Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Dr. C* , vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 15.070,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger unterzog sich im Juli 2022 einer medizinischen Behandlung durch die Beklagte, eine Fachärztin für Innere Medizin, welche dem Kläger die Medikamente Sertralin und Pantoloc verschrieb.
Der Kläger begehrte EUR 15.070,-- s.A. (EUR 15.000,-- Schmerzengeld, EUR 70,-- pauschale Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden und Nachteile aus der Behandlung im Juli 2022.
Er brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, die Beklagte habe ihm falsche Medikamente in falscher Dosis verschrieben, weshalb er ein Serotonin-Syndrom, also eine potentiell lebensbedrohliche Arzneimittelreaktion, sowie massive Gedächtnis- und Sprachstörungen erlitten habe und nur noch am Stock gehen habe können. Außerdem habe er auch Koordinationsprobleme. Die Behandlung sei daher nicht lege artis gewesen.
Die Beklagte habe es auch unterlassen, ihn über die Behandlung aufzuklären. Sie habe ihn nicht über die Nebenwirkungen des verschriebenen Medikaments, nämlich das Risiko eines Serotonin-Syndroms und die Möglichkeit einer Sprachstörung, aufgeklärt und auch nicht über Behandlungsalternativen. Alternative Behandlungsmöglichkeiten wären etwa die Nichteinnahme des Medikaments Sertralin gewesen sowie eine geringere Dosierung dieses Medikaments, die Einnahme von Naturprodukten, wie Brennnesseltee oder Ähnliches, oder das Medikament Trittico.
Die Beklagte wendete dagegen ein, Behandlung und Aufklärung seien lege artis erfolgt. Der Kläger sei umfassend über die Medikamenteneinnahme und mögliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden. Auch das Serotonin-Syndrom, welches sich vordergründig in einem paradoxen Reagieren, also mit schnellem Puls und innerer Unruhe, zeige, sei Gegenstand des Aufklärungsgesprächs gewesen. Der Kläger hätte sich aber unabhängig vom Ausmaß der ohnehin erfolgten Aufklärung jedenfalls für die Behandlung entschieden. Die vom Kläger behaupteten Folgen der Behandlung stünden mit dieser in keinem kausalen Zusammenhang. Der Kläger habe bereits vor der Behandlung bei der Beklagten an relevanten Gedächtnis- und Sprachstörungen gelitten. Auch sei der Kläger schon vor der Behandlung durch die Beklagte mit Krücken gegangen.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren vollinhaltlich ab (Spruchpunkt 1.).
Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 1 bis 4 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis werden daraus folgende Feststellungen – teilweise verkürzt und nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die vom Kläger angefochtenen Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben werden:
„ Der Kläger leidet seit seiner Jugend an einer Konzentrationsschwäche, psychischen Symptomen und Schlafstörungen. Bei ihm wurde ein Blasentumor sowie ein chronisches Schmerzsyndrom aufgrund von Morbus-Scheuermann diagnostiziert. Zeitweise ist er auf Krücken angewiesen. Aufgrund einer anstehenden Abschlussprüfung war er im Jahr 2022 psychisch belastet.
Am 21.7.2022 meldete sich der Kläger zwecks Terminvergabe in der Ordination der Beklagten. (1a) Da er unter Sprachstörungen litt (insbesondere Stottern), war er schwer zu verstehen. Bei der Angabe seiner Stammdaten wurde der Kläger von seiner Ehegattin unterstützt .
Am [richtig] 22.7.2022 fand das Erstgespräch zwischen den Streitteilen statt. Das Gespräch dauerte ca zwei Stunden. Der Kläger berichtete über die häufigen Jobwechsel, die Probleme in der Ursprungsfamilie, die anstehende Berufsprüfung, den Kinderwunsch und dass es durch die vermehrte Einnahme von Schmerztabletten zu Blutungen im Magen- oder Darmbereich kam. (1b) Der Kläger hatte an diesem Tag Sprachstörungen und hat auch immer wieder geweint .
Die Beklagte diagnostizierte bestehende psychische Beschwerden mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Unruhe bei privater und beruflicher Belastungssituation, verbunden mit einem chronischen Schmerzsyndrom. (1c) Die Sprachstörungen des Klägers führte die Beklagte auf die überdurchschnittliche psychische Belastung zurück . Folglich schlug die Beklagte ein medikamentöses Vorgehen mit Sertralin vor. Dabei sollte die Dosierung einschleichend erhöht werden. Zusätzlich verordnete die Beklagte Pantoloc, gemeinhin als „Magenschutz“ bekannt.
