Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Oswald Wolkenstein (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Ad in Rr in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT , vertreten durch ihren Mitarbeiter B*, wegen Integritätsabgeltung, über die Berufungen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.6.2025, C*, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger war in der Zeit von 12.8.1986 bis 31.12.1990 als KFZ Mechaniker Lehrling im Einzelunternehmen D*, KFZ Werkstätte, in ** beschäftigt. In dieser Zeit befand er sich von 28.5.1990 bis 5.8.1990 sowie von 29.9.1990 bis 31.12.1990 im Krankenstand und bezog Krankengeld. Ab dem Jahr 1991 war er als Sachbearbeiter beim E* in einem Büro tätig. Der Inhaber der KFZ Werkstätte D* war der Vorgesetzte und Lehrlingsausbildner des Klägers (in der Folge: Arbeitgeber). Letzterer arbeitete in der Werkstätte Montags bis Freitags für zumindest 8 Stunden pro Tag, gelegentlich auch mehr; manchmal arbeitete er auch an Samstagen.
Die Werkstätte bestand aus einem Raum, der ca 6 bis 8 m lang und 4 m breit war und sich in einem umgebauten Bauernhaus befand. Dieser enge und stickige Raum war mit einer Hebebühne ausgestattet. Dort wurden alle anfallenden Arbeiten von den drei bis vier beschäftigten Arbeitern durchgeführt. Der Raum hatte alte, doppelt verglaste Fenster, die zum Lüften nicht geöffnet werden konnten. Es gab eine Schiebetüre, durch die die Autos ein und ausfahren konnten. Diese blieb nur, soweit es witterungsbedingt möglich war, offen. Es gab weder eine Lüftungs noch eine Absauganlage und auch keine Einrichtungen zur Verhinderung von Zugluft. Es existierte auch kein Aufenthalts oder Waschraum; ebenso wenig waren Umkleide oder Spind für den Kläger vorhanden. In der Werkstatt gab es ein Waschbecken, das mit einer gekörnten Industrieseife ausgestattet war. Die Beheizung der Werkstatt erfolgte durch einen Altölofen, in welchem das aus den Ölwechseln stammende Altöl verheizt wurde. Eine regelmäßige fachkundige Überprüfung des Ofens fand nicht statt; Abgase entwichen auch in den Arbeitsraum. Sämtliche Abfälle – so auch brennbare Materialien – wurden mit Ausnahme der Ölfilter in alten offenen Ölfässern entsorgt. Diese waren in der Nähe der Werkbank aufgestellt. In offenen Behältern auf dieser gelagert wurden laufend gebrauchte Arbeitsstoffe, wie Silikonentferner, Nitro, Benzin und fettlösende Stoffe. Größere Mengen wurden in Kanistern oder Originalbehältern verstaut aufbewahrt. Der Kläger trug bei der Arbeit einen Stoffoverall („Blaumann“) und ein Schnabelkäppchen. Schutzanzüge, Schutzmasken, Schutz Handschuhe oder sonstige Schutzausrüstungen stellte der Arbeitgeber dem Kläger nicht zur Verfügung. Zeitweise verwendete der Kläger bei Spritz und Lackierarbeiten eine leichte Stoffmaske ohne Filterfunktion. Zum Flexen stand eine Schutzbrille und/oder ein Schutzschild zur Verfügung. Im Übrigen wurden keine Schutzbrillen zur Verfügung gestellt. Dem Arbeitgeber war bekannt, dass der Kläger ohne Schutzkleidung und unter den beschriebenen Bedingungen seine Arbeit verrichtete. Er nahm dies billigend in Kauf. Er klärte den Kläger nicht über die Gefahren und den Umgang mit gefährlichen Stoffen auf und zeigte ihm auch nicht den sicheren Umgang bei der Ausübung der Tätigkeit. Auch eine Unterweisung in die Arbeit mit giftigen Stoffen gab es nicht. Er bildete den Kläger auch nicht im Sinne der Ausbildungsziele aus, sondern verwendete ihn vor allem für täglich anfallende „Drecks und Hilfsarbeitertätigkeiten“.
