Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A* , und 2.) B* , Deutschland, beide vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Mag. Teresa Lüftner-Perauer, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wider die beklagte Partei C* GmbH Co KG , vertreten durch Dr. Othmar Knödl Mag. Manfred Soder GbR Rechtsanwälte in Rattenberg, wegen (zuletzt) EUR 7.153,62 sA (Erstkläger) und EUR 17.946,30 sA (Zweitkläger Leistung und Feststellung), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 3.326,81 den Erstkläger und EUR 8.723,15 den Zweitkläger betreffend) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2026, **-70, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben
Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei EUR 481,91 und der zweitklagenden Partei EUR 1.239,19 binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich des Zweitklägers übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die Revision ist hinsichtlich des Erstklägers jedenfalls unzulässig , hinsichtlich des Zweitklägers nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Als sich die Kläger am 10.12.2022 nach Erwerb einer Liftkarte im Skigebiet der Beklagten, in dem eine Woche zuvor die Saison eröffnet wurde, aufhielten, waren noch nicht sämtliche Pisten geöffnet. Die Piste Nr 7 war nicht fertig präpariert und nicht fertig beschneit. Am 10.12.2022 liefen dort Pistenpräparierungsarbeiten. Der Schnee wurde grob angeschoben, damit er auskühlen konnte. Eine Mulde war noch nicht zugeschoben. Die Kläger kamen auf Piste Nr 7 nach einem Eisbrockenfeld zu Sturz und verletzten sich dabei.
Der Erstkläger begehrte an Schadenersatz zuletzt EUR 7.153,62, der Zweitkläger EUR 15.946,30 sA sowie eine Haftungsfeststellung (Streitwert EUR 2.000). Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie das gefährliche Eisbrockenfeld nicht als atypisches Hindernis gekennzeichnet bzw die Piste nicht erkennbar gesperrt habe.
Die Beklagte wandte ein, die Piste sei zum Unfallzeitpunkt gesperrt gewesen. Die Kläger seien an großen signalgelben Sperrtafeln vorbeigefahren. Es sei gut erkennbar gewesen, dass die Piste nicht präpariert gewesen sei. Auf allen Panoramatafeln und im Internet sei auf die Sperre hingewiesen worden. Die Kläger seien außerhalb des organisierten Skigebiets wegen wesentlich überhöhter Geschwindigkeit zu Sturz gekommen. Die Oberflächenbeschaffenheit des Eisbrockenfelds sei leicht erkennbar gewesen, die Kläger hätten davor abschwingen und in das organisierte Skigebiet zurückkehren können. Mit schlechten Pistenverhältnissen, Unebenheiten, Knollen und dergleichen müsse auf Skipisten im hochalpinen Bereich gerechnet werden. Außerdem seien die Ansprüche überhöht.
Das Erstgericht gab der Klage des Erstklägers im Umfang von EUR 6.653,62 und jener des Zweitklägers im Umfang von EUR 15.446,30 sowie hinsichtlich der Haftungfeststellung Folge und wies die Mehrbegehren ab, wobei es von folgendem weiteren [bekämpften] Sachverhalt ausging:
Im weiteren Umfeld der Unfallstelle betreibt die Beklagte mehrere sehr breite Pisten, unter anderem die Hauptpisten Nr 6 und 7, welche bei Vollbeschneiung sehr breit und übersichtlich angelegt sind. Die Piste Nr 7 führt grundsätzlich je nach Schneelage in verschiedenen Strängen in verschiedenen Schwierigkeiten zwischen zwei Beförderungsanlagen und derer Talstationen. Die rote Piste Nr 7 entspringt laut Pistenplan oberhalb der Unfallstelle aus Piste Nr 6. Dieser zentrale Bereich vereint mehrere Pistenabschnitte und ist sehr breit angelegt. Hier kreuzen sich hauptsächlich die Pisten Nr 6 und 7, welche beide in eigens geführte breite Pistenabschnitte führen. Am großen zentralen Kreuzungspunkt werden die Pistenbenützer durch Pistenleittafeln in die gewünschten Pistenabschnitte geführt. Die Pistenleittafeln dienen einer allgemeinen Information, Pistensperrungen werden darauf nicht angezeigt.
