Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen Widerrufs einer bedingten Entlassung nach § 53 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.2.2026, GZ B*-24, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Widerruf der bedingten Entlassung abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13.11.2024 zu B* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB) am 11. Jänner 2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Aus Anlass dieser bedingten Entlassung wurden ihm gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisungen erteilt, eine Suchtberatung weiterhin in Anspruch zu nehmen und ein Anti-Gewalt-Training abzuschließen, schließlich wurde gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet (ON 7).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss widerrief das Vollzugsgericht gestützt auf § 53 Abs 2 StGB die bedingte Entlassung und führte dazu begründend aus:
„Mit 18.03.2025 datierend nahm der Verurteilte einen Termin bei der Suchtberatung wahr (ON 11.2). Danach wurde er förmlich gemahnt (ON 13) und langte daraufhin eine Bestätigung ein für Gesprächstermine mit der Bewährungshilfe, wonach Herr A* angab, einen Termin mit der Suchthilfe vereinbart zu haben (ON 14). Nachweise dafür langten nicht ein.
Das Anti-Aggressions-Training betreffend konnte NEUSTART C* bestätigen, dass der Verurteilte am Starttag und acht weiteren Terminen teilgenommen habe, sodass ihm noch drei Einheiten fehlen würden. Da er die Höchstfrist überschritten habe, könne er diese auch nicht mehr nachholen, Herr A* habe sich jedoch mit den meisten der zentralen Themen intensiv auseinandergesetzt (ON 17.2). Aus welchen Gründen es dem Verurteilten nicht möglich war, innerhalb der Höchstfrist das Programm abzuschließen, kann nicht festgestellt werden.
Da die Bewährungshilfe mit 15.12.2025 mitteilte, ein weiterer Termin zur Suchtberatung / Suchthilfe sei nicht wahrgenommen worden und es habe auch kein persönlicher Kontakt mit dem Bewährungshelfer stattgefunden beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck infolge mutwillen Nichteinhaltens einer Weisung trotz förmlicher Mahnung den Widerruf der bedingten Entlassung nach § 53 Abs 2 StGB (ON 18).
Dem Verurteilten wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern (ON 19) und teilte dieser sodann fernmündlich der Richterin mit, er habe am 07.01.2026 die neue Lehrstelle angetreten, sei aber schon beim Bewährungshelfer gewesen und werde umgehend bei der Suchtberatung einen Termin vereinbaren und die entsprechenden Unterlagen anher übermitteln und die Weisung von nun an einhalten (ON 22).
NEUSTART C* teilte zum Widerruf gehört mit, dass am 12.01.2026 ein Termin in Präsenz stattgefunden habe, der Verurteilte auf seine Lehrstelle hingewiesen und mitgeteilt habe, für den 22.01.2026 einen Termin bei der Suchtberatung vereinbart zu haben und werde am 30.01.2026 der nächste Gesprächstermin zur Bewährungshilfe stattfinden (ON 23).
Zur Entscheidung über die Erforderlichkeit des Widerrufs der bedingten Entlassung wurde abgewartet, ob der Verurteilte wie angekündigt den Termin Ende Jänner der Suchtberatung wahrnehmen wird – was nicht der Fall war; den Termin bei der Bewährungshilfe am 30.01.2026 hielt der Verurteilte ebenso nicht ein (ON 1.9).
Gemäß § 53 Abs 2 StGB ist dann, wenn eine erteilte Weisung nicht befolgt wird vom Gericht die bedingte Nachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder der Strafrest zu vollziehen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, was im gegenständlichen Fall aufgrund der Konstellation – schwere Kriminalität mit Waffe gegen Leib und Leben eines anderen in Zusammenhang mit der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der JA ** in Zusammenhang mit der enthemmenden Wirkung von Suchtgift -- zu bejahen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die Nichteinhaltung der Weisung zur Suchtberatung nicht mutwillig erfolgte existieren nicht, zumal auch im Gespräch mit der Richterin keine Umstände vorgebracht wurden, die die Einhaltung der Weisung verunmöglichen würden.
Die bedingte Entlassung ist daher spruchgemäß zu widerrufen und der Strafrest im Ausmaß von einem Jahr und drei Monaten ist in Vollzug zu setzen.“ (ON 24)
Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte rechtzeitig Beschwerde und brachte dazu zusammengefasst vor, seine Termine im Jänner eingehalten zu haben, es aber verabsäumt habe, die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen (ON 26, 1). Der Beschwerde angeschlossen findet sich eine Bestätigung der Suchthilfe C* vom 22.1.2026 aus der hervorgeht, dass der Verurteilte am 22.1.2026 einen klinisch-psychologischen Behandlungstermin in der Suchthilfe C* wahrgenommen und weitere Termine vereinbart hat (ON 26, 2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist berechtigt.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder eine bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die bloße Nichtbefolgung einer Weisung berechtigt in der Regel noch nicht zu dem Schluss, dass die Resozialisierungsmaßnahme erfolglos geblieben ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde (vgl. Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 53 Rz 9). Die Nichtbefolgung der Weisung auch nach förmlicher Mahnung kann nur unter der weiteren Prämisse zum Widerruf führen, dass dies mutwillig geschieht, womit jede Art von Vorsatz einschließlich des dolus eventualis erfasst ist. Bloß nachlässige (dh fahrlässige) Nichtbefolgung einer Weisung reicht nicht aus ( Jerabek/Ropper aaO Rz 10; RIS-Justiz RS0092796).
Das Erstgericht stützte seine Entscheidung – nach aktenkonformer Wiedergabe des Verfahrensablaufs – auf den Umstand, dass der Verurteilte entgegen seiner Ankündigung einen Termin Ende Jänner 2026 bei der Suchtberatung nicht wahrgenommen habe, was einem mutwilligen Weisungsbruch entspreche.
Da das Rechtsmittelgericht den angefochtenen Beschluss in alle Richtungen überprüfen muss und im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot gilt, steht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts durch das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben der Suchthilfe C* aber fest, dass der Verurteilte am 22.1.2026 einen Termin bei der Suchthilfe C* wahrgenommen und lediglich die Bestätigung darüber – wie er selbst angibt – dem Erstgericht nicht (rechtzeitig) übermittelt hat.
Ausgehend davon sowie dem Umstand, dass der Verurteilte auch weitere Folgetermine bei der Suchthilfe vereinbart hat, ist damit nicht von einer mutwilligen Nichtbeachtung der dem Verurteilten auferlegten Weisung zur Suchtberatung auszugehen, vielmehr hat er nach Einschätzung des Beschwerdegerichts zu erkennen gegeben, die entsprechende Weisung nunmehr einhalten zu wollen.
Damit drang die Beschwerde durch und war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Entlassung abzuweisen.
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