Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.9.2025, GZ ** 10, und dessen (implizierten) Beschwerden gegen die unter einem gefassten Beschlüsse auf Anordnung der Bewährungshilfe (ON 11) sowie Erteilung einer Weisung (ON 12) nach der am 24.3.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Gerhard Sturm (für RA Mag. Ernst Lang) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und privatrechtlichen Ansprüche wird n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe t e i l - w e i s e Folge gegeben und die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf EUR 20,-- herabgesetzt.
Im Übrigen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Den Beschwerden wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (1.), der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2. und 3.) sowie jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (4.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (5.) schuldig erkannt.
Danach hat er in ** seine(r) Ehegattin C* B*
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 380 Tagessätzen zu je EUR 25,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 190 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 (Abs 1) StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von EUR 500,-- an die Privatbeteiligte C* B* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Privatbeteiligte wurde mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit den unter einem gefassten und zutreffend gesondert ausgefertigten Beschlüssen nach § 494 StPO wurde gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON 11) und gemäß §§ 50, 51 StGB dem Angeklagten die Weisung erteilt, ein Antigewalttraining bei einer geeigneten Einrichtung zu absolvieren und den Beginn dem Gericht binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils nachzuweisen sowie in weiterer Folge quartalsmäßige Verlaufsberichte dem Gericht vorzulegen (ON 12).
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 14) und schriftlich fristgerecht durch die (vormalige) Verteidigerin ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche, die primär darauf abzielt, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, in eventu die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu die Anzahl der Tagessätze und die Höhe des einzelnen Tagessatzes herabzusetzen und die gesamte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, das Adhäsionserkenntnis aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren gesamten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sowie die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären (ON 16). Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe impliziert auch Beschwerden gegen die unter einem ergangenen Beschlüsse auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Die Privatbeteiligte beantragt in ihrer Gegenausführung, der Berufung keine Folge zu geben (ON 18).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung und den implizierten Beschwerden keine Folge zu geben sein werde.
Zur Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld:
Die Mängelrüge (nominell § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO, der Sache nach auch Z 5 zweiter Fall) behauptet zunächst, das Erstgericht habe festgestellt, „dass der Angeklagte ein hohes Gewaltpotential habe. Er sei sehr gewaltbereit, habe seine Frau schlagen wollen, sich aber umgedreht und sei weggegangen bevor er sie im Zuge eines Streits tatsächlich geschlagen habe. Er habe auch eine klar ersichtliche aggressive Seite, was dazu führt, dass der Angeklagte nach Ansicht des Erstgerichts bei allen ihm vorgeworfenen Delikten die jeweilige subjektive Tatseite in Form von Misshandlungs-, Verletzungs- und Willensbeugungsvorsätzen mit den damit zusammenhängenden Fahrlässigkeiten erfülle.“ Damit spricht die Rüge aber keine Feststellungen, noch dazu entscheidender Tatsachen an, nur solche sind aber Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0117499).
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass das Erstgericht die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten vorgelegte und verlesene Zuweisung des LKH D* an eine/n niedergelassen/e Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22.4.2025, in der an diesem Tag eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert wurde (Beilage ./1), keineswegs unberücksichtigt ließ, erörterte diese vielmehr ausdrücklich in der Beweiswürdigung, kam aber dennoch zur Ansicht, dass der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (US 5 und 10). Darüber hinaus zielt die Mängelrüge mit diesem Vorbringen ohnehin auf keinen schuld- oder subsumtionsrelevanten Umstand, sondern ausschließlich auf den „Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB“ ab.
Weshalb diese Zuweisung des LKH D* auch den Feststellungen zur subjektiven Tatseite erörterungspflichtig gegenüberstehen sollte, vermag die weitere Mängelrüge nicht aufzuzeigen.
Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit an der Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeuginnen C* B* und E* einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer darauf aufbauenden und auf alle erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der größtenteils leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern den beiden Zeuginnen Glaubwürdigkeit zuerkannte.
Die Berufungsbehauptung zu 1., es hätten nicht mehrere Tritte mit dem Holzschuh gewesen sein können, weil das Opfer in diesem Fall sehr wohl Einschränkungen und Funktionsstörungen haben hätte müssen, überzeugt schon deshalb nicht, weil es nicht zwingend ist, dass derartig konstatierte Tritte mit einem Holzschuh gegen den Rücken neben dem konstatierten Hämatom auch Einschränkungen und insbesondere Funktionsstörungen nach sich ziehen müssen.
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Dass die Nötigung zum Schuldspruch 2. im Zuge eines Streits zwischen den Eheleuten erfolgte, steht dem konstatierten Nötigungsvorsatz der weiteren Schuldberufung zuwider nicht entgegen. Auch dass das Würgen mit dem Schal zu keinen (sichtbaren) Verletzungsfolgen führte, ändert an der Unbedenklichkeit des festgestellten Nötigungsvorsatzes nichts. Im Übrigen begründet bereits das konstatierte Am-Arm-Packen und Zurückziehen Gewalt im Sinne des § 105 Abs 1 StGB.
