Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15.7.2025, **-39, nach der am 4.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich, des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag. Kuznik, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Mag. Polczer, LLM, in Substitution für RA Dr. Leistner, durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Schöffensenat des Landesgerichtes Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das auch den unbekämpften Freispruch betreffend einen Mitangeklagten umfasst, den am ** geborenen Angeklagten A* B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB schuldig.
Danach hat er „in ** und anderen Orten in Vorarlberg als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht bzw. beiseite geschafft und sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen geschmälert, wobei er durch die Tat einen EUR 300.000,-- übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, indem er
wobei er von den bar behobenen Geldbeträgen laut Punkt a) und b) in der Höhe von gesamt EUR 457.427,77 mit Ausnahme eines Geldbetrages in der Höhe von gesamt EUR 123.773,83, welchen er für die C* GmbH ausgab, und eines ihm zustehenden und angemessenen Geschäftsführergehalts in der Höhe von gesamt EUR 44.000,-- den restlich bar behobenen Geldbetrag, sohin EUR 289.653,94, für sich für private Zwecke verwendete.“
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten nach § 156 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Privatbeteiligte RA Dr. H* als Masseverwalter wurde mit den zugunsten der Masse im Verfahren ** des Bezirksgerichtes Feldkirch geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüchen gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13.1.2026, 14 Os 108/25a-5, zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Der Oberste Gerichtshof führte dabei aus, dass das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben werde, dass das angefochtene Urteil eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) zum Nachteil des Angeklagten aufweise. Das Erstgericht sei nämlich von Tatvollendung ausgegangen, habe aber bloß Feststellungen zu einem auf Herbeiführung eines Schadens in EUR 300.000,-- übersteigender Höhe gerichteten Vorsatz (US 11f), nicht jedoch zu einer konkreten Disposition in Bezug auf den scheinbar verringerten Befriedigungsfond oder einem tatsächlichen Befriedigungsausfall zumindest eines der Gläubiger getroffen (vgl. dazu US 7 [wonach das Schuldenregulierungsverfahren noch anhängig und es „noch zu keiner Quotenfestsetzung“ gekommen sei]). Dies sei zwar unter dem Aspekt der Subsumtion nicht entscheidend, der Urteilssachverhalt trage jedoch die in den Strafbemessungserwägungen zum Ausdruck gebrachte (vgl. US 33) Verneinung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht.
Der Angeklagte beantragt in seiner Berufung die Verhängung einer Strafenkombination im Sinn des § 43a Abs 2 StGB sowie die Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses (ON 47).
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe unter Ausscheidung des § 43a Abs 3 StGB (ON 46.2).
In seiner Gegenäußerung zur Strafberufung der Staatsanwaltschaft beantragt der Angeklagte, dieser keine Folge zu geben (ON 49).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, allenfalls jedoch jene der Staatsanwaltschaft.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung den Umstand, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurden die Tatwiederholungen über einen langen Tatzeitraum gewertet.
Die vom Erstgericht berücksichtigten besonderen Strafzumessungsgründe treffen zu.
Darüber hinaus ist auf der mildernden Seite der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB zu berücksichtigen (siehe die oben wiedergegebenen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs).
Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung keine weiteren besonderen Strafzumessungsgründe geltend macht und lediglich Kritik an deren richtiger Gewichtung übt, fordert die Berufung des Angeklagten die Berücksichtigung weiterer Strafzumessungsgründe auf der mildernden Seite, wie die Berücksichtigung des kooperativen Verhaltens des Angeklagten bei der Aufarbeitung des Sachverhaltes. Die Verantwortung des Angeklagten stellt jedoch weder ein reumütiges Geständnis dar noch hat der Angeklagte durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Die Berufung des Angeklagten vermisst weiters die mildernde Berücksichtigung des Bemühens des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung, da er die Gläubiger Mag. I*, J* und K* B* dazu bewegen habe können, rückwirkend auf die Forderungen zu verzichten. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Verzicht auf die Geltendmachung einer im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Forderung keiner Schadensgutmachung gleichkommt, weil der Schaden bei den genannten auch diesfalls unbeglichen bleibt. Ein Verzicht des Geschädigten ist nicht als Schadensgutmachung anzusehen (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 34 Rz 33).
Die Berufung des Angeklagten rügt weiters, dass ein Betrag in Höhe von EUR 125.755,--, welcher als Gewinn aus den vom Angeklagten getätigten Glücksspielen auf das Bankkonto der C* GmbH gutgeschrieben wurde, vom Erstgericht nicht als Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung berücksichtigt worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass der genannte Betrag auf das Konto der C* GmbH überwiesen wurde (US 13) und somit den Gläubigern im Konkurs der natürlichen Person des Angeklagten nicht zugute kommt.
Der Strafrahmen des § 156 Abs 2 StGB reicht von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Ausgehend von den ergänzten Strafzumessungsgründen, dem Unrechtsgehalt der Tat und der personalen Täterschuld sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die verhängte Freiheitsstrafe angemessen und bedarf weder einer Herabsetzung noch einer Erhöhung.
Eine gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB oder die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB scheitern aufgrund der Schwere der Tat, des Gewichts der Erschwerungsgründe sowie der Höhe des intendierten Schadens an generalpräventiven Überlegungen. Die vom Erstgericht gemäß § 43a Abs 3 StGB ausgesprochene teilbedingte Strafnachsicht im Ausmaß von 12 Monaten ist aus spezialpräventiven Überlegungen nicht zu beanstanden. Der unbedingt zu verbüßende Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten tut generalpräventiven Erwägungen Genüge.
Zur Anfechtung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche mit Berufung (§ 283 Abs 1 StPO) ist der Angeklagte schon mangels Beschwer nicht legitimiert, weil der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist (§ 283 Abs 4 zweiter Satz StPO, vgl. 13 Os 122/23z).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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