Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Joachim Matt, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wegen (ausgedehnt) EUR 16.675,-- und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 26.675,-- s.A.) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 6.954,12 s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 11.107,75 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der beklagten Partei wird keine Folge gegeben.
II. Der Berufung der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie (einschließlich des bereits rechtskräftigen Teils insgesamt) zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 7.057,75 samt 4% Zinsen p.a. seit 09.09.2023 zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei im Ausmaß von 50 % für zukünftige Nachteile und Schäden aus dem Unfallereignis vom 19.05.2022 auf dem Friedhof der C* D*, Schadensfall erfasst zu E* der Staatsanwaltschaft Feldkirch, haftet.
3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 9.617,25 zu zahlen wird, ebenso wie das Mehrbegehren an Zinsen, soweit es den obigen Zuspruch zu 1. übersteigt, und das Mehrbegehren auf Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen Nachteile und Schäden aus dem Unfallereignis vom 19.05.2022 auf dem Friedhof der C* D*, Schadensfall erfasst zu E* der Staatsanwaltschaft Feldkirch, hafte, soweit letzteres den Zuspruch unter Punkt 2. übersteige, abgewiesen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 4.576,04 bestimmten, saldierten Barauslagen des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 750,19 bestimmten, saldierten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, aber nicht EUR 30.000,--.
V. Die Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer eines Steinmetzunternehmens. Der Beklagte war zumindest von 1989 bis 2003 Steinmetzunternehmer als Einzelunternehmer. Er errichtete im Auftrag von F* (in Folge: Grabverfügungsberechtigte) für deren am 25.12.1995 verstorbenen Vater im Jahr 1996 auf einem Friedhof eine Familiengrabanlage. Der Kläger unternahm am 19.05.2022 den Versuch, den abgesunkenen und schräg stehenden Grabstein der Grabstätte aufzurichten, wozu er von der Grabverfügungsberechtigten beauftragt worden war. Der Grabstein kippte dabei um, wodurch der Kläger verletzt wurde. Im Verfahren geht es um aufgrund dieser Verletzungen geltend gemachte Schadenersatzansprüche.
1996 war die Grabanlage mit der Fundamentplatte verdübelt und entsprach insofern den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Im Jahr 2000 starb die Mutter der Grabverfügungsberechtigten. Auch infolge dieses Todesfalls erfolgte eine Beauftragung des Beklagten.
Nach der Abtragung der Grabanlage wurde der Dübel zwischen Sockel und Fundament entfernt, wodurch die Verbindung zur Fundamentplatte gelöst wurde. Bei der Wiedererrichtung der Grabanlage im Jahr 2000 wurde in weiterer Folge keine kippsichere Verbindung zum Fundament hergestellt. Die Montage entsprach nicht den allgemein gültigen Regeln der Technik und des Handwerks. Diese mangelnde Standfestigkeit bei der erneuten Errichtung ist entscheidend, weil sie die Sicherheit und Stabilität der Grabanlage erheblich beeinträchtigt hat. Die Grabanlage war demnach nicht normkonform und nicht den anerkannten Regeln der Technik aus dem Jahr 2000 entsprechend. Mangelhaft war, dass keine kraftschlüssige und auch keine ausreichend formschlüssige Verbindung zwischen dem Sockel und dem Grabstein einerseits und dem Betonfundament andererseits gegeben war, sodass bei einer Belastung die einzelnen Steinteile auseinanderbrechen können, bzw auseinander fallen können, demnach die einzelnen Formteile, daher Grabstein, Unterstufe und auch das Betonfundament.
2022 wurde der Kläger von der Grabnutzungsberechtigten beauftragt, den Grabstein geradezurichten, da sich dieser gesetzt hatte und daher schief war. Am 19.05.2022 war der Kläger gemeinsam mit einem Helfer auf dem Friedhof in D*, um das Grab auftragsgemäß zu begradigen. Dabei ging er folgendermaßen vor:
Der Kläger übte zunächst händisch auf den Grabstein Druck aus, um die Standfestigkeit zu prüfen. Mit wie viel Kraft (Newton bzw Kilogramm) er das tat, kann nicht festgestellt werden. Ob er dabei drückte oder rüttelte, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob vom Kläger eine sach- und fachgerechte Prüfung der Kippsicherheit vor Beginn der Arbeiten durchgeführt wurde. Bei der händischen Druckprüfung zeigten sich für den Beklagten ( offensichtlich gemeint: Kläger) keine Auffälligkeiten.
