Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen Widerrufs der bedingten Entlassung nach § 53 Abs 1 StGB iVm § 495 Abs 1 StPO über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17.2.2026, GZ B*-36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und vom Widerruf der A* mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 1.2.2024, GZ B*-7, gewährten bedingten Entlassung gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 495 Abs 1 StPO a b g e s e h e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 1.2.2024, GZ B*-7, nach Verbüßung der Hälfte der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22.6.2023, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie der im gleichen Verfahren widerrufenen dreimonatigen Zusatzfreiheitsstrafe zu ** des Landesgerichts Innsbruck zum Stichtag 25.3.2024 bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt und dem Verurteilten Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisungen erteilt, an einem Anti-Gewalt-Training in einer hiefür geeigneten Einrichtung teilzunehmen, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen und regelmäßig darüber zu berichten. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.5.2024, rechtskräftig seit 28.5.2024, AZ **, wurde er erneut wegen mehrerer Jugendstraftaten schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss die Probezeit der bedingten Entlassung zu B* des Landesgerichts Innsbruck auf fünf Jahre verlängert. Aus der zehnmonatigen Freiheitsstrafe wurde er mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.10.2024, AZ C*, am 28.11.2024 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, erneuter Anordnung der Bewährungshilfe und Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren, wiederum bedingt entlassen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom 8.1.2026, rechtskräftig seit 13.1.2026, GZ **-13, jeweils eines Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (1.), der fahrlässigen „schweren“ Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB (2.) sowie des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Unter einem beschloss das Bezirksgericht Telfs vom Widerruf der bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichts Innsbruck abzusehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre zu verlängern und behielt gemäß § 494a Abs 2 StPO die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung zu B* dem Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht vor (ON 24.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss widerrief das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zu B* (Strafrest ein Jahr, ein Monat und fünfzehn Tage). Nach Darstellung der bisherigen Verurteilungen des A* und der bedingten Entlassungen begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
Am 14.01.2026 wurde die Staatsanwaltschaft Innsbruck diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Am selben Tag wurde der Widerruf der bedingten Entlassung zu B* des Landesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die neuerliche Verurteilung in der Probezeit, welche noch dazu zumindest teilweise auf der gleichen schädlichen Neigungen beruhe, beantragt (ON 1.15).
Mit Eingabe vom 26.01.2026 beantragte A*, vom Widerruf der bedingten Entlassung Abstand zu nehmen und äußerte sich im Wesentlichen dahingehend, dass der Widerruf der bedingten Entlassung den schwerstmöglichen Eingriff in die durch das Gericht eröffnete Resozialisierungschance darstelle und ausschließlich als ultima ratio erfolgen dürfe. Mildere Mittel seien jedenfalls vorrangig zu prüfen. Seit seiner bedingten Entlassung lebe er in geordneten und stabilen Verhältnissen. Er stehe in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, nehme regelmäßig an therapeutischen Maßnahmen teil und habe eine feste Tages- und Lebensstruktur aufgebaut. Der Widerruf würde unverhältnismäßige Folgen haben. Mildere Maßnahmen seien ausreichend und verhältnismäßig. Er sei sich seiner Verantwortung bewusst und versichere, alle Auflagen weiterhin strikt einzuhalten. Sein bisheriger Verlauf zeige, dass seine Resozialisierung erfolgreich verlaufe (ON 29.2).
Mit Eingabe vom 27.01.2026 äußerte sich der Verein NEUSTART dahingehend, dass aus Sicht der Bewährungshilfe über die allgemeinen haftvermeidenden Gründe hinaus keine Gründe bestünden, von einem Widerruf abzusehen. Während der Probezeit sei Herr A* erneut straffällig geworden. Einsicht zeige er nur unzureichend und vereinbarte Termine würden nicht zuverlässig eingehalten werden. Positiv hervorzugehen sei jedoch, dass er derzeit bei D* beschäftigt sei (ON 29.2).
