Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 8.10.2025, GZ **-120, nach der am 19.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Klima, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Klaus Perktold öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Erstgerichts wurde der ** geborene Angeklagte A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9.6.2024 in ** ([ON 83.2, 2] seine Mutter) B* vorsätzlich getötet, indem er auf ihr kniete, sie jedenfalls 20 Sekunden lang würgte und ihr zumindest 22 Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch ihre zweite und ihre dritte Rippe links sowie ihr rechtes Zungenbeinhorn brachen und sie Kopfplatzwunden erlitt, an welchen sie verblutete.
Das Geschworenengericht verhängte hiefür über ihn nach § 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe, auf welche die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet wurde, verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und ordnete gemäß § 21 Abs 2 StGB seine – nicht berufungsgegenständliche (vgl ON 119, 55 und ON 121, Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 294 Rz 10 und § 344 Rz 1) – strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an.
Die gegen das Ersturteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 11.2.2026, GZ 13 Os 138/25f-6, zurückgewiesen und den Akt zur Entscheidung über seine Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 125.3). Die Berufung mündet (im Ergebnis) in den Antrag, anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine schuld- und tatangemessene zeitliche Freiheitsstrafe zu verhängen (ON 121).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 20.2.2026 den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als mildernd, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, die besonders qualvolle Begehungsweise (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB), die Tatbegehung gegen die eigene Mutter und damit Angehörige des Angeklagten (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB), den Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) sowie – im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB – die Tatbegehung in der Wohnung des Opfers.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst, diese sind lediglich geringfügig zu präzisieren und ergänzen.
Auf der erschwerenden Seite ist von zwei einschlägigen Vorstrafen auszugehen, die entgegen der Ansicht des Berufungswerbers noch nicht längere Zeit zurückliegen, wurde er doch zuletzt erst mit seit 1.2.2022 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.1.2022 zu ** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Weshalb es sich dabei „um eine unbedachte Äußerung in Form eines – offensichtlich im Zorn und wohl inhaltlich nicht abschließend ernst zu nehmendes – Emails“ gehandelt haben soll, ist angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung schlicht nicht nachvollziehbar.
Da die Tat nach den unbedenklichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen unter dem maßgeblichen Einfluss der dem Angeklagten attestierten – einweisungsrelevanten – ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen (F61), die auch zu emotionaler Instabilität und mangelnder Impulskontrolle führt (ON 88), begangen wurde, ist zwar der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB heranzuziehen ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 3; § 34 Rz 3; Leukauf/Steininger/Tipold StGB 5 § 34 Rz 4), doch kommt diesem keine erhöhte Bedeutung bei der Strafbemessung zu, weil sich die daraus resultierende besondere Gefährlichkeit (US 12) bei Beurteilung spezialpräventiver Belange der Strafe zu Lasten des Angeklagten auswirkt (15 Os 142/01; RIS-Justiz RS0091287).
Soweit die Berufung eine „wenn schon nicht [vorgelegene] volle Berauschung“, so doch eine „wesentliche herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit“ ins Treffen führt, ist zu entgegen, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB voraussetzt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der Grenze einer (noch) verminderten (und nicht ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt (RIS-Justiz RS0091313 [T1]). Für die Annahme einer zum Tatzeitpunkt im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit liegenden Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Alkoholkonsum in Zusammenschau mit seiner Persönlichkeitsstörung lassen sich aber dem Akteinhalt und insbesondere auch den unbedenklichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl insbesondere ON 88, 44). Eine durch Suchmittelkonsum eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit ist nicht mildernd, weil ein solcher regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann (RIS-Justiz RS0091038). Die vorgelegene Alkoholisierung ist deshalb nicht mildernd, weil der Angeklagte, wie er im Übrigen auch selbst im Rechtsmittel einräumt, bereits in der Vergangenheit nach dem Konsum von Alkohol delinquierte (** und ** jeweils des Bezirksgerichts Innsbruck) und somit auch in casu damit rechnen musste, im berauschten Zustand neuerlich straffällig zu werden (
Weshalb die relevierte Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) beim mit zwei einschlägigen Vorstrafen belasteten Angeklagten (RIS-Justiz RS0091023), der seine sich dagegen wehrende Mutter (vgl ON 119, 23) äußerst brutal tötete, vorliegen soll, vermag die Berufung nicht aufzeigen. Dass die Tat auf einen plötzlichen Willensimpuls („Kurzschlusshandlung“) zurückzuführen ist, bildet keinen besonderen Milderungsgrund, sondern entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (§ 32 Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0091213). Der Berufung zuwider ging das Erstgericht aber ohnehin nicht von einer „reiflich überlegten und sorgfältig vorbereiteten Tat“ aus.