Soweit zu den Schuldsprüchen 3. bis 5. (Vorfälle am 22.4.2025) behauptet wird, das Erstgericht hätte aufgrund der festgestellten „mittelgradigen Depression“ (festgestellt wurde hingegen entsprechend der Zuweisung des LKH D* eine „mittelgradige depressive Episode [F32.1]“) konstatieren müssen, dass der Angeklagte in seiner Dispositionsfähigkeit maßgeblich eingeschränkt gewesen sei, seine Schuld daher weit hinter jener zurückgeblieben sei, die üblicherweise mit den angeklagten Taten verbunden sei und zudem zumindest der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB verwirklicht sei, werden erneut weder schuld- noch subsumtionsrelevante Tatsachen, sondern lediglich Strafzumessungstatsachen angesprochen.
Dasselbe trifft auf die Behauptung zu, auch beim Vorfall im Jänner 2025 (Schuldspruch 1.) liege eine maßgeblich eingeschränkte Dispositionsfähigkeit infolge einer erheblichen Alkoholisierung vor.
Die in der Berufungsverhandlung aufgestellte sinngemäße Behauptung des Angeklagten, seine Ehegattin habe ihn in Vorbereitung des mittlerweile anhängigen Scheidungsverfahrens falsch belastet, entbehrt jeglicher Grundlage in Verfahrensergebnissen und ist demnach nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin B* zu erschüttern.
Weil somit sämtliche entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts sowohl zur objektiven als auch subjektiven Tatseite sowie zur nicht aufgehobenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten unbedenklich sind, hatte es bei diesen zu bleiben.
Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber zum in der Berufungsverhandlung bloß „angebotenen“ Vater des Angeklagten als Zeugen dazu, dass es nicht richtig sei, dass dieser bei einem Streit zwischen dem Angeklagten und dessen Ehegattin viermal dazwischen gehen habe müssen, anzumerken, dass es sich bei diesem Anbot um keinen konkreten Beweisantrag iSd § 55 StPO handelte und im Übrigen das Beweisthema keine - für die Feststellung entscheidender Tatsachen - erhebliche Tatsache anspricht und darüber hinaus das Anbot auch nicht darlegte, dass der Vater, der im Ermittlungsverfahren von seinem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch gemacht hatte (vgl ON 2.2, 3), nunmehr zu einer Aussage bereit gewesen wäre. Der Umstand, dass der Vater des Angeklagten - wie im Übrigen auch dessen Mutter - seinen Sohn zur Berufungsverhandlung begleitete, bedeutet im Übrigen allein noch nicht, dass der Vater zur Aussage bereit gewesen wäre (RIS-Justiz RS0117928 [insb T2, T3, T7]). Der angebotenen Vernehmung des Vaters in der Berufungsverhandlung war daher nicht näher zu treten.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z „9a“ iVm § 489 Abs 1 StPO) behauptet zunächst, „Feststellungen darüber, ob die mittelgradige Depression des Angeklagten Auswirkungen auf seine Dispositionsfähigkeit hatte, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden“. Damit übergeht sie aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die gerade dazu getroffenen - und oben bereits wiedergegebenen - Feststellungen in US 5.
Dasselbe trifft auf den weiteren Einwand zu, der Angeklagte hätte aufgrund seiner psychischen Erkrankung weder vorsätzlich noch fahrlässig handeln können. Auch hier übergeht die Rechtsrüge prozessordnungswidrig die Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite.
Ob der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB vorliegt, ist mangels Relevanz für die Schuld- und Subsumtionsfrage nicht Gegenstand der Rechtsrüge.
Darüber hinaus beschränkt sich die Rechtsrüge in einer unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, indem sie behauptet, „bei vollständiger und zutreffender Feststellung des Sachverhalts hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass sich die Taten genau so abspielten wie der Angeklagte sie dargestellt hat und dass der Angeklagte im gegenständlichen Fall gänzlich freizusprechen ist“.
Die Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld musste daher erfolglos bleiben.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffallenden Widerspruch der Taten mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB); aggravierend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie den Umstand, dass sich sämtliche Taten gegen seine Ehefrau und somit gegen eine Angehörige richteten (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Diese Strafzumessungsgründe treffen grundsätzlich zu, sind aber zunächst dahingehend zu präzisieren, dass der Umstand, dass C* B* bei der dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Tat eine leichte Verletzung erlitt, dem zu Recht angenommenen Milderungsgrund der Beschränkung der Tat auf den Versuch etwas an Gewicht nimmt (RIS-Justiz RS0090934 [T2 und T3]). Zudem wirkt im Zuge allgemeiner Strafbemessung nach § 32 StGB erschwerend, dass der Angeklagte seine Ehegattin am 22.4.2025 (Schuldspruch 3.) mit Gewalt zu einer Handlung und einer Unterlassung zu nötigen versuchte.