Der Beklagte (offensichtlich gemeint: Kläger) und sein Helfer entfernten dann die Einfassung des Grabsteins. Sie legten das Fundamt samt Sockel frei. Anschließend hob der Beklagte ( offensichtlich gemeint: Kläger) die gesamte Grabanlage, daher Stein, Sockel und Fundamentplatte mit Kantholz und Hebeisen an. Er ging dabei – wie sich später herausstellen sollte fälschlich - von einer durchgehenden Verdübelung vom Grabstein bis zum Fundament aus. Dann zog der Kläger – als kein Hebel unter dem Fundament mehr war - den Stein zu sich heran, dann wieder nach vorne und dann wieder zu sich, damit der beigezogene Helfer linksseitig vorne die Längsseite des Fundaments mit Beton bzw einem Beton-Kies-Gemisch unterfüllen konnte. Er drückte den Stein dabei ca 30 bis 40 cm weit. Beim letztmaligen Zurückziehen des Grabsteins löste sich der Grabstein und drückte den Kläger rücklings zu Boden. Ein Finger des Klägers wurde eingequetscht und abgetrennt.
Der Kläger trug bei seinen Arbeiten die Verantwortung für die Überprüfung der Standsicherheit des Grabsteins gemäß den Normen. Der Prüfvorgang und das Anfertigen des dazugehörigen Protokolls wird in der ÖNorm B 3113 beschrieben. Eingriffe am Fundament oder ähnliche Arbeiten sollten nur nach sorgfältiger Prüfung der Standfestigkeit erfolgen, um das Risiko eines Umkippens zu vermeiden. Selbst bei regelkonformer Errichtung kann ein Grabstein durch solche Eingriffe gefährdet sein, umso mehr, wenn eine Schieflage des Grabsteins durch Veränderung des Untergrunds sichtbar war.
Der Kläger, der bereits jahrelang selbständig tätig ist, hat eine Lehre zum Steinmetz gemacht. Er hat 14 Jahre als Vorarbeiter gearbeitet, die Gesellenprüfung abgeschlossen und darf auch Lehrlinge ausbilden. Er hat eine Gewerbeberechtigung zum Steinmetz.
Für das Unfallgeschehen gibt es zwei Ursachen:
Einerseits wurden bei Wiederaufrichtung des Grabsteins im Jahr 2000 der Grabstein und Sockel einerseits und das Fundament andererseits nicht miteinander verdübelt, es fehlte daher eine Verdübelung zwischen Sockel und Fundament, was kausale Ursache für die Instabilität des Grabsteins war. Zwischen Sockel und Fundament war lediglich eine Art Zementleim vorhanden, welche die Standsicherheit des Grabsteins nicht gewährleistete.
Zum anderen wurde der Unfall durch die nicht sach- und fachgerechte Arbeitsweise des Klägers verursacht. Beim Versuch der Sanierung der Grabanlage wurden vom ihm Regeln der Arbeitnehmerschutzverordnung und die handwerkliche Sorgfaltspflicht missachtet. Er hat keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen ein Kippen während der Arbeiten getroffen. Die Arbeiten wurden nur zu zweit durchgeführt, dies ohne ein Sicherungsgerät, obwohl aus Sicherheitsgründen mindestens drei Fachkräfte erforderlich gewesen wären. Die Vorgehensweise des Klägers, die beschriebenen Arbeiten lediglich zu zweit und ohne weitere Geräte durchzuführen, war nicht lege artis und widersprach der Handwerkskunst. Zudem kann man sich bei den beschriebenen Arbeiten nicht auf die ausreichende Kippsicherheit verlassen, weil es auch zu durchgerosteten Dübeln kommen kann.
Wenn zwei Leute den Grabstein gehalten hätten oder wenn man ein Sicherungsgerät verwendet hätte, hätte man den Unfall verhindern können.
Der Kläger erlitt unfallkausal eine chirurgisch vervollständigte subtotale Amputation im Mittelgelenk des linken Zeigefingers und mehrere Kontusionsmarken an der linken Hand. In komprimierter Form und global bemessen ergeben sich daraus Schmerzperioden von zwei Tagen starken Schmerzen, vier Tagen mittelstarken Schmerzen und 10 Wochen leichten Schmerzen.
Dem Kläger verbleiben als Dauerfolgen eine dysästhetische Narbenbildung am Zeigefinger, ein Zeigefingergrundgliedstumpf mit etwa hälftiger Zeigefingernormallänge, ein endlagiges Bewegungsdefizit im linken Zeigefinger-grundgelenk, eine endlagige Einschränkung der groben Greifkraft links, feinmotorische Behinderungen bei Spitz- und Präzisionsgriffen links, Bewegungs- und Belastungsschmerzen am Zeigefinger links, eine Kälte- und Vibrationsempfindlichkeit sowie eine Wetterfühligkeit. Diese Dauerfolgen sind durch weitere Anpassung und Gewöhnung sowie durch Dämpfungseffekte der regressiven Beeinträchtigungsentwicklung noch besserungsfähig, werden aber teilweise jedenfalls dauerhaft vorhanden bleiben. Spätfolgen sind aus medizinischer Sicht nicht mit an Sicherheit grenzender (Wahrscheinlichkeit, Anm Berufungsgericht ) auszuschließen. Ein funktioneller Endzustand ist erreicht.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2, 9 - 13) verwiesen.
