Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Rudolf Vouk, MMag. Maja Ranc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Tinzl&Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 18.178,19 s.A. (hier: wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs des Revisors beim Oberlandesgericht Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.9.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass er zu lauten hat wie folgt:
„1. Der klagenden Partei wird die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO insoweit bewilligt , als diese Gebühren insgesamt einen Betrag von EUR 5.000,-- ( Selbstbehalt ) übersteigen.
2. Das Mehrbegehren gerichtet auf Gewährung von Verfahrenshilfe im gesamten Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO wird abgewiesen .“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Am 6.12.2022 ereignete sich auf einem Tankstellenareal in ** ein Verkehrsunfall mit Beteiligung eines ausländischen Sattelzugfahrzeugs.
Der Kläger begehrte mit seiner am 25.9.2025 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage zunächst EUR 26.638,19 s.A. (EUR 17.220,-- Schmerzengeld und EUR 9.418,19 Verdienstentgang, dies unter Zugrundelegung eines 40 %-igen Mitverschuldens des Klägers). Mit Schriftsatz vom 4.11.2025 (ON 11) schränkte der Kläger sein Zahlungsbegehren infolge einer von der Beklagten geleisteten Teilzahlung auf EUR 18.178,19 s.A. ein.
In der Klage beantragte der Kläger unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses samt Lohnzettel, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a (Gerichtsgebühren) und lit c (Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer) ZPO zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte dem Kläger mit dem angefochtenen Beschlussdie Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO antragsgemäß.
Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„Nettoverdienst von monatlich EUR 830,--; kein nennenswertes Vermögen, Unterhaltspflicht für Tochter, geboren C*“.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass aufgrund der aus dem Vermögensbekenntnis ersichtlichen Angaben die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (keine Möglichkeit der Bestreitung der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts) zu bejahen seien. Anhaltspunkte für eine offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung lägen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Revisors beim Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werde, in eventu dass dem Kläger die Verfahrenshilfe erst ab einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag (Selbstbehalt) bewilligt werde.
Der Kläger und der Beklagte haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Revisor führt in seinem Rekurs aus, der Kläger beziehe laut Vermögensverzeichnis ein monatliches Einkommen von ca EUR 2.700,--, müsse keine Kosten für das Wohnen aufwenden, da er bei seiner Tante lebe, und verfüge über Bargeld in Höhe von EUR 150,-- sowie ein Bankguthaben von EUR 2.000,--. Schulden habe der Kläger nicht. Er sei für seine C* geborene Tochter unterhaltspflichtig. Da sich der Jahresgehalt des Klägers auf ca EUR 32.400,-- belaufe und keine Kosten für das Wohnen anfallen würden, könne der Gehalt teilweise herangezogen werden, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1.Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei (physische Person) Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
2. Der notwendige Unterhalt ist mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt, liegt also abstrakt zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen ( Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6§ 63 ZPO Rz 3; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 63 ZPO Rz 3; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 2). Der notwendige Unterhalt einer Partei ist daher dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verfahrenskosten und der Bedürfnisse des jeweiligen Antragstellers und seiner Familie keine genügenden Mittel für eine einfache (bescheidene) Lebensführung verbleiben ( Weber/PoppenwimmeraaO § 63 ZPO Rz 4).
3. Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, sind neben dem Einkommen der Partei auch deren Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Dabei sind die schätzungsweise auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unter Zugrundelegung eines – die zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden – durchschnittlichen Verfahrensverlaufs dem Einkommen abzüglich der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen ( SchindleraaO § 63 ZPO Rz 2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 3).
4. Bei unselbständig Erwerbstätigen sind bei der Ermittlung ihres Einkommens alle ihnen zufließenden Nettobezüge ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung heranzuziehen, so insbesondere auch Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration sowie etwaige Überstundenentgelte, alle Arten von Zulagen und allfällige Naturalleistungen sowie eine bezogene Familienbeihilfe ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 3; Weber/PoppenwimmeraaO § 63 ZPO Rz 5; SchindleraaO § 63 ZPO Rz 3; FucikaaO § 63 ZPO Rz 3/1, je mwN).
5.Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses (hier samt Lohnzettel) zu entscheiden.
Dem Rekurswerber beizupflichten ist, dass die erstgerichtlichen Feststellungen die Vermögensverhältnisse des Klägers nur unvollständig abbilden. Tatsächlich handelt es sich bei dem vom Erstgericht festgestellten Nettoverdienst von monatlich EUR 830,-- lediglich um den Grundbezug. Hinzu kommen monatlich EUR 1.650,-- an Taggeldern und rund EUR 183,-- an Diäten. Der Kläger verdient daher – wie von ihm auch selbst angegeben (S 4 in ON 1, S 3 in ON 1.1) – rund EUR 2.700,-- netto monatlich, dies 12 mal im Jahr. Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Grundlagen sind auch die Taggelder und Diäten bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers zu berücksichtigen.
Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber ferner darauf hin, dass der Kläger laut Vermögensbekenntnis keine Wohnkosten zu tragen hat und dass er über Bargeld in Höhe von EUR 150,-- sowie ein Bankguthaben in Höhe von ca EUR 2.000,-- verfügt und keine Schulden hat.
6. Dem bisherigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass die Haftung dem Grunde nach (im Verhältnis 40 : 60 zugunsten des Klägers) keinen Streitpunkt bilden dürfte. Zur Anspruchshöhe hat der Kläger bislang – neben der Parteienvernehmung und Urkunden – lediglich „allenfalls weitere medizinische Sachverständigengutachten“ angeboten. Zudem hat er darauf verwiesen, dass für seine Einvernahme die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich sei.
7. Bei Gegenüberstellungder vor diesem Hintergrund voraussichtlich zu erwartenden Gebühren im Sinn des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem nicht mit Wohnkosten belasteten monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 2.700,-- trotz der Unterhaltspflicht für seine Tochter in der Lage ist, einen Gebührenbetrag in Höhe von EUR 5.000,-- ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts selbst zu tragen . Dabei ist auch die Möglichkeit kontinuierlicher Ansparungen seit Verfahrenseinleitung zu berücksichtigen und darauf, dass im Hinblick auf die mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe verbundene Belastung der Allgemeinheit eine Reduzierung der eigenen Bedürfnisse geboten ist. Eine darüber hinausgehende Gebührenlast ist dem Kläger hingegen nicht zuzumuten .
8. Der angefochtene Beschluss ist daher im Sinn des vom Rechtsmittelwerber gestellten Eventualantrags dahingehend abzuändern, dass die vom Erstgericht gewährten Befreiungen erst ab einem EUR 5.000,-- übersteigenden Selbstbehaltschlagend werden. Für die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 ZPO ist nämlich auch Teilverfahrenshilfe – wie eben etwa durch Befreiung über einem bestimmten Betrag – möglich ( FucikaaO § 64 ZPO Rz 1; M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 17).
9. Der Rekurs des Revisors erweist sich insoweit als teilweise berechtigt.
10.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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