Mit Blick auf die Ausführungen im Abschlussbericht der PI F* zum psychischen Zustand des Angeklagten am 22.4.2025, der Untersuchung und anschließend angeordneten Einweisung in das LKH D* durch den Poolarzt (ON 2.2) sowie die bereits oben angeführte Diagnose im LKH D* (vgl erneut die Beilage ./1) geht aber das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht des Erstgerichts von einer leicht eingeschränkten Dispositionsfähigkeit des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) bei den Taten am 22.4.2025 aus. Dem Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB kommt aber dieses Ausmaß der Einschränkung der Dispositionsfähigkeit der Berufung zuwider bei weitem nicht nahe, sodass der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB nicht vorliegt.
Dass der Angeklagte auch bei den übrigen Taten im Jänner 2025 und am 7.2.2025 eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen wäre, lässt sich entgegen der weiteren Berufung aus der Diagnose vom 22.4.2025 nicht ableiten, wurde doch dabei explizit nur eine depressive (zeitlich eingeschränkte einmalige) Episode, nicht hingegen eine wiederkehrende (rezidivierende) Depression (F33) festgestellt. Indem die Berufung insbesondere zum Schuldspruch 1. eine erhebliche Alkoholisierung behauptet, übergeht sie die Angaben des Angeklagten, wonach er bei allen Vorfällen nüchtern (ON 9, 5) und insbesondere bei der Tat im Jänner 2025 nicht alkoholisiert (ON 2.5, 3) gewesen sei. Auch die Zeugin C* B* sprach lediglich davon, dass der Angeklagte im Jänner 2025 etwas angetrunken gewesen sei (ON 2.6, 3; vgl auch ON 9, 6). Eine maßgebliche Alkoholisierung, die noch dazu einen Einfluss auf die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit hatte, lag daher bei keiner Tat vor.
Weshalb darüber hinaus die Schuld des Angeklagten gering sein sollte, vermag die Berufung mit Blick auf die wiederholte Delinquenz ebenfalls nicht nachvollziehbar aufzuzeigen.
Ausgehend von den präzisierten und ergänzten Strafzumessungsgründen und der zutreffend angenommenen Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 380 Tagessätzen entgegen der Strafberufung nicht „weit überhöht“, sondern stellt eine ohnehin äußerst moderate Sanktion dar, die einer noch weiteren Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Die von der Berufung geforderte gänzlich bedingte Nachsicht der Geldstrafe ist grundsätzlich nicht zulässig (§ 43a Abs 1 StGB). Mit Blick auf die wiederholten Tatbegehungen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht nicht das gesetzlich zulässige Höchstmaß von drei Viertel der Geldstrafe bedingt nachsah.
Teilweise berechtigt ist die Strafberufung jedoch in Ansehung der Forderung auf Herabsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes, weil der Angeklagte seine Landwirtschaft samt der Vermietung von Ferienwohnungen als „Liebhaberei“ iSd Steuerrechts betreibt und nach seinen diesbezüglich nicht widerlegbaren Angaben in der Berufungsverhandlung nach Abzug der betrieblichen Aufwendungen keinen Gewinn erzielt. Die daraus (zusätzlich zu seinem unselbständigen Einkommen) erzielten jährlichen Einkünfte von EUR 13.000,-- fließen daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Tagessatzes ein. Ausgehend davon und der ansonsten unbedenklich festgestellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der als unselbständiger Maurer beschäftigt ist und den zwei Sorgepflichten treffen, war die Höhe des einzelnen Tagessatzes (zwar nicht wie vom Angeklagten gefordert auf EUR 8,-- bis maximal EUR 10,--, aber) auf EUR 20,-- herabzusetzen (§ 19 Abs 2 StGB).
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Dieser zuwider tragen die unbedenklichen erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen zu den vom Angeklagten rechtswidrig und schuldhaft verursachten und von C* B* erlittenen Verletzungen und deren Folgen den Zuspruch eines Teilschmerzengeldes von EUR 500,-- sowohl dem Grunde als auch der (nach § 273 ZPO ausgemessenen) Höhe nach.
Zur „Kostenbeschwerde“ in der Berufung:
Die urteilsmäßige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht (§ 260 Abs 1 Z 5 iVm § 389 Abs 1 StPO) ist nicht Gegenstand der Berufung (RIS-Justiz RS0101604 [T2]). Ob die Kosten des Strafverfahrens - wie vom Berufungswerber gefordert - für uneinbringlich zu erklären sind, hat das Erstgericht vielmehr erst nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden (§ 391 StPO).
Insgesamt kam daher lediglich der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe teilweise Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zu den implizierten Beschwerden:
Die Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung der Weisung auf Absolvierung eines Antigewalttrainings sind aufgrund des Gewaltpotentials des Angeklagten, das aufgrund der wiederholten Tatbegehungen dokumentiert ist, notwendig und zweckmäßig, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§§ 50 bis 52 StGB).
Die implizierten Beschwerden mussten daher erfolglos bleiben.