Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.02.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Der Hälftestichtag wird am 13.05.2026 erreicht sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 16.02.2026 gewährte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht dem Strafgefangenen die bedingte Entlassung zum angeführten Hälftestichtag unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auszusprechen, dass der Strafgefangene nicht gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z1 StVG bedingt entlassen werde. Argumentativ wird vorgebracht, dass die Vorstrafenbelastung, die Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher über den Strafgefangenen verhängter Sanktionen sowie die nach wie vor negative spezialpräventive Prognose einer bedingten Entlassung entgegenstehen würden (ON 6.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde. Der Strafgefangene erstattete dazu innerhalb offen stehender Frist keine Gegenäußerung.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teiles einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 – 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Fallaktuell handelt es sich um die erste Hafterfahrung des Strafgefangenen, dessen Strafregisterauskunft neben der den gegenständlichen Vollzug zu Grunde liegenden Verurteilung noch sechs weitere Eintragungen aufweist, von denen zwei im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB stehen. Unter Berücksichtigung dieser Zusatzstrafenverhältnisse ist nur, aber immerhin von 4 zählbaren Verurteilungen auszugehen.
Die gute Führung und gute Arbeitsleistung sind ebenso prognostisch positiv zu veranschlagen wie die positive Stellungnahme der Anstaltsleitung und ein nach der Aktenlage vorhandener sozialer Empfangsraum samt Jobaussichten bei der Firma B*.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass der im Erstvollzug befindliche Strafgefangene durch die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (13.05.2026) unter Anordnung der Bewährungshilfe nach § 50 Abs 2 Z 1 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Ausgehend davon drang die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck nicht durch und war spruchgemäß zu entscheiden.
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