Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch B*, Angestellte der Arbeiterkammer **, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) , vertreten durch deren Angestellten C*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom 25.9.2025, signiert mit 16.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt , dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9.4.2024 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu gewähren, besteht für den Zeitraum vom 10.4.2024 bis 30.4.2025 dem Grunde nach zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei bis zur Erlassung des die Höhe der Versehrtenrente festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 100,00 monatlich vom 10.4.2024 bis 30.4.2025 binnen 14 Tagen zu erbringen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9.4.2024 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe auch über den 30.4.2025 hinaus zu gewähren, wird abgewiesen.“
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 9.4.2024 war der Kläger ab dem Vormittag damit beschäftigt, die Gehänge eines Schlepplifts vom Tragseil zu demontieren und in einer Lagerhalle auf eine über Kopf befindliche Schiene einzuhängen, wo sie während des Sommers gelagert werden sollten. Bis zum Unfallzeitpunkt hatte er bereits 30 Gehänge, die jeweils ein Gewicht von ca 35 kg hatten, demontiert und eingehängt.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 5.7.2024 hat die Beklagte den Unfall des Klägers vom 9.4.2024 als Arbeitsunfall anerkannt, eine folgenlos ausgeheilte Prellung der linken Schulter als einzige unfallkausale Verletzung festgestellt und davon ausgehend die Gewährung einer Versehrtenrente abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhebt der Kläger eine rechtzeitige Bescheidklage mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm für die Folgen seines Arbeitsunfalls vom 9.4.2024 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente als vorläufige Leistung [gemeint: vorläufige Versehrtenrente im Sinn des § 107 Abs 1 B KUVG] in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu gewähren. Dazu brachte er zusammengefasst vor, mit den am Unfalltag verrichteten Tätigkeiten sei eine über einige Stunden andauernde massive Überbelastung verbunden gewesen, durch die es zu einer Ruptur der Supraspinatussehne links sowie des Bizepssehnenankers gekommen sei. Die Schädigung der Sehnen der Rotatorenmanschette an der linken Schulter mit Rissbildung der Sehnen des Obergrätenmuskels sei als Unfallfolge zu qualifizieren. Bis zum Unfall habe er weder Beschwerden noch wesentliche, über das normale Maß hinausgehende degenerative Vorschädigungen an der linken Schulter gehabt. Aufgrund der unfallkausalen Folgen bestehe eine MdE von zumindest 20 %.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und hielt – wie bereits im angefochtenen Bescheid – entgegen, der Kläger habe unfallkausal lediglich eine Prellung der linken Schulter erlitten, die folgenlos ausgeheilt sei; akausal bestehe eine degenerative Schädigung der Sehnen der Rotatorenmanschette an der linken Schulter mit Rissbildung der Sehne des Obergrätenmuskels. Der Unfallhergang sei nicht geeignet, den isolierten Riss einer altersentsprechend gesunden Supraspinatussehne und eines gesunden Bizepssehnenankers zu verursachen. Eine durch die Unfallfolgen bedingte MdE bestehe somit nicht. Im weiteren Verfahren (ON 13) brachte die Beklagte ergänzend vor, ausgehend von der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ sei die Kausalität nicht teilbar; hier sei die akausale vorbestehende krankhafte Veranlagung der Obergrätensehne links wesentliche Bedingung für die Verletzung im Bereich der linken Schulter gewesen, weshalb der Vorfall vom 9.4.2024 keinen Arbeitsunfall darstelle.
