Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen (zuletzt) EUR 10.007,03 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben . Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 827,91 (darin EUR 132,19 an 19% USt) bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei als Fahrzeugherstellerin des von ihr (Klägerin) am 5.1.2016 bei einer Autohändlerin in Vorarlberg erworbenen Fahrzeugs der Marke ** EUR 10.007,03 an Schadenersatz. Sie brachte ua vor, dass der im Fahrzeug verbaute Dieselmotor ** vom Abgasmanipulationsskandal betroffen sei, weil das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Dies ergebe sich insbesondere aus internen Dokumenten zum Motortyp **, wo es in der Applikationsanweisung „Diesel“ unter „Anwendungsbeschreibung“ heiße: „NSK: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des Abgasnachbehandlungsevents …“
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zunächst die Unschlüssigkeit der Klage ein, wozu sie ins Treffen führte, dass die Klägerin das Fahrzeug laut eigenem Vorbringen nur geleast habe. Sie könne daher nur einen Schaden aus dem Leasingvertrag, nicht aber einen Schaden aus dem Kaufvertrag geltend machen. Im Übrigen weise der klagsgegenständliche Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung auf, dies weder im Hinblick auf das behauptete Thermofenster noch in Form einer unzulässigen Fahrkurvenerkennung. Das Precon sei im streitgegenständlichen Fahrzeug durch ein Software-Update entfernt worden.
Mit Beschluss vom 14.2.2023 unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung 15 R 118/22s des OLG Wien (ON 43). Das über Antrag der Klägerin fortgesetzte Verfahren wurde sodann erneut – mit Beschluss vom 19.9.2024 – „bis zum Vorliegen der Entscheidung des OGH über das zu 3 Ob 33/23h gestellte Vorabentscheidungsverfahren“ unterbrochen (ON 62 S 3).
Mit Eingabe vom 24.9.2024 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens und teilte mit, dass in dem im Unterbrechungsbeschluss ON 62 angeführten Revisionsverfahren nach einer Zahlung der beklagten Partei „im Interesse des (dortigen) Kunden“ die Revision zurückgezogen worden sei. Es werde daher im Interesse der Klägerin und einer raschen Beendigung des gegenständlichen Verfahrens die neuerliche Vorlage derselben Rechtsfrage an den EuGH angeregt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH über das vom OGH mit Beschluss vom 25.9.2024 zu 3 Ob 137/24d vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen. Es begründete den Unterbrechungsbeschluss damit, dass der EuGH in diesem Vorabentscheidungsverfahren unter anderem die Frage zu beantworten habe, ob eine Precon Fahrkurvenerkennung eine Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sei. Da diese Frage auch im gegenständlichen Verfahren zu klären sei, werde das Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des OGH über das Vorabentscheidungsverfahren unterbrochen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Klägerin begehrt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs „nicht zuzulassen“ und in eventu „diesen abzuweisen“ (sic).
Der Rekurs ist berechtigt.
Die beklagte Partei führt in ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge zusammengefasst ins Treffen, dass das Klagsfahrzeug zwar ursprünglich mit einer Fahrkurvenerkennung, welche auch als Precon bezeichnet werde, ausgestattet gewesen sei. Wie sie aber bereits in erster Instanz wiederholt ausgeführt habe, sei diese durch ein Software-Update im Jahr 2020 entfernt worden. Dies habe der vom Erstgericht bestellte Sachverständige im Zuge seiner mündlichen Gutachtenserörterung ausdrücklich bestätigt. Das Erstgericht habe diesen entscheidenden Umstand im Unterbrechungsbeschluss ignoriert. Zu 1 Ob 189/24m habe der OGH in einem vergleichbaren Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass nach Entfernung der Fahrkurvenerkennung nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage noch ein materiell-rechtlicher Anspruch der dortigen Klägerin bestehen solle. Damit sei auch nicht ersichtlich, inwieweit im Zusammenhang mit einer – im Fahrzeug nicht vorhandenen – Fahrkurvenerkennung eine präjudizielle Vorfrage geklärt werden müsse.
