Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , nunmehr vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht vom 12.6.2025 (signiert mit 25.8.2025), **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt lautet:
„ 1. Es wird festgestellt, dass das Chronic Fatigue Syndrom (CFS/ME) der Klägerin ab dem 6.11.2020 Folge der Berufskrankheit Nr 38, nun lfd Nr 3.1. gemäß Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist.
2. Der Anspruch der Klägerin auf Dauerrente für die Folgen der Berufskrankheit Nr 38, nun lfd Nr 3.1., besteht ab dem 6.11.2020 dem Grunde nach im Ausmaß von 40 vH der Vollrente zu Recht.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin ab 6.11.2020 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 200,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am Ersten eines Monats im Nachhinein.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 11.5.2023 die Erkrankung der Klägerin an der Infektionskrankheit Covid 19 als Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG lfd. Nr 38 und sprach zugleich aus, dass als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der 6.11.2020 gelte, ein Anspruch auf Versehrtenrente jedoch nicht bestehe.
Die Klägerin setzte diesen Bescheid iSd §§ 71 Abs 1 ASGG mit rechtzeitig eingebrachter Klage vom 7.6.2023 insoweit außer Kraft, als die Beklagte die Zuerkennung einer Versehrtenrente aufgrund der anerkannten Berufskrankheit abgelehnt hatte. Sie begehrt die Zuerkennung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 40 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe und ab dem gesetzlichen Zeitpunkt, wozu sie vorbrachte, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im November 2020 eine Covid 19 Infektion zugezogen habe und seither an einem Post Covid Syndrom leide. Sie leide an massiven Erschöpfungszuständen und habe erhebliche kognitive Einschränkungen; insbesondere bestehe bei ihr eine Konzentrationsschwäche mit eingeschränkter Aufmerksamkeit und erheblichen Wortfindungsstörungen. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen befinde sie sich seit Oktober 2022 in Bezug von Rehabilitationsgeld und sei in ihrer Erwerbsfähigkeit aufgrund der beschriebenen Einschränkungen im Ausmaß von zumindest 40 % gemindert.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und verweist darauf, dass bei der Klägerin nach fachärztlicher Beurteilung und der eingeholten ärztlichen Befunde die Erwerbsminderung unter 10 % liege und deshalb nicht das rentenbegründende Ausmaß erreiche. Überdies bestünden bei ihr weitere Erkrankungen, die in keinem Zusammenhang mit der Berufskrankheit stünden.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin eine Versehrtenrente im Ausmaß von 40 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe und ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu zahlen. Seiner Entscheidung legte es nachstehenden Sachverhalt zugrunde (die bekämpften Urteilsannahmen sind in Fettdruck angeführt):
Die Klägerin steckte sich während ihrer Arbeit als ** beim C* in ** im November 2020 mit Covid 19 an.
(1) Aus internistischer Sicht besteht bei der Klägerin ein Post Covid Syndrom mit Vollbild eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS/ME), eine Plaque Psoriasis mit Verdacht auf Psoriasis Arthritis, ein Orthostasesyndrom, eine abgeklärte Struma multinododa euthyreot sowie eine dekompensierte Esophorie mit nachfolgender Schieloperation.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin aufgrund der Folgen der anerkannten Berufskrankheit beträgt seit 6.11.2020 40 %, wobei sich diese Beurteilung ausschließlich auf das Chronic Fatigue Syndrom bezieht .
Aus psychiatrisch neurologischer Sicht besteht bei der Klägerin eine mindestens mittelschwere Ausprägung der Fatigue Symptomatik. Es besteht ein chronisches Fatigue Syndrom mit abnormer Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen. (2) Eine kausale Zuordnung der Fatigue Symptomatik zur Covid Erkrankung im November 2020 ist aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie nicht ohne Zweifel möglich .
(3) Bei der Klägerin bestehen keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation der Beschwerden .
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Verweis auf die §§ 177 Abs 1, 203 Abs 1 ASVG sowie die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten zusammengefasst aus, dass die Beklagte die Infektionskrankheit Covid 19 als Berufskrankheit anerkannt und nur den Anspruch der Klägerin auf eine Versehrtenrente verneint habe. Da ausgehend von den Feststellungen die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der Klägerin bereits ausschließlich aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin 40 % betrage, sei dem Klagebegehren stattzugeben.
