Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23.2.2026, GZ **-45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12.10.2010, AZ **, wurde der ** geborene A* aus Anlass mehrerer dem Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF sowie des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB subsumierter Taten nach § 21 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2022/223) in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.
Mit unbekämpft gebliebenen Beschlüssen des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25.7.2023, AZ **, und vom 12.9.2023, GZ **-7, wurde nach Inkrafttreten des MVAG 2022 BGBl I 2022/223 [mit 1.3.2023] die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB ausgesprochen. Mit ebenso unbekämpft gebliebenen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10.9.2024 wurde der Untergebrachte schließlich aus dem Vollzug der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB gemäß § 47 Abs 2 StGB am 15.9.2024 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Nach §§ 50, 51 StGB wurden ihm folgende (Behandlungs-)Weisungen erteilt:
1. Wohnsitznahme in der Landespflegeklinik B*;
2. Annahme der dort angebotenen medizinischen und pflegerischen Betreuung sowie Betreuungsleistungen;
3. regelmäßige Medikamenteneinnahme mit entsprechender Kontrolle;
4. Beurlaubung nach Hause maximal im Ausmaß wie dies organisatorisch von der Landespflegeklinik ohne Gefahr des Verlustes des Pflegeplatzes gestattet werden kann;
5. unaufgeforderter Nachweis der Einhaltung der Weisungen an das Vollzugsgericht in dreimonatigen Abständen, erstmals bis spätestens 15.10.2024 (ON 22).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (vgl dazu § 162 Abs 3 StVG; Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 162 Rz 43) im zweiten Rechtsgang nach aufgetragener Ergänzung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens (zum ersten Rechtsgang siehe AZ 7 Bs 315/25v des Oberlandesgerichts Innsbruck) sowie nach persönlicher Anhörung des Betroffenen dessen Anträge vom 11.11.2024 auf Weisungsänderung dahingehend, ihm die Heimkehr zu ermöglichen, dies unter der Auflage vorerst engmaschiger ärztlicher Kontrollen, und vom 18.9.2025 auf Aufhebung der Weisung, abgewiesen und dies im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass nach dem ergänzten psychiatrischen Sachverständigengutachten der bedingt Entlassene nach wie vor an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, und zwar einer organischen Persönlichkeitsstörung und einer – wohl frontotemporalen – Demenz leide. Es handle sich bei ihm um keinen Sexualstraftäter im eigentlichen Sinn. Er sei auch kein Gewalttäter und kein Pädophiler, sondern verhaltensgestört mit einer Hirnschädigung. Allerdings würden durch diese Störungen Kontrollmechanismen wegfallen. Die neuerdings hinzu tretende demenzielle Entwicklung überlagere seine noch vorhandenen vorherigen Störungen. Nach wie vor sei es hoch wahrscheinlich, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Störung in absehbarer Zukunft exhibitionistische Handlungen aber auch Berührungen von Kindern und Frauen im Genital- sowie Brustbereich begehen werde. Damit sei vom Fortbestand der normativen Gefährlichkeit im Sinn des § 21 Abs 1 StGB auszugehen. Sämtliche der erteilten (Behandlungs-)Weisungen wären zur Hintanhaltung der normativen Gefährlichkeit erforderlich (ON 45).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, die darauf abzielt den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass seinen Anträgen auf Weisungsänderung stattgegeben, in eventu die Weisung überhaupt aufgehoben wird. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass ein präventiver Zweck der Weisung der Wohnsitznahme in der Landespflegeklinik B* mit der Möglichkeit von Beurlaubungen nach Hause nicht nachvollziehbar sei. Zuhause werde der Betroffene von volljährigen Familienmitgliedern betreut und erhalte alle erforderlichen medizinischen, pflegerischen und sonstigen Betreuungsleistungen. Es habe bei Beurlaubungen keinerlei Vorfälle oder Beschwerden gegeben. Der Betroffene wäre auch mit einer Weisung einverstanden, wonach ein Verlassen der Wohnung nur in Begleitung erwachsener Familienangehöriger erfolgen dürfe (ON 46).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist stets nur bedingt zu entlassen, wenn die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr fortbesteht oder aber ihr durch eine Behandlung außerhalb der Anstalt wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann ( Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 47 Rz 7).
Die nach Verfahrensergänzung getroffenen Annahmen im bekämpften Beschluss zum Fortbestand der normativen Gefährlichkeit beim Betroffenen im Sinn des § 21 Abs 1 StGB sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie stützen sich auf das ergänzte, unbedenkliche und widerspruchsfreie Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, der seine aktuelle Expertise anlässlich der Anhörung unter anderem im Beisein des Betroffenen erstattete (psychiatrisches Gutachten ON 44, 6).
Diese Annahmen (BS 7f) werden vom Beschwerdegericht geteilt und identifizierend übernommen. Mit Blick auf die weitere gutachterliche Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen vom 16.10.2025 ist daran anknüpfend aber weiterhin davon auszugehen, dass dieser normativen Gefährlichkeit durch eine entsprechende Behandlung außerhalb der Anstalt und damit verbundenen Weisungen wirksam begegnet werden kann, diese also hintangehalten werden kann.
Zu diesen Weisungen gehören nach der Expertise des Sachverständigen aber weiterhin die Wohnsitznahme in der Landespflegeklinik B* samt Beurlaubungen nach Hause im Ausmaß wie dies organisatorisch von der Landespflegeklinik ohne Gefahr des Verlustes des Pflegeplatzes gestattet werden kann und außerhalb der Landespflegeklinik entsprechende Aufsicht gewährleistet ist (ON 34, 3).
Die bekämpfte Weisung ist daher weiterhin eine der Bedingungen dafür, der normativen Gefährlichkeit durch eine Behandlung außerhalb der Anstalt überhaupt wirksam entgegen treten zu können. Die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente sind davon ausgehend nicht geeignet, die widerspruchsfreien, deutlichen und eindeutigen Schlüsse des Sachverständigen zu erschüttern, der auch den aktuellen Behandlungsverlauf und -erfolg auf der Landes-Pflegeklinik B* mitberücksichtigt hat. Die Wahrnehmungen des leitenden Stationsarztes über Auffälligkeiten im Verhalten des Betroffenen (ZV Dr. C* ON 44, 2) stützen zudem das Gutachten des Sachverständigen.
Ausgehend davon hat das Erstgericht die Anträge auf Abänderung bzw Aufhebung der kritisierten Weisung zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde konnte nicht durchdringen.
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