Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, gegen die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen EUR 25.000,00 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 5.000,00; Gesamtinteresse: EUR 30.000,00 sA), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 3.331,56) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18.11.2025, signiert mit 20.11.2025, **-100, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 17.572,48 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 255,98 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG:
Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 17.7.2025 wies das Erstgericht das auf den Titel des Schadenersatzes infolge ärztlicher Fehlbehandlung gestützte Klagebegehren (Zahlung von EUR 25.000,00 sA sowie Feststellung der Haftung für künftige Schäden) ab; die Entscheidung über die Prozesskosten behielt es bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vor. Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete es den Kläger nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zum Kostenersatz in Höhe von EUR 17.158,12 (darin EUR 2.171,52 an USt und EUR 4.129,00 an Barauslagen) an die Beklagte.
Dagegen erhebt die Beklagte einen rechtzeitigen, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Kostenrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihr ein weiterer Kostenersatz in Höhe von EUR 3.331,56 zuerkannt werde.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt .
1. Die Rekurswerberin wendet sich bezüglich vier Positionen ihres Kostenverzeichnisses gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, das jeweils den Einwendungen des Klägers folgend eine Honorierung abgelehnt hat:
1.1. Mit Äußerung vom 19.1.2023 (ON 40) teilte die Beklagte mit, gegen die Bestellung der vom Erstgericht namentlich vorgeschlagenen Person zum Sachverständigen keinen Einwand zu erheben. Dem vorangegangen war die Ablehnung des Gutachtensauftrags durch den ursprünglich bestellten Sachverständigen (ON 38). Richtig führt die Rekurswerberin ins Treffen, dass eine Verbindung dieser Äußerung mit ihrer – honorierten – Mitteilung vom 13.1.2023 (ON 37) nicht möglich gewesen wäre, weil sie zu diesem Zeitpunkt von der Notwendigkeit der Umbestellung noch nicht verständigt worden war. Sie übersieht jedoch, dass das Erstgericht einen Kostenersatz für die Äußerung vom 19.1.2023 auch deshalb ablehnte, weil diese nicht aufgetragen wurde. Dies trifft zu, wies das Erstgericht die Parteien in seiner Note vom 16.1.2023 (ON 39) doch ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtäußerung binnen einer Woche die vorgeschlagene Person zum (neuen) Sachverständigen bestellt werde. Somit bestand für die Äußerung, keine Einwände gegen die in Aussicht genommene Bestellung zu erheben, kein Anlass. Die Eingabe war daher nicht zweckmäßig und ist sohin auch nicht zu entlohnen.
1.2. Zutreffend wendet sich die Rekurswerberin gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, ihr Schriftsatz vom [richtig] 18.4.2023 (ON 56) sei als bloßer Fristerstreckungsantrag nicht zu entlohnen und hätten die weiteren Ausführungen auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können. Tatsächlich beantragte die Beklagte mit dieser Eingabe – erkennbar – die schriftliche Ergänzung des mit Beschluss vom 11.4.2023 (ON 55) übermittelten Sachverständigengutachten sowie unter einem die Erstreckung der Frist für die Vorlage der Fragenliste; hilfsweise wurde die mündliche Gutachtenserörterung beantragt. Damit handelte es sich aber primär um einen Antrag auf Gutachtensergänzung, hilfsweise -erörterung, der in Anbetracht der vom Erstgericht gesetzten Frist (ON 55) auch nicht ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt hätte nachgeholt werden können. Allerdings enthält er keine konkreten, an den Sachverständigen zu richtenden Fragen, weshalb die begehrte Entlohnung nach TP 3A RATG nicht in Frage kommt, sondern nur eine solche nach TP 1 RATG zusteht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.65 mwN).
1.3. Soweit die Rekurswerberin argumentiert, ihr Antrag vom 13.10.2023 (ON 67) hätte nicht zu einem früheren Zeitpunkt – verbunden mit einer sonstigen Prozesshandlung – gestellt werden können, weil sie mit dieser Eingabe unmittelbar auf den Antrag des Klägers vom 11.10.2023 (ON 66) reagiert habe, lässt sie außer Acht, dass der Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 3.5.2023 (ON 57) erkennbar die Einholung (auch) eines radiologischen Gutachtens beantragt hatte und diesen Antrag sohin in seiner Eingabe vom 11.10.2023 (ON 66) lediglich – ausdrücklich – wiederholte. Vor diesem Hintergrund zeigt das Rechtsmittel aber nicht auf, weshalb die Beklagte erst am 13.10.2023 die Abweisung dieses Beweisantrags des Klägers beantragen konnte und dies nicht etwa schon in ihrem vorangegangenen Schriftsatz vom 26.9.2023 (ON 65) möglich gewesen wäre (ON 65). Bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit ist stets zu berücksichtigen, dass Eingaben, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer Tagsatzung, hätte vorgetragen werden können, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nicht zu entlohnen sind (9 ObA 46/14a; 9 Ob 50/08f; 2 Ob 155/05s). Davon ausgehend hat das Erstgericht eine Honorierung des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.10.2023 (ON 67) zu Recht abgelehnt.