Dazu ist auszuführen:
1. Die Unterbrechung wegen eines anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens stellt in den Fällen, in denen die Verfahrensunterbrechung nicht zwingend angeordnet ist, eine fakultative Möglichkeit und eine Frage der Zweckmäßigkeit dar und liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ( Höllwerth in Fasching/Konecny³ II/1 § 190 ZPO Rz 7 7, Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 190 Rz 1 uvm). Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falls gerechtfertigt ist (RS0036765). Aus den allgemeinen Grundsätzen der Verfahrensökonomie sowie den Vorschriften über die Prozessleitung folgt, dass die Verhandlung, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben ist ( Höllwerth aaO mwN). Die Unterbrechung muss also ausnahmsweise tunlich sein und soll nicht zu Weitläufigkeiten führen. Eine präjudizielle Vorfrage ist das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses, von dessen Beurteilung die Entscheidung in der Hauptfrage (der Spruch) ganz oder teilweise abhängt und an dessen Klärung im Vorverfahren das Prozessgericht im Fall der Verfahrensunterbrechung gebunden ist; ein bloßer Sinnzusammenhang genügt nicht. Auch teilweise Präjudizialität ist als Voraussetzung für eine Unterbrechung ausreichend ( Klauser/Kodek , ZPO 18 § 190 E 3, Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 71).
2. Entscheidungen des EuGH haben keine allgemeine und generelle unmittelbare Bindungswirkung für vor österreichischen Gerichte geführte Verfahren; es kommt ihnen aber ähnliche rechtsbildende Kraft zu. Die Vorabentscheidung (Antwort) des EuGH bindet grundsätzlich das vorlegende Gericht selbst und auch jedes andere Gericht im Ausgangsverfahren sowie andere Gerichte erster und höherer Instanz in weiteren Rechtsgängen desselben Verfahrens (RS0110583). Das Unionsrecht sieht also keine formelle „ erga omnes Wirkung“ der Entscheidungen des EuGH vor, diese entfalten aber über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben (vgl RS0110582 [T2, T3]). Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründen zwar keine Unterbrechungspflicht (RS0114648), wenn aber dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel unionsrechtlicher Vorschriften auch für die vorliegende Rechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zu jener des EuGH über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das vorliegende Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll (vgl RS0110583).
3. Vom Obersten Gerichtshof wurden dem EuGH in den Verfahren 3 Ob 117/24p und 3 Ob 137/24d folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist Art 2 Nr 6 und Anhang III Abs 3.13.4. Durchführungs-VO 692/2008/EG (iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG) dahin auszulegen, dass eine emissionsmindernde Einrichtung (Steuerprogramm zur Regenerierung des Speicherkatalysators im Vorbereitungszyklus), die als kontinuierlich arbeitendes Regenerationssystem gilt, weil eine Regeneration (Reinigungsvorgang) mindestens einmal während einer Prüfung Typ I erfolgt, nachdem sie bereits mindestens einmal während des Zyklus zur Vorbereitung des Fahrzeugs stattgefunden hat (Precon bzw Vorkonditionierung), eine Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG ist?
2. a) Ist Art 5 Abs 2 lit c VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 2 Nr 6 und Anhang III Abs 3.13.4. Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass (gegebenenfalls) eine solche Abschalteinrichtung zulässig ist, weil die Bedingungen im maßgebenden Verfahren zur Prüfung der Emissionen im Wesentlichen eingehalten sind?
b) Ist Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 2 Nr 6 und Anhang III Abs 3.13.4. Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass (gegebenenfalls) eine solche Abschalteinrichtung zulässig ist, wenn die emissionsrelevante Wirkungsweise, die sie im Prüfverfahren (Zulassungstest) aufweist, in der überwiegenden Zahl der Fälle auch unter normalen Betriebsbedingungen (im Realbetrieb) gegeben ist?