Am 16.02.2026 langte schließlich die Stellungnahme des Verteidigers des A* beim Landesgericht Innsbruck ein. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht völlig unverhältnismäßig wäre. Die Delikte, die der Verurteilung des BG Telfs zugrunde lägen, würden eine vergleichbar geringe Strafdrohung aufweisen. Die neuerliche Delinquenz sei nicht vergleichbar mit den früher begangenen Straftaten. Eine Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre scheine völlig ausreichend, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aus dem Urteil des BG Telfs sei auch ersichtlich, dass der Verurteilte geständig gewesen sei. Dies spreche für eine Einsicht des Verurteilten, weshalb die Stellungnahme des Vereins Neustart nicht nachvollziehbar sei. Der Verurteilte sei derzeit auch in Beschäftigung, was ebenso für eine positive Sozialprognose spreche. Der Widerruf der bedingten Strafnachsicht wäre kontraproduktiv (ON 35).
Das Erstgericht hat hiezu erwogen:
§ 53 Abs 1 StGB lautet:
Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (…).
Die Strafregisterauskunft des A* weist in seinem jungen Alter bereits 4 gem. § 31, 40 StGB zählbare Einträge auf, wobei den Verurteilungen teils massive Straftaten zugrunde liegen. A* wurde durch die bedingte Entlassung die Chance gegeben, mit Hilfe der Bewährungshilfe und der Absolvierung einer Psychotherapie sowie eines Anti-Gewalt-Trainings hinkünftig ein straffreies Leben zu führen. Diese Chance hat er vollkommen unbeeindruckt von seinen bisherigen Erfahrungen in Haft nicht ergriffen. Nachdem A* während aufrechter Probezeit trotz der Unterstützung durch die Bewährungshilfe und trotz Auferlegung von Weisungen wiederum einschlägige Straftaten beging, führt kein Weg am Widerruf der bedingten Entlassung vorbei, zumal die Probezeit bereits auf 5 Jahre verlängert wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und durch den Verteidiger ausgeführte Beschwerde des A* (ON 37), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und der Berechtigung zukommt.
Die Verurteilung wegen einer während der - auch bereits auf fünf Jahre verlängerten - Probezeit begangenen strafbaren Handlung ist zwar notwendige, für sich allein aber nicht hinreichende Voraussetzung des Widerrufs einer bedingten Entlassung nach § 53 Abs 1 StGB. Für einen solchen muss eine Prognoseentscheidung hinzutreten und zwar jene, dass der Widerruf der bedingten Entlassung nur dann zu erfolgen hat, wenn der Vollzug des Strafrests zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Spezialpräventive Erwägungen müssen daher den Vollzug zusätzlich zum neuen Strafübel unumgänglich machen ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 7).
Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass der mittlerweile 18 jährige Beschwerdeführer insgesamt schon viermal (zählbar) verurteilt wurde und zuletzt innerhalb zweier offener Probezeiten von bedingten Entlassungen, wovon jene zu B* des Landesgerichts Innsbruck bereits auf fünf Jahre verlängert war, einschlägig und wiederholt delinquierte. Dennoch erachtet es das Oberlandesgericht fallaktuell spezialpräventiv gerade noch für vertretbar, vom Widerruf der bedingten Entlassung zu B* des Landesgerichts Innsbruck abzusehen, weil es nicht zusätzlich zur Verhängung der Geldstrafe von 150 Tagessätzen und der gleichzeitigen Verlängerung der Probezeit der weiteren bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichts Innsbruck auch des Widerrufs des beträchtlichen Strafrests aus der bedingten Entlassung im Ausmaß von einem Jahr, einem Monat und fünfzehn Tagen bedarf, um den mittlerweile jungen Erwachsenen, der nunmehr über eine geregelte Beschäftigung und Tagesstruktur verfügt, in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bereits auf fünf Jahre verlängerte Probezeit in Verbindung mit der angeordneten Bewährungshilfe und den erteilten Weisungen ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit Blick auf die der neuerlichen Verurteilung zugrunde liegenden Schuldsprüche spezialpräventiv besser geeignet, als der Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich zur verhängten Geldstrafe.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und vom Widerruf der bedingten Entlassung abzusehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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