Mit der am 10.01.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 6.470,-- s.A. (Schmerzengeld, Haushaltshilfekostenersatz, Pflegehilfekostenersatz und pauschale Unkosten) und erhob ein Feststellungsbegehren. Nach Modifikation im Schriftsatz vom 15.05.2025 machte er letztlich folgende Ansprüche geltend:
Schmerzengeld EUR 15.000,--
Haushaltshilfekostenersatz EUR 1.575,--
pauschale Unkosten EUR 100,--
Summe Leistungsbegehren EUR 16.675,--
Soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant, brachte der Kläger vor, der Beklagte hafte für den Unfall. Der von ihm errichtete Grabstein sei im Jahr 2000 vom ihm ab- und wieder aufgebaut worden. Ursache des Kippens des Grabsteins sei die mangelhafte und sorgfaltswidrige sowie nicht den Regeln der Steinmetzkunst entsprechende Montage im Jahr 2000/2001 gewesen. Die Verbindung zwischen Grabstein und Unterlagsplatte mit der Fundamentplatte habe gefehlt. Bei der Montage eines Grabsteins seien auch im Jahr 2000/2001 Sorgfaltsmaßstäbe zur Standsicherheit zu beachten gewesen. Wesentlich sei, dass der Grabstein fest mit dem Fundament verbunden sei. Der Beklagte trage (auch für seine Erfüllungsgehilfen) das alleinige Verschulden am Unfall. Es liege grob fahrlässiges Verhalten vor.
Der zwischen dem Beklagten und den Grabnutzungsberechtigten im Jahr 2000/2001 abgeschlossene Werkvertrag zum Aufstellen des Grabsteins entfalte Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Die Kippsicherheit eines Grabsteins gehöre zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Grabanlage. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Kippsicherheit gegeben sei. Er sei vom Schutzbereich des im Jahr 2000/2001 abgeschlossenen Werkvertrages erfasst. Der zukünftige Kontakt eines anderen Steinmetzes/Professionisten mit dem vom Beklagten (oder dessen Erfüllungsgehilfen) im Jahr 2000/2001 aufgestellten Grabstein, bzw deren zukünftige Wartung, sei für den Beklagten vorhersehbar gewesen. Schon aufgrund der im Nahebereich eines Grabsteins regelmäßig vorkommenden Erdbewegungen komme es häufig zu Senkungen eines Grabsteins. Die Senkung könne dabei, je nach den individuellen Erdbewegungen, auch nach Jahrzehnten erfolgen, weshalb vorhersehbar sei, dass weitere Arbeiten an dem Grabstein - auch nach Jahrzehnten, wie zB weitere Erdbestattungen oder die Entfernung des Grabsteins - notwendig seien. Der Beklagte hafte daher ex contractu aufgrund der Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber dem Kläger.
Die Klage werde auch auf eine deliktische Haftung des Beklagten bzw auf die Verletzung von Schutzgesetzen im Zuge der Aufstellung des Grabsteins im Jahr 2000/2001 gestützt. In der ÖNORM B 3113 sei zu Punkt B 3.10.2 festgehalten, dass bei der Wiederaufstellung von abgetragenen Grabsteinen nicht entsprechend dimensionierte oder beschädigte Dübel zu erneuern seien. Weiters seien nach Punkt 3.10.4 Sockel- und/oder Denkmäler kraftschlüssig zu verbinden. Die Konstruktion der gesamten Grabanlage habe nach Punkt B.3.10.5 so zu erfolgen, dass diese durch den Steinmetzmeister erfolgen könne und die einzelnen Teile der Grabanlage seien miteinander zu verschrauben. In § 9 der Friedhofsordnung der C* D* sei normiert, dass Grabmäler fachgerecht und standsicher aufgestellt und fundiert werden müssten.
Der Kläger habe vor der Vornahme seiner Arbeiten eine händische Druckprüfung mit ausreichender Druckkraft durchgeführt. Aufgrund eines Zementkränzchens im Bereich der Basis des Grabsteines habe die händische Druckprüfung eine scheinbare Standsicherheit der Grabanlage bzw eine scheinbare Verbindung des Sockels mit dem Fundament ergeben. Der Kläger sei ein erfahrener Steinmetz mit jahrzehntelanger Berufserfahrung. Mit dieser Berufserfahrung sei es ihm möglich, mit einer händischen Druckprüfung, vergleichbar mit einem Kippsicherheitstest, die Standfestigkeit einer Grabanlage zu überprüfen. Es sei in Vorarlberg üblich, ein sich gesenktes Fundament in der vom Kläger gewählten Arbeitsweise aufzurichten. Der Kläger habe keine Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt. Die mangelhafte Ausführung sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
Der Kläger habe kein bzw jedenfalls kein relevantes Mitverschulden am Unfall zu verantworten. Die Fundamentplatte des Grabsteins habe sich gesenkt. Die Art und Weise des gemeinschaftlichen Anhebens und Unterfütterns des Fundaments sei eine geeignete und praxisübliche Maßnahme, um das Fundament anzuheben und den Grabstein wieder aufzurichten. Zwei Personen seien dabei grundsätzlich ausreichend. Auch die Anwesenheit von drei Personen hätte ein Kippen und damit den Schadensfall nicht verhindert.
