Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, Rechtsanwalt in **, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.12.2025, GZ **-12, beschlossen:
Der Beschwerde wird zu Punkt 1. teilweise F o l g e gegeben und der vom Bund dem A* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 200,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 27.11.2025 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 (ON 11) beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit Verteidigungskosten von EUR 1.007,33 (darin enthalten EUR 167,89 an USt).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrags (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 100,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Sachverhalt in seiner Komplexität als durchaus einfach zu beurteilen sei. Das Ermittlungsverfahren sei geringen Umfanges, ohne jegliche sich auf den Verteidigeraufwand auswirkende besondere qualitative oder quantitative Schwierigkeiten gewesen. Der Ermittlungsakt habe bis zur Einstellung aus lediglich 8 Ordnungsnummern bestanden und habe das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck lediglich zirka 6 Wochen gedauert. Aktenkundig sei neben dem gegenständlichen Antrag vom 02.12.2025 (ON 11) nur die Vollmachtsbekanntgabe an die Staatsanwaltschaft Innsbruck samt Antrag auf Akteneinsicht vom 17.10.2025 (ON 3). Der Antrag auf Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht vom 02.12.2025 sei bereits nach Einstellung des Strafverfahrens erfolgt. Der Aufwand der Verteidigung bewege sich insgesamt daher offenbar in äußerst geringem Umfang. Der festgelegte Beitrag von EUR 100,00 berücksichtige die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigungskosten und spiegle den tatsächlichen Aufwand wider.
Ein Ersatz der ERV-Kosten, die im Leistungsverzeichnis verzeichnet sind, sei nicht explizit beantragt worden und sei ein Barauslagenersatz daher nach dem Gesetzeswortlaut („auf Antrag“) auch nicht zuzusprechen gewesen. Bei den ERV-Kosten handlet es sich im übrigen nach § 23a RATG um einen Teil der Entlohnung für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr und daher gerade nicht um Barauslagen (ON 12).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten, mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Beschluss aufzuheben; gemäß § 196 a Abs 1 StPO einen als angemessen festzulegenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu bestimmen. Zusammengefasst wurde – unter Hinweis auf die Rechtsprechung - eingewandt, die Bestimmung (Höhe) des Beitrags sei durch das Erstgericht unrichtig festgelegt worden, weil diese den gesetzlichen Bemessungskriterien des § 196a StPO sowie der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht entspreche.
Das Erstgericht habe selbst festgestellt, dass jedenfalls Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht sowie der Antrag auf Aktualisierung der elektronischen Akteneinsicht und der Antrag nach § 196a StPO aktenkundig seien. Mit der aktenkundigen Vollmachtsbekanntgabe samt Akteneinsicht gehe implizit einher, dass im Zuge einer ordentlich ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit Mandantenkontakt vorhanden gewesen sei (siehe auch ausdrücklich ON 2.4, Seite 3, wo der Verteidigerkontakt vom Beschuldigten genannt worden sei) und ein ordnungsgemäßes Aktenstudium samt Besprechung vorgenommen habe. Die Bemessung des Pauschalbetrags in Höhe von EUR 100,00 stehe in einem offenkundigen Spannungsfeld zur rechtlichen Begründung des Erstgerichts. Es handle sich offenbar um einen symbolischen Betrag und nicht einen aus § 196a StPO abzuleitenden Pauschalbetrag, der sich am tatsächlichen Verteidigeraufwand orientiere. Dies widerspreche der intendierten Gesetzesreform, deren Zweck ja ausdrücklich darin bestehe, den Kostenersatz nicht bloß formal zu eröffnen, sondern ihn materiell wirksam auszugestalten (ON 14).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 196 a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196 a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar - Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte eine versuchte schwere Körperverletzung zu verantworten habe.
Nach Einlangen des Anlassberichts der PI ** am 06.11.2025, wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 27.11.2025 gem. § 190 StPO eingestellt (ON 4 und ON 1.2).
Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 (ON 11) beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf die getätigten anwaltlichen Leistungen.
Aktenkundig sind eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie ein Antrag auf Aktualisierung der Akteneinsicht (ON 3 und ON 10) .
Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von einer vorliegenden Zeugenaussage von sehr geringer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand einzig die vorgenommene Akteneinsicht und die Vollmachtsbekanntgabe. Der Beschuldigte verwies in seiner Vernehmung darauf, dass er bereits Kontakt zu seinem Verteidiger gehabt habe, dieser Akteneinsicht anfordern werde und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dies ist mit den Ausführungen des Verteidigers in der nunmehrigen Beschwerde, wonach damit „implizit einhergehe, dass ein ordnungsgemäßes Aktenstudium samt Besprechung vorgenommen worden sei“, nicht als Verteidigungsaufwand – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung - in Einklang zu bringen. Der Antrag auf Aktualisierung wurde – wie bereits vom Erstgericht ausgeführt – nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingebracht.
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach- und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein weit hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall.
Im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war aber in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 200,00 zu erhöhen.
Barauslagen sind nicht bescheinigt und wurde deren Zuspruch auch nicht bekämpft.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
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