Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1 und 3 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.10.2025, GZ ** 33, nach der am 04.03.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich LL.M., des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag. Kuznik, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Meyer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen A* B* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hinsichtlich einer Mitangeklagten enthält, wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1 und 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 148a Abs 3 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Laut Schuldspruch haben
C* B* als unmittelbare Täterin und A* B* als Bestimmungstäter, letzterer durch Überlassung von Gutscheincodes und Anweisung ihrer Verwendung gegenüber C* B* (§ 12 zweite Alternative StGB), in ** und anderen Orten in der Zeit vom 02.12.2023 bis 20.12.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflussten, indem C* B* Gutscheinkarten unter Eingabe deren Codes von D* und unbekannten weiteren Personen verwendete, um Waren bei der Firma E* m.b.H. zu bestellen und mittels Gutscheincodes zu bezahlen, wodurch den rechtmäßigen großteils unbekannten Inhabern der Gutscheinkarten ein Schaden von insgesamt EUR 3.694,--, darin enthalten ein Schaden von EUR 260,-- zum Nachteil von D*, entstand, wobei der Erstangeklagten ein Schaden von zumindest EUR 2.000,-- zurechenbar ist .
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufungen des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Der Angeklagte beantragt einen Freispruch (ON 40). Die Berufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine Anhebung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ab (ON 38).
In seiner Gegenausführung (ON 40) beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, wohl hingegen jene der Staatsanwaltschaft.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Der Erstrichter, der sich einen persönlichen Eindruck von den beteiligten Personen verschaffen konnte, hat in einer ausführlichen Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers keinen Glauben schenkte. Er setzte sich dabei auch mit der Verantwortung des Berufungswerbers, die Erstangeklagte habe den ihn belastenden WhatsApp-Chatverlauf manipuliert und ohne sein Zutun die in Rede stehenden Gutscheincodes verwendet, auseinander. Insbesondere verwies er darauf, dass der aus dem Handy der Erstangeklagten ersichtliche Chatverlauf nicht nur mit dem aktenkundigen Verlauf korrespondiert, sondern darüber hinaus ab Dezember 2023 bis August 2024 durchgehend erfolgte und eine laufende Korrespondenz beider Angeklagten aufweist. Überdies ergibt sich aus dem Chatverlauf, die Firma E* habe Gutscheinkarten im Wert von über EUR 21,8 Mio offen (ON 11 AS 9), woraus sich ein naheliegenderweise vom Berufungswerber – und nicht von der Erstangeklagten - stammendes Wissen ergibt, wobei der Zeuge F* letztendlich eine Zahl von EUR 20 Mio an ausstehenden Gutscheinen bestätigt habe (ON 32.1 AS 17). Nicht zuletzt hat sich die Erstangeklagte durch ihre Angaben auch selbst massiv belastet.
Insofern in der Schuldberufung ausgeführt wird, die Erstangeklagte habe die volle Kontrolle über die SIM-Karte, die Telefonnummer, das WhatsApp-Konto und das Endgerät gehabt, von dem die Screenshots stammen, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber selbst angibt, das gegenständliche Mobiltelefon sei, nachdem er es nicht mehr verwendet habe, in seiner Wohnung verblieben (ON 32.1 AS 5), in der die Erstangeklagte zu dieser Zeit nicht wohnte.
Die in der Berufung aufgezeigten Möglichkeiten der Manipulation eines WhatsApp-Chats stellen spekulative Vermutungen dar, wobei sich auch aufgrund der in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung angeführten Umstände kein Hinweis auf eine Manipulation der Chatverläufe durch die Erstangeklagte ergibt. Aus dem Hinweis auf eine „Fälschungsanfrage“ der Erstangeklagten an den Zweitangeklagten im Jahre 2022 im Hinblick auf eine Strafregisterbescheinigung zeigt sich – wie es auch der rechtskräftige Schuldspruch der Erstangeklagten belegt – zwar eine gewisse kriminelle Energie der Erstangeklagten, allerdings ist daraus auch ersichtlich, dass sie nicht in der Lage war, diese Strafregisterbescheinigung selbst zu fälschen, was wiederum auf ein nur eingeschränktes technisches Wissen und Können der Erstangeklagten hinweist. Das allfällige Verbergen einer Liebschaft durch die Erstangeklagte gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber wiederum ist nicht vergleichbar mit der Manipulation eines WhatsApp-Verlaufes.