Durch den Unfall sei dem Kläger der linke Zeigefinger abgetrennt worden. Die Gebrauchsfähigkeit des linken Zeigefingers sei dadurch verloren. Die Teilamputation stelle eine massive Dauerfolge dar. Die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen würden ein Schmerzengeld von EUR 15.000,-- rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei auch das psychische Ungemach bzw die psychische Alteration, die mit dem Teilverlust des Fingers verbunden sei (Sorge vor der Zukunft bzw der zukünftigen Berufsausübung, der generelle Teilverlust eines Körperteils), was einen Aufschlag von 20% rechtfertige.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete (soweit für das Berufungsverfahren von Interesse) ein, bei der Errichtung der Grabanlage sei der Grabstein ordnungsgemäß auf die Fundamentplatte aufzementiert worden. Die Grabanlage sei daraufhin mehrfach vom Beklagten kontrolliert worden und der Grabstein sei standsicher gewesen. Die im Jahr 2000 durchgeführten Arbeiten seien nicht vom Beklagten erbracht worden. Sollte der Grabstein am 19.05.2022 nicht standsicher verbunden gewesen sein, so treffe ihn dafür keine Haftung.
Der Kläger habe das Alleinverschulden zu vertreten. Er habe sämtliche Vorsichtsmaßnahmen missachtet. Er habe mit nur einem Mitarbeiter das Fundament abzuheben versucht, ohne irgendwelche Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Es sei nicht möglich, dass zwei Personen einen ca 450 kg schweren Grabstein anheben würden und diesen mit Material unterfüllten. Dafür hätte es mindestens drei bis vier Personen benötigt.
Der Kläger habe gegen mehrere sicherheitsrelevante Vorschriften verstoßen. So habe er eine Rüttelprobe vorgenommen, obwohl diese laut ÖNORM B 3113 nicht zulässig sei. Er habe keine vollständige Demontage der Grabanlage einschließlich Fundament vorgenommen und keinerlei ausreichende Sicherheitsmaßnahmen gegen ein Kippen während der Arbeit getroffen. Es sei auch keine normgerechte Prüfung der Kippsicherheit vor Beginn der Arbeiten durchgeführt worden. Die vom Kläger angewandte Methode habe nicht den Regeln der Technik entsprochen. Der Kläger und auch dessen Mitarbeiter hätten über keine Berufsbefähigung zur Durchführung solcher Arbeiten verfügt, wie sie sie am 19.5.2022 vorgenommen hätten. Die Vornahme der Arbeiten durch den Kläger sei unzulässig gewesen.
Bestritten werde auch die Höhe der Forderungen. Das geltend gemachte Schmerzengeld überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 6.107,75 s.A., stellte seine Haftung zu 50 % für künftige Nachteile und Schäden fest und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 10.567,25 s.A. sowie das weitergehende Feststellungsbegehren ab.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass nach den vom Beklagten als Steinmetz zu vertretenden Regeln der Grabstein einer entsprechenden Verdübelung bedurft hätte, deren Anbringung er unterlassen habe. Er habe damit rechnen müssen, dass nach der bestimmungsgemäßen Verwendung dieses Grabdenkmals auch andere Steinmetze, die Arbeiten durchführen, durch mangelnde Standsicherheit gefährdet werden könnten. Die Standfestigkeit der Grabanlage sei aber nicht gewährleistet gewesen. Der Mangel sei vom Beklagten zu vertreten. Es sei von Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auszugehen. Dass der Grabstein nach einiger Zeit beispielsweise aufgrund von Setzungen im Erdreich wieder begradigt werden müsse, liege keineswegs außerhalb der Lebenserfahrung und daher auch innerhalb der Adäquanz. Der Beklagte hafte dem Kläger gemäß § 1313a ABGB unabhängig davon, ob er die Wiederaufrichtung des Grabsteins 2000 selbst erledigt oder durch Mitarbeiter erfüllen habe lassen.
Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden. Als gelernter Steinmetz müsse er den sicheren Umgang mit Grabsteinen kennen. Er hätte die Arbeiten mindestens mit einer weiteren Arbeitskraft oder mit einem Standsicherungsgerät vornehmen müssen. Der Grabstein hätte von mindestens zwei Personen gehalten werden oder es hätte ein Standsicherungsgerät verwendet werden müssen, um ein Kippen zu vermeiden. Er habe demnach ein Mitverschulden im Ausmaß von 50% zu tragen.
Das Gericht erachte unter Berücksichtigung der Verletzungen und Verletzungsfolgen (vor Berücksichtigung der Mitverschuldensquote) ein Schmerzengeld von EUR 12.000,-- als angemessen.