Insbesondere verrichtete der Kläger während des gesamten Beschäftigungszeitraums und damit auch im Jahr 1990 folgende Tätigkeiten:
Nach Durchführung dieser Arbeiten waren der gesamte Körper und die Haare kontaminiert und die Augen brannten.
Bei den genannten Arbeiten war der Kläger täglich Chemikalien, Giftstoffen und Dämpfen in konzentrierter Form ausgesetzt. Er inhalierte diese Stoffe und nahm sie auch über Haut und Haare auf. Er gelangte dabei in Kontakt mit Benzol und benzol und asbesthaltigen Stoffen, Ottokraftstoffen mit einem Benzolgehalt von mehr als 1 %, Nitro, Seilfett, verschiedenen Lacken (ob diese einen Masseanteil von mehr als 2 % Blei enthielten, ist nicht feststellbar) und Altölen. Zudem war er der Benzinabgabe in der Werkstatt bei laufenden Motoren ausgesetzt und inhalierte diese.
Aufgrund dieser hohen Belastungsexposition mit den genannten Stoffen, zu denen auch Benzol und Ottokraftstoffe zählen, erkrankte der Kläger an einem multiplen Myelom und einer Atemwegserkrankung.
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht vom 14.11.2023 zu F* wurde die Erkrankung (multiples Myelom) als Berufskrankheit anerkannt und der Eintritt des Versicherungsfalls mit 8.4.2022 festgestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beklagte für die Folgen der Berufskrankheit von 8.7.2022 bis 31.7.2023 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % und ab 1.8.2023 eine Versehrtenrente von 60 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren (Spruchpunkt 1.) und dem Kläger eine vorläufige Leistung in Höhe von monatlich EUR 800,00 zu leisten habe (Spruchpunkt 2.).
Der Grad des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente beträgt 60 % aufgrund dieser Berufskrankheit.
Insgesamt erhält der Kläger eine 70 %ige Gesamtdauerrente, weil mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht vom 22.10.2020 zu G* zudem eine Atemwegserkrankung des Klägers als Folge einer Berufskrankheit (Nr 41) vom 7.2.2007 mit 10 % festgestellt wurde.
Der Kläger ist durch diese Erkrankungen erheblich gesundheitlich beeinträchtigt und wird sich dieser Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr bessern.
Die Beklagte führte im relevanten Zeitraum Betriebsbesichtigungen im Betrieb des Arbeitgebers am 11.9.1985, 11.3.1987, 30.8.1989, 3.7.1990 und 13.1.1992 durch. Von der Beklagten wurde jeweils als Ergebnis festgehalten, dass „keine wesentlichen sicherheitstechnischen Mängel“ bestünden. Lediglich am 13.1.1992 führte sie zusätzlich an, dass „der Kellerabgang zu sanieren sei“.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 27.3.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19.12.2023 auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung ab. Anspruch auf Integritätsabgeltung bestehe nur, wenn die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei und eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität zur Folge habe. Eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften habe nicht verifiziert werden können.
Mit seiner dagegen fristgerecht erhobenen Bescheidklage begehrt der Kläger , die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Integritätsabgeltung wegen der Folgen der Berufskrankheit vom 8.4.2022 zu gewähren. Er brachte dazu zusammengefasst vor, dass einerseits die Erkrankung multiples Myelom mit einem Eintritt des Versicherungsfalls am 8.4.2022 und andererseits die Atemwegserkrankung jeweils als Folgen einer Berufskrankheit festgestellt worden seien. Der Arbeitgeber habe seine besondere Aufsichts und Fürsorgepflicht ihm als Lehrling gegenüber verletzt, da er nur zur Verrichtung von schmutzigen, anstrengenden und giftigen Arbeiten verwendet worden sei. So sei der Kläger praktisch ganztätig, die gesamte Arbeitswoche über, Giftstoffen und Chemikalien wie Benzol, Benzin, Nitro, Seilfett, Lacken, Altöl und Diesel wie auch Benzinabgaben ausgesetzt gewesen. Es habe weder eine Schutzausrüstung, wie Handschuhe, Masken, Anzüge oder Handcremen, noch eine Lüftungsmöglichkeit oder Absauganlage gegeben. Benzol, Detrachlorkohlenstoff sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als 1 % der genannten Stoffe enthielten, hätten gar nicht als Löse , Verdünnungs , Reinigungs und Entfettungsmittel herangezogen werden dürfen. Dem Kläger sei auch kein Atemschutzgerät bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen zur Verfügung gestellt worden. Abgesehen davon habe der Kläger auch keine besondere Unterweisung in die Arbeit mit den giftigen Stoffen erhalten und sei über den gesamten Zeitraum den Chemikalien ungefiltert ausgesetzt gewesen. Schließlich seien auch Waschräume nicht zur Verfügung gestanden, sondern hätte der Kläger unter Verwendung von in Benzin getränkten Fetzen Haut und Haare vom gröbsten Schmutz befreien müssen.