Die Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerecht erstatteten Berufung , in der sie eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1 Anstelle der mit (1) bezeichneten Sachverhaltsannahmen wünscht die Beklagte folgende Ersatzfeststellungen:
„ Aus internistischer Sicht besteht bei der Klägerin akausal eine Plaque Psoriasis mit Verdacht auf Psoriasis Arthritis, ein Orthostasesyndrom, eine abgeklärte Struma multinododa euthyreot sowie eine dekompensierte Esophorie mit nachfolgender Schieloperation. Es liegt kein Post Covid Syndrom mit dem Vollbild eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS/ME) vor. Es liegt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin aufgrund der Folgen der anerkannten Berufskrankheit seit 6.11.2020 vor – dies bezogen auf das Chronic Fatigue Syndrom. “
Sie argumentiert, es sei zwar der internistische Sachverständige zur Einschätzung gekommen, dass bei der Klägerin ein Chronic Fatigue Syndrom vorliege und dieses Folge ihrer Covid 19 Erkrankung aus 2020 sei. Wie sich allerdings aus dem neurologischen Gutachten ergebe, sei der Verlauf des Fatigue bei der Klägerin absolut untypisch für ein durch eine Virusinfektion verursachtes Fatigue; ein kausaler Zusammenhang liege laut diesem Gutachten weder mit Sicherheit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Vielmehr habe durch den Neurologen keine hinreichende kausale Zuordnung der Beschwerden zur Covid 19 Erkrankung des Jahres 2020 gefunden werden können.
Eine Bewertung, ob ein CFS/ME-Syndrom vorliege, sei ausschließlich aus dem Fachbereich der Neurologie zu treffen: Das OLG Innsbruck habe dazu ausgeführt, dass eine rein internistische Bewertung, ob ein solches Syndrom vorliege, nur dann möglich sei, wenn es Hinweise auf eine organische Schädigung der Lunge oder des Herzens gebe. Dies sei bei der Klägerin jedoch laut dem internistischen Gutachten nicht der Fall. Diesfalls sei ein neurologisches Gutachten einzuholen, das durch neuropsychologische Leistungstests ergänzt werden könne. Untermauert durch umfangreiche objektive Testverfahren habe sich bereits im Leistungsfeststellungsverfahren der Beklagten gezeigt, dass sich bei der Klägerin keine kausale MdE aus dem neuropsychiatrischen Fachbereich ergebe. Unter Verweis auf die ausführliche Stellungnahme der chefärztlichen Station der Beklagten sei dazu festzuhalten, dass auf alle relevanten vorliegenden Befunde aus verschiedenen Fachbereichen eingegangen worden und eine Gesamt MdE von weniger als 10 % das Ergebnis gewesen sei. Demnach sei bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine MdE im rentenpflichtigen Ausmaß vorgelegen und habe die Begutachtung im Leistungsfeststellungsverfahren keine MdE aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachbereich ergeben. Die Psoriasis mit Verdacht auf Psoriasis Arthritis sei ebenso wie die dekompensierende Esophorie vorbekannt und akausal gewesen.
Auch der seitens der Beklagten vor Bescheiderlassung beigezogene weitere Sachverständige Dr. D* sei zum Ergebnis gelangt, dass auf Basis der ausführlichen klinisch neuropsychologischen Untersuchung keine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit der Klägerin infolge einer Long Covid Symptomatik sicher nachgewiesen werden könne; auch ein weiterer von der Beklagten beigezogener neurologischer Sachverständige habe keine kognitiven Beeinträchtigungen, hingegen Hinweise auf eine Aggravierung der Beschwerden erkannt.