Aus den Einschränkungen des Klägers in der Haushaltsführung ergebe sich ein Betrag von EUR 115,50 (vor Berücksichtigung des Mitverschuldens). An pauschalen Unkosten stünden vor Berücksichtigung des Mitverschuldens EUR 100,-- zu. Aufgrund des Mitverschuldens ergebe sich ein Zuspruch von gesamt EUR 6.107,75. Das Mehrbegehren sei abzuweisen. Da Spätfolgen nicht auszuschließen seien, bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung. Dem Feststellungsbegehren sei aufgrund der Verschuldensaufteilung zur Hälfte stattzugeben. Zinsen seien nicht nach § 456 UGB, sondern in der Höhe von 4 % pa zuzusprechen.
Im Umfang der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 6.088,18 und eines Viertels des Feststellungsbegehrens wurde die Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Gegen den restlichen Teil der Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen beider Streitteile, die jeweils eine Rechtsrüge ausführen. Der Kläger strebt eine Erhöhung des Leistungszuspruchs auf EUR 10.586,62 s.A. und die Feststellung einer 75 %-igen Haftung des Beklagten an. Der Beklagte strebt eine vollständige Klagsabweisung ab.
In den rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen beide Seiten, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Über die Berufungen ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Die Berufung des Klägers ist teilweise berechtigt , die Berufung des Beklagten ist nicht berechtigt .
1.1. Der Beklagte argumentiert in seiner Rechtsrüge , das Erstgericht habe die Grenzen der Schutzwirkung eines Werkvertrags zugunsten Dritter nicht beachtet und zu Unrecht eine vertragliche Haftung des Beklagten angenommen. Der Kreis der vertraglich geschützten Personen müsse eng gezogen werden. Die Werkverträge, die die Verfügungsberechtigte über das Grab einerseits mit dem Kläger und andererseits mit dem Beklagten abgeschlossen habe, stünden in keinem rechtlichen Zusammenhang. Dass die Werkbestellerin den Kläger im Jahr 2000 durch Zuwendung der Hauptleistung habe begünstigen wollen, an ihm ein sichtbares eigenes Interesse gehabt oder ihm rechtlich zur Fürsorge verpflichtet gewesen sei, sei auszuschließen. Der Kläger sei daher nicht in den Schutz des Vertrags miteinzubeziehen. Eine vertragliche Haftung komme außerdem nur subsidiär in Betracht. Der Kläger müsse vertragliche Schadenersatzansprüche bei seiner Vertragspartnerin geltend machen. Diese treffe als Werkbestellerin gegenüber dem Werkunternehmer eine Fürsorgepflicht. Die mangelhafte Beschaffenheit der Grabanlage sei als Verletzung dieser Pflicht anzusehen. Auch wenn sie als Werkbestellerin keine persönliche Schuld treffe, so hafte sie aus dem Werkvertrag mit dem Kläger auch für die Handlungen und Unterlassungen des Beklagten und seiner Leute, deren Vorarbeiten ihrer Sphäre zuzuordnen seien.
1.2. Auch eine deliktische Haftung könne nicht angenommen werden. Aus dem Sachverhalt ergebe sich nicht, dass der Beklagte jene Arbeiten ausgeführt habe, bei denen die Verdübelung von Sockel und Fundament unterlassen worden sei. Die Arbeitsschritte seien nicht konkreten Personen zugeordnet worden. Im Rahmen deliktischer Schadenersatzansprüche hafte der Beklagte gemäß § 1315 ABGB aber nur dann, wenn er sich einer untüchtigen oder einer gefährlichen Person bedient habe. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte und kein Vorbringen. Weder die Friedhofsordnung der Gemeinde noch die ÖNorm B3113 seien Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB.
2.1. Der Senat teilt diese Meinung nicht. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, das eine vertragliche Haftung bejaht hat, ist nicht zu beanstanden (§ 500a ZPO). Eine Haftung für Vermögensschäden Dritter besteht grundsätzlich nicht (RS0120309). Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten dritter am Vertrag nicht beteiligter Personen werden nur dann angenommen, wenn die objektive Auslegung des Vertrags ergibt, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde (RS0017195). Begünstigte Personen sind (nur) Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (2 Ob 209/17z ; RS0017195 [T5, T12]; RS0037785 [T5, T21, T22]). Insbesondere sind nach diesen Kriterien auch Parteien eines Werkvertrags einander zum Schutz und zur Sorgfalt gegenüber dritten Personen verpflichtet (RS0034594). Der begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrags zu bestimmen (RS0037785 [T25]; RS0034594 [T19]). Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Delikts- und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, zwar eng gezogen zu werden (vgl 10 Ob 57/03k mwN). Die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit mit der Vertragsleistung und deren Auswirkungen darf aber nicht zu eng verstanden werden; es genügt, wenn dem Vertragspartner generell erkennbar sein muss, dass Dritte im unmittelbaren, besonderen Gefahrenbereich sein werden (RS0037785 [T39]).