Vom zentralen Kreuzungspunkt führt die dort 80 m breite Piste Nr 7 in Falllinie immer wieder leicht kupiert talwärts. Vom Beginn der Piste Nr 7 bis zum Ende des einsehbaren Hangs beträgt die Distanz etwa 200 m,
[A] vom Beginn bis zur Unfallstelle ca 120 m.
Am 10.12.2022 herrschte keine gute Sicht, sie war wechselnd, diffus. Über den gut präparierten Pisten lag eine leichte Neuschneeauflage. Die Piste Nr 7 war für den Skibetrieb nicht bereit, weil die Präparierung noch nicht abgeschlossen war. Auf einen zunächst zwar noch nicht fertig präparierten aber dennoch gut zu befahrenden Abschnitt folgte ein Knollenfeld unterhalb der leichten Kuppe. Diese raue Pistenoberfläche wurde künstlich durch Beschneiung erzeugt, indem Kunstschnee mit Pistengeräten verteilt und aufgeraut wurde, damit Kälte in tiefere Schichten des Schnees eindringt und Feuchtigkeit entzogen wird.
Daher war die Piste gesperrt. Die Sperre wurde auf den Panoramatafeln der Beklagten bekanntgegeben, die an der Talstation, der Bergstation und zwei weiteren Stationen standen, nicht aber an der Bergstation jenes Lifts, der zur Piste Nr 7 führt. Die Panoramatafeln werden zentral geschaltet, bei einer Sperre findet sich bei einer entsprechenden Skipiste anstelle eines grünen Hakens ein rotes Kreuz. Am Beginn der Piste Nr 7 war eine Gesperrt-Tafel aufgestellt, jedoch nicht am zentralen Kreuzungspunkt und auch nicht im Nahebereich der Pistenleittafel, sondern im in Falllinie gesehen rechten Drittel der gut 80 m breiten Piste.
Der Erstkläger ist ein sehr guter Skifahrer. Seine Gruppe sammelte sich auf einer Kuppe deutlich oberhalb der Einfahrt in die Piste Nr 7 und deutlich oberhalb der Gesperrt-Tafel und erhielt vom Vater des Erstklägers die Anweisung, über Piste Nr 7 weiter zu einer Hütte zu fahren. Die Anweisung wurde von niemanden hinterfragt und es war keinem bewusst, dass der Weg über die laut Panoramatafel gesperrte Piste Nr 7 führen würde. Die Gruppe fuhr in Fallrichtung gesehen eher links ab und in die Piste Nr 7 ein. Die rechts positionierte Gesperrt-Tafel war aufgrund ihrer Entfernung und der Sichtverhältnisse für kein Mitglied der Gruppe wahrnehmbar und wurde von niemandem wahrgenommen. Sie wäre wahrnehmbar gewesen, wenn die Gruppe eine weiter rechts gelegene Fahrlinie eingehalten hätte.
Auf den ersten Metern war die Piste Nr 7, die auch von anderen Skifahrern genutzt wurde, noch gut befahrbar. Unterhalb der Kuppe, etwa 120 m nach Einfahrt in die Piste änderten sich die Verhältnisse plötzlich und überraschend.
[B] Das dort befindliche Eisknollenfeld war zufolge der Sichtverhältnisse, der Neuschneeauflage, aber auch der Kuppe erst im Moment des Befahrens wahrnehmbar,
wobei manche Teilnehmer der Gruppe Schwierigkeiten der vor ihnen abfahrenden Mitglieder sehen konnten und ihrerseits teils mit Abschwingen, teils mit gerade noch rechtzeitigem Schwung nach rechts reagieren konnten. Andere schafften es, das Eisbrockenfeld sturzfrei zu passieren. Grundsätzlich war der Bereich unterhalb der Kuppe nicht befahrbar. Bei solchen Verhältnissen sind weder Kurven noch ein Abbremsen durch Abschwingen oder Schneepflug möglich. Eine geradlinige Fahrt ist die einzige Chance, um so ein Eisbrockenfeld überhaupt mit Glück sturzfrei zu bewältigen.
