Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.11.2025, GZ ** 23, nach der am 19.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwalt StA Mag. Dr. Klima, des Verteidigers RA Dr. Lukas Staffler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf EUR 12,-- herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten von einem weiteren realkonkurrierenden Vorwurf enthält, erkannte eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck den ** geborenen Angeklagten A* B* zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe er am 15.8.2025 in ** den C* D* durch die Äußerungen, er werde ihn ficken und umbringen, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
Hiefür verhängte die Einzelrichterin in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB über den Angeklagten nach § 107 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 20,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach, rechnete aktenkonform die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB vom 15.8.2025, 21:15 Uhr, bis 16.8.2025, 14:40 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe an und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 14.2), die in weiterer Folge fristgerecht schriftlich ausgeführt wurde. Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall, Z 9 lit a StPO mündet das Rechtsmittel in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, schließlich in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe diese schuld- und tatangemessen herabzusetzen, insbesondere die Anzahl der Tagessätze unter 180 Tagessätze zu reduzieren (ON 24.2).
Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtet hat (ON 1.7), vertritt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe teilweise durch Reduktion der Höhe des einzelnen Tagessatzes Berechtigung zukomme.
Die Berufung dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Das Berufungsvorbringen (vgl zur gebotenen Reihenfolge bei der Behandlung verschiedener Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe: Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9), das unter teilweiser - an dieser Stelle ohnedies unzulässigen – Anstellung eigener beweiswürdigender Überlegungen einen inneren Widerspruch (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO) zwischen den getroffenen Feststellungen, „wonach es dem Angeklagten bei seinen Äußerungen darauf angekommen sei, C* D* in Furcht und Unruhe zu versetzen“ (US 4) und den erstgerichtlichen Erwägungen, „wonach den Angaben des C* D* bedenkenlos gefolgt werden könne, woran auch der Umstand nichts ändere, dass sich dieser in der Hauptverhandlung nicht mehr daran erinnere, ob ihn der Angeklagte auch mit dem Umbringen bedroht habe“ (US 6) behauptet, dringt nicht durch, weil nicht nachzuvollziehen ist, warum die aufgezeigten Urteilsannahmen und Erwägungen in einem inneren unauflösbaren Widerspruch stehen sollten.
In Erledigung der Schuldberufung unterzog das Oberlandesgericht die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung. Die Erstrichterin konnte sich vom Angeklagten und den einvernommenen Zeugen C* D*, E* und F* B* (alle ON 22) einen persönlichen Eindruck verschaffen. Sie begründete in einer auf die in der Hauptverhandlung vorgekommenen und erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden ausführlichen Beweiswürdigung (US 5 ff), in der sie sich auch mit weiteren, durch Verlesung Eingang in das Beweisverfahren genommenen Angaben von im Ermittlungsverfahren einvernommenen Zeugen (G* D*, H*, I* D* und J*) auseinandergesetzt hat, weshalb sie von der Glaubwürdigkeit der Zeugen C* D* und E* ausgegangen ist, die den Angeklagten im Sinne der Schuldsprüche belasteten, während sie seinen Angaben sowie jener der Ehegattin des Angeklagten, der Zeugin F* B*, keine Glaubwürdigkeit beimaß. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Berufungsgericht geteilt. Den Ausführungen der Schuldberufung gelingt es demgegenüber nicht, Bedenken an der Richtigkeit dieser Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite hervorzurufen. Soweit die Schuldberufung zunächst weitschweifig unrichtige Tatsachenfeststellungen zum zeitlichen und räumlichen Ablauf des Geschehens kritisiert, insbesondere dass das Erstgericht ein Übersteigen des Zauns als drohbegründenden Akt gewertet habe – was sich den erstgerichtlichen Feststellungen im Übrigen überhaupt nicht entnehmen lässt – weiters, dass der Angeklagte die zum zweiten Vorfall führende Kommunikation von seinem eigenen Garten aus getätigt und nicht den Garten des Opfers aufgesucht habe, spricht das Rechtsmittel damit keine entscheidenden Tatsachen an, nur solche sind aber Gegenstand der Schuldberufung ( Ratz
Das weitere Vorbringen, der Zeuge C* D* habe seinen Angaben zufolge die „Tötungsdrohung“ nicht gehört, sondern werde eine solche einzig vom Zeugen E* geschildert, spricht lediglich die Abgrenzung von Versuch und Vollendung des Delikts (vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 107 Rz 9) und damit erneut keine entscheidende Tatsache an (vgl Ratz aaO). Im Übrigen ist es darauf zu verweisen, dass der Angeklagte den Zeugen C* D* nach dessen Angaben bei beiden Vorfällen nicht nur beleidigte, sondern auch bedrohte (vgl BV in ON 2.9, 6 f; ON 22, 5 f) und auch der Zeuge E* von massiven Drohungen des Angeklagten gegen C* D* berichtete (vgl ZV in ON 2.14, 4 f bzw ON 22, 7 f), sodass die entscheidende Feststellung des Erstgerichts, der Angeklagte habe C* D* mit seinen Äußerungen eine Verletzung am Körper in Aussicht gestellt, nicht zu beanstanden ist. Sofern sich der Berufungswerber augenscheinlich anlässlich des zweiten Vorfalls, während dem sich der Zeuge C* D* in der Dusche befunden hat, mit rechtlichen Erwägungen zur Drohung gegen Abwesende beschäftigt und Feststellungen zu einem auf Weiterleitung der Drohung gerichteten Vorsatz des Angeklagten vermisst, ist ihm zu entgegnen, dass die Schuldberufung nur gegen getroffene Feststellungen offen steht ( Ratz aaO § 464 Rz 8). In Anbetracht der Angaben des Zeugen C* D*, wonach er unter der Dusche stehend durch das gekippte Fenster erneut Schreie gehört, hierauf das Fenster geöffnet und den in Garten stehenden Angeklagten gesehen habe, der (erneut) geflucht und ihn mit dem „ihn ficken“ bedroht habe (ZV D* in ON 2.9, 6) war das Erstgericht im Übrigen auch nicht gehalten, die solcherart gewünschten Feststellungen zu treffen.