Mit dem bekämpften Urteil sprach das Erstgericht über das erhobene Begehren wie folgt ab:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger für die Folgen seines Arbeitsunfalls vom 9.4.2024 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente als vorläufige Leistung in der gesetzlichen Höhe vom 10.4.2024 bis zum 30.4.2025 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, gerichtet auf Gewährung der zu Punkt 1. näher bezeichneten Versehrtenrente auch ab dem 1.5.2025 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Dieser Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende, im Wesentlichen wörtlich wiedergegebene und soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen :
Beim Anheben des letzten Liftgehänges über Kopf um ca 15:30 Uhr − bis dorthin war der Kläger jedenfalls mit den vorgeschilderten Tätigkeiten schon ca zwei bis drei Stunden befasst − verspürte der Kläger einen heftigen Stich im Bereich seiner linken Schulter, wodurch er das Gehänge losließ. Dieses fiel der Schwerkraft folgend nach unten und streifte ihn dabei an der linken Schulter. Dabei zog sich der Kläger eine Rissbildung einer bereits gering vorgeschädigten Obergrätensehne zu. Diese Verletzung resultierte aus dem eine erhebliche körperliche Belastung darstellenden vielfachen Hochheben von ca 35 kg schweren Lasten auf Überkopfhöhe in Verbindung mit den nicht altersentsprechenden, verschleißbedingt gering bis mittelgradig ausgeprägten Veränderungen im Schultergelenk des Klägers sowie im Ansatzbereich der gegenständlich gerissenen Obergrätensehne.
Ohne diese Vorschädigung hätte der Kläger aus dem Unfallgeschehen vom 9.4.2024 keinen Riss der Obergrätensehne links erlitten. Jedoch waren die genannten Vorschäden nicht derart ausgeprägt, dass eine alltägliche Belastung innerhalb eines Jahres zu einer gleichartigen Verletzung geführt hätte. Demgegenüber war das Herunterfallen des Schleppliftgehänges nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenverletzung herbeizuführen, und folgte daraus auch keine wesentliche prellungsbedingte Verletzung der linken Schulter.
Im Rahmen der Begutachtung des Klägers durch den [gerichtlichen] Sachverständigen Dr. D* zeigte sich noch im Oktober 2024 eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung und schmerzhafte Belastungsminderung des linken Arms im Schultergelenk durch die gerissene Obergrätensehne, wobei jedoch aufgrund der operativen Versorgung eine deutliche Besserung der Beweglichkeit festzustellen war. Die genannten Verletzungen des Klägers zeigten sich im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. D* am 16.10.2024 und am 19.5.2025 in einem Ausheilungsendzustand, eine Veränderung dieses Zustands ist für die weitere Zukunft nicht mehr zu erwarten.
Die Verletzung des linken Schultergelenks begründet wegen einer Bewegungseinschränkung, einer Kraftminderung und Belastungsschmerzhaftigkeit eine unfallbedingte dauerhafte Funktionsminderung des genannten Gelenkabschnitts. Aus dem vorgenannten Unfall des Klägers vom 9.4.2024 und der diesbezüglichen Folgen resultiert für den Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 20 % in der Zeit vom 10.4.2024 bis zum 30.4.2025, ab dort eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 10 %.
Rechtlich folge aus diesem Sachverhalt ein Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % für den Zeitraum vom 10.4.2024 bis 30.4.2025; im Anschluss bestehe nur noch eine MdE von 10 %, weshalb keine Versehrtenrente mehr zustehe.
Während der Kläger die Abweisung des Mehrbegehrens (Spruchpunkt 2.) unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, richtet sich die Beklagte mit rechtzeitiger Berufung (erkennbar nur) gegen den klagsstattgebenden Teil (Spruchpunkt 1.) dieser Entscheidung. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt sie eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Die Berufungsweberin erblickt einen Stoffsammlungsmangel in der unvollständigen Beantwortung ihrer im Schriftsatz vom 5.9.2025 (ON 13) an den gerichtlichen Sachverständigen Dr. D* gestellten Fragen. Dieser habe auch im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens nicht dazu Stellung genommen, welcher Unfallhergang konkret dazu geeignet wäre, einen Riss einer gesunden Obergrätensehne links kausal zu verursachen und ob eine aktive Muskelkontraktion etwa durch Heben einer schweren Last dazu geeignet wäre, einen Riss der Obergrätensehne links bzw Verletzungen einer Sehne im Schultergelenk herbeizuführen. Darüber hinaus fehle eine gutachterliche Einschätzung zur entscheidenden Frage, ob das vom Kläger geschilderte vielfache Hochheben von 35 kg schweren Lasten oder die vorbestehende krankhafte Veranlagung im Bereich des linken Schultergelenks die wesentliche und damit alleinige Ursache des Sehnenschadens gewesen sei; eine Beantwortung dieser Fragen „hätte klar ergeben können“, dass der akausale, außerberufliche Anlageschaden wesentliche Bedingung gewesen sei. Demgegenüber könne aus den vorliegenden Ausführungen des Sachverständigen eine konkrete unfallkausale MdE nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden.