2.2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Beklagte musste damit rechnen, dass in Zukunft bei weiteren Todesfällen im Familienkreis neuerlich Arbeiten am Grabstein erforderlich sein werden und dass dessen Standfestigkeit für die Sicherheit künftig tätiger Professionisten wichtig ist. Der Kontakt eines Dritten mit seiner Leistung war also für ihn vorhersehbar. Jeder Unternehmer hat sich so zu verhalten, dass ein weiterer, bei der Werkerstellung tätiger Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen. Dabei genügt es, dass dem Vertragspartner generell erkennbar ist, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden; wer dies im Einzelfall sein werde, muss nicht von vornherein feststellbar sein (RS0034596 [T11]). An der Sicherheit eines später beizuziehenden Unternehmers hatte die Grabverfügungsberechtigte beim Vertragsabschluss mit dem Beklagten ein auch für diesen sichtbares - im Hinblick auf die Fürsorgepflicht - eigenes Interesse (vgl 6 Ob 21/04p).
2.3. Auch bei vergleichbaren Sachverhalten wurde eine vertragliche Haftung von Werkunternehmern für Schäden bzw Verletzungen Dritter aufgrund mangelhafter Werksleistungen bejaht (vgl etwa 1 Ob 664/90 [Monteure unterschiedlicher Unternehmen auf einer Baustelle] , 4 Ob 203/00g [Sturz eines Elektromonteurs in ein von einem anderen Unternehmen nicht abgesichertes Loch] , 6 Ob 296/01z [Absturz von nicht fachgerecht errichtetem Gerüst eines anderen Unternehmens] , 7 Ob 24/02h [Abrutschen auf von einem Straßensanierungsunternehmen nicht ordnungsgemäß saniertem Straßenteil], 2 Ob 95/01m [Verletzter Skifahrer wegen unfachgemäßer Demontage eines Transparents] , 4 Ob 229/04m [Baustellenkoordinator gegen Baumeister] , 6 Ob 21/04p [Verletzung Fachmann wegen mangelhafter Montage von Steckleistungsschaltern] , 2 Ob 68/21 w [Wartungsarbeiten des Klägers an einer Hydraulikanlage) . Dass die Standsicherheit eines Grabsteins eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft bei einem Werkvertrag wie jenem zwischen Beklagtem und Grabverfügungsberechtigter ist, bedarf keiner Erörterung. Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass das Werk des Beklagten nicht nach dem Stand der Technik erbracht wurde und er daher rechtswidrig gehandelt hat. Aufgrund dieser Vertragsverletzung kann auch der Kläger vertragliche Ansprüche gegen ihn geltend machen.
2.4. Dass es erst nach über 20 Jahren zur Verletzung kam, ändert daran nach Ansicht des Senats nichts. In der Entscheidung 6 Ob 21/04p wurde die Frage, ob dem zeitlichen Abstand zwischen Abschluss der Werkherstellung durch den einen Unternehmer und dem Beginn einer Werkerstellung durch einen anderen Unternehmer, die obligationsgemäß zu einer Berührung mit der Werkleistung des Vorunternehmers führt, Bedeutung für die Abgrenzung des Kreises der in den Schutzbereich des Werkvertrags mit dem ersten Unternehmer einzubeziehenden Dritten zukommen kann, offen gelassen. Ob das Verstreichen einer gewissen Zeit Ansprüche aus einer rechtswidrigen Handlung ausschließt, ist aber schon ganz grundsätzlich (nur) eine Frage der Verjährung. Bei Werkleistungen wie der Errichtung oder Neuversetzung eines Grabsteins liegt es in der Natur der Sache, dass längere Zeiträume zwischen diesen einzelnen Tätigkeiten liegen können. Es wäre nicht sachgerecht, eine Haftung zu bejahen, wenn es beispielsweise nach einem dreiviertel Jahr (wie in der Entscheidung 6 Ob 21/04p) zur Beiziehung eines zweiten Steinmetzes und zum Unfall gekommen wäre, aber zu verneinen, wenn (wie hier) etliche Jahre zwischen den beiden Vorkommnissen liegen. Es gibt keine befriedigenden Kriterien für eine Abgrenzung, ab welchem Zeitraum (ein, fünf, zehn Jahre?) eine Einbeziehung in den vertraglichen Schutzkreis nicht mehr vorzunehmen wäre. Maßgeblich ist , dass die Tätigkeit eines Professionisten wie des Klägers vorhersehbar war. Wann es im Familienkreis der Grabverfügungsberechtigten zu einem weiteren Todesfall kam, war naturgemäß vom Zufall abhängig und kann nach Ansicht des Senats keine ausschlaggebende Bedeutung für die Bejahung oder Verneinung einer vertraglichen Haftung haben.
3.1. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RS0022814, RS0129705).
