Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 2.3.2026, GZ **-48, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird nach Beendigung des derzeitigen Zwischenvollzugs (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Tage, 13 Stunden und 23 Minuten zu ** der Bezirkshauptmannschaft B* [Antrittsbericht ON 40]) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO f o r t g e s e t z t .
Dieser Beschluss ist in seiner Wirksamkeit durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* wurde mit nicht rechtskräftigem einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.1.2026, GZ **-18, wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1.), der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (2.) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (3.) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 8.1.2026, 10.38 Uhr, bis zum 15.1.2026, 00.00 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet wurde. Unter einem beschloss die Einzelrichterin gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.11.2021 zu ** gewährte bedingte Strafnachsicht (acht Monate Freiheitsstrafe) zu widerrufen.
Nach dem (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch habe A* am 08.01.2026 in **
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte durch seinen Verteidiger sogleich nach Verkündung volle Berufung an, die in weiterer Folge wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt wurde (ON 17, 8; ON 42). Impliziert in der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe des Angeklagten ist überdies eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO (§ 498 Abs 3 StPO). Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet und ausgeführt (ON 17, 8; ON 24).
Über den Angeklagten wurde - nach Einvernahme zur Sache und zu den Haftgründen (ON 4) - mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9.1.2026 (ON 5) die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verhängt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Bereits am 15.1.2026, 00.00 Uhr wurde der Angeklagte in den Zwischenvollzug mehrerer Verwaltungsstrafen übernommen, der nunmehr zuletzt zu ** der Bezirkshauptmannschaft B* am 27.4.2026 um 17.23 Uhr enden wird (Vollzugsinformation).
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.2.2026 (ON 44), somit während des aufrechten Zwischenvollzugs, beantragte der Angeklagte seine Enthaftung mit dem Vorbringen, die Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr lägen nicht vor, der Angeklagte verfüge über eine Mietwohnung und befinde sich in laufender Betreuung, selbst wenn ein Haftgrund vorliegen würde, könne dieser durch gelindere Mittel substituiert werden (ON 44).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen eine Enthaftung aus (ON 45).
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer Haftverhandlung verkündeten Beschluss wies die Einzelrichterin I. den Antrag des Angeklagten auf Enthaftung ab und setzte die Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen fort, darüber hinaus wies sie zu „II. den Antrag auf Fortsetzung der U-Haft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests“ und zu III. „den Antrag auf Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel“ ab (ON 47).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 47, 3) und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, die zusammengefasst erneut unter Bestreitung des Vorliegens eines Haftgrunds und erkennbar auch des Tatverdachts, schließlich mit dem Hinweis, dass der Angeklagte nunmehr über geordnete Wohnverhältnisse verfüge und der Haftgrund durch entsprechende Weisungen substituiert werden könne, in den Antrag mündet, die Untersuchungshaft - allenfalls gegen gelindere Mittel - aufzuheben (ON 49).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Das Oberlandesgericht bejaht den dringenden Tatverdacht, A* habe die ihm mit nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.1.2026, GZ **-18, zur Last gelegten strafbaren Handlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und stützt diesen auf die - wenn auch nicht rechtskräftigen – Urteilsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite der abgeurteilten Taten im erstgerichtlichen Urteil. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen sind das Ergebnis eines sorgfältig geführten Beweisverfahrens. Der Tatverdacht hat sich damit verdichtet und entspricht jedenfalls der vom Gesetz erforderlichen Dringlichkeit, wobei die erstrichterliche Beweiswürdigung im Urteil vom 22.1.2026 ausdrücklich identifizierend übernommen wird (RIS-Justiz RS0119301).
Dem Vorbringen im Enthaftungsantrag zuwider wurde die Untersuchungshaft über den Angeklagten weder aus dem Haftgrund der Flucht- noch der Verdunkelungsgefahr verhängt, sodass das Vorbringen, derartige Haftgründe lägen nicht vor, nicht zielführend ist. Tatbegehungsgefahr im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der (hier:) Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b) bzw eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist insgesamt 18 Eintragungen auf, wovon drei Eintragungen je im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen Verurteilungen stehen, sodass insgesamt von 15 zählbaren Verurteilungen auszugehen ist. Diesen Verurteilungen liegen Delikte gegen Leib und Leben (vgl Nr 3, 4, 5, 8, 10 der Strafregisterauskunft), gegen die Freiheit (Nr 5, 7, 11, 13 und 17), gegen fremdes Vermögen (auch) in Form von Sachbeschädigungen (Nr 1, 14) und gegen die Rechtspflege (Nr 18) zugrunde (vgl Strafregisterauskunft in ON 13).
Bei der - wenn auch noch nicht rechtskräftig – abgeurteilten Anlasstat handelt es sich um eine solche, die (idealkonkurrierend) gegen die körperliche Integrität und Willensfreiheit gerichtet ist. Damit liegen beim Angeklagten in Anbetracht der Strafregisterauskunft und seiner Vorstrafenbelastung mehr als zwei rechtsguteinschlägige Vorstrafen vor.
Das getrübte Vorleben erweist den Angeklagten als rückfallslabilen Gewalt- und Aggressionstäter, der insbesondere die körperliche Integrität anderer gering schätzt. Ihn zeichnet insoweit eine herabgesetzte Hemmschwelle aus. Auch fallbezogen wurde sein Verhalten anlässlich des Tatgeschehens als unkooperativ, aggressiv und aufbrausend geschildert (ON 3.2, 3 f).
Das beträchtlich rechtsguteinschlägige Vorleben in Verbindung mit der charakterlichen Neigung des Angeklagten zu (fremd-) aggressivem Verhalten stellen jene aus dem Akteninhalt ableitbaren bestimmten Umstände dar, die die konkrete Gefahr begründen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn wegen der Anlasstat geführten Strafverfahrens weitere Prognosetaten wie gefährliche Drohungen oder Körperverletzungen auch mit schweren Folgen, mithin solche Taten begehen, die die Textbeurteilung von Prognosetaten nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO zulassen. Damit ist weiterhin vom Vorliegen dieses Haftgrunds auszugehen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Angeklagten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben und sich dadurch die Tatbegehungsgefahr gemindert hätte, sind dem Akt nicht zu entnehmen (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO), woran – mit Blick auf die Art der ihm angelasteten Tat – auch der Umstand nichts ändert, dass er nunmehr über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Der Haftgrund ist zudem von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO auch nicht wirksam begegnet werden kann.
Die Fortsetzung der unter Berücksichtigung des Zwischenvollzugs noch nicht einmal 14 Tage währenden Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der dem Angeklagten bei Rechtskraft des Schuldspruchs bevorstehenden Strafe außer Verhältnis.
Bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass in der Erklärung des Angeklagten in der Haftverhandlung, „mit sämtlichen Weisungen einverstanden zu sein und er auch eine Fußfessel nehmen würde“ kein Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest nach § 173a Abs 1 StPO erblickt werden kann (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 173a Rz 4 und Rz 3 zu den praktisch nur selten vorliegenden Fällen, in denen die Zwecke der Untersuchungshaft auch durch den elektronisch überwachten Hausarrest erreicht werden können).
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortdauer der Untersuchungshaft löst keine Haftfrist aus (§ 175 Abs 5 erster Satz).
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