1.2. Die von der Berufungswerberin als Mangelhaftigkeit des Verfahrens angesprochene Beurteilung, ob das eingeholte unfallchirurgisch orthopädische Gutachten vollständig und schlüssig ist, fällt nach ständiger Rechtsprechung in den Bereich der Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0113643 [T7]; RS0043320 [T12]). Das gilt auch für die in der Mängelrüge ferner relevierte Frage, ob das Gutachten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RIS Justiz RS0043163; RS0043320 [T21]). Diese Aspekte sind daher grundsätzlich mit Beweis und nicht mit Mängelrüge geltend zu machen (RIS Justiz RS0043275; RS0043163).
1.3. Die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Sachverständigenbeweises kann nur ausnahmsweise als Stoffsammlungsmangel geltend gemacht werden, und zwar wenn ein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) vorliegt. Nach dieser Bestimmung ist das Gericht nur dann auf Antrag oder von Amts wegen dazu verhalten, eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn das bereits abgegebene Gutachten ungenügend ist oder nicht vervollständigbar erscheint, vom Sachverständigen verschiedene (widersprüchlich verbliebene) Ansichten geäußert wurden oder dieser nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. (Nur) Insoweit könnte die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens – hier: die unterbliebene (neuerliche) Befragung desselben Sachverständigen – einen Verfahrensmangel verwirklichen (OLG Innsbruck 23 Rs 34/24g; vgl RIS Justiz RS0040597; 5 Ob 131/22h mwN). In diese Richtung könnten die – wenngleich im Rahmen der Beweisrüge angesiedelten (RMS 6) – weiteren Rechtsmittelausführungen, das Erstgericht hätte von Amts wegen eine neuerliche unfallchirurgische Stellungnahme zur wesentlichen Ursache des Risses der Obergrätensehne einholen müssen, verstanden werden.
1.4. Vorliegend fanden die maßgeblichen Grundsätze für die Beurteilung der Kausalität (siehe dazu auch unten Punkt 3.1.) bereits Eingang in den Gutachtensauftrag (ON 4): Das Erstgericht wies den Sachverständigen dort auf die einschlägige Rechtsprechung zum Zusammentreffen einer Vorschädigung mit einem Unfallereignis und dabei insbesondere auf die Relevanz der Frage, ob die Vorschädigung so ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass alltäglich vorkommende Belastungen derartige Schädigungen in vergleichbarer Intensität binnen eines Jahres ausgelöst hätten, hin.
In Kenntnis dessen qualifizierte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (ON 10 S 15 ff) das vielfache Hochheben von 35 kg schweren Lasten auf Überkopfhöhe als erhebliche körperliche Belastung; der vom Kläger geschilderte Vorfall vom 9.4.2024 sei in Bezug auf die geschilderten Arbeitsabläufe geeignet, zur Rissbildung einer bereits gering vorgeschädigten Obergrätensehne beizutragen. Magnetresonanztomografisch habe zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass die Obergrätensehne bis zum gegenständlichen Ereignis in ihrer Kontinuität intakt gewesen sei. Die verschleißbedingten Veränderungen im Schultergelenk seien zwar als gering- bis mittelgradig ausgeprägt zu werten, ferner seien im Ansatzbereich der gerissenen Obergrätensehne geringgradige Verschleißerscheinungen erkennbar gewesen; nichtsdestotrotz hätte eine alltägliche Belastung – das Anheben eines Kindes, einer Getränkekiste, Überkopftätigkeiten mit mäßiger Gewichtsbelastung oÄ – aber nicht innerhalb eines Jahres zu einer gleichartigen Verletzung geführt. Die Verletzung des linken Schultergelenks begründe sohin aufgrund der Bewegungseinschränkung, Kraftminderung und Belastungsschmerzhaftigkeit eine unfallbedingte dauerhafte Funktionsminderung des genannten Gelenkabschnitts, die mit einer MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 20 % im Zeitraum vom 10.4.2024 bis 30.4.2025 einhergehe; ab dem 1.5.2025 sei diese mit 10 % zu bemessen.
