Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständigen Einzelrichter Mag. Dampf in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der betrügerischen Anmeldung zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.2.2025, AZ ** (= GZ **-16 [vormals **] der Staatsanwaltschaft Innsbruck):
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Das unter anderem gegen A* von der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** geführte Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 24.11.2024 hinsichtlich des genannten Beschuldigten im Umfang der „§§ 153d und 146 StGB“ gemäß § 190 Z 2 StPO idF BGBl I 2004/19 und hinsichtlich des Verdachts nach „§ 231“ StGB gemäß § 190 Z 1 StPO idF BGBl I 2004/19 teilweise eingestellt und das verbliebene Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen „§ 223 StGB“ ausgeschieden und an den zuständigen Bezirksanwalt zur Einbringung des bereits von der Staatsanwaltschaft verfassten Strafantrags beim Bezirksgericht Innsbruck abgetreten (ON 1.5 und 13).
Am 18.2.2025 beantragte A* durch seinen Verteidiger unter Beilage einer Leistungsaufstellung in Gesamthöhe von EUR 5.519,80 einen Beitrag zu den Verteidigungskosten gemäß § 196a StPO von zumindest EUR 2.500,--, wobei er darauf hinwies, dass er „im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18.2.2025 hinsichtlich des Vorwurfs nach § 223 StGB freigesprochen“ worden sei und er „für das Verfahren am BG Ibk […] separat einen Antrag gemäß § 393a StPO eingebracht [habe]“ (ON 15).
Die Staatsanwaltschaft übermittelte diesen Antrag dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung und dem zusammengefassten Bemerken, dass gegen einen angemessenen Zuspruch kein Einwand erhoben werde (ON 1.7).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies die zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren nach § 196a Abs 1 StPO mit der zusammengefassten Begründung ab, dass ein Anspruch auf einen Kostenbeitrag nur bei vollständiger Erledigung des Ermittlungsverfahrens nach § 108 oder § 190 StPO bestehe, fallaktuell aber wegen eines Faktums Anklage erhoben worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige und vom Verteidiger ausgeführte Beschwerde des A*, die im Wesentlichen vorbringt, dass die Argumentation des Erstgerichts dann allenfalls schlüssig wäre, wenn es im Verfahren ** des Bezirksgerichts Innsbruck wegen des Verdachts nach „§ 223 StGB“ einen Schuldspruch gegeben hätte, nicht hingegen, wenn auch dieses Verfahren mit Freispruch geendet habe und der Beschuldigte daher vollständig erfolgreich gewesen sei. Es könne keinesfalls „im Sinne des Erfinders“ sein, dass, wenn auch das angeklagte Faktum aus Sicht der Staatsanwaltschaft erfolglos bleibe und ein Freispruch gefällt werde, überhaupt kein Kostenersatz für das Einschreiten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der nach § 190 StPO eingestellten „Tatbestände“ stattfinde (ON 17).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StGB hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von den Fällen des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
Wie im Hauptverfahren (vgl dazu Lendl, WK-StPO § 393a Rz 3) muss nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch im Ermittlungsverfahren das Verfahren durch Einstellung nach § 108 oder § 190 StPO (oder teils - teils) vollständig erledigt worden sein („Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 eingestellt, ….“). Eine Einstellung von einer oder mehreren Taten bei (wie hier vorliegend) Anklage (oder Diversion) zu einer anderen Tat begründet hingegen keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag (vgl S 2 des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 31.7.2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 2024/96; Wiesinger/Hlosta , Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO – Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 477; Flörl , Beitrag zu den Kosten der Verteidigung [Stand 16.12.2024, Lexis Briefings in lexis360.at]; OLG Linz 10 Bs 198/24z).
Dass der Angeklagte vom aus dem Ermittlungsverfahren ausgeschiedenen und beim Bezirksgericht Innsbruck angeklagten Faktum am 18.2.2025 freigesprochen wurde, ändert (unabhängig davon, dass sich aus der VJ derzeit noch gar nicht ergibt, ob das Urteil zu ** überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist) daran nichts, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers nur bei vollständiger Einstellung des „Ermittlungsverfahrens“, möge dieses (hier aber ohnehin nicht vorliegend) auch nach Ausscheidung von Fakten getrennt geführt worden sein (vgl RIS-Justiz RS0111320 und RS0101435 zum gleichgelagerten Fall von Ausscheidungen innerhalb eines Hauptverfahrens), ein Anspruch auf einen Beitrag nach § 196a StPO besteht. Bei (wie hier) lediglich teilweiser Einstellung des Ermittlungsverfahrens, hingegen Anklage wegen einer weiteren Tat, hat der Freigesprochene (lediglich) einen Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a Abs 1 StPO. Das mag dem Beschwerdeführer zwar unbillig erscheinen, ändert aber nichts am gesetzgeberischen Willen.
Demnach war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden