergestellten Bargeldes nach § 20 Abs 1 StGB in Ansehung des Zweitangeklagten, weil das Erstgericht keine Konstatierungen dazu traf, dass dieses Bargeld aus einem der beiden Einbruchsdiebstähle stammt oder einen Ersatzwert iSd § 20 Abs 2 StGB darstellt. Auch dieser Nichtigkeit des Verfallserkenntnisses (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) war vom Oberlandesgericht im Rahmen der Strafberufung Rechnung zu tragen.
Ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen kann nicht festgestellt werden, dass die beim Zweitangeklagten und im Fahrzeug nach seiner Festnahme sichergestellten Bargeldbeträge von letztlich insgesamt EUR 174,83 (ON 50.2) aus einem der beiden Einbruchsdiebstählen stammen. Der Zweitangeklagte gab dazu an, es handle sich um sein Geld (PS 8 in ON 82) und ergänzte diese Angaben in der Berufungsverhandlung, dass er in ** mit EUR 800,00 losgefahren sei und die Differenz bis zur Sicherstellung für Sprit und anderes verbraucht habe. Diese Depositionen sind mit Blick auf die große zeitliche Differenz zwischen den beiden Taten und den beim letzten Einbruchsdiebstahl erbeuteten Eurobargeldbetrag letztlich nicht widerlegbar. Unzweifelhaft ist jedoch für das Oberlandesgericht, dass der Zweitangeklagte durch die beiden Einbruchsdiebstähle jedenfalls zumindest Vermögenswerte in Höhe von EUR 174,83 erlangt hat, da bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass der Erst- und der Zweitangeklagte die erlangten Vermögenswerte, soweit sie nicht sichergestellt worden sind, aufgeteilt haben. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (in Bezug auf die Höhe des Wertersatzverfalls) war somit anstelle des gegenstandsbezogenen Verfalls des sichergestellten Bargeldes nach § 20 Abs 1 StGB ein Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB in derselben Höhe auszusprechen (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0100733 [insb T2], wonach die formelle Anwendung einer anderen Bestimmung des Verfalls nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst ist).
Der Berufung war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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