Soweit das Rechtsmittel ferner behauptet, dass sich der Angeklagte „offenkundig in seinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durch eine heftige Gemütsbewegung zur Tat hinreißen [ließ]“ „und [sich dabei] seine Wut über die zweifellos sehr unerfreulichen Umstände seiner eigenen Existenz und des Zustands seiner Mutter und deren Aussagen entladen hat“, wendet es sich in Wahrheit unzulässig gegen den bereits rechtskräftigen Schuldspruch und verkennt überdies, dass nicht jede heftige Gemütsbewegung anlässlich der Tatausführung mildernd iSd § 34 Abs 1 Z 8 StGB wirkt, sondern vielmehr nur eine solche, die zugleich auch allgemein begreiflich ist ( Riffel aaO § 34 Rz 20; RIS-Justiz RS0091042). Für die Annahme einer zwar nicht allgemein begreiflichen, aber doch heftigen Gemütsbewegung, die im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB zu berücksichtigen wäre ( Riffel aaO Rz 21), besteht kein Grund, da weder die vom Angeklagten geschilderte „Rage“ (ON 119, 14 und 20, weil er weiterkämpfen habe wollen, man nur Befunde mitnehmen hätte müssen und ihre Versorgung „irgendwie hingekriegt“ hätte) und Überforderung (ON 119, 20) noch der von der Berufung ins Treffen geführte „sehr stark voranschreitende körperlichen Verfall“ des Tatopfers samt „wenig erfreulicher“ Wohnsituation eine heftige Gemütsbewegung zum Tatzeitpunkt indizieren.
Inwiefern fallkonkret die relevierten Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 14 [erster Fall] StGB, der ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten ist (RIS-Justiz RS0091323, RS0091022) und jener nach Z 15 leg cit, der bei Tötungsdelikten ausgeschlossen ist ( Riffel aaO Rz 36) vorliegen sollen, bleibt gänzlich unverständlich.
Die letztlich reklamierte Selbststellung nach § 34 Abs 1 Z 16 StGB würde eine leicht wahrzunehmende Fluchtmöglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter sonst unentdeckt bliebe, voraussetzen. Ein gleichzeitiges Geständnis mit der Festnahme oder Entdeckung der Tat ist zwar nicht erforderlich, der Milderungsgrund entfällt aber, wenn die Festnahme oder Entdeckung unmittelbar bevorstand ( Riffel aaO § 34 Rz 37). Im Anlassfall setzte der Angeklagte noch vor Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden wegen der später in Verfolgung gezogenen Tat und nachdem er unter anderem Blutlachen mit sodann zur Reinigung in die Waschmaschine gegebenen Handtüchern am Boden aufwischte (ON 83.2, 3), am 9.6.2024 um 3.48 Uhr einen Notruf („Nummer 144“, BV ON 6.4, 8; „Anruf bei der Rettung“, ON 59.3; „Nummer 112“, BV ON 119, 12) ab, und ersuchte dabei die Leitstelle ** wiederholt um Hilfe, weil seine „Mama nicht [mehr] reagiere, noch warm [sei], aber nicht mehr atme“, er „langsam verzweifelt [sei]“ und schon „seit einer Stunde“ eine Herz-Druck-Massage „mache“, wobei er dabei auch angab, seine Mutter greife ihn seit zwei Tagen bzw habe ihn gestern bzw nach Mitternacht mit einen Messer angegriffen, weshalb er sich wehren habe müssen und ihr [dabei] „nur ein paar Faustschläge ins Gesicht hingeschickt [habe]“ (ON 83.5). Noch während des Notrufs wurden Einsatzkräfte der Rettung und der Exekutive (diese um 3.51 Uhr) an die Einsatzörtlichkeit „aufgrund einer schwer verletzten weiblichen Person“ samt Zusatz „eventueller versuchter Suizid oder häusliche Gewalt“ beordert. Nach Eintreffen der Einsatzkräfte um 4.00 Uhr konnte der anwesende Notarzt nur noch den bereits offensichtlichen Tod des Tatopfers feststellen, wobei der Angeklagte aufgrund der von der Exekutive wahrgenommenen Gesamtumstände (unter anderem Verletzungen des Tatopfers, welche auf eine Fremdeinwirkung hinwiesen, Blutspuren an der Wand sowie auf einer sich auf einem geschlossenen Balkon befindlichen Matratze und Bettdecke) zur Polizeiinspektion C* verbracht und im Weiteren um 5.15 Uhr festgenommen wurde (ON 6.6 bis ON 6.8; ON 83.2). Bei dieser Chronologie liegt ein Selbststellung im Sinne des relevierten Milderungsgrunds nicht vor.
Ausgehend von den so geringfügig ergänzten und präzisierten Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Sanktion der Berufung zuwider nicht zu streng. Die gravierende Schuld des Angeklagten und der massive Handlungsunwert der Tat erfordern die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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