Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.2.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1.1.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13.11.2025 zu ** abgelehnt. Am 1.5.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, er habe eine stabile feste Beziehung und mündliche Arbeitsplatzzusagen von drei Unternehmen. Seine betagten Eltern bräuchten seine Unterstützung. In der Haft habe er sich regelkonform verhalten und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Aus dieser Haft habe er gelernt, dass er ein straffreies Leben führen wolle.
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Darin bringt er im Wesentlichen zusammengefasst vor, erstmals in Österreich straffällig geworden zu sein. Er habe feste soziale Bindungen in Form einer Familie und einer Lebenspartnerin, die große Mühen und Kosten auf sich nehme, um ihn monatlich besuchen zu können. Weiters verweist er neuerlich auf seine gute Führung und die Arbeitsplatzzusagen sowie die Unterstützung durch seine Familie. Er wolle ein straffreies Leben in ** führen und sich dort seiner Führungsaufsicht stellen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die österreichische Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist lediglich die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung auf. Die aus ** eingeholte ECRIS-Auskunft weist hingegen abgesehen von der österreichischen Verurteilung 15 weitere Eintragungen auf, denen überwiegend Verurteilungen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen, aber auch wegen Vergewaltigung und sexueller Belästigung zugrundeliegen. Mit einer Ausnahme (Punkt 9) wurden dabei ausschließlich Freiheitsstrafen über den Strafgefangenen verhängt, welche er, teilweise nach Widerruf der Aussetzung des Vollzugs zur Bewährung, auch verbüßte (siehe auch die Feststellungen des Landesgerichtes Innsbruck im Urteil vom 25.2.2025 zu ** zum Vorliegen der Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB in Bezug auf Delikte gegen fremdes Vermögen). Der wiederholte Vollzug auch empfindlicher Freiheitsstrafen vermochte den Strafgefangenen ebenso wenig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie die mehrfach angeordnete Bewährungshilfe.
Dieses Vorleben lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts trotz der positiv zu vermerkenden Führung des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu. Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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