Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.12.2025, GZ **-15, nach der am 19.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Klima und des Verteidigers RA Mag. Moser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das zudem einen nicht in Berufung gezogenen Zuspruch an die Privatbeteiligte B* enthält, den ** geborenen Angeklagten des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe er im Zeitraum 15.9.2025 bis 18.9.2025 in ** und anderen Orten in Vorarlberg die B* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen zur Überweisung von 0,05 Bitcoin (= ca EUR 4.740,--), sohin zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigen sollte, indem er ihr mitteilte, er müsse intime Bild- und Videoaufzeichnungen der Genannten veröffentlichen, wenn sie die genannte Überweisung nicht durchführe.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach § 144 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 7,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten und verurteilte den Angeklagten weiters nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richten sich rechtzeitige Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe. Das Rechtsmittel des Angeklagten zielt unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO darauf ab, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht ein diversionelles Vorgehen aufzutragen, in eventu über den Angeklagten eine mildere Strafe zu verhängen (ON 14, 5 iVm ON 17). Die Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch trägt auf eine Strafschärfung an (ON 14, 5 iVm ON 16).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass nur die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Recht sei.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
1./ Der Diversionsrüge des Angeklagten aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO ist zunächst einleitend zu erwidern, dass der am ** geborene Angeklagte im Tatzeitraum (vom 15.9.2025 bis 18.9.2025) bereits 22 Jahre alt war. Ausgehend davon hat das Erstgericht die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung zutreffend ausschließlich anhand der Diversionsbestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO und nicht nach § 7 JGG iVm § 19 Abs 2 JGG geprüft (vgl Schroll/Kert in Fuchs/Ratz , WK StPO § 198 Rz 1; Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz , WK² JGG § 19 Rz 11).
Im Übrigen haftet der Nichtanwendung der Diversion kein Rechtsfehler an. Bei einem (wie hier) von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt bei Tatbeständen mit hohen Strafdrohungen in der Regel besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus ( Schroll/Kert aaO § 198 Rz 28/1).
Von einem derart atypischen geringen Schuldgehalt kann trotz des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), seines Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und der Beschränkung der Tat auf den Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) mit Blick auf die konkrete Tatausführung keine Rede sein. Aus dem vorliegenden Instagram-Chatverkehr (ON 2.10), dem Mailverkehr (ON 2.9) sowie den Angaben des Angeklagten und des Opfers ergibt sich, dass der Angeklagte das ihm aus der Berufsschule als Berufsschullehrerin persönlich bekannte Opfer von Anfang an über seine Identität täuschte, indem er zunächst im Frühjahr 2025 einen „Fake-Account“ auf Instagram unter dem Pseudonym „**“ erstellte, diesen sodann nutzte, um Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen, in dessen Verlauf es zunächst zum Austausch sexuell konnotierter Nachrichten und schließlich zur Zusendung intimer Bild- und Videoaufnahmen durch das Opfer kam. Darauf aufbauend versuchte er zur Aufbesserung seines Bitcoin-Portfolios das Opfer unter Verwendung eines weiteren Fake-Accounts und Kontaktaufnahme über das E-Mail System der Schule und weiterführend über die Kommunikation auf Instagram unter Nutzung des bereits genannten Fake-Profils über mehrere Tage und insistierend zur Zahlung der geforderten Bit-Coins unter Einsatz des festgestellten Nötigungsmittels zu nötigen. Diese Art der Tatbegehung zeigt eine reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung der Tat im Sinn des § 32 Abs 3 StGB und damit eine überdurchschnittlich hohe kriminelle Energie, weshalb fallaktuell wegen des damit verbundenen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerts schon die Schwere der beim Angeklagten auszumachenden Schuld (§ 32 StGB) nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO entgegensteht (RIS-Justiz RS0116021 [T10]; RS0124891). Im Übrigen stellen Fälle wie die hier gegenständliche Tat einen um sich greifenden Missstand dar („Sextorsion“), womit auch Aspekte der Generalprävention diversionsausschließend wären.
2./ Aus Anlass der nicht weiter ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld unterzog der Berufungssenat die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite einer Überprüfung anhand des Akteninhaltes. Sie erweckte keine Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen. Das Erstgericht konnte sich auf die vom Opfer gemachten Angaben, den Instagram-Schriftverkehr sowie letztlich auch auf die geständige Verantwortung des Angeklagten stützen. Ausgehend von dem unbedenklich konstatierten äußeren Tatgeschehen konnte das Erstgericht aber auch ohne Zweifel von einer lebensnahen Betrachtungsweise dieses Geschehens auf die innere Tatseite schließen.
3./ Auf der Ebene der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und den auffallenden Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des Angeklagten, seine umfänglich geständige Verantwortung und die Beschränkung der Tat auf den Versuch mildernd. Von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung ging das Erstgericht mit Blick auf die belastenden Beweisergebnisse, insbesondere in Form der Auswertungsergebnisse der Kriminalpolizei nicht aus.
In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe und mit Rücksicht auf allgemeine Strafbemessungskriterien sah die Erstrichterin die in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB verhängte Strafe in Form einer Strafenkombination mit Rücksicht auf den heranzuziehenden Strafrahmen des § 144 Abs 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen an. Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB schloss sie aus spezial- und „generalpräventiven“ (vgl dazu aber Flora in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 37 Rz 6) Erwägungen aus.
Zur Höhe des Tagessatzes wurde auf die konstatierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse verwiesen. Die grundsätzliche Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz wurde mit § 389 Abs 1 StPO begründet.
Diese Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen zu. Das bloße Anerkenntnis der Schmerzengeldforderung des Opfers begründet der Berufung des Angeklagten zuwider nicht den besonderen Milderungsgrund aus § 34 Abs 1 Z 14 StGB (RIS-Justiz RS0091354; Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 33). Die weiteren in seiner Berufung angesprochenen Milderungsgründe wurden schon vom Erstgericht berücksichtigt und dem Rechtsmittel zuwider auch dementsprechend gewichtet.
Mit Blick auf den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist die vom Erstgericht ausgesprochene Strafenkombination, die einer Freiheitsstrafe von acht Monaten entspricht und damit knapp über der Mindeststrafdrohung liegt, keine zu strenge Sanktion und daher einer Herabsetzung nicht zugänglich. Sie erfordert aber entgegen der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch auch keine weitere Anhebung. In der vom Erstgericht ausgesprochenen Höhe trägt die Strafe spezial- aber auch generalpräventiven Strafbemessungserwägungen hinreichend Rechnung.
Die hohe personale Täterschuld und der intensive Täterwille stehen der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB fallaktuell aus Gründen der Spezialprävention entgegen.
Mit Blick auf die konstatierten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (US 2) kann sich der Angeklagte durch die Höhe des Tagessatzes nicht beschwert erachten.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
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