Der Erstkläger hatte eine Fahrlinie links gewählt und war damit in einen Bereich geraten, in dem die Knollen größer waren. Er war mit mittlerer, den Sichtverhältnissen und seinem Können angepasster Geschwindigkeit unterwegs. Die Panoramatafeln hatte er nicht studiert. Es war ihm nicht bewusst, auf einer gesperrten Piste zu fahren. Er überfuhr die Kuppe, unterhalb derer sich die Eisbrocken befanden und nahm wahr, dass sich von einem Moment auf den anderen die Konsistenz des Schnees verändert hatte.
[C] In dieser Situation war es ihm nicht mehr möglich, in irgendeiner Weise auf den unebenen Untergrund zu reagieren, weshalb er versuchte, das Eisbrockenfeld in geradliniger Fahrt zu überwinden.
Dabei nahm er weiter an Geschwindigkeit auf, einer seiner Ski schlug derart auf einen Eisbrocken auf, dass der Kern brach und er die Kontrolle über die Fahrt verlor. Er stürzte und kam etwa 75 m unterhalb der Kuppe, außerhalb des Eisbrockenfelds zu liegen. Ob er bereits infolge der Eisbrocken, des Skibruchs oder erst aufgrund der unterhalb des Eisbrockenfelds befindlichen Querrinne zu Sturz kam, ist nicht feststellbar.
Der Zweitkläger ist ein sehr guter Skifahrer und war auf dem Weg zur selben Skihütte wie der Erstkläger. Die Panoramatafeln hatte er nicht studiert, die Gesperrt-Tafel war für ihn nicht wahrnehmbar. Sie wäre für ihn nur wahrnehmbar gewesen, wenn er eine Fahrlinie im rechten Drittel der Piste gewählt hätte. Ihm war nicht bewusst, in eine gesperrte Piste einzufahren. Er bewältigte die ersten Meter dort mit einer mittleren, sicheren,
[D] den Sicht- und Pistenverhältnissen angepassten kontrollierten Geschwindigkeit,
überfuhr die Kuppe und fand sich plötzlich im Eisbrockenfeld wieder. Er versuchte, sich irgendwie auf den Skiern zu halten, bewältigte das Eisbrockenfeld in einer Geradeausfahrt in Falllinie, weil ihm Schwünge nicht möglich waren. Es lösten sich plötzlich beide Bindungen und er kam außerhalb des Eisbrockenfelds zu liegen. Nicht feststellbar ist, ob er aufgrund des Eisbrockenfelds oder der darunter liegenden Querrinne zu Sturz kam. Erst nach dem Unfall des Zweitklägers wurden eine weitere Gesperrt-Tafeln aufgestellt und oberhalb des Eisbrockenfelds gekreuzte Stangen gesteckt.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, das Eisknollenfeld und die darunter liegende Querrinne seien Gefahrenquellen, mit welchen auf einer geöffneten Piste nicht gerechnet werden müsse. Die Piste sei zwar auf Panoramatafeln als gesperrt angezeigt worden, vor Ort sei aber nur ein einziges Gesperrt-Schild im rechten Drittel der etwa 80 m breiten Piste aufgestellt gewesen, obwohl sich die Pistenleittafel ganz links befunden habe. Diese Maßnahmen seien nicht ausreichend, um den Pistenverkehr sicher auf geöffneten Pisten zu halten. Es wären zusätzliche Tafeln und gekreuzte Stangen aufzustellen gewesen, um die Pistensperrung deutlich zu kennzeichnen. Die Kläger treffe kein Mitverschulden, da sie eine angemessene Fahrweise gewählt hätten und mit dem Eisbrockenfeld nicht rechnen hätten müssen. Aufgrund der (darüber hinaus festgestellten) Verletzungen kam es zu den im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen Zusprüchen.
