Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25.2.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck den unbedingten Teil von sechs Monaten einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 2.6.2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe hatte der Strafgefangene am 2.3.2026 verbüßt, zwei Drittel wird er am 2.4.2026 verbüßt haben.
A* strebte ersichtlich seine bedingte Entlassung zum früheren Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie bei seiner Anhörung aus, sein Lebensmittelpunkt sei in **, wo er alle seine sozialen Kontakte habe. Bisher sei er nur im Jugendvollzug gewesen. Hier im Erwachsenenvollzug habe er gelernt, dass er das nicht möchte. In Gesprächen mit dem Psychologen sei ihm klar geworden, dass er eine erneute Traumatherapie benötige, anstatt verzweifelt nach Liebe zu suchen. Er habe eine Person beeindrucken wollen und deshalb Hotels gebucht, die er nicht bezahlen habe können (ON 2.2 und ON 7).
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen eine gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten und äußerte hinsichtlich beider Stichtage keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung sowohl nach Verbüßung der Hälfte als auch nach dem Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete die mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene, in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit der Bitte, ihn bedingt zu entlassen. Darin bringt der Strafgefangene vor, er habe bereits jetzt mehr als genug gelernt, dass Straftaten zu bestrafen seien. Die Psychologin habe aus neutraler Sicht unter Vorbehalt seines Autismus erklärt, es bestehe die Möglichkeit, dass er Opfer sogenannten „Love Scammings“ geworden sei. Der Erwachsenenvollzug belaste ihn massiv. Es gebe nicht die Kapazität, seine traumatischen Erlebnisse aufzuarbeiten. Er habe im Vollzug auch öfter die Erfahrung von Gewalt machen müssen. In ** habe er eine Wohnung, soziale Kontakte und Arbeit.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die gute Führung des Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs ist positiv zu vermerken. Allerdings lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung weder nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe noch nach dem Vollzug von zwei Drittel zu.
Die österreichische Strafregisterauskunft weist lediglich die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung auf. Die aus ** eingeholte ECRIS-Auskunft weist darüber hinaus noch sieben weitere Eintragungen auf, wobei eine (Punkt 6) lediglich die Ablehnung der Erteilung eines Waffenscheins betrifft. Der in ** laut dieser Auskunft auch unter verschiedenen Alias-Datensätzen aufgetretene Strafgefangene wurde dort mehrfach wegen „Betrugsdelikten“, aber auch wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Urkundenfälschung (vgl RIS-Justiz RS0095304) verurteilt, dies wiederholt auch bereits zu Freiheitsstrafen von erheblicher Dauer. So verhängte das Amtsgericht Bochum am 18.7.2018 wegen (unter anderem) Betruges in 14 Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Punkt 1), am 28.5.2020 wegen Betruges in zwölf Fällen sowie versuchten Betruges in drei Fällen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (Punkt 2) sowie am 16.1.2021 wegen (unter anderem) Betruges in 20 Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, welche er zumindest zum Teil auch verbüßt hat (Punkt 3). Zuletzt erkannte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen am 19.5.2025 des gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig und sprach eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr aus (Punkt 7). Bereits im November und Dezember 2025 beging er in Österreich das dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zum Nachteil verschiedener Beherbergungsbetriebe, Sportgeschäfte und Taxiunternehmen.
Damit vermochten weder der vom Strafgefangenen selbst eingeräumte Strafvollzug in der Dauer von immerhin eineinhalb Jahren noch die wiederholte Androhung des Vollzugs von empfindlichen Freiheitsstrafen, teils auch unter Anordnung der Bewährungshilfe, A* von der Begehung strafbarer Handlungen insbesondere gegen fremdes Vermögen abzuhalten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der bloß teilweise Vollzug des unbedingten Teils der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nunmehr ausreicht, diesen Zweck bei ihm zu erreichen.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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