Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB über den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 20.02.2026 zu ** (GZ B* 31 des Landesgerichtes Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch gegen den Strafantrag wird als unzulässig z u r ü c k g e - w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Strafantrag vom 20.02.2026 legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem am ** geborenen A* das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB zur Last. Das Verfahren behängt zu B* des Landesgerichtes Innsbruck. Die Hauptverhandlung wurde für 23.03.2026 anberaumt (ON 1.21).
Der Angeklagte war ursprünglich mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.09.2025 zu ** infolge einer zwischen dem Vertreter der ÖGK und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung über eine Ratenzahlung hinsichtlich der ausstehenden Dienstnehmerbeiträge und der darauf folgenden Zurückziehung des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen worden (ON 21). Infolge Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung wurde das Strafverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 01.02.2026 gemäß § 352 Abs 1 Z 2 StPO wieder aufgenommen (ON 28) und nach Rechtskraft dieses Beschlusses seitens der Staatsanwaltschaft der gegenständliche Strafantrag eingebracht.
Mit Schreiben vom 20.02.2026 erhob der Angeklagte Einspruch gegen den Strafantrag (ON 32), weil die im November 2025 nicht vollständig geleistete Rate nicht auf Zahlungsunwilligkeit, sondern auf einer vorübergehenden objektiven Zahlungsunfähigkeit sowie auf erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht habe. Am 30.12.2025 habe er EUR 440,-- an die ÖGK überwiesen. Künftig werde er bei der Wahrnehmung finanzieller Verpflichtungen durch seine Familie unterstützt.
Die Oberstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, der Einspruch werde als unzulässig zurückzuweisen sein.
Eine Äußerung zu dieser Stellungnahme durch den Angeklagten langte nicht ein.
Der Einspruch gegen den Strafantrag ist unzulässig.
Nur im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren sieht die Strafprozessordnung in den §§ 212 ff StPO einen vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift vor. Hingegen kennt das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter keinen derartigen Rechtsbehelf des Angeklagten gegen einen Strafantrag ( Bauer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 485 Rz 1). Zur Wahrung der Interessen des Angeklagten ist die amtswegige Überprüfung des Strafantrags durch das erkennende Gericht vorgesehen.
Der Einspruch gegen den Strafantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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