In der Tagsatzung vom 25.9.2025 hielt der Sachverständige eingangs der mündlichen Erörterung seines Gutachtens (ON 15 S 3 f) die Ergebnisse seiner schriftlichen Einschätzung in Kenntnis des Fragenkatalogs der Beklagten (ON 13; vgl den Zusatz zur Ladung ON 14) aufrecht. In weiterer Folge wiederholte er unmissverständlich, die erlittene Verletzung wäre zwar ohne Vorschäden aus dem Unfallgeschehen nicht resultiert, die Vorschäden seien jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie innerhalb eines Jahres durch alltägliche Handlungen zu dieser Verletzung geführt hätten. Das gegenständliche Unfallgeschehen – so der Sachverständige sinngemäß weiter – könne sohin einen Riss einer gesunden Obergrätensehne nicht verursachen, sehr wohl aber die lange Belastung (gemeint durch die an diesem Tag verrichteten Arbeiten) in Verbindung mit dem entsprechenden Vorschaden; genau daraus resultiere die Verletzung des Klägers. Dass die Verletzungen – wie vom Kläger angegeben – vorher nicht vorhanden gewesen seien, sei nachvollziehbar.
1.5. Ausgehend von diesen gutachterlichen Ausführungen kann von einer Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des unfallchirurgisch orthopädischen Gutachtens somit keine Rede sein. Mit ihrer diesbezüglichen Argumentation zeigt die Berufungswerberin daher keinen Verfahrensmangel auf. Sie dringt aber auch aus dem Blickwinkel des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nicht durch, weil die bekämpften Feststellungen vollinhaltlich Deckung im Sachverständigengutachten finden. Im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung kann das Erstgericht einem Sachverständigen immer dann folgen, wenn dessen Gutachten – wie hier – weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch die Grundlagen jenes Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt und schließlich dem Gericht die Darstellung insgesamt verlässlich erscheint (RIS-Justiz RS0040613).
1.6. Der Vollständigkeit halber ist vor dem Hintergrund des behaupteten Verfahrensmangels schließlich zu entgegnen, dass die Beklagte in erster Instanz qualifiziert (§ 40 Abs 1 Z 3 ASGG) vertreten war. Sollte es die Partei aber in einem solchen Fall unterlassen haben, den Sachverständigen im Sinn ihres „Fragenkatalogs“ entsprechend zu befragen, würde dies einen eigenen Fehler der Partei und keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bedeuten, zumal diese auf einem Fehler des Gerichts beruhen muss, um mit Erfolg geltend gemacht werden zu können ( A. Kodek in Klicka/Koller , ZPO 6 § 496 Rz 7).
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Anstelle der oben in Fettdruck hervorgehobenen Sachverhaltsannahmen begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger beim Anheben des letzten Liftgehänges über Kopf um ca 15:30 Uhr bzw beim Herunterfallen dieses Gehänges und dabei Anstreifen an der linken Schulter eine Rissbildung einer bereits gering vorgeschädigten Obergrätensehne zugezogen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Verletzung wesentlich aus dem am 9.4.2024 darstellenden vielfachen Hochheben von ca 35 kg schweren Lasten resultiert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verletzung des linken Schultergelenks wegen einer Bewegungseinschränkung, einer Kraftminderung und Belastungsschmerzhaftigkeit eine unfallbedingte, kausale dauerhafte Funktionsminderung des genannten Gelenksabschnitts begründet.