Das Erstgericht habe verkannt, dass die Anerkennung einer Covid Infektion nicht mit einer solchen eines chronischen Fatigue Syndrom gleichzusetzen sei. So habe der im Verfahren beigezogene neurologische Gutachter in der mündlichen Gutachtensergänzung lediglich ausgeführt, dass dann, wenn man davon ausginge, dass die Fatigue Symptomatik der Covid Erkrankung im November 2020 zugeordnet werden könne, man sich durchaus auch der internistischen Einschätzung einer MdE von 40 % anschließen könne. Voraussetzung dafür sei, dass die Kausalität ausreichend belegt werde; dies hätte bislang niemand schlüssig erklären können. So habe auch der neurologische Sachverständige ausgeführt, dass CFS Erkrankungen in den letzten Jahren häufiger diagnostiziert worden seien, allerdings auch relativ häufig bei Patienten, die nicht an Covid erkrankt gewesen seien. Untypisch für eine durch eine Virusinfektion verursachte Fatigue sei bei der Klägerin außerdem der Verlauf: Sie habe einen Monat nach der Infektion ihre Arbeitstätigkeit in reduziertem Umfang wiederaufgenommen, dann aber wieder reduzieren müssen. Bei einem typischen Verlauf wäre aber davon auszugehen, dass sich die Symptomatik mit der Zeit verbessere und nicht verschlechtere. Morphologische Veränderungen hätten bei der Klägerin nicht festgestellt werden können; den Ausführungen des neurologischen Gutachters zufolge liege bei ihr ein kausales chronisches Erschöpfungssyndrom infolge der Covid Erkrankung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vor. Diese Ausführungen habe das Erstgericht unberücksichtigt gelassen.
Die Diagnose des internistischen Sachverständigen und damit sein Gutachten basiere auf der Vorgeschichte, dem Verlauf, der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit und einer ganz klar fehlenden psychiatrischen Komorbidität. Es lägen keine internistischen „Biomarker“ bzw Befunde vor, die ein Long Covid Syndrom im Sinne eines CFS objektivieren könnten. Der internistische Sachverständige stütze sich in seinem Gutachten ausschließlich auf anamnestische Angaben der Klägerin; alle erhobenen objektiven internistischen Befunde seien jedoch unauffällig. Zur Feststellung einer CFS und der Beurteilung der Kausalität sei letztlich das neurologische Gerichtsgutachten von herausragender Bedeutung, welches sich auch mit den Einschätzungen der im Leistungsfeststellungsverfahren seitens der Beklagten beigezogenen Sachverständigen und der chefärztlichen Station decke.
1.1.1 Mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung werden die Urteilsannahmen des Erstgerichts mit der Darlegung, dass die angegriffenen Feststellungen das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise oder einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze seien, angegriffen. Um die Beweisrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen,
a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird,
b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde,
c) welche Feststellung begehrt wird und
d) auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 § 471 Rz 15 mwN; RIS Justiz RS0041835; Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 5 , 196f).
Eine Beweisrüge kann auch nur erfolgreich sein, wenn stichhältige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Dass ein anderer als der von ihm festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Deshalb kann eine Beweisrüge nur erfolgreich sein, wenn stichhältige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN ZPO 18 § 467 ZPO E 39 ff mwN). Dabei gehört es zum Wesen der Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat dazu nur die Gründe insoweit anzuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RIS Justiz RS0043175).
1.1.2 Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorausgeschickt ist zu konstatieren, dass die Beklagte im ersten Satz der begehrten Wunschfeststellung auf den Entfall der Diagnose „ Post Covid Syndrom mit Vollbild eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS/ME) “ aus der angefochtenen Urteilsannahme abzielt, während sie im zweiten Satz der gewünschten Alternativfeststellung festgestellt haben will, dass diese Diagnose gerade nicht vorliegt.
Das ausschließliche Begehren, eine Feststellung – oder ein Teil davon – habe “(ersatzlos) zu entfallen“, wäre systemwidrig: Liegt nämlich ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, hat das Gericht positive oder negative Feststellungen dazu zu treffen. Ist das Beweisthema, zu dem eine Feststellung getroffen wurde, für die rechtliche Beurteilung relevant, würde ein ersatzloses Streichen der Feststellung zu einem sekundären Feststellungsmangel iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 3 ZPO führen. Ist das Beweisthema jedoch rechtlich nicht relevant und daher der Entfall einer Feststellung bedeutungslos, erübrigt sich die Bekämpfung dieser Feststellung und die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit einer diesbezüglichen Rüge ( Pochmarski/ Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 , 199f mwN). Dies ist hier jedoch im Zusammenhalt mit der zweiten, von der Beklagten in diesem Punkt ihrer Beweisrüge gewünschten Ersatzfeststellung nicht verwirklicht, sodass inhaltlich auf die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen einzugehen ist.