Im Umfang von 50 % der Zusprüche und im abweisenden Teil ist das Ersturteil in Rechtskraft erwachsen.
Gegen 50% der Zusprüche richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Kürzung der Zusprüche auf jeweils 50 %. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger begehren mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1 In der Beweisrüge bekämpft die Beklagte den Sachverhalt zu [A] und begehrt stattdessen festzustellen, die Endlage und Unfallstelle des Klägers befinde sich 195 m, die Unfallstelle des Zweitklägers 185 m von der Pistenkreuzung der Pisten 6 und 7 entfernt. Die Feststellung des Erstgerichts widerspreche den Ergebnissen des Gutachtens, wonach man nach der Pistenkreuzung nach ca 120 m zur leichten Kuppe gelange und von dort den etwas steileren Abschnitt einsehen könne. Dieser Hang sei etwa 80 m lang und ende in einer kleinen 20 m langen sehr flachen Gegensteigung. Die Kläger hätten ihre Endlagen ca 75 bzw 65 m unterhalb der Geländekuppe angegeben. Die Unfallstelle befinde sich nicht 120 m nach der Kreuzung. Dort befände sich die Geländekuppe, von welcher es erst in das Eisbrockenfeld gehe. Die Kläger seien also mindestens 185 bzw 195 m vom präparierten Pistenbereich entfernt gewesen. Die Feststellung sei relevant, da sich zeige, dass die Kläger weit außerhalb des präparierten und organisierten Skiraums der Beklagten gestürzt seien. Der Sachverständige habe bestätigt, dass es sich um eine wilde, unpräparierte Piste gehandelt habe.
1.1.1 Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin lässt sich die Feststellung des Erstgerichts zwanglos aus dem Gutachten des Skisachverständigen (ON 58 S 10) ableiten. Der Sachverständige führt aus, dass die Distanz von Beginn der Piste Nr 7 bis zur Unfallstelle etwa 120 m betrug. Die Berufungswerberin vermischt in der Ersatzfeststellung die Begriffe Unfallstelle und Unfallendlage. Vom Sachverständigen und vom Erstgericht wurde als Unfallstelle (bzw Gefahrenstelle) jener Bereich definiert, in welchem sich die Eisknollen befanden. Auch nach den Feststellungen des Erstgerichts befanden sich die Unfallendlagen der Kläger nach dem Eisknollenfeld, was nichts daran ändert, dass dieses rund 120 m unterhalb der Einfahrt in die Piste Nr 7 begann.
1.1.2 Abgesehen davon würde der vom Erstgericht festgestellte und der von der Rechtsmittelwerberin abweichende angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (RS0042386, RS0043190), da (unbekämpft) feststeht, dass die Kläger die Sperrtafeln nicht wahrnehmen konnten und die Piste Nr 7 bis zum Unfallbereich trotz noch nicht fertiggestellter Präparierung gut befahrbar war. Ob sich die Unfälle 120m oder 195m nach der Pistenkreuzung ereigneten, ist rechtlich irrelevant.
1.2 Weiters bekämpft die Berufungswerberin den Sachverhalt zu [B] und begehrt stattdessen festzustellen, das Eisknollenfeld sei ab der Kuppe für die Kläger sichtbar und wahrnehmbar gewesen. Die Feststellung des Erstgerichts widerspreche dem Lichtbild auf S 12 des Urteils. Obwohl das Lichtbild keine gute Qualität habe, könne man das Eisbrockenfeld erkennen, es sei also wahrnehmbar gewesen. Der Sachverständige führe aus, dass man von der Kuppe den steileren Abschnitt, also das Eisbrockenfeld, einsehen könne.