Dass auch nach der Trennung der beiden Angeklagten die fallbezogen relevante EDV-Struktur in der vom Berufungswerber bewohnten Ehewohnung, aus der die Erstangeklagte ausgezogen war, verblieben ist, sohin auch der Dienst-Laptop, gab der Zweitangeklagte selbst an (ON 32.1 AS 4), sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Erstangeklagte – selbst bei Kenntnis des Passwortes – diesen ohne Wissen des Zweitangeklagten für sich selbst benutzt haben könnte.
Auch der Hinweis auf ein anderes Verfahren, nämlich ** des Landesgerichtes Innsbruck, das einen gänzlich anderen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, vermag die Glaubwürdigkeit der Erstangeklagten nicht zu schmälern, wurde der Zweitangeklagte im angeführten Verfahren doch gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldnachweises freigesprochen. Dass hier ein Anspruch auf Privatbeteiligung hinsichtlich einer Verletzung der Erstangeklagten habe zurückgenommen werden müssen, ergibt sich aus dem dortigen Hauptverhandlungsprotokoll (do. ON 16.1) gerade nicht, wurde doch ein Faktum aus dem Verfahren ausgeschieden (do. ON 16 AS 15 unten) und der Privatbeteiligtenanschluss für die verbleibenden Fakten weiter aufrecht erhalten (vgl do. ON 16 AS 13 und AS 17).
Mit der Verantwortung der Erstangeklagten, auch mit dem Umstand, dass sie zunächst nur hinsichtlich eines bis dahin gegenständlichen Teilaspektes geständig war, hat sich der Erstrichter eingehend auseinandergesetzt (US 10).
Dass es sich bei der Person, die sich am 02.12.2023 in die Apple-ID des Berufungswerbers eingewählt habe, um die Erstangeklagte gehandelt habe, ist neuerlich nur eine spekulative Vermutung.
Nicht nachvollziehbar ist der Einwand in der Berufungsschrift, die Nachricht, man könne zu Hause dann Kastanien essen, sei widersinnig, zumal die Erstangeklagte zu dieser Zeit bei ihren Eltern gewohnt habe. Die Erstangeklagte schreibt am 01.12.2023 (ON 28.3 AS 3) demgegenüber, sie würde mitteilen, wenn sie losfahre, dann könne der Erstangeklagte die Kastanien „eini tun“, was deutlich zeigt, dass die Erstangeklagte sich zum Berufungswerber in die Wohnung begeben hat.
Insgesamt bieten die Berufungsausführungen keinen Anlass, von der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und den darauf gestützten Konstatierungen abzuweichen. Die Beweiswürdigung erweist sich als lebensnah und schlüssig und ist nicht zu beanstanden.
Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht die einschlägige Vorstrafe und die Tatwiederholung als erschwerend. Mildernd sei die dem Berufungswerber zuzurechnende (teilweise) Schadensgutmachung durch die Erstangeklagte.
Die Strafzumessungsgründe wurden zutreffend erkannt, sind aber dahingehend zu ergänzen, dass aggravierend auch der Missbrauch des von seinem Arbeitgeber in den Berufungswerber gesetzten Vertrauens wirkt.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB ist zudem die Tatbegehung während der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Probezeit aggravierend zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen des § 148a Abs 3 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ausgehend von den Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist verhängte Strafe schuld- und tatangemessen. Auch die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB wird vom Berufungsgericht gebilligt. Einer in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängten oder einer nach § 43 Abs 1 StGB gänzlich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe steht aus spezialpräventiven Erwägungen die einschlägige Vorstrafe entgegen.
Entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft entspricht die Bemessung des einzelnen Tagessatzes mit dem Mindesttagessatz von EUR 4,-- trotz dessen Einkommens den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, zumal sich dieser einem Insolvenzverfahren unterliegt und der pfändbare Anteil des Einkommens des Schuldners in die Insolvenzmasse fließt (** des Bezirksgerichtes Hall in Tirol).
Den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft war sohin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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