1.1.3 Wie die Beklagte in ihrer Beweisrüge ohnedies zugesteht, gelangte der internistische Sachverständige in seinem Gutachten zur Beurteilung, dass die Klägerin „ das Vollbild eines postinfektiösen Chronic Fatigue Syndroms (CFS/ME) nach einer Covid 19 Infektion im November 2020 “ präsentiert (S 8 in ON 17). Aber auch der neurologische Sachverständige gelangt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass bei der Klägerin „ ein chronisches Fatigue Syndrom mit abnormer Erschöpfbarkeit und Konzentrationsstörungen “ vorliegt (S 20 in ON 13). Schließlich führt auch der vom Neurologen beigezogene Neuropsychologe aus, dass bei der Klägerin „ derzeit noch eine mindestens mittelschwere Ausprägung der Fatigue Symptomatik“ vorliegt, die sich mittels Testergebnissen gut bestätigen lässt “ (S 18 in ON 13). Diese in Wahrheit auf den übereinstimmenden Ausführungen aller befassten Sachverständigen beruhende Sachverhaltsannahme bekämpft die Beklagte auch gar nicht. Auf Grund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht dem entgegen trotzdem zur begehrten Wunschfeststellung, wonach bei der Klägerin kein Post Covid Syndrom mit dem Vollbild eines Chronic Fatigue Syndroms vorliege, gelangen hätte sollen, oder welche fehlerhafte Beweiswürdigung dieser Feststellung zugrunde liegen soll, legt die Beklagte nicht nachvollziehbar dar. Ihre Beweisrüge ist im Sinn der oben dargestellten Anforderungen nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.1.4 Soweit sie weiters damit argumentiert, dass der Verlauf des Fatigue Syndroms laut dem neurologischen Gutachten untypisch für eine durch eine Virusinfektion verursachte Erkrankung sei und die Bewertung, ob ein solches „CFS/ME Syndrom“ vorliege, ausschließlich aus dem Fachbereich der Neurologie möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass zur Begutachtung eines Long Covid Syndroms dann unverzichtbar ein Neurologe beizuziehen ist, wenn es keine Hinweise auf eine Covid 19 bedingte organische Schädigung zB der Lunge oder des Herzens gibt und es gilt, Symptome wie Müdigkeit (Fatigue), vorzeitige Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations und Gedächtnisstörungen zu beurteilen (idS OLG Innsbruck in 23 Rs 15/25i, 23 Rs 2/25b). Im hier zu beurteilenden Fall liegen ohnedies sowohl ein internistisches als auch ein neurologisches Gutachten vor. Gerade der neurologische Sachverständige bestätigt in seinem Gutachten explizit und in völliger Übereinstimmung mit dem beigezogenen Internisten die Diagnose eines bei der Klägerin vorliegenden chronischen Fatigue Syndroms. Dass die Beurteilung, ob ein CFS/ME Syndrom vorliegt, ausschließlich dem neurologischen Sachverständigen zukommt, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht; darin wird, wie bereits erwähnt, lediglich bei Nichtvorliegen organischer Schädigungen die zusätzliche Beiziehung eines neurologischen Sachverständigen gefordert. Dies ist hier ohnedies erfolgt.
1.1.5 Davon zu trennen ist die Frage der Kausalität dieses Syndroms zu einer im November 2020 bei der Klägerin aufgetretenen Covid 19 Erkrankung. Diese Zuordnung ist hier dem neurologischen Sachverständigen nach den Ergebnissen des Verfahrens insoweit nicht möglich, als er diese zwar nicht ausschließen, aber auch nicht mit Sicherheit oder überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen kann, wobei er in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den nach seiner Ansicht noch ungenügenden Wissensstand bezüglich der Post Covid Syndrome und generell die Fatigue Syndrome hinweist (S 21 in ON 13). Dem entgegen führt jedoch der internistische Sachverständige ausdrücklich - und letztlich unwiderlegt - aus, dass das bei der Klägerin vorliegende Chronic Fatigue Syndrom eine Folge ihrer Covid 19 Erkrankung im Jahr 2020 ist. In der mündlichen Erörterung seines Gutachtens erklärte der neurologische Sachverständige dazu, dass er über die Pathogenese bei der Entstehung und die biologischen Mechanismen der bei der Klägerin bestehenden Erkrankung „ kein gesichertes Wissen anbieten könne “. Er halte einen Zusammenhang mit der von ihr durchgemachten Covid 19 Erkrankung durchaus für möglich, könne aber „ leider keinen gerichtsfesten Beweis dafür anbieten “ (S 2 in ON 44). Dem entgegen vertritt der internistische Gutachter die Ansicht, dass die Einschätzung des Verlaufs der Krankheit durch einen Neurologen nicht mehr zeitgemäß sei und begründet dies damit, dass der Krankheitsverlauf „ sehr sehr wellenförmig “ sein könne und die Fatigue Symptome verspätet auftreten sowie sich verschlechtern könnten. Es gebe klare Daten, dass im Längsverlauf diese Verschlechterungen nicht unüblich seien und es nicht in jedem Fall im Verlauf zu einer Besserung komme; dies sei durch eine niederländische Studie eindeutig nachgewiesen (S 2 f in ON 41).