Eigene vertragliche Ansprüche gegen die Grabverfügungsberechtigte sind nach Ansicht des Senats zu verneinen:
3.2. Die nebenvertragliche Fürsorgepflicht des Werkbestellers ergibt sich aus § 1157 ABGB iVm § 1169 ABGB (vgl RS0021591 [T1]; RS0021602 ). Zu diesen Schutz- und Sorgfaltspflichten gehört die Warn- und Informationspflicht des Bestellers über gefährliche Umstände, sofern mögliche Gefahrenquellen nicht überhaupt beseitigt werden können (RS0021602 [T7, T10]). Der Umfang dieser neben-vertraglichen Warn- und Sicherungspflichten richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist (RS0021602 [T12]; RS0123728 ). Diese Fürsorgepflicht bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte, die auch eine Baustelle sein kann (vgl 2 Ob 162/08z ; 3 Ob 88/09a mwN; RS0021480 [T4], RS0021602 , RS0021827 ).
3.3. Der Berufungswerber gesteht selbst zu, dass die Grabverfügungsberechtigte kein Verschulden trifft, weil sie von der mangelnden Standfestigkeit des Grabsteins nichts wusste. Eine Zurechenbarkeit des Verschuldens des Beklagten nach § 1313a ABGB ist nach Ansicht des Senats zu verneinen. Es ist zwar richtig, dass der Besteller auch für durch Erfüllungsgehilfen begangene Fürsorgepflichtverletzungen haftet ( Kietaibl in Schwimann-Neumaryr ABGB-TaKom § 1169 Rz 3 mwN). Der Beklagte war aber nicht beauftragt, den Arbeitsbereich beim Grab im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers abzusichern. Die beiden Verträge stehen insofern in keinem Fürsorgezusammenhang. Die Verfügungsberechtigte bediente sich des Beklagten also nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger. Würde man die vom Kläger ins Treffen geführte Zurechnung bejahen, hätte das auch in den zu 2.3. dargestellten Entscheidungen zur Klagsabweisung führen müssen.
3.4. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich außerdem nicht auf mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundene und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren (RS0021808 [T2]). Die Bewegung des Grabsteins und damit auch die Gefahr dessen mangelnder Standsicherheit war aber die primäre Leistungspflicht des Klägers. Die Gefahr dessen Umkippens war mit seiner Werkstätigkeit unmittelbar verbunden. Selbst bei regelkonformer Errichtung kann ein Grabstein durch Eingriffe wie jenen des Klägers gefährdet sein (Urteil S 11 unten). Außerdem kann man sich bei derartigen Arbeiten nicht auf die ausreichende Kippsicherheit verlassen, weil es auch zu durchgerosteten Dübeln kommen kann (Urteil S 12).
Abgesehen davon hat der Beklagte in erster Instanz nie behauptet, dass dem Kläger ein vertraglicher Schadenersatzanspruch gegen die Grabverfügungsberechtigte wegen Verletzung ihrer Fürsorgeverpflichtung zukäme. Zu anders gearteten etwaigen Ansprüchen wird in der Rechtsrüge nichts ausgeführt.
Damit bleibt die Berufung des Beklagten insgesamt erfolglos. Aufgrund der zu bejahenden vertraglichen Haftung erübrigt sich eine Prüfung deliktischer Ansprüche.
4.1. Der Kläger wehrt sich in seiner Rechtsrüge gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung. Er führte aus, angesichts der Wesentlichkeit der Standfestigkeit einer Grabanlage und der Wichtigkeit der vom Beklagten verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen hätte das Erstgericht nur von einem Mitverschulden im Ausmaß eines Viertels ausgehen müssen. Es habe eine Negativfeststellung zur Frage getroffen, ob der Kläger eine sach- und fachgerechte Prüfung der Kippsicherheit durchgeführt habe, welche zu Lasten des Beklagten gehe. Rechtlich sei also davon auszugehen, dass der Kläger eine sorgfältige Prüfung durchgeführt habe. Deshalb sei ihm die im Zuge der Verschuldensabwägung zur Last gelegte Nichteinbindung einer dritten Person oder eines Standsicherheitsgeräts nur als geringfügige Sorglosigkeit vorzuwerfen.
4.2. Richtig ist, dass den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt durch den Geschädigten trifft (RS0027249 [T2]). Damit ist tatsächlich zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er eine sach- und fachgerechte Prüfung der Kippsicherheit durchführte. Dennoch steht fest, dass der Kläger seine handwerkliche Sorgfaltspflicht missachtet hat. Aus Sicherheitsgründen wären mindestens drei Fachkräfte bzw ein Sicherungsgerät erforderlich gewesen (Urteil S 12). Der Kläger ging daher sorglos vor.
4.3. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (RS0026861, insbes T9). Diese Abwägung kann zwar auch dazu führen, dass die Haftung des Schädigers gänzlich aufgehoben wird, was aber ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten voraussetzt (RS0027202). In der Regel wird das Vorliegen beidseitigen Verschuldens zu einer Schadensteilung führen (T14).