Da der Kläger eine zierliche Körperstatur aufweise und kindlich gebaut gewesen sei, seien die Gifte für ihn noch gefährlicher gewesen. Es liege im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, den Betrieb so zu organisieren, dass es zu keinen Gefahren für die Arbeitnehmer komme. Der Arbeitgeber habe die extreme Belastungsintensität durch zahlreiche Toxine in Kauf genommen und der Kläger dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität erlitten. Der Grad des Integritätsschadens betrage mindestens 50 %.
Obwohl die Richtlinien über die Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG erst mit 1.1.1990 in Kraft getreten seien, sei der gesamte Zeitraum, in welchem der Kläger im Betrieb des Arbeitgebers eingebunden gewesen sei, zu berücksichtigen.
Die Beklagte bestritt und beantragte unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts die Abweisung der Klage. Die für eine Integritätsabgeltung geltende medizinische Komponente werde nicht bestritten. Allerdings sei die Bestimmung über die Integritätsabgeltung erst mit 1.1.1990 in Kraft getreten, sodass der maßgebliche Zeitraum zur Beurteilung, ob durch den damaligen Arbeitgeber die Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig außer Acht gelassen worden seien, erst mit diesem Zeitpunkt beginne. Da der Kläger im Jahr 1990 im Krankenstand gewesen sei, seien diese Zeiten nicht einzurechnen, sodass lediglich acht Monate relevant seien. Abgesehen davon könne dem Arbeitgeber grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden. So seien im Rahmen von Betriebsbesichtigungen durch die Beklagte weder die falsche Verwendung von Ottokraftstoffen noch sicherheitstechnische Mängel festzustellen gewesen. Insgesamt hätten die Behauptungen, es habe keine Absauganlagen gegeben, es wäre mit verschiedensten Chemikalien ohne Einsatz von Atemschutz gearbeitet worden und es hätte eine extreme Belastungsintensität durch zahlreiche weitere Toxine geherrscht, nicht verifiziert werden können. Vielmehr sei von branchenüblichen Verhältnissen im Betrieb des Arbeitgebers auszugehen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht eine Integritätsabgeltung im Ausmaß von 40 vH der im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (8.4.2022) geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage als zu dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug der Beklagten eine vorläufige Zahlung in Höhe von EUR 10.000,-- binnen 14 Tagen auf. Im Übrigen verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz.
Seiner Entscheidung legte es den eingangs leicht verkürzt referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus noch nachstehende weitere Feststellungen, wobei die von der Beklagten im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen in Fettdruck und mit [a1, a2] und [b] gekennzeichnet hervorgehoben sind:
„Um sich selbst von diesem Schmutz zu reinigen, verwendete der Kläger für Haut und Haare Lappen, die getränkt waren mit benzolhaltigen Stoffen und Ottokraftstoffen, die der Arbeitgeber in der Werkstatt zur Verfügung gestellt hatte. [a1] Zur Reinigung der Hände wurden ebenfalls Ottokraftstoffe verwendet und auch Nitro. Auch zur Reinigung/Entfettung von (Auto )Teilen wurden in der Werkstatt – so auch vom Kläger – mit Ottokraftstoffen (auch Benzin) durchtränkte Lappen verwendet.