(2) Die Beklagte erläuterte die Nebenwirkungen des Medikamentes Sertralin, das in einem paradoxen Reagieren bestehen könne, wie ein schneller Puls und eine innere Unruhe . Ein Aufklärungsbogen wurde bei der Erstordination nicht verwendet.
(3) Eine gleichwertige alternative Behandlungsmöglichkeit für den Kläger gab es nicht. Der Kläger hätte sich trotz Kenntnis der Nebenwirkungen für das medikamentöse Vorgehen entschieden . Eine zusätzliche Psychotherapie wurde dem Kläger dringend angeraten. Die Beklagte stellte eine entsprechende Überweisung aus.
Das Vorgehen und die Behandlung sowie die verordnete Medikation der Beklagten entsprach den Regeln der medizinischen Wissenschaft.
Am 28.7.2022 fand eine weitere Behandlung des Klägers in der Ordination der Beklagten statt. Nebenwirkungen, die von den von der Beklagten verschriebenen Medikamenten herrührten, zeigte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine. Die Beklagte wies den Kläger dennoch darauf hin, dass er sich bei Beschwerden oder Nebenwirkungen in ihrer Ordination melden oder sich im Fall ihrer Urlaubsabwesenheit an den Hausarzt wenden sollte.
Von 5.8.2022 bis zum 10.8.2022 wurde der Kläger stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Er berichtete von Kopfschmerzen und Gedächtnisstörungen. Er war nur mit einer Krücke mobil. Der Kläger stotterte stark. Gelegentlich entfielen ihm Wörter. Starke Verdachtsmomente für ein Serotonin-Syndrom lagen zu diesem Zeitpunkt keine vor. “
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht unter Hinweis darauf, dass die Behandlung nach den Feststellungen fach- und sachgerecht erfolgt sei, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Auch ein Aufklärungsfehler sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Der Kläger sei über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden. Die Behandlung mit Naturprodukten wie beispielsweise Brennnesseltee oder Ähnlichem stelle keine gleichwertige Behandlungsmethode dar. Eine Behandlungsalternative habe es feststellungsgemäß nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers . Er strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Kläger macht geltend, das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sei trotz Erörterung ungenügend, unvollständig und nicht nachvollziehbar geblieben. Es erschöpfe sich im Wesentlichen in bloßen Behauptungen. Dass die Verabreichung gerade dieses Stimmungsaufhellers alternativlos gewesen sei, stelle eine absolut nicht nachvollziehbare Darstellung dar. Das Erstgericht hätte daher die Bestellung eines anderen Sachverständigen anordnen müssen.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. § 362 Abs 1 ZPO ordnet an, dass jedes Sachverständigengutachten begründet sein muss. Nach § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die neuerliche Begutachtung unter anderem anordnen, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist. Aus § 362 Abs 2 ZPO ist die Verpflichtung des Gerichts abzuleiten, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken ( Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1 § 362 ZPO Rz 3; RS0040604; 6 Ob 586/94). Legt das Gericht seinen Tatsachenfeststellungen ein ungenügendes Gutachten zugrunde, ohne dies im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO zu sanieren, kann dies einen Verfahrensmangel verwirklichen ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 5 166; vgl Schneider aaO § 362 ZPO Rz 6).
2. Entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Berufung erscheint das Gutachten des internistischen Sachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Inwiefern die Aussage, dass die Verabreichung des Stimmungsaufhellers alternativlos gewesen sei, absolut nicht nachvollziehbar sein soll, erhellt nicht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass man im Hinblick auf das Zustandsbild des Klägers zum Zeitpunkt seiner Behandlung durch die Beklagte rasch mit Medikamenten intervenieren habe müssen (S 13 in ON 27.1), dass es sich bei der verordneten Medikation um die Substanzgruppe der ersten Wahl gehandelt habe (S 12 in ON 27.1) und dass die Dosierung korrekt und lege artis gewesen sei, wobei er dazu insbesondere auch auf seine 30-jährige Erfahrung mit derartigen Medikamenten verwies (S 12 in ON 27.1).