4.3. Die Verschuldensteilung des Erstgerichts ist nicht korrekturbedürftig. Es trifft zwar zu, dass die fehlende Standsicherheit eines Grabsteins eine große Gefahr darstellt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Grabstein erst nach dessen Manipulation durch den Kläger (Freilegung des Fundaments, Anhebung der Grabanlage, Ziehen des Grabsteins) auf ihn fiel. Gerade als Fachmann wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er die nach dem Stand der Technik erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einhält. Die Annahme seines gleichteiligen Mitverschuldens ist daher nicht zu beanstanden.
5.1. Letztlich argumentiert der Kläger, das Erstgericht habe das Schmerzengeld zu niedrig bemessen. Ein Zuspruch von (ungekürzt) EUR 13.900,-- wäre angemessen gewesen. Mit der Teilamputation des linken Zeigefingers seien empfindliche Folgen für ihn verbunden. Er sei dadurch dauerhaft in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt. Auch das niederdrückende Gefühl und Bewusstsein der Verunstaltung wirke sich aus.
5.2. Dem schließt sich der Senat an. Das Schmerzengeld hat die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren (RS0031191[T4]). Jede Verletzung ist in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RS0125618). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (T4). Grundsätzlich ist das Schmerzengeld umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblichen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind, wobei auch seelische Schmerzen zu berücksichtigen sind (RS0031363).
5.3. Der Zuspruch des Erstgerichts wäre nicht zu beanstanden, ginge es nur um eine Abgeltung der vom Kläger erlittenen Schmerzen an sich. Von besonderer Bedeutung ist aber, dass er die Hälfte eines Zeigefingers verloren hat. Damit gehen insbesondere feinmotorische Behinderungen einher. Dass die Beeinträchtigung dieser im Alltag so wichtigen Greiffunktion eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung mit sich bringt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Ein (ungekürzter) Schmerzengeldzuspruch von (wie im Rechtsmittelverfahren angestrebt) EUR 13.900,-- ist daher jedenfalls angemessen.
5.4. Der Berufung des Klägers ist daher dahin teilweise Folge zu geben, als ihm unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens insgesamt ein Betrag von EUR 7.057,75 zuzusprechen ist.
5.5. Die Lösung der Zinsfrage durch das Erstgericht wird im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt.
6.1. Die abändernde Entscheidung erfordert eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die Kostenentscheidung des Erstgerichts, das in der ersten Phase von einem Obsiegen von 67 % ausgegangen ist, ist dabei keine Rücksicht zu nehmen (RS0107860, vgl auch RS0035900). Ein überwiegendes Obsiegen des Klägers ist nach Ansicht des Senats aufgrund seines 50%-igen Mitverschuldens ausgeschlossen (vgl dazu Obermair Kostenhandbuch 4 Rz 1.143). Auch in der ersten Phase ist er mit dem Schmerzengeldbegehren als zur Hälfte unterliegend anzusehen. Ausgehend davon (und dem vollständigen Unterliegen mit der Position Pflege) hat er in der ersten Phase einen Erfolg von rund 46 % erreicht. In der zweiten Phase kommt ihm hinsichtlich des Schmerzengelds das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO zu Gute, so dass er auch hier insofern als zur Hälfte erfolgreich anzusehen ist. Aufgrund der zu hoch eingeklagten Haushaltsführungskosten beträgt seine Obsiegensquote in der zweiten Phase rund 47 %.
6.2. Es kommt daher zur Kostenaufhebung hinsichtlich der Vertretungskosten. Die Streitteile haben einander ihre Barauslagen im Ausmaß ihres Obsiegens zu ersetzen. Dabei wird der Einfachheit halber in beiden Phasen von einer Ersatzquote zu Gunsten des Klägers von 46 % und hinsichtlich des Beklagten von 54 % ausgegangen.
6.3. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte (Urteil S 23), sind nicht die verzeichneten Kostenvorschüsse, sondern die tatsächlich angefallenen Sachverständigengebühren zu ersetzen. Dem Kläger stehen daher an Barauslagen insgesamt EUR 5.402,24 und dem Beklagten EUR 826,20 zu. Nach Saldierung hat der Kläger einen Kostenersatzanspruch von EUR 4.576,04.
6.4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41, 43 ZPO. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten dessen erfolgreicher Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Der Kläger hat im Rechtsmittelverfahren einen Mehrzuspruch von EUR 6.954,12 angestrebt und von EUR 950,-- erreicht. Aufgrund seines Erfolgs von rund 14 % stehen ihm EUR 104,86 an Barauslagen zu. Er hat dem Beklagten 72 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Saldiert ergibt sich ein Kostenersatzanspruch des Klägers von EUR 750,19.
7. Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
8. Die Revision ist für zulässig zu erklären, weil (soweit überblickbar) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob und inwieweit der zeitliche Abstand zwischen einem rechtswidrigen Verhalten eines Vertragspartners und dem darauf zurückzuführenden Schaden eines anderen Vertragspartners ein Kriterium für die Einbeziehung des Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags darstellt.
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