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Folge des Vorfalls vom 9.4.2024 kann nicht festgestellt werden.“
2.2. Soweit die Berufungswerberin den bereits in der Mängelrüge verfochtenen Standpunkt wiederholt, die Ausführungen des Sachverständigen seien trotz mündlicher Gutachtenserörterung unvollständig geblieben und dieser habe die Frage nach der wesentlichen Ursache für den Körperschaden des Klägers nicht beantwortet, weshalb eine unfallkausale MdE nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, ist auf die – insoweit der Behandlung der Beweisrüge teils vorgreifenden – Ausführungen oben in Punkt 1.4. und 1.5. zu verweisen.
2.3. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe in seiner Beweiswürdigung den Umstand nicht berücksichtigt, dass dem Gutachten – auch nach Erörterung – nicht zu entnehmen sei, ob die gerissene Obergrätensehne wesentlich durch den Vorfall vom 9.4.2024 verursacht worden sei, zeigt die Berufungswerberin keine Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen auf, sondern missversteht die gutachterlichen Ausführungen; wie bereits oben in Punkt 1.4. aufgezeigt sind diese eindeutig und finden die bekämpften (positiven) Feststellungen darin vollumfänglich Deckung. Damit vermag die Beweisrüge aber kein taugliches Argument vorzutragen geschweige denn ein Beweisergebnis ins Treffen zu führen, aus dem sich eine zwingende Unrichtigkeit der angefochtenen Tatsachengrundlage oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen ergäben (vgl RIS Justiz RI0100099).
Damit kann der Beweisrüge kein Erfolg beschieden sein.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Grundsätzlich zutreffend verweist die Rechtsrüge auf die für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperschädigung des Versicherten geltende besondere Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich die Lehre von der „wesentlichen Bedingung“ (10 ObS 45/04x mwN). Die Rechtsprechung sieht jene Bedingung als wesentlich an, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt „wesentlich“ mitgewirkt hat (RIS Justiz RS0084290).
Wirkt am Eintritt des Gesundheitsschadens des Versicherten neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine Vorerkrankung (Vorschädigung) mit, so wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Körperschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (10 ObS 164/09d mwN; RIS Justiz RS0084308). Das Vorhandensein einer Schadensanlage schließt danach allein nicht aus, den Körperschaden als durch das Unfallereignis mitverursacht anzusehen. Andererseits ist das Unfallereignis nicht schon deshalb als wesentliche Bedingung und damit als Ursache des Körperschadens anzusehen, weil der Schaden aufgrund des Unfallereignisses hervorgetreten ist (vgl dazu ausführlich 10 ObS 45/04x mwN).
Als nicht wesentlich wird eine Bedingung angesehen, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können (10 ObS 164/09d mwN; 10 ObS 134/08s; 10 ObS 82/13a). Eine krankhafte Veranlagung ist alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (RIS Justiz RS0084318). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben, wenn auch nicht jeden Tag auftreten, wie etwa ein normales oder beschleunigtes Gehen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben (zB eines Koffers, einer Bierkiste, einer Mineralwasserkiste udgl) oder ähnliche Kraftanstrengungen (RIS Justiz RS0084318 [T4, T5]; 10 ObS 123/12d; 10 ObS 82/13a).
3.2. Soweit die Berufungswerberin jedoch im Weiteren zugrunde legt, dass weder aus dem schriftlichen Gutachten noch der mündlichen Erörterung mit dem Sachverständigen hervorgehe, welche die wesentliche Ursache des Sehnenschadens im Lichte dieser Grundlagen sei, wiederholt sie in Wahrheit bloß ihren bereits in der Mängel sowie der Beweisrüge vertretenen Standpunkt, führt den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung damit aber nicht gesetzmäßig aus, weil sie vom festgestellten Sachverhalt abweicht (RIS Justiz RS0043603 [T8]; RS0043312 [T14]). Geht man jedoch von diesem aus, hat das Erstgericht in Anbetracht der oben in Punkt 3.1. dargestellten rechtlichen Grundsätze völlig richtig das Unfallgeschehen vom 9.4.2024 als wesentliche Bedingung für den Riss der Obergrätensehne gewertet und davon ausgehend die Unfallkausalität bejaht, weshalb die Rechtsrüge versagen muss.