Inwiefern das Gutachten darüber hinaus ungenügend, unvollständig und nicht nachvollziehbar gewesen sein soll, bringt der Kläger nicht konkret zur Darstellung. Auch zeigt er nicht auf, inwiefern sich das Gutachten in bloßen Behauptungen erschöpfen würde. Die Mängelrüge ist insoweit nicht substanziiert ausgeführt.
Der Sachverständige hat den Kläger persönlich begutachtet, die vorliegenden Befunde in sein Gutachten einfließen lassen und stand darüber hinaus (auch) dem Rechtsvertreter des Klägers im Rahmen einer mündlichen Gutachtenserörterung Rede und Antwort. Der Sachverständige hat über Nachfrage des Klagsvertreters ferner ausgeführt, auf welche Literatur er sich bei der Beantwortung seiner Fragen gestützt hat.
Insgesamt gelingt es dem Kläger sohin nicht, eine Unzulänglichkeit des Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Bezeichnenderweise hat der Kläger in erster Instanz eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens auch nicht thematisiert und auch nicht ein weiteres (internistisches) Gutachten beantragt.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
II. Zur Beweisrüge:
1. Der Kläger bekämpft zunächst die oben in Fettdruck wiedergegebenen und mit (1) gekennzeichneten Feststellungen. An deren Stellte begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„ Am 21.7.2023 [gemeint wohl: am 21. und 22.7.2022] litt der Kläger unter keinen Sprachstörungen. Diese traten erst später als Folge der Medikation der Beklagten ein. “
Hinsichtlich der Angaben der als Zeugin vernommenen Ordinationshilfe, auf welche das Erstgericht seine Feststellungen gegründet habe, sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine von der Beklagten wirtschaftlich abhängige Arzthelferin handle. Die Beklagte selbst habe keine Aufzeichnungen in der Krankengeschichte gemacht, was nicht nachvollziehbar sei, und erst nachträglich ein Gedächtnisprotokoll erstellt. Demgegenüber habe der Kläger klar und nachvollziehbar angegeben, am Tag der Untersuchung keine Sprachstörungen aufgewiesen zu haben. Dies werde auch durch die vorgelegten Videodateien belegt.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1.1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [insb T4, T 5]; Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 5 196f). Die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung müssen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen (OLG Innsbruck 3 R 165/24z, 3 R 26/24h; RI0100145).
1.2. Das Rechtsmittelgericht hat aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge lediglich zu prüfen, ob die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdig t wurden ( A. Kodek in Klicka/Koller , ZPO 6 § 482 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek , JN – ZPO 18 § 467 ZPO E 40/4). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund , die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln ( Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 40/1). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung , dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175).
1.3. Die Beweisrüge zu den angefochtenen Feststellungen (1) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Kläger unterlässt es nämlich, zum zweiten Halbsatz des ersten Satzes, dem zweiten Satz, dem zweiten Halbsatz des dritten Satzes und dem vierten Satz der angefochtenen Feststellungen Ersatzfeststellungen anzubieten. Darüber hinaus handelt es sich beim zweiten Satz der gewünschten Ersatzfeststellungen um eine Zusatzfeststellung. Die angefochtenen Feststellungen und die Ersatzfeststellungen stehen insoweit in keinem Austauschverhältnis.
1.4. Darüber hinaus kommt der Beweisrüge aber auch inhaltlich keine Berechtigung zu:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht einen unmittelbaren Eindruck von den Streitteilen und der vernommenen Zeugin gewinnen konnte und insoweit auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit befähigt war.
Der Umstand allein, dass die vernommene Zeugin Angestellte der Beklagten ist, steht der Verwertung ihrer Aussage nicht entgegen.
Dass die Sprachstörungen im Arztbrief nicht festgehalten wurden, hat das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt. Ergänzend ist zu bemerken, dass es im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Sprach- und Wortfindungsstörungen des Klägers auf dessen überdurchschnittliche psychische Belastung zurückführte, welche sie in ihrer Krankengeschichte sehr wohl notierte, nicht entscheidend ist, dass sie das Symptom einer Sprachstörung nicht gesondert in der Krankengeschichte vermerkte. Die Erstellung eines nachträglichen Gedächtnisprotokolls erscheint unbedenklich und ist letztlich nur als Ergänzung zur Aussage der Beklagten zu werten. Der Kläger übergeht in seiner Beweisrüge gänzlich, dass das Erstgericht die angefochtenen Feststellungen auch auf die – für glaubwürdig befundenen – Angaben der Beklagten gestützt hat. Auch hat das Erstgericht dargelegt, dass die Erinnerungslücken des Klägers zu groß seien, als dass diese, wenngleich ebenfalls glaubwürdigen Angaben geeignet wären, die Angaben der Beklagten zu widerlegen.