1.3.1 Das Lichtbild auf S 12 des Urteils ist von unten gegen die Fahrtrichtung aufgenommen, sohin aus einem völlig anderen Blickwinkel, als jenem, der sich herannahenden Skifahrern bot. Nicht nur aus dem Gutachten des skitechnischen Sachverständigen ergibt sich, dass die Sicht am Unfallstag ausgesprochen schlecht war. Darüber hinaus war auf allen Pisten eine leichte Neuschneeauflage. Sämtliche Skifahrer berichteten übereinstimmend, plötzlich und unvermittelt auf das Eisknollenfeld gestoßen zu sein. Selbst der Pistenretter der Beklagten führte aus, es sei so neblig gewesen, dass man die Hand vor eigenen Augen nicht gesehen habe, weshalb man es in weiterer Folge auch als notwendig erachtet habe, zusätzliche Hinweise auf die Sperrung der Piste aufzustellen. Die Feststellung des Erstgerichts ist zutreffend, der begehrte Wunschsachverhalt der Beklagten lässt sich aus den Beweisergebnissen demgegenüber nicht ableiten.
1.3 Die Berufungswerberin bekämpft weiters den Sachverhalt zu [C] und begehrt stattdessen festzustellen, dass es dem Erstkläger möglich gewesen sei, mit Abschwingen oder mit einem rechtzeitigen Schwung sturzfrei das Eisbrockenfeld zu passieren. Für die Feststellung des Erstgerichts gebe es keine Beweisergebnisse. Nur weil dies der Erstkläger behaupte, müsse es nicht richtig sein. Dessen Angaben seien durch andere Zeugenangaben widerlegt, welche das Eisbrockenfeld sturzfrei passiert hätten oder noch abgeschwungen seien.
1.3.1 Jene Zeugen, welche das Eisbrockenfeld sturzfrei verlassen konnten, verwiesen darauf, dass es in ihrem Bereich weniger ausgeprägt gewesen sei, als dort, wo der Erstkläger gefahren sei. Wer noch rechtzeitig abschwingen konnte, hatte zuvor die Probleme der vorausfahrenden Skifahrer beobachtet. Entgegen den Behauptungen der Berufungswerberin liegen keine Beweisergebnisse vor, die darauf schließen ließen, dass es dem Erstkläger leicht möglich gewesen wäre, sturzfrei das Eisknollenfeld zu passieren. Der skitechnische Sachverständige verwies darauf, dass einem Skifahrer in einem Eisbrockenfeld nur eine geradlinige Fahrt verbunden mit der Hoffnung verbleibe, dass das Eisbrockenfeld irgendwann ende. Bremsvorgänge und Kurven seien unmöglich. Ob es gelinge, ein solches Eisbrockenfeld mit einer Geradeausfahrt zu bewältigen, sei eine Glücksfrage. Dem Erstkläger wurde außerdem durch einen Eisbrocken der Schi zerstört. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Erstgerichts sind schlüssig und nachvollziehbar.
1.4 Schließlich bekämpft die Berufungswerberin den Sachverhalt zu [D] und begehrt stattdessen festzustellen, der Zweitkläger habe sich der Kuppe mit 30 km/h genähert und sie mit dieser Geschwindigkeit überfahren. Die Feststellung des Erstgerichts sei durch keine Beweisergebnisse gedeckt, es handle sich außerdem um eine rechtliche Beurteilung. Der Zweitkläger hätte eine wesentlich geringere Geschwindigkeit einhalten müssen, um bei der Kuppe anzuhalten und sich ein Bild vom Zustand danach machen zu können.
1.4.1 Der skitechnische Sachverständige führte aus, dass übliche Hindernisse auf Pisten bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h bei den gegebenen Sichtverhältnissen erkennbar gewesen wären und eine Geschwindigkeit von 30 km/h aus skitechnischer Sicht jedenfalls in Ordnung gewesen sei. Damit erweist sich einerseits die Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichts und andererseits kann eine weitere meritorische Erledigung der Beweisrüge unterbleiben, da der vom Erstgericht festgestellte und der vom Rechtsmittelwerber abweichend angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde (RS0042386, RS0043190).
