Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.11.2025, GZ **-14, nach der am 10.3.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „am 19.06.2025 in **, fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert dem B* durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er versuchte, das Schloss eines im Eigentum von B* stehenden Getränke- und Snackautomaten aufzubohren, wobei die Tat aufgrund seiner Entdeckung unvollendet blieb.“
Hiefür wurde er unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dagegen richtet sich das unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 13, 8), in weiterer Folge schriftlich nicht ausgeführte „Rechtsmittel“ des unvertretenen Angeklagten, das als Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu werten ist (RIS-Justiz RS0101767 [insb T1]).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen zur nicht ausgeführten Berufung des Angeklagten (ON 16).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.
Die Berufung dringt nicht durch.
Aufgrund der angemeldeten, schriftlich unausgeführt gebliebenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld unterzog das Oberlandesgericht die dem Schuldspruch zugrundeliegenden (entscheidenden) Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung anhand des Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Die Erstrichterin konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch von den vernommenen Zeugen C* und B* (alle in ON 13) ein Bild verschaffen und begründete unter Verwertung dieses persönlichen Eindrucks in einer auf alle erheblichen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung schlüssig und widerspruchsfrei, weshalb sie den leugnenden Depositionen des Angeklagten nicht zu folgen vermochte. Dabei konnte sie sich insbesondere auf die Aussage des B* stützen, der den Angeklagten an dessen Stimme erkannt hatte (ON 2.4, S 5). Zudem ging sie auch überzeugend auf den Schaden am Heck des Fahrzeugs des Angeklagten (ON 2.5 Bild Nr. 1 und 3) ein, für welchen dieser keine plausible Erklärung hatte, der jedoch mit der auf dem von B* zum Tatzeitpunkt gemachten Video (ON 3) zu hörenden Kollision mit einem Blumentrog (ON 2.6, Bild Nr. 9) in Einklang zu bringen war. Diese sehr sorgfältige Beweiswürdigung wird vom Oberlandesgericht ausdrücklich geteilt.
Ausgehend davon hat die Einzelrichterin auch unbedenklich auf die innere Tatseite des Angeklagten bei einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehens unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände der Tat geschlossen. Damit hat es bei den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zu bleiben. Diese tragen im Übrigen den Schuldspruch, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und der auffallende Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten sowie den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, mildernd. Besondere Erschwerungsgründe wurden nicht in Anschlag gebracht.
Unter Berücksichtigung dieser von der Erstrichterin zutreffend herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sowie unter Beachtung allgemeiner Strafbemessungskriterien im Sinn des § 32 StGB ist bei der Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe eine nicht zu strenge Sanktion, weil sie auch sämtlichen Aspekten der Tat und der Täterpersönlichkeit sowie spezial- aber auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung trägt. Zu einer Herabsetzung sah sich das Oberlandesgericht daher nicht veranlasst.
Mit Blick auf die unbedenklich festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz kann sich der Berufungswerber auch durch die vom Erstgericht ausgemittelte Höhe des Tagessatzes nicht beschwert erachten.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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