Mit den vom Kläger gelegten Videoaufnahmen hat sich das Erstgericht ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt und erläutert, warum es diese nicht für geeignet befand, die Annahme von – auch situationsbedingt möglichen – Sprachstörungen bei der Terminvereinbarung und Erstvorstellung bei der Beklagten zu entkräften. Der Kläger setzt den diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweisrüge nichts Stichhaltiges entgegen.
Im Übrigen hat der Gerichtssachverständige ausgeführt, dass er in der Literatur nichts darüber gefunden hätte, dass Sertralin die Ursache von Sprachstörungen sein könnte, was den vom Kläger gewünschten Ersatzfeststellungen ebenso entgegensteht.
2. Weiters bekämpft der Kläger die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit (2) gekennzeichnete Feststellung im Austausch mit folgender Ersatzfeststellung:
„ Die Beklagte erläuterte die Nebenwirkungen des Medikaments Sertralin, das in einem paradoxen Reagieren bestehen könne, wie ein schneller Puls und eine innere Unruhe oder zu einem Sertralin-Schock, nicht. “
Die Begründung des Erstgerichts für diese Feststellung sei eine bloße Scheinbegründung. Eine schriftliche Dokumentation dazu finde sich nicht. Die von der Beklagten vorgetragene Aufklärung sei eine reine Behauptung, die vom Kläger bestritten werde. In Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers sei davon auszugehen, dass eine Aufklärung nicht stattgefunden habe.
Dazu wurde erwogen:
2.1. Die gewünschte Ersatzfeststellung steht, soweit sie auch eine Aussage zu einem „Sertralin-Schock“ enthält, in keinem Austauschverhältnis zur angefochtenen Feststellung. Eine Zusatzfeststellung wäre richtigerweise unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als sekundärer Feststellungsmangel geltend zu machen. Ein solcher scheidet vorliegend aber schon deshalb aus, weil der Kläger in erster Instanz kein Vorbringen zu einem „Sertralin-Schock“ erstattete (vgl RS0053317 [T2, T4]). Sofern der Kläger mit dem „Sertralin-Schock“ ein und dasselbe meinen sollte wie mit dem „Serotonin-Syndrom“, wird dazu auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
2.2. Inwiefern die Begründung des Erstgerichts für die angefochtene Feststellung, welche dieses insbesondere auf die als glaubhaft erachteten Angaben der Beklagten stützte, eine Scheinbegründung darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Verschreibung des Medikaments wurde in der Krankengeschichte ausdrücklich dokumentiert. Dass keine gesonderte Dokumentation der dazu erfolgten Aufklärung festgehalten wurde, ist nicht zu beanstanden und steht der angefochtenen Feststellung auch nicht entgegen.
2.3. Der Kläger selbst hat sowohl gegenüber dem Gerichtssachverständigen (S 2 in ON 17) als auch im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme ausgesagt, sich nicht daran erinnern zu können, ob mit der Beklagten über allfällige Nebenwirkungen des Medikaments gesprochen wurde und wenn ja, wie ausführlich (S 2, S 4 in ON 33.2). Auf die Angaben des Klägers, mit welchen sich das Erstgericht überdies eingehend auseinandersetzte, kann die gewünschte Ersatzfeststellung daher keineswegs gestützt werden.
2.4. Schließlich hat die Beklagte plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass sie sich deshalb an das (Erst-)Gespräch mit dem Kläger sehr gut erinnern kann, weil eine besondere Kinderwunsch-Thematik im Zusammenhang mit einem Blasentumor Thema gewesen sei und sie daher die Konsequenzen einer Anwendung des Medikaments Sertralin in der Schwangerschaft mit dem Kläger besprochen habe, obwohl sie mit männlichen Patienten darüber normalerweise nicht rede.
2.5. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zur angefochtenen Feststellung zu (2) zu erschüttern.