Abgesehen davon, dass sich die Gutachten der beiden hier befassten Sachverständigen zur Frage der Kausalität der Erkrankung der Klägerin mit Bezug auf eine bei ihr im Jahr 2020 aufgetretene Covid 19 Erkrankung keineswegs widersprechen, sondern der neurologische Gutachter zu dieser Thematik lediglich keine gesicherten Beweise dafür angeben kann, wäre das Gericht selbst im gegenteiligen Fall nicht gezwungen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen: Es kann sich vielmehr einem der beiden Gutachten anschließen, wobei es die Sachverständigen – wie hier ohnedies erfolgt – zur Aufklärung und Ergänzung ihrer Gutachten aufzufordern hat. Vielmehr ist es befugt, einem Gutachten zu folgen, wenn ihm die Darlegungen schlüssig und überzeugend erscheinen durften ( Klauser/Kodek aaO § 362 ZPO E 16 f mwN). Im Gegensatz zum neurologischen Gutachter konnte der Internist hier die von ihm vertretene Ansicht zur Kausalitätsfrage unter Hinweis auf eine einschlägige Studie untermauern; dass das Erstgericht letztlich seinen Ausführungen folgte, ist daher im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
Damit steht aber fest, dass der internistische Sachverständige die Frage der Kausalität sehr wohl schlüssig erklären konnte. Für den Fall, „ dass eine entsprechende Zuordnung möglich sein sollte “, erklärte auch der neurologische Gutachter, der im Übrigen die Beschwerden der Klägerin als durchaus glaubhaft bezeichnete, dass er sich der Einschätzung des Internisten, wonach bei dieser eine 40%ige MdE vorliege, durchaus anschließen könne. Zu dieser Frage liegen somit übereinstimmende Einschätzungen der befassten Sachverständigen vor. Soweit die Beklagte festgestellt haben möchte, dass aus dem Fachgebiet der inneren Medizin auf Grund der Folgen der anerkannten Berufskrankheit seit 6.11.2020 keine MdE vorliege, bleibt sie abermals schuldig anzugeben, auf Grund welcher Beweisergebnisse dies erfolgen soll; aus dem internistischen Gutachten ergibt sich dies jedenfalls nicht und von einem diesbezüglichen „Overrulen“ durch den Neurologen zur Frage der Kausalität ist aus den vorstehend angeführten Gründen nicht auszugehen. Dass die Einholung weiterer Gutachten erforderlich wäre, ergibt sich schließlich aus den Ausführungen der beiden befassten Sachverständigen nicht.
1.2 Weiters wünscht die Beklagte zu der mit (2) bezeichneten Urteilsannahme die „ergänzende Feststellung“:
„ Ein Zusammenhang kann weder mit Sicherheit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. “
In diesem Punkt ihrer Beweisrüge macht die Beklagte in Wahrheit einen sekundären Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Ein solcher Mangel ist deshalb mit Rechtsrüge geltend zu machen und muss bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen aufgegriffen werden ( Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 § 496 Rz 10 mwN; Klauser/Kodek aaO § 496 ZPO E 47f; RIS Justiz RS0043352, RS0114379 uam). Auf diesen in der Beweisrüge geltend gemachten Mangel ist deshalb inhaltlich bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
1.3 Schließlich begehrt die Beklagte den Entfall der mit (3) bezeichneten Feststellung sowie hilfsweise die Alternativfeststellung:
„ Es kann nicht festgestellt werden, ob bei der Klägerin Aggravations- oder Simulationstendenzen vorliegen. “
Dazu verweist sie ua darauf, dass der von ihr beigezogene neurologische Sachverständige ausgeführt habe, die neuropsychologische Begutachtung habe keine kognitiven Beeinträchtigungen, jedoch Hinweise auf eine Aggravierung der Beschwerden seitens der Klägerin ergeben. So sei der Zusammenhang der zum Zeitpunkt der Berufung beschriebenen Symptome mit der Covid Infektion nicht plausibel gewesen und habe der Sachverständige in seinem Rentengutachten angegeben, dass ähnliche Symptome gleich häufig von Patienten, die nur eine vermutete Covid Infektion durchgemacht hätten, berichtet würden. Es gäbe also durchaus Hinweise auf eine Aggravation, sodass die bekämpfte Feststellung zu entfallen habe bzw durch eine Negativfeststellung zu ersetzen sei.
