Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Vergehens nach § 27 Abs 2 SMG über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 08.01.2026, GZ **-4, beschlossen:
Der Beschwerde wird zu Punkt 1. teilweise F o l g e gegeben und der vom Bund der A* nach § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 300,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 21.05.2024 (ON 1.1) stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zu AZ ** gegen A* wegen § 27 Abs 2 SMG geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2025 (ON 3) beantragte die anwaltlich vertretene A* gemäß § 196a StPO die Bestimmung der Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 2.186,66 (darin enthalten EUR 364,44 an USt und EUR 606,54 an Erfolgszuschlag) laut Leistungsaufstellung.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Feldkirch den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 200,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass fallaktuell eine äußerst einfache Sach- und Rechtslage vorgelegen habe. Die einzigen Verteidigungshandlungen seien die Bekanntgabe der Vollmacht, eine Akteneinsicht und die Teilnahme an der rund 15 Minuten dauernden polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gewesen. Der Akt selber habe bis zur Einstellung lediglich eine wesentliche Ordnungsnummer umfasst, nämlich den Polizeibericht. Unter Berücksichtigung der auf bezirksgerichtliche Verfahren anzuwendenden Bemessungsgrundlage und der Tarifansätze nach AHK sei daher ein Beitrag zu den Verteidigerkosten iHv EUR 200,00 angemessen, zumal der verzeichnete Erfolgszuschlag iHv EUR 606,54 zuzüglich 20% USt. sowie die Kosten des gegenständlichen Antrages außer Acht zu bleiben hätten. Barauslagen seien nicht bescheinigt worden (ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass gemäß § 196a StPO der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* nach Einstellung des gegen sie geführten Ermittlungsverfahren mit zumindest EUR 1.500,00 festgesetzt werden; in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht I. Instanz zurückzuverweisen. Zusammengefasst wurde eingewandt, das Erstgericht habe bei der Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags die gesetzlichen Vorgaben des § 196a Abs 1 StPO unrichtig angewendet und die tatsächlich angefallenen, notwendigen Verteidigungskosten nicht angemessen berücksichtigt. Die verzeichneten Leistungen seien zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin unerlässlich gewesen. Das Erstgericht führe aus, dass der Erfolgszuschlag außer Acht zu bleiben habe. Diese pauschale Aussage sei in Ermangelung der Rechtsgrundlage auf die sich das Gericht beziehe auch nicht überprüfbar oder rechtlich haltbar. Der Erfolgszuschlag nach TP 13 AHK sei bei erfolgreicher Vertretung grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 lit 2 StPO stelle einen Erfolg der Verteidigung dar. Die Beschwerdeführerin sei von dem gegen sie erhobenen Verdacht vollständig entlastet (ON 5.2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar - Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob die Beschuldigte sich nach § 27 Abs 2 SMG zu verantworten habe.
Nach Einlangen des Abschlussbericht der PI B* am 18.05.2024, wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Feldkirch am 21.05.2024 gem. § 190 StPO eingestellt (ON 1.1).
Mit Schriftsatz vom 20.08.2025 (ON 3) beantragte die anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf die getätigten anwaltlichen Leistungen.
Aktenkundig sind eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Antrag auf Akteneinsicht bei der PI B*, die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung bei der PI B* sowie die Einringung des Kostenbestimmungantrags (ON 2 und ON 3) .
Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Aussagen von sehr geringer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand einzig die vorgenommene Akteneinsicht und die Vollmachtsbekanntgabe sowie die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von 15 Minuten.
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der sehr einfachen Sach- und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen die Beschwerdeführerin durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein weit hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall.
Dass Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war aber in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 300,00 zu erhöhen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
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