3. Schließlich bekämpft der Kläger die oben in Fettdruck wiedergegebene und mit (3) gekennzeichneten Feststellungen. Er möchte diese ersetzt wissen durch nachstehende Feststellung:
„ Ungeachtet einer gleichwertigen alternativen Behandlungsmöglichkeit für den Kläger hätte er sich in Kenntnis der Nebenwirkungen gegen das medikamentöse Vorgehen entschieden. “
Auch die Begründung für diese Feststellung sei eine Scheinbegründung. Unabhängig von den Behandlungsalternativen setze eine wirksame Zustimmung des Patienten eine richtige und vollständige Aufklärung voraus. Eine Aufklärung sei vorliegend nicht schriftlich dokumentiert. Die von der Beklagten vorgetragene Aufklärung bleibe eine reine Behauptung. Da die Neben- und Wechselwirkungen des verordneten Medikaments massiv seien, gebe es unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Klägers bei lebensnaher Betrachtung keinen Grund zur Annahme, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Einnahme zugestimmt hätte.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
3.1. Neuerlich zu betonen ist, dass auch die Aussage der Beklagten ein zulässiges Beweismittel zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs darstellt und eine schriftliche Dokumentation der Aufklärung nicht zwingendes Erfordernis ist. Anzumerken ist weiters, dass das Erstgespräch des Klägers mit der Beklagten – wie unangefochten feststeht – ca zwei Stunden dauert, sodass für eine ausführliche Aufklärung auch entsprechend Zeit zur Verfügung stand.
3.2. Im Übrigen stützt sich die Feststellung, dass keine gleichwertigen Behandlungsalternativen vorlagen, auf das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, mit welchem sich der Kläger in seiner Beweisrüge in keine Weise auseinandersetzt. Der Sachverständige verwies auch darauf, dass sich erfahrungsgemäß nach sorgfältiger Aufklärung die weitaus überwiegende Zahl der Patienten für die Einnahme des Medikaments entscheidet (S 4 in ON 17). Gerade in Anbetracht der vom Kläger selbst ins Treffen geführten schlechten psychischen Verfassung seinerseits ist daher davon auszugehen, dass sich der Kläger auch bei (noch) umfassenderer Aufklärung für die Einnahme des Medikaments entschieden hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es keine gleichwertige Behandlungsalternative gab und der Kläger offensichtlich gerade aufgrund seines Leidensdrucks die Beklagte aufgesucht hatte.
3.3. Ferner erscheinen die vom Medikament Sertralin (primär) ausgehenden Nebenwirkungen (Schwindel, Mundtrockenheit, Schlafstörungen, Durchfall, Schwitzen, Zittern und Gewichtszunahme) vergleichsweise „harmlos“, während die Nebenwirkung eines Serotonin-Syndroms zwar schwerwiegend ist, aber nur selten auftritt (S 3 in ON 17). Der Sachverständige verwies auch darauf, dass grundsätzlich eine erhebliche Überdosis vorliegen muss, damit es zu einem Serotonin-Syndrom kommt (S 14 in ON 27.1) und dass das Medikament eine hohe Effizienz aufweist und üblicherweise sehr gut verträglich ist (S 3 in ON 17).
3.4. Auch hinsichtlich der angefochtenen Feststellung zu (3) gelingt es dem Kläger sohin nicht, Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
4. Die angefochtenen Feststellungen sind daher insgesamt vom Berufungsgericht zu übernehmen und der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
III. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger führt aus, das Erstgericht habe seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass bei der Erstordination kein Aufklärungsbogen verwendet worden sei. Es hätte daher prüfen müssen, ob Inhalt, Umfang, Zeitpunkt und Nachweis der Aufklärung den höchstgerichtlichen „Vorgaben“ genüge. Das Erstgericht sei ohne tragfähige Begründung vom Nichtvorliegen eines Aufklärungsmangels ausgegangen sowie davon, dass sich der Kläger trotz Kenntnis der Nebenwirkungen ohnehin für die Medikation entschieden hätte.
Auch wenn der mögliche Eintritt eines Serotonin-Syndroms selten sei, sei ein klarer Hinweis auf die Symptome erforderlich und über das Erfordernis sofortiger ärztlicher Kontaktaufnahme/Absetzen aufzuklären, weil dieses potentiell schwerwiegend sei. Wenn das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Darstellung, dass paradoxe Reaktionen (Puls/Unruhe) erörtert worden seien, das Vorliegen eines Aufklärungsmangels insgesamt verneine, so sei dies nicht ausreichend.