3.3. Den weiteren Ausführungen zum Anscheinsbeweis in der Rechtsrüge ist ein Bezug zum konkreten Fall nicht zu entnehmen; sie sind daher aufgrund ihrer Allgemeinheit einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich. Entgegen der Behauptung der Berufungswerberin sind jedenfalls keine „Lücken in der Beweisführung“ vorhanden und hat das Erstgericht auch keine „Entscheidung im Zweifel zugunsten des Versicherten“ getroffen.
3.4. Soweit die Berufungswerberin ferner – zwar im Rahmen der Beweisrüge, inhaltlich aber erkennbar der Rechtsrüge zuzuordnen (RMS 7) – auf den sogenannten „Verschlimmerungsanteil“ abstellt und dessen Abgrenzung vom auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden Teil fordert, übersieht sie, dass die Unfallversicherung, wenn – wie hier – ein Arbeitsunfall als Ursache zu bejahen ist, für den gesamten, nicht nur den „Verfrühungs “ oder „Verschlechterungsschaden“ einzustehen hat (RIS Justiz RS0084308 [T10]). Anderes könnte nur gelten, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch das vorherige Leiden bereits messbar gemindert war ( Tarmann Prentner in Sonntag , ASVG 16 § 175 Rz 9 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal sich aus den Feststellungen hinreichend deutlich ableiten lässt, dass der Kläger vor dem Unfall weder an einer Bewegungseinschränkung noch einer Kraftminderung oder Belastungsschmerzhaftigkeit litt.
3.5. Sonstige Aspekte, insbesondere den vom Erstgericht zugrunde gelegten Zeitpunkt des Anfalls der zugesprochenen Leistung, spricht die Rechtsrüge nicht an, weshalb dem Berufungsgericht ein Eingehen darauf verwehrt ist (RIS Justiz RS0043338 [T18]; RS0043352 [T33, T34]; RS0041570 [T6, T12]).
Zu Recht hält die Berufung im Übrigen den in erster Instanz zuletzt (ON 13 S 5) verfochtenen Standpunkt, es liege überhaupt kein Arbeitsunfall vor, nicht mehr aufrecht: § 71 Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz ASGG stellt klar, dass dem Versicherungsträger im gerichtlichen Verfahren die Bestreitung des von ihm im bekämpften Bescheid zuerkannten Anspruchs bzw Anspruchsteils verwehrt ist, indem das Gesetz die zwingende und nicht ausschließbare Fiktion eines unwiderruflichen Anerkenntnisses vorsieht (RIS Justiz RS0089217). Als unwiderruflich anerkannt ist auch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anzusehen, soweit dies – wie hier – dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht (10 ObS 319/01m).
4. Somit dringt die Berufung insgesamt nicht durch. Allerdings entspricht die Entscheidung des Erstgerichts nicht ganz der Rechtslage:
Auch bei Zuerkennung einer Versehrtenrente ist ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG zu erlassen ( Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 89 Rz 15; 10 ObS 131/99h). Fehlt der Auftrag nach § 89 Abs 2 ASGG im erstgerichtlichen Urteil, hat das Rechtsmittelgericht diesen von Amts wegen aufzunehmen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG; RIS-Justiz RS0085734). Dieser Ausspruch war daher im Rahmen einer Maßgabebestätigung in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nachzuholen. Bei dieser Gelegenheit war das Klagebegehren auch in Bezug auf die Formulierung betreffend die begehrte vorläufige Versehrtenrente klarstellend umzuformulieren (RIS Justiz RS0039357), um eine Verwechslung mit der vorläufigen Zahlung im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG hintanzuhalten.
5. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil im Berufungsverfahren – wie bereits im Verfahren erster Instanz – keine Kosten verzeichnet wurden.
6. Rechtsfragen, welche die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität erreichen, waren nicht zu beantworten. Somit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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