2. In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, die Kläger hätten sich auf einer nicht präparierten Piste mit etwa 30 km/h einer Geländekuppe angenähert. Das Befahren des Eisknollenfelds habe nicht zwingend zum Sturz führen müssen. Der Sachverständige habe angegeben, die Kläger hätten die Geschwindigkeit so wählen müssen, dass sie ein allenfalls hinter der Kuppe befindliches Hindernis rechtzeitig erkennen und diesem noch ausweichen hätten können. Dies hätten die Kläger nicht getan. Sie hätten sich mit überhöhter Geschwindigkeit angenähert. Sie hätten abschwingen oder das Eisbrockenfeld verlassen können. Die Kläger seien völlig sorglos gewesen und hätten sich über eine wilde, unpräparierte Piste mit etwa 30 km/h einer Kuppe angenähert, ohne zu wissen, was sich dahinter befindet. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass sich die Verhältnisse nach der Kuppe verschlechtern. Es hätte ihnen bewusst sein müssen, dass im Skigebiet die Pistenpräparation noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie hätten sich auf den Panoramatafeln und im Internet informieren müssen, welche Pisten gesperrt seien. Es sei allgemein bekannt, dass bei geringer Schneelage insbesondere Anfang Dezember nicht sämtliche Pisten in Betrieb seien, insbesondere bei geringer Naturschneeauflage. Die Kläger hätten die Gesperrt-Tafel völlig ignoriert. Skifahrer hätten sich nicht nur an Pistentafeln zu orientieren, sondern auch an den Geländeverhältnissen und der Pistenoberfläche. Der Pistenrand sei für die Kläger gut erkennbar gewesen. Beim Verlassen der präparierten Piste hätte den Klägern klar sein müssen, dass sie den präparierten Pistenbereich verlassen hätten. Einer gesonderten Kennzeichnung des Pistenrands habe es nicht bedurft. Die Kläger nähmen für sich in Anspruch, gute Skifahrer zu sein, also sei ihnen auch zuzumuten, sich an Panoramatafeln zu orientieren. Sie hätten für sich in Anspruch genommen, so gute Skifahrer zu sein, dass sie sogar den präparierten Pistenbereich verlassen hätten. Richtigerweise treffe die Kläger daher ein Mitverschulden von mindestens 50 %. Trotz schlechter Sichtverhältnisse seien die Kläger nicht vorausschauend mit sehr hoher Geschwindigkeit gefahren. Es sei für sie erkennbar gewesen, dass sie eine wilde Piste befuhren, die nicht präpariert gewesen sei. Das vom Erstgericht als atypische Gefahrenstelle eingestufte Eisbrockenfeld habe sich 120 m entfernt vom organisierten und präparierten Bereich befunden, wobei den Klägern das Verlassen des Skiraums erkennbar gewesen sei.
2.1 Die Berufungswerberin setzt in der Rechtsrüge voraus, die Kläger hätten eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, vor Erreichen des Eisbrockenfelds abschwingen oder dieses sturzfrei passieren können, die Gesperrt-Tafel ignoriert, und bewusst den präparierten Pistenbereich verlassen und weiters, dass der Pistenrand bzw der Umstand, dass die Piste Nr 7 noch nicht präpariert war, auf den ersten 120 m erkennbar gewesen sei. Damit entfernt sich die Berufungswerberin vom festgestellten Sachverhalt und führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie kann daher vom Berufungsgericht keiner weiteren Behandlung zugeführt werden (RS0043603).
Die Kläger hielten eine angepasste Geschwindigkeit ein, konnten aufgrund der mangelhaften Beschilderung und fehlenden Absperrung nicht erkennen, dass sie eine nicht freigegebene Piste befuhren, wobei sie dies auch nicht von der Oberflächenbeschaffenheit der Piste ableiten konnten. Das Eisknollenfeld war nicht erkennbar, der Sturz den Klägern nicht vorwerfbar.