3. Ist Abs 2.20 und Anhang 13 Abs 3 UNECE (iVm Anhang III Abs 3.13.1. und Art 2 Nr 6 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die in Anhang 13 Abs 3 Satz 2 UNECE normierte Anordnung, wonach der Schalter (zur Verhinderung oder Ermöglichung des Regenerierungsvorgangs) während der Vorkonditionierungszyklen nur betätigt werden darf, um die Regenerierung zu verhindern, nur für das besondere Prüfverfahren nach Anhang 13 UNECE und damit für die Emissionsprüfung bei einem Fahrzeug mit einem periodischen Regenerierungssystem, nicht aber auch für ein Fahrzeug mit einem kontinuierlichen Regenerationssystem maßgebend ist?“
4. Im hier zu beurteilenden Fall stützt sich die Klägerin nicht nur auf eine im Fahrzeug implementierte Fahrkurvenerkennung, sondern auch darauf, dass der Motortyp ** entweder mit einem NOx-Speicherkatalysator oder einem SCR-System ausgestattet sei. Verharmlosende Thermofenster seien unzulässige Abschalteinrichtungen, weil der einzige Zweck derartiger Abschaltungen ausschließlich darin liege, die emissionsmindernden Bauteile (AGR, DPF) zu schonen und über eine unzureichende Konstruktion hinwegzutäuschen. Wäre dem Klagebegehren wegen dieser – betreffend den von der Klägerin behaupteten Temperaturbereich (außerhalb von 15 bis 33° C) Abschalteinrichtung stattzugeben, bestünde kein Anlass, das Verfahren im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorabentscheidungsersuchen zum Themenkreis „Precon“ zu unterbrechen. Im Übrigen wurde das Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung beklagtenseits in erster Instanz wiederholt bestritten und verweist die Beklagte in ihrem Rechtsmittel auch zu Recht auf die Ausführungen des bestellten Sachverständigen in der Streitverhandlung vom 2.2.2023, wonach das klagsgegenständliche Fahrzeug keine Fahrkurvenerkennung – dies weder für einen Precon noch für einen NEFZ – habe (ON 37 S 2).
Eine Verfahrensunterbrechung bis zur Erledigung des oa Vorabentscheidungsersuchens käme aber nur in Betracht, wenn feststünde, dass eine Fahrkurvenerkennung im Sinn der oben wiedergegebenen Vorabentscheidungsfragen im Fahrzeug implementiert wäre, was auf Sachverhaltsebene festgestellt werden müsste.
Ganz generell ist für eine Beurteilung der Präjudizialität der in 3 Ob 137/24d (sowie 3 Ob 137/24d) formulierten Vorlagefragen – sowie auch bezüglich einer allfälligen Präjudizialität der in der jüngst ergangenen OGH Entscheidung 7 Ob 163/24g dem EuGH vorgelegten Fragen die konkrete Ausgestaltung der im Klagsfahrzeug verbauten technischen Einrichtung maßgeblich , weil nur so beurteilt werden kann, ob hier von einem mit den diesen Verfahren (3 Ob 137/24d, 3 Ob 137/24d oder 7 Ob 163/24g) zugrunde liegenden Fällen vergleichbarer Sachverhalt auszugehen ist, der es zweckmäßig erscheinen ließe, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung der beim EuGH gestellten Vorabentscheidungsverfahren zu unterbrechen.
Dem Rekurs kommt somit Berechtigung zu.
Da das Erstgericht den Unterbrechungsbeschluss nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen fasste, war er ersatzlos zu beheben.
Verfahrensrechtliches
1. Mangels eines Unterbrechungsantrags liegt kein echter, sondern bloß ein „unechter Zwischenstreit“ vor ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.322). Tritt jedoch – wie hier – die Prozessgegnerin im Rechtsmittelverfahren einem Rekurs gegen eine amtswegig ergangene Entscheidung mit Rekursbeantwortung entgegen, löst dies einen echten Zwischenstreit im Rekursverfahren aus, was wiederum zur Folge hat dass der Rekurswerberin die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihres erfolgreichen Rechtsmittels als Kosten des Zwischenstreits zum Ersatz zuzusprechen sind (10 Ob 63/16m [Pkt 5]; 3 Ob 115/19m [Pkt 4], 8 ObA 32/20v [Pkt III.]).
2. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 192 Abs 2 ZPO (vgl 4 Ob 12/23b ua).
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