Soweit die Beklagte in diesem Punkt ihrer Beweisrüge wiederum den Entfall einer Feststellung begehrt, ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 1.1 dieser Entscheidung zu verweisen. Zur hilfsweise begehrten Alternativfeststellung ist ihr zu entgegnen, dass damit für sie nichts gewonnen wäre: Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten die allgemeinen Beweislastregeln ( Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 87 Rz 5; Neumayr in ZellKomm³ § 87 Rz 6 mwN; RIS Justiz RS0086045 [T1]). Da ausgehend davon der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt hier zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste, kann die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht in diesem Punkt unterbleiben (RIS Justiz RS0042386; idS auch Pochmarski/Tanczos/Kober aaO, 198). Abgesehen davon verneinen sämtliche im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Gutachter das Vorliegen von Hinweisen für eine Aggravation oder Simulation der Beschwerden auf Seiten der Klägerin (S 3 in ON 15; S 8 in ON 17; S 3 in ON 41), sodass die Argumentation der Beklagten in diesem Punkt auch inhaltlich nicht überzeugt.
Die Beweisrüge der Beklagten bleibt aus diesen Erwägungen erfolglos.
2. Zur Rechtsrüge:
Nach Ansicht der Beklagten habe das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, dass sie bei der Klägerin lediglich die Infektionskrankheit Covid 19, nicht aber ein Chronic Fatigue Syndrom als Folge dieser Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt habe. Überdies habe es auch nicht berücksichtigt, dass der neurologische Sachverständige einen kausalen Zusammenhang des CFS verneint habe, weshalb auch keine MdE gegeben sein könne.
Das Erstgericht hätte sich auch mit der Qualifikation des internistischen Sachverständigen auseinandersetzen und prüfen müssen, ob dieser überhaupt die Fähigkeit habe, Fragen aus dem Fachgebiet der Neurologie zu beantworten. Dies werde als „sekundärer Feststellungsmangel“ geltend gemacht und sei insoweit von Relevanz, da sich durch das Nichtaufklären der Qualifikation und die Fachüberschreitung eine unrichtige MdE Einschätzung ergebe. Überdies hätte es sich mit seinen Schlussfolgerungen kritischer auseinandersetzen und ableiten müssen, dass aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin keine MdE bestehe bzw bestehen könne und vorrangig das neurologische Gutachten für die Objektivierung der CFS heranzuziehen gewesen wäre. Die Feststellungen des Erstgerichts seien überdies so mangelhaft geblieben, dass auch rechtliche Feststellungsmängel geltend gemacht würden, zumal es keine hinreichenden Feststellungen getroffen habe, die die rechtliche Beurteilung tragen würden. Es sei offensichtlich davon ausgegangen, dass eine anerkannte Infektionskrankheit (Covid 19) mit einem CFS gleichzustellen sei. Richtigerweise wäre rechtlich auszuführen gewesen, dass die Voraussetzungen für eine MdE Einschätzung mangels objektivierbarer Kausalität des CFS nicht vorliegen. Die Feststellungen des internistischen Sachverständigen alleine hätten nicht ausgereicht, um eine entsprechende Kausalität herzustellen.
Dazu war zu erwägen:
2.1 Soweit die Beklagte - auch disloziert in ihrer Beweisrüge - das Vorliegen von rechtlichen Feststellungsmängeln und in Wahrheit auch von Verfahrensmängeln thematisiert, ist ihr ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt 1.2 dieser Entscheidung vorweg zu entgegnen, dass die von ihr geäußerten Zweifel an der Qualifikation des internistischen Sachverständigen nicht nachvollziehbar und letztlich vollkommen unberechtigt sind: Eine Überschreitung seines Fachgebiets liegt nicht vor; vielmehr nahm er zu den an ihn gestellten Fragen ausschließlich aus internistischer Sicht Stellung und wurde er vom Erstgericht überdies ausdrücklich mit der Erstellung des zusammenfassenden Gutachtens beauftragt, in welchem er auch die Ergebnisse der neurologischen Begutachtung berücksichtigte. Worin in diesem Zusammenhang ein „sekundärer Feststellungsmangel“ liegen soll, legt die Beklagte nicht nachvollziehbar dar.