Soweit sich die Schuldberufung gegen die Ernstlichkeit der ausgestoßenen Drohungen wendet, eine hoch emotionalisierte, alkoholgeprägte Situation und gegenseitige Handgreiflichkeiten zwischen C* D* und dem Angeklagten ins Treffen führt, schließlich behauptet, das Opfer habe in erster Linie von Respektlosigkeit und fortgesetzten Beschimpfungen durch den Angeklagten berichtet, ist er zum einen darauf zu verweisen, dass C* D* nicht nur von Respektlosigkeiten des Angeklagten in seinen Einvernahmen, sondern auch von Drohungen berichtete. Auch der Zeuge E* schilderte massive Drohungen des Angeklagten gegenüber C* D* und körperliche Auseinandersetzungen (ON 2.14 und ON 22, 7 f), sodass keinerlei Bedenken des Berufungssenats an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Ernsthaftigkeit bestehen. Im Übrigen kann auch eine im Zorn getätigte Äußerung durchaus mit der Absicht erfolgen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei fallaktuell zu bedenken ist, dass der Angeklagte die Drohungen im Anschluss daran ausgestoßen hat, dass er vom Zeugen C* D* des Gartens und der Grillfeier verwiesen wurde. Damit aber hat es bei den bekämpften Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bleiben, diese tragen die Schuldsprüche.
Mit ihrer Behauptung, der Zeuge C* D* habe nicht gehört, mit dem „Umbringen“ bedroht worden zu sein, ihm sei diese Drohung nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb ein konstitutives Tatbestandsmerkmal des § 107 StGB fehle, vieles für eine bloß situative Unmutsäußerung spreche und „eventualiter“ die Drohung gegen einen abwesenden Adressaten ergangen sei, weshalb die Feststellungen den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen, entfernt sich die Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) vom festgestellten Sachverhalt (US 4) und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810; Ratz aaO § 281 Rz 584).
Der Beantwortung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe voranzustellen ist, dass die Erstrichterin zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des unbescholtenen Angeklagten festgestellt hat, dass dieser als Pizzalieferant ein monatliches Einkommen von EUR 2.000,-- ins Verdienen bringe, er außer einer Wohnung vermögenslos sei, ihn keine Sorgepflichten träfen, er jedoch eine Schuldenlast von EUR 1.000,-- zu tragen habe, die er mit monatlichen Rückzahlungen von EUR 60,-- bediene (US 3).
Bei der Strafbemessung wertete die Einzelrichterin mildernd den Umstand des ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 3 StGB) sowie den Umstand, dass seine Zurechnungsfähigkeit aufgrund Alkoholisierung eingeschränkt war, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Ausgehend davon erachtete sie die ausgemittelte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 43a Abs 1 StGB im referierten Ausmaß als gegeben. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen - konkret einem monatlich abschöpfbaren Betrag von EUR 600,-- - begründet, die Verurteilung zum Kostenersatz auf die angeführte Gesetzesstelle gestützt.
Die Erstrichterin hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfasst und diese dem Berufungsvorbringen zuwider auch entsprechend gewichtet. Die – an dieser Stelle erneut wiederholte – Berufungsargumentation, wonach das Opfer die „Todesdrohung“ nicht gehört habe, bekämpft an dieser Stelle unzulässig die Urteilsannahmen, die die Schuldsprüche wegen der vollendeten Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB tragen.
Mit Blick auf den Umstand, dass es aufgrund des ungebührlichen Benehmens des Angeklagten – nicht zuletzt aufgrund seines Urinierens auf das Brennholz des Opfers – zu einer dadurch hervorgerufenen Entrüstung des C* D* und daran anschließend einer gegenseitigen Handgreiflichkeit gekommen ist, liegt der Berufungsargumentation zuwider keine die Schuld des Angeklagten mindernde Tatprovokation vor. Ein in diesem Zusammenhang ins Treffen geführter, lediglich vom Angeklagten und seiner Ehegattin F* B* behaupteter Faustschlag des C* D* gegen den Angeklagten lässt sich dem sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen.
Der Umstand dass das Tatopfer keine nachhaltige psychische Beeinträchtigung erlitten hat spricht ebenso wenig ein milderndes Moment an wie der Freispruch des Angeklagten von einem weiteren – realkonkurrierenden – Vorwurf. Dem Vorbringen, beim Verhalten des Angeklagten handle es sich um ein einmaliges, situationsgebundenes Fehlverhalten steht schon der Umstand zweier, realkonkurrierender Vergehen entgegen.
Ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die ausgemittelte Geldstrafe eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die sowohl den Unrechtsgehalt der Taten als auch die personale Täterschuld ausreichend widerspiegelt und damit einer Herabsetzung nicht zugänglich ist.
Mit Blick auf das Zusammentreffen zweier Vergehen verbietet sich zudem eine teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB im höchstmöglichen Ausmaß.
Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten, den keine Sorgepflichten treffen und der als Pizzalieferant ein monatliches Einkommen von EUR 2.000,-- ins Verdienen bringt, errechnet sich aber – unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm 2025 – die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 12, –, sodass der Tagessatz in diesem Sinn herabzusetzen war.
Damit drang die Berufung teilweise durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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