Schließlich wäre auch über Behandlungsalternativen aufzuklären gewesen. Das Erstgericht habe Alternativen pauschal verneint und sich dazu allein auf ein internistisches Gutachten gestützt, ohne abzuklären, ob Psychotherapie allein in einem Erstschritt eine gleichwertige Option dargestellt hätte, was keine rein internistische, sondern auch eine psychiatrische/psychologische Fachfrage darstelle. Insofern sei die rechtliche Beurteilung der Aufklärungspflicht über Alternativen zu eng erfolgt.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger in seiner Rechtsrüge – auf Basis der unangefochten gebliebenen Feststellung, wonach das Vorgehen und die Behandlung der Beklagten sowie die verordnete Medikation den Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprach – völlig zu Recht auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht mehr zurückkommt.
2. Soweit der Kläger eine tragfähige Begründung insbesondere zur Frage der hypothetischen Einwilligung des Klägers vermisst, wird er auf die Behandlung der Beweisrüge zur angefochtenen Feststellung zu (3) verwiesen. Sollte der Kläger mit seinen diesbezüglichen Ausführungen auch auf einen Begründungsmangel abzielen wollen, ist festzuhalten, dass ein solcher schon aufgrund der formal nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts auszuschließen ist (vgl 10 ObS 82/24t mwN).
3. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass die Beklagte dem Kläger (nur) Psychotherapie verordnen hätte müssen, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinen Ausführungen, wonach die Frage, ob Psychotherapie allein in einem Erstschritt gleichwertig gewesen wäre, eine psychiatrische/psychologische Fachfrage darstellt, eine Mängelrüge geltend machen wollte. Ein psychologisches Fachgutachten hat der Kläger in erster Instanz ohnedies nicht angeboten, sondern lediglich ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten. Eine Mängelrüge wäre auch nicht gesetzmäßig ausgeführt worden, weil der Kläger dazu nachvollziehbar zur Darstellung bringen hätte müssen, welche für ihn günstigeren Verfahrensergebnisse bei Einholung eines weiteren Gutachtens zu erwarten gewesen wären (2 Ob 174/12w).
Rein aus dem Blickwinkel der rechtlichen Beurteilung entfernt sich der Kläger mit seinen diesbezüglichen Ausführungen jedenfalls von der erstgerichtlichen (im Berufungsverfahren als unbedenklich übernommenen) Feststellung, wonach es eine gleichwertige alternative Behandlungsmöglichkeit nicht gab.
Ergänzend anzumerken ist, dass die Beklagte dem Kläger ohnedies zusätzlich eine Psychotherapie dringend angeraten hat und die Frage der Medikation vom internistischen Sachverständigen abschließend beurteilt wurde.
4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer medizinischen Behandlung zu unterrichten (RS0038176). Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt bzw der Krankenhausträger selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung – wie im vorliegenden Fall – kein Behandlungsfehler unterlaufen ist (RS0026783). Allerdings muss das sorgfaltswidrige Verhalten – also eine ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und somit rechtswidrige Behandlung – den geltend gemachten Schaden verursacht haben. Dafür trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich den Kläger die Beweislast (5 Ob 186/11f; 8 Ob 68/19m; 4 Ob 137/07m; RS0026209 [T8, T4]). Die Nichtaufklärung über ein Risiko, das nicht (nachweislich) eintritt , macht nicht haftbar. Eine Haftung setzt nämlich voraus, dass sich jenes Risiko verwirklicht, über das aufzuklären gewesen wäre (5 Ob 231/10 x; vgl 7 Ob 321/00 g, 7 Ob 165/99m).
Grundlage für die Haftung des Arztes bzw des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in den Stand setzen, die Tragweite seiner Einwilligungserklärung zu überschauen (RS0026413). Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (RS0026499).
Grundsätzlich muss der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RS0026529). Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft (RS0026340; RS0026581). Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist (RS0026340). Es muss sich dabei zusätzlich um ein erhebliches Risiko handeln, das geeignet ist, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (RS0026581).
Ein Arzt ist auch nicht grundsätzlich verpflichtet, von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsarten mit dem Patienten zu erörtern (RS0026426). Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen oder unterschiedliche Operationsmethoden ist nur dann erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen mit sich bringen (2 Ob 194/13p, 4 Ob 241/12p ua).
Beweispflichtig für die erfolgte gebotene Aufklärung ist der behandelnde Arzt (RS0026777). Für den Fall einer nicht gehörig erfolgten Aufklärung besteht auch dann keine Haftung des Arztes, wenn er nachweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (RS0038485; Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ).