[a2] Dass es auch Waschbenzin gab für die Reinigung, das wurde dem Kläger nicht gezeigt.
[b] Die Gefährlichkeit und die Risiken dieser bei der Arbeit vom Kläger verwendeten Stoffe, so auch von Benzol (Ottokraftstoffen) sowie die Vorgabe, dass diese Stoffe nicht durch die Reinigung (Körper und Teile) verwendet werden dürfen bzw dafür auch nicht mehr geeignet sind, war dem Lehrlingsausbildner […] bekannt, ebenso, dass diese die Gesundheit schädigen können. Dennoch wies er den Kläger nicht auf ein Verbot und die damit verbundenen Gefahren hin und er unterband auch nicht die ihm bekannte Anwendung dieser im Betrieb vorhandenen Stoffe im Arbeitsalltag des Klägers. “
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass dem Arbeitgeber grob schuldhafte Verstöße gegen die damals geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorwerfbar seien und er gegen eine Vielzahl der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 und der Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 verstoßen habe. Nach den Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung sei bei einem Integritätsschaden von 60 % 40 % der im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls jeweils geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage zu leisten. Es sei ein Grundurteil zu fassen und der Beklagten eine vorläufige Leistung gemäß § 89 Abs 2 ASGG aufzutragen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen beider Parteien .
Der Kläger beantragt in seiner Berufung, gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, primär die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne eines Zuspruchs einer Integritätsabgeltung von dem Grunde nach 60 % vH sowie der Beklagten eine vorläufige Zahlung in Höhe von EUR 20.000,-- binnen 14 Tagen aufzutragen.
Die Beklagte stützt sich auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer vollumfänglichen Klagsabweisung.
In beiden Rechtsmitteln werden hilfsweise Aufhebungsanträge gestellt.
Beide Parteien beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, dem gegnerischen Rechtsmittel jeweils den Erfolg zu versagen.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Aus systematischen Gründen wird zunächst die Berufung der Beklagten behandelt.
A. Zur Berufung der Beklagten:
I. Zur Verfahrensrüge:
1. Die Beklagte moniert als Verfahrensmangel , dass das Erstgericht zu den Fragen, welche Arbeitnehmerschutzbestimmungen zum damaligen Zeitpunkt in Kraft gewesen seien sowie ob die Einhaltung dieser Bestimmungen den eingetretenen Gesundheitsschaden verhindern hätten können, eigene lückenhafte Überlegungen angestellt habe. Es handle sich dabei um Fragen aus dem Fachgebiet des Arbeitnehmerschutzbereichs, die von einem Sachverständigen, nicht jedoch vom Gericht selbst beurteilt werden könnten. Das Erstgericht hätte daher von Amts wegen zu diesen Fragen ein Gutachten aus dem Fachgebiet für Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz einholen müssen. Der Sachverständige hätte auch zu den damals branchenüblichen sicherheitstechnischen Standards Ausführungen machen können und hätte die Einholung des Gutachtens zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können.
Abgesehen davon sei, sofern die rechtlichen Voraussetzungen bejaht werden, der Integritätsschaden des Klägers zu ermitteln, wofür eine medizinische Bewertung der Höhe des Integritätsschadens notwendig sei. Es sei zu beurteilen, welche zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht bereits bei der Einschätzung der MdE zum Dauerrentenzeitpunkt berücksichtigt worden seien, vorlägen. In diesem Zusammenhang hätten „entsprechende“ medizinische Gutachten eingeholt werden müssen und hätten diese zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können.
2. Vorweggenommen wird, dass die Beklagte damit ausschließlich einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht, sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen, geltend macht. Sie selbst hat nämlich im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung von Gutachten nicht nur nicht beantragt, sondern sich dezidiert gegen die Aufnahme von Sachverständigengutachten ausgesprochen (siehe ON 9 S 3). Weiters ist voranzustellen, dass die Beklagte die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht bestritten hat, sondern sich ihre Bestreitung ausdrücklich und ausschließlich gegen das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzung der grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitgeber richtet (ON 8 S 2; ON 3 S 2).
