Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.2.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und A* aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu ** gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe am 17.4.2026 b e d i n g t e n t l a s s e n .
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 StGB wird dem Strafgefangenen die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen und darüber unaufgefordert spätestens bis 1.6.2026 zu berichten.
Gemäß § 50 Abs 1 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17.12.2026. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.10.2025 zu ** abgelehnt. Am 17.4.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er habe zum Jahresende mit seiner kriminellen Vergangenheit abgeschlossen und sei sicher, nicht mehr straffällig zu werden. Er habe die Gewalt-Therapie absolviert und befinde sich in der Freigängerabteilung. Er wolle seine Bäckerlehre beenden, sich zum Meistertitel hocharbeiten und mit seiner Verlobten ein gewaltfreies Leben führen (ON 2.3 und ON 6).
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen trotz zweier Ordnungswidrigkeiten wegen unerlaubten Gewahrsams an einem Mobiltelefon ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine gute Arbeitsleistung als Freigänger und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und sodann schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Der Strafgefangene verweist zunächst auf sein Vollzugsverhalten. Er habe eine Anti-Gewalt-Therapie positiv absolviert, sich den Beamten gegenüber ruhig und respektvoll verhalten, die Vorschriften des Vollzugs eingehalten und befinde sich in der Freigängerabteilung, wo er sehr zufriedenstellende Arbeit leiste und sich strikt an die vorgegebenen Zeiten und Regeln halte. Seine Großmutter, zu der er eine sehr starke Bindung habe, würde ihm ein Zimmer zur Verfügung stellen. Er habe starken Rückhalt durch seine Familie, welche ihn durch die Haft begleitet und ihm in intensiven Gesprächen die Augen geöffnet hätten. Sofort nach seiner Entlassung könne er als Bäckerhelfer anfangen und im September wieder in die Lehre einsteigen. Er sei auch bereit, weiterhin zur Gewalttherapie zu gehen, bereue seine Taten und werde keinen Alkohol mehr trinken.
Der Beschwerde beigeschlossen ist eine Bestätigung des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck über die Teilnahme am psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter (PSYBEG) im Umfang von zwölf Einheiten à 90 Minuten.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, erweist sich als berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist neun Eintragungen auf, wobei vier Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Abgesehen von einer ungefähr zweiwöchigen Untersuchungshaft im Jahr 2020 handelt es sich derzeit um die zweite Hafterfahrung des Strafgefangenen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.8.2023 zu ** (nunmehr ** des Landesgerichtes Feldkirch) wurde der Strafgefangene aus dem Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Dass er bereits am 8.6.2024, somit noch im ersten Drittel der Probezeit die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beging, spricht zweifellos gegen eine positive Prognose.
Nicht übersehen werden darf jedoch die gute Führung des Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs und insbesondere seine, durch die Teilnahme am psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter dokumentierte Bereitschaft, sich mit seiner zweifellos vorhandenen Gewaltbereitschaft und Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer auseinanderzusetzen. Im Hinblick darauf erscheint dem Beschwerdegericht die bedingte Entlassung in Verbindung mit der Anordnung der Bewährungshilfe und der im Spruch angeführten Weisung, sich (weiterhin) einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen, besser geeignet, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
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