Die bei den Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz geführte Sachverständigenliste bildet ein Qualitätsausweis der darin eingetragenen Personen; mit der Eintragung eines Sachverständigen in diese Liste für ein bestimmtes Sachgebiet erfolgt jedoch keine bindende Festlegung der Befugnisse und Kompetenzen dieses Gutachters. Die einem medizinischen Sachverständigen zukommenden fachlichen Kompetenzen ergeben sich ua aus der ÄAO ( Weber , Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 5 , 48). Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es ohnedies, selbst den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen (RIS-Justiz RS0124313). Zumal einerseits eine Fachüberschreitung - wie bereits ausgeführt – durch den internistischen Sachverständigen nicht vorliegt und für eine gesonderte oder zusätzliche Überprüfung der Qualifikation eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen keine gesetzliche Grundlage besteht, liegt in der hier vom Erstgericht vorgenommenen Bestellung der Gutachter auch kein Verfahrensmangel begründet. Die von der Beklagten im Rahmen der Rechtsrüge kritisierte fehlende Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der beiden vorliegenden Gutachten stellt in Wahrheit eine Beweisrüge dar, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Behandlung verwiesen werden kann.
Zu dem in Punkt 1.2 der Beweisrüge - disloziert - geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmangel ist schließlich darauf zu verweisen, dass die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS Justiz RS0053317). Das Erstgericht stellt unbekämpft fest, dass eine kausale Zuordnung der Fatigue Symptomatik zur Covid Erkrankung der Klägerin im November 2020 aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie nicht ohne Zweifel möglich ist. Ob ein solcher Zusammenhang nun weder mit Sicherheit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar ist, ist schon aus dem Grund für die rechtliche Beurteilung der Sozialrechtssache nicht weiter wesentlich, als sich die Kausalität im konkreten Fall bereits aus dem Gutachten des internistischen Sachverständigen ergibt, wie dies schon bei Behandlung der Beweisrüge dargelegt wurde.
Rechtliche Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
2.2 In ihrer Rechtsrüge im engeren Sinn geht die Beklagte, soweit sie ihren Ausführungen zugrunde legt, es könne aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin bei der Klägerin keine MdE bestehen und die Voraussetzungen für eine Einschätzung der MdE würden mangels objektivierbarer Kausalität des Chronic Fatigue Syndroms nicht vorliegen, nicht von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts aus. Die Rechtsrüge ist in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043604 [T2, T8]; Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 § 471 Rz 16 uam), weshalb die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts insoweit nicht weiter überprüft werden darf.
Der weiteren Argumentation der Beklagten, wonach sie lediglich die Infektionskrankheit Covid 19, nicht aber ein Chronic Fatigue Syndrom als Folge dieser Krankheit anerkannt habe, ist zu entgegnen, dass nach § 177 Abs 1 ASVG als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist daher, dass die Erkrankung des Versicherten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist, wobei die objektive Beweislast dafür den Versicherten trifft (RIS Justiz RS0084375 [T1]; RS0043249). Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstands für den Versicherten zu vermeiden, sind nach stRsp besonders im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sog Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Die Zulässigkeit dieses Beweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher und nicht ein atypischer Ablauf gegeben ist (RIS Justiz RS0110571;RS0040266; idS auch Tarmann Prentner in Sonntag [Hrsg] ASVG 16 , § 177 Rz 4a).
2.3 Covid 19 ist eine Infektionskrankheit im Sinn der Nr 3.1 der Anlage 1 zum ASVG. Es handelt sich dabei um eine Berufskrankheit bei Personen, die in Krankenhäusern, Apotheken, Schulen, Kindergärten, Justizanstalten und Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung – wenn auch nur vorübergehend – tätig sind. Eine vergleichbare Gefährdung setzt einen ähnlich engen Kontakt zu Menschen voraus, wie sie in den in Nr 3.1 der Anlage 1 zum ASVG aufgezählten Betrieben typisch ist ( Müller in Mosler/ Müller/Pfeil , Der SV Komm § 177 ASVG Rz 19/1; siehe auch 10 ObS 149/22t).
