Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 StGB, 105 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.1.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 295 Abs 3 iVm §§ 489 Abs 1 und 471 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der anwaltlich unvertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung, das Urteil anzunehmen und auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Daraufhin wurde er von der Erstrichterin dahingehend belehrt, dass sein Rechtsmittelverzicht mangels Anwesenheit eines Verteidigers gemäß § 57 Abs 2 StPO wirkungslos sei und ein Rechtsmittel bis spätestens 16.1.2026 (Postaufgabe) anzumelden wäre (ON 6.3).
Am 6.2.2026 langte das vom Angeklagten handschriftlich am 3.2.2026 verfasste und am 4.2.2026 zur Post gegebene, als „Anfechtung der Urteile vom 13.01.2026“ titulierte Schreiben beim Landesgericht Feldkirch ein, das als Berufung zu werten ist und im Begehren mündet, dass sich der Angeklagte „bis Ende März 2026 ein neues besseres oder schlechteres Urteil erwarte“ (ON 12).
Die Berufung, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO), weil binnen der dreitägigen Frist des § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO, die mit Ablauf des 16.1.2026 endete, keine Rechtsmittelanmeldung erfolgte.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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