1.4. Auch das Argument der Rekurswerberin, die am 17.6.2024 (ON 78; Äußerung zum Antrag des Klägers vom 13.6.2024 [ON 77]) und [richtig] 18.6.2024 (ON 79; Antrag auf Gutachtensergänzung) eingebrachten Schriftsätze seien gesondert jeweils nach TP 3A RATG zu entlohnen, verfängt nicht. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist dies zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet. Das gilt auch für kurz hintereinander eingebrachte Schriftsätze im Verfahren erster Instanz, die verbunden ausgeführt werden hätten können. Ersatzfähig sind hier insgesamt (nur) die Kosten eines einzigen Schriftsatzes nach jener Tarifpost und auf der Basis, die für diesen gebührt hätten ( Obermaier aaO Rz 1.244 mwN). Vorliegend vermag die Rekurswerberin kein stichhaltiges Argument ins Treffen zu führen, weshalb eine Verbindung der beiden in Rede stehenden Schriftsätze nicht möglich gewesen wäre. Für den zeitlich späteren Schriftsatz (ON 79) hat das Erstgericht sohin völlig richtig keinen Kostenersatz zuerkannt.
2. Soweit die Rekurswerberin im Übrigen einen Additionsfehler geltend macht und ausführt, selbst unter Annahme der Richtigkeit sämtlicher kostenrechtlicher Erwägungen des Erstgerichts hätte der Kostenzuspruch rechnerisch richtig nicht EUR 17.158,12 sondern EUR 17.429,20 betragen, ist ihr beizupflichten. Diese rechnerische Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wird im Rechtsmittel in Anbetracht der Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpositionen (RMS 4-5) entgegen dem Standpunkt in der Rekursbeantwortung auch nachvollziehbar dargestellt.
3. Klarstellend ist noch festzuhalten, dass das Erstgericht zwar keine Aufschlüsselung der zustehenden Kostenpositionen in seinen Beschluss aufnahm, sich aus der Begründung der Kostenentscheidung aber ergibt, dass es eine Urkundenvorlage am 9.5.2022 sehr wohl als zweckentsprechend und notwendig erachtete und demzufolge auch honorierte.
4. Somit berechnet sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten insgesamt wie folgt:
19.4.2022 Klagebeantwortung TP3A EUR 697,60
100 % Einheitssatz EUR 697,60
ERV-Kosten EUR 2,10
9.5.2022 Urkundenvorlage TP1 EUR 78,20
50 % Einheitssatz EUR 39,10
ERV-Kosten EUR 2,10
20.7.2022 Schriftsatz TP3A EUR 697,60
50 % Einheitssatz EUR 348,80
ERV-Kosten EUR 2,10
13.9.2022 Streitverhandlung 6/2 TP3A EUR 1.395,20
50 % Einheitssatz EUR 697,60
6.10.2022 Schriftsatz TP3A EUR 697,60
50 % Einheitssatz EUR 348,80
ERV-Kosten EUR 2,10
12.1.2023 Streitverhandlung 3/2 TP3A EUR 1.046,40
50 % Einheitssatz EUR 523,20
13.1.2023 Mitteilung TP1 EUR 78,20
50 % Einheitssatz EUR 39,10
ERV-Kosten EUR 2,10
24.2.2023 Äußerung TP2 EUR 353,40
50 % Einheitssatz EUR 176,70
ERV-Kosten EUR 2,10
18.4.2023 Antrag TP1 EUR 78,20
50 % Einheitssatz EUR 39,10
ERV-Kosten EUR 2,10
26.9.2023 Äußerung TP2 EUR 424,40
50 % Einheitssatz EUR 212,20
ERV-Kosten EUR 2,60
17.6.2024 Erörterungsantrag TP3A EUR 838,00
50 % Einheitssatz EUR 419,00
ERV-Kosten EUR 2,60
12.6.2025 Streitverhandlung 1/2 TP3A EUR 838,00
50 % Einheitssatz EUR 419,00
Summe netto EUR 11.202,90
zzgl 20 % USt EUR 2.240,58
zzgl Barauslagen EUR 4.129,00
Gesamt EUR 17.572,48
5. Dem Kostenrekurs ist daher teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass der Beklagten ein Kostenersatz in Höhe von EUR 17.572,48 zuzuerkennen ist.
6. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Bei einem Rekursinteresse von EUR 3.331,56 drang die Beklagte mit EUR 414,36 durch, was einem Obsiegen von rund 12 % entspricht. Dies hat zur Folge, dass sie dem Kläger 76 % der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen hat.
7. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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