4.2. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, dass die Beklagte ihn nicht über die Nebenwirkungen von Sertralin, nämlich ein Serotonin-Syndrom und eine Sprachstörung, aufgeklärt habe. Darüber hinaus hat er in erster Instanz vorgebracht, nicht über alternative Behandlungsmöglichkeiten, nämlich die Nichteinnahme von Sertralin, eine geringere Dosis dieses Medikaments, die Einnahme von Naturprodukten (Brennnesseltee etc) und das Medikament Trittico, aufgeklärt worden zu sein.
4.3. Ob die Beklagte mit dem Kläger konkret über ein Serotonin-Syndrom gesprochen hat, lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Dies schadet jedoch insofern nicht, weil es diesbezüglich ohnedies an der Kausalität fehlt. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger bei der Folgebehandlung am 28.7.2022 keine von den von der Beklagten verschriebenen Medikamenten herrührende Nebenwirkungen zeigte und im Rahmen des stationären Aufenthalts von 5.8.2022 bis 10.8.2022 keine starken Verdachtsmomente für ein Serotonin-Syndrom vorlagen. Darüber hinaus wies es im Rahmen seiner Beweiswürdigung darauf hin, dass der internistische Sachverständige ausführte, dass keine Anhaltspunkte für ein Serotonin-Syndrom gegeben seien und er aufgrund der Einsicht in den Arztbrief ein Serotonin-Syndrom ausschließen könne. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden Tage bis Wochen nach Einnahme des Medikaments seien im Rahmen des zugrundeliegenden psychiatrischen Leidens aufgetreten, welche möglicherweise durch eine unerwünschte Arzneimittelnebenwirkung von Sertralin etwas verstärkt worden seien. Diese Ausführungen sind als dislozierte Feststellungen zu werten und ergibt sich in Gesamtzusammenschau, dass es beim Kläger zu keinem Serotonin-Syndrom gekommen ist. Ob darüber aufgeklärt wurde, kann daher dahingestellt bleiben.
4.4. Auch dazu, ob im Zusammenhang mit der Aufklärung über das Medikament über mögliche Sprachstörungen gesprochen wurde, hat das Erstgericht im Detail nichts festgestellt. Dies schadet wiederum nicht, weil aus der als dislozierte Feststellung zu wertenden Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung, dass sich laut dem Sachverständigen aus der gesamten Literatur nicht ergebe, dass Sertralin die Ursache für Sprachstörungen sein könne (US 7), folgt, dass es sich dabei tatsächlich um keine Nebenwirkung des Medikaments handelt. Im Übrigen hat das Erstgericht (mehrfach) festgestellt, dass der Kläger an seinen Sprachstörungen schon vor Verschreibung des Medikaments Sertralin litt, weshalb es auch insoweit an der Kausalität mangelt. Auf eine Nichtaufklärung über eine mögliche Sprachstörung kommt der Kläger im Berufungsverfahren auch gar nicht mehr zurück.
4.5. Soweit der Kläger einen Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der Nichtaufklärung über Behandlungsalternativen moniert, entfernt er sich – wie bereits ausgeführt – von der erstgerichtlichen Feststellung, wonach es keine gleichwertigen Behandlungsalternativen gab (US 4, disloziert US 10).
4.6. Darauf, dass kein Aufklärungsbogen verwendet wurde, kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht an.
4.7. Dass der Zeitpunkt der Aufklärung fehlerhaft gewesen wäre, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet, weshalb seine diesbezügliche Ausführung gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) verstößt.
4.8. Abgesehen davon ist der Beklagten nach den erstgerichtlichen Feststellungen ohnedies der Nachweis gelungen, dass sich der Kläger auch in Kenntnis aller Nebenwirkungen für das medikamentöse Vorgehen entschieden hätte (gleicher Schadenseintritt bei rechtmäßigem Alternativverhalten ).
4.9. Insgesamt hat das Erstgericht auch das Vorliegen eines Aufklärungsfehlers daher zutreffend verneint.
IV. Der Berufung des Klägers war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen .
V. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren gründet in §§ 41, 50 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren unterlegene Kläger hat der Beklagten deren tarifgemäß verzeichnete Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Aufgrund des im Berufungsverfahren ebenso noch strittigen Feststellungsbegehrens war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seines Feststellungsinteresses (EUR 5.000,--), die von der Beklagten auch nicht bemängelt wurde, abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des – gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnenden – Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulassung der (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden