Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.2.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck den über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 4 erster Fall SMG, jeweils eines Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 3 (erster Fall) SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 (erster) Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und nach § 27 Abs 1 siebter Fall, Abs 2 SMG verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4.5.2026. Die zeitlichen Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Mindestdauer von drei Monaten gemäß § 46 Abs 1 StGB sind seit 4.3.2026 erfüllt, jene nach Verbüßung von zwei Drittel seit 14.3.2026 (IVV-Auszug).
Im Zuge der amtswegigen Prüfung beider Stichtage (§ 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung und brachte dazu vor, er habe eine Frau und eine Tochter. Er wolle in Zukunft einen geregelten Alltag haben wie alle Leute. Für seine Umwelt wolle er nützlich sein und wie jeder geregelt arbeiten gehen. In Zukunft werde er sich selbst um eine Therapiestelle kümmern und sein Leben in den Griff bekommen, weil er jetzt ein Kind und eine Frau habe und jederzeit für seine Familie bereit sein müsse, denn diese bräuchte seine Unterstützung (ON 2.3). In der Anhörung durch das Vollzugsgericht verwies er auf diese Angaben (ON 7).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten und hegt aufgrund der lediglich durchschnittlichen Führung und „der Ordnungswidrigkeit“ Bedenken hinsichtlich einer bedingten Entlassung zu beiden Stichtagen (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Gründen (bereits zweite Hafterfahrung; lediglich durchschnittliche Führung; Ordnungswidrigkeit) gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 7) die bedingte Entlassung zu beiden Stichtagen (zusammengefasst) aufgrund der nochmaligen massiven Delinquenz trotz verspürter Hafterfahrung, der lediglich durchschnittlichen Führung in der Justizanstalt Innsbruck, „der Ordnungswidrigkeit“ und nicht erkennbarer Bemühungen, an seinem Suchtverhalten zu arbeiten, aus spezialpräventiven Gründen ab.
Der Strafgefangene meldete unmittelbar nach Verkündung und Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an (ON 7), wobei er diese binnen offener Frist, die mit Ablauf des 16.3.2026 endete, entgegen seiner Ankündigung (ON 8) nicht schriftlich ausführte.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte, mindestens aber nach drei Monaten der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15 f mwN).
Entgegen den Ausführungen der Anstaltsleitung und im angefochtenen Beschluss ergibt sich aus der Infomaske Ordnungswidrigkeiten, dass der Strafgefangene im laufenden Vollzug keine Ordnungswidrigkeit beging, weil ein Ordnungsstrafverfahren abgebrochen und ein Weiteres eingestellt wurde (ON 2.4).
Am 16.3.2026 beantragte der mittlerweile anwaltlich vertretene Strafgefangene beim Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht seine bedingte Entlassung zum 31.3.2026, das Verfahren behängt zum dortigen AZ **. Das Vollzugsgericht (Abt 29) übermittelte dem Oberlandesgericht am 17.3.2026 diesen Antrag samt einer Therapieplatzzusicherung der B* gemGmbH vom 5.2.2026 sowie einer Therapieanmeldebestätigung der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie B des LKH C* vom 5.3.2026 zur Einsicht- und Kenntnisnahme.
Die Besserungsbeteuerungen des Beschwerdeführers und die Bereitschaft, sich in Zukunft entsprechenden (Suchtmittel)Therapien zu unterziehen, für die er auch schon Bestätigungen vorlegte, sind zwar ebenso positiv zu werten, wie die Ankündigung, einer Arbeit nachzugehen und eine solche bereits in Aussicht zu haben (eine Arbeitsplatzbestätigung liegt jedoch nach dem Antrag vom 16.3.2026 noch nicht vor). Jedoch weist seine Strafregisterauskunft neben der diesem Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung schon eine weitere Eintragung auf. Am 28.7.2022 wurde er vom Landesgericht Innsbruck zu ** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach (richtig:) § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von denen 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe wurde er am 23.10.2022 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Die erste Sanktion und dabei insbesondere die Hafterfahrung sowie die schon einmal gewährte bedingte Entlassung konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, innerhalb der Probezeiten der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung erneut, wiederholt, einschlägig und massiv zu delinquieren. In Zusammenschau damit und dem weiteren Umstand, dass er zuletzt auch wegen des gewinnbringenden Verkaufs von Suchtgift in die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Quanten schuldig erkannt wurde, nach wie vor aber nicht über eine Beschäftigungszusage für den Fall der Entlassung und damit ein geregeltes Einkommen verfügt, ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach er durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, wie beispielsweise die Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung zur (Suchtmittel)Therapie, derzeit nach wie vor nicht zu rechtfertigen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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