Als „Long Covid/Post Covid 19 Syndrom“ werden vielfältige Langzeitfolgen einer SARS CoV 2 Infektion mit über 4 Wochen persistierenden oder nach 4 Wochen neu auftretenden Symptomen bezeichnet. Deutlich im Vordergrund stehen dabei Fatigue, Kopfschmerzen und Dyspnoe, wobei eine Vielzahl weiterer Symptome möglich ist (Quelle: Pschyrembel Online Long Covid). Das Long Covid Syndrom stellt die Folge einer Berufskrankheit dar, wobei die jeweilige Symptomatik als kausale Folge einer Covid Infektion und damit einer Berufskrankheit auf der Sachverhaltsebene festzustellen ist und deshalb keine Rechtsfrage darstellt (OLG Innsbruck 23 Rs 37/25; OLG Graz 7 Rs 10/25g).
2.4 Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt war dem internistischen Sachverständigen eine eindeutige kausale Zuordnung des bei der Klägerin vorliegenden Post Covid Syndroms mit dem Vollbild eines Chronic Fatigue Syndroms zu der von ihr im November 2020 erlittenen Infektion mit dem Covid 19 Erreger möglich, sodass der Klägerin - wie vom Erstgericht zutreffend erkannt - Anspruch auf Versehrtenrente zukommt.
2.5 Anspruch auf Versehrtenrente besteht nach § 203 Abs 1 ASVG, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Wie weit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört dabei zum Tatsachenbereich (RIS Justiz RS0113678; RS0086443; RS0043525 uam).
Bei der Klägerin besteht aus internistischer Sicht auf Grund der Folgen der Berufskrankheit vom 6.11.2020 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %; dieser Einschätzung schloss sich auch der neurologische Sachverständige mit der – hier vorliegenden – Maßgabe, dass die Fatigue Symptomatik der Covid Erkrankung der Klägerin im November 2020 zugeordnet werden kann, an. Diese vom Erstgericht übernommene medizinische Einschätzung der MdE bildet daher die Grundlage für die rechtliche Einschätzung (RIS Justiz RS0040554 [T4]).
Weitere rechtliche Aspekte zeigt die Beklagte in ihrer Rechtsrüge nicht auf, weshalb das Berufungsgericht solche auch nicht zu prüfen hat (RIS Justiz RS0043338; RS0043352 [T23, T31, T33 – T35]).
2.6 Bei Erhebung einer Bescheidklage wird stets nur jener Teil des Bescheids rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen lässt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheids durch das Klagebegehren anzunehmen (RIS Justiz RS0086568; RS0084896; RS0085690). Aus diesem Grund war vom Berufungsgericht von Amts wegen mit einer Maßgabebestätigung insofern vorzugehen, als die in dem dem Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid vom 11.5.2023 erfolgte Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit zu wiederholen war (RIS-Justiz RS0089217; RS0085721).
2.7 Das Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente ist ein Anwendungsfall für ein Grundurteil und die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach § 89 Abs 2 ASGG (10 ObS 99/12z). Die als Grundurteil zu deutende Entscheidung des Erstgerichts war daher von Amts wegen iSd § 89 Abs 2 ASGG neu zu fassen (RIS Justiz RS0115846).
2.8 Fehlt – wie hier – in der bekämpften erstgerichtlichen Entscheidung der Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG, hat das Rechtsmittelgericht einen solchen nach § 90 Abs 1 Z 3 ASGG von Amts wegen in seine Entscheidung aufzunehmen. Deren Ausmaß ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen (RIS Justiz RS0085725; RS0085734 uam). Da sich aus dem Akt keine konkreten Anhaltspunkte für deren Höhe ergeben, war die Zahlung im Hinblick auf die §§ 89 Abs 2 letzter Satz iVm § 91 Abs 2 bis Abs 5 ASGG mit EUR 200,-- monatlich (konservativ) festzusetzen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a) iVm Abs 2 ASGG. Auf Grund ihres Abwehrerfolgs hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung.
4. Da im konkreten Verfahren im Wesentlichen eine Beweisfrage, nämlich jene der Kausalität des bei der Klägerin vorliegenden Chronic Fatigue Syndroms (CFS/ME) zu der von der Beklagten bereits anerkannten Berufskrankheit (Infektionskrankheit Covid 19), zu klären war, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO vor. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
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