2.2 Der einzige Umstand, der aus der Rechtsrüge gerade noch als gesetzmäßig ausgeführt herauslesbar ist, ist das Argument, die Kläger treffe ein Mitverschulden, da die Piste laut den Panoramaanzeigetafeln als gesperrt ausgewiesen gewesen sei. Wie das Erstgericht bereits zutreffend herausgearbeitet hat, richten sich Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten nach der Wahrscheinlichkeit der Schädigung und vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726, RS0023487). Ein Pistenhalter ist grundsätzlich verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Nutzern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen (RS0023255). Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen und doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen (RS0023469). Der Pistenbenützer darf auf einen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind (RS0023735). Atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Nutzer unerwartet ist (RS0023417). Daneben sind Hindernisse zu sichern, die ein Nutzer trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Feste Hindernisse auf einer Piste bedeuten – ungeachtet ihrer Erkennbarkeit – gerade für stürzende Fahrer eine nur schwer abzuwehrende Gefahr. Ihre Absicherung ist daher jedenfalls dort erforderlich, wo mit Stürzen und insbesondere einem unkontrollierten Abrutschen gerechnet werden muss, etwa im steilen Gelände (RS0023417, 1 Ob 63/11p). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (RS0023237).
Panoramatafeln, die bei der Talstation und bei manchen Bergstationen oder Liften aufgestellt sind, bieten lediglich einen Überblick darüber, welche Lifte und Pisten derzeit in Betrieb sind. Die jeweiligen Pistenführungen sind (siehe das Lichtbild der Panoramatafel im Ersturteil S 10) offensichtlich nur symbolhaft dargestellt. Vom Pistenbenützer ist nicht zu erwarten und nicht zu verlangen, dass er vor Benützung der Pisten die Pistenübersichtskarte samt der Information, welche Pisten geöffnet sind, auswendig lernt, vielmehr darf er darauf vertrauen, dass die als gesperrt ausgewiesenen Bereiche im Sinne der obigen Rechtsprechung beschildert und Gefahrenstellen gekennzeichnet und abgesichert sind. Er muss nicht damit rechnen, bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ungewollt in einen gesperrten Bereich zu gelangen, in dem erhebliche Gefahren lauern.
Die Beklagte bestreitet in der Berufung offensichtlich nicht mehr, die Sperre der Piste nicht hinreichend ausgeschildert und die Gefahrenstellen nur unzureichend abgesichert zu haben. Für die Kläger war aufgrund der Beschilderung nicht erkennbar, in eine gesperrte Piste eingefahren zu sein. Im Gegenteil war sogar ein Wegweiser zur Piste Nr 7 aufgestellt (vgl Lichtbild S 6 des Urteils), auf dem sich kein Hinweis auf eine Sperre befand. Lediglich an weit entfernter Stelle war ein einzelnes Schild aufgestellt, das auf die Sperre hinwies, das aber von der (zulässig) von den Klägern gewählten Fahrlinie aus nicht wahrnehmbar war. Da ein Eisknollenfeld selbst bei richtiger Fahrtechnik nur mit Glück sturzfrei passierbar ist und ein Sturz in einem Eisbrockenfeld naturgemäß eine hohe Verletzungsgefahr birgt, hätte diese atypische Gefahr abgesichert werden müssen. Die Kläger durften darauf vertrauen, dass laut Panoramaanzeigetafel gesperrte Pistenabschnitte in der Natur auch entsprechend beschildert und abgesperrt sind, weshalb sie kein Mitverschulden am Unfall trifft.
3. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Dabei entfällt von den Vertretungskosten auf den Erstkläger ein Anteil von rund 28 %, auf den Zweitkläger von rund 72 %.
4. Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht hinsichtlich des Zweitklägers entschieden hat, nicht nur in einem Geldbetrag bestand, hatte ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Es bestand kein Anlass, von der Bewertung durch den Zweitkläger abzurücken.
5. Die Revision hinsichtlich des Erstklägers ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Hinsichtlich des Zweitklägers ist die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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