Tatsächlich hat das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (RS0042477 [T14], 10 ObS 46/08z, 10 ObS 69/08g, 10 ObS 70/08d). Diese Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht (jedoch) nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung miteinzubeziehen. Die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme bezieht sich nicht auf anspruchsvernichtende Umstände, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, wenn er solche Behauptungen nicht aufgestellt hat (RS0046455 [T3]; 10 ObS 233/00p, 10 ObS 22/07v).
Abgesehen davon ist der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur dann verwirklicht, wenn der im Rechtsmittel behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027). Der Rechtsmittelwerber muss zwar nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen (RS0043049 [T1]), dennoch aber, wenn dies nicht offenkundig ist, aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RS0043049 [T6]; RS0043027 [T1, T6, T10]). Der Berufungswerber muss in seiner Verfahrensrüge daher nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse (insbesondere welche Feststellungen) zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (1 Ob 61/18d; 2 Ob 110/17s; 2 Ob 174/12w; RS0043039; Pimmer in Fasching/Konecny Zivilprozessgesetze³ IV/1 § 496 ZPO Rz 34 ff). Greift die Mängelrüge – wie hier – die Tatsachenfeststellungen an, muss der Rechtsmittelwerber nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (8 Ob 16/15h; Lovrek aaO ZPO³ § 503 Rz 45 mwN).
3. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Verfahrensrüge der Beklagten nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Beklagte hat es nämlich im Hinblick auf beide geltend gemachten Verfahrensmängel verabsäumt darzustellen, welche konkreten Feststellungen nach Einholung der Gutachten zu treffen gewesen wären. Allein der Umstand, dass „ die Einholung der Gutachten zu einem anderen Verfahrensergebnis führen hätte können“ , reicht für eine gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrundes nicht aus, da sie nicht aufzeigt, inwieweit ohne den behaupteten Verfahrensmangel für sie günstigere Verfahrensergebnisse und eine abweichende Sachverhaltsgrundlage zu ihren Gunsten zu erwarten gewesen wäre. Der Verfahrensrüge kann daher bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.
4. Allerdings kann auch abgesehen davon der Verfahrensrüge nicht gefolgt werden.
4.1. Soweit die Nichteinholung eines Gutachtens zu den damals geltenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen moniert wird, hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen die für den Fall maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen zu ermitteln und anzuwenden („iura novit curia“). Das hat das Erstgericht auch getan, indem es das Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 und die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 für seine rechtliche Beurteilung herangezogen hat. Welche weiteren gesetzlichen Grundlagen anzuwenden gewesen wären und inwiefern diese zu einem für die Beklagte günstigerem Ergebnis geführt hätten, hat die Beklagte in ihren Rechtsmittelausführungen nicht dargetan.
4.2. Des Weiteren hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten zur Frage, welche Auswirkungen die Nichteinhaltung (der Arbeitnehmerschutzbestimmungen) allenfalls auf die Gesundheit des Klägers gehabt haben, nicht beantragt. Vielmehr hat die Beklagte die medizinische Komponente und den Grad der festgestellten Beeinträchtigung durch die Berufskrankheit ausdrücklich nicht bestritten. Die Beklagte hat sich ausdrücklich gegen die Einholung eines Gutachtens ausgesprochen (ON 9 S 3). Wenn sich das Erstgericht daher zur Beurteilung der Kausalität insbesondere auf das Vorverfahren F* des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht und auf die Aussagen des Klägers und von Zeugen stützt, ist dies nicht zu beanstanden.
Auch hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen dazu erstattet, ob die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen den Gesundheitsschaden des Klägers hätten verhindern können, sodass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung um unzulässige Neuerungen handelt (§§ 2 Abs 1 ASGG, 482 Abs 2 ZPO) und dem Berufungsgericht schon aus diesem Grund ein Eingehen darauf verwehrt ist.
4.3. Soweit sich die Beklagte schließlich darauf stützt, dass es einer medizinischen Bewertung der Höhe des Integritätsschadens bedürfe und zu beurteilen wäre, welche zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht bei der Einschätzung der MdE zum Dauerrentenzeitpunkt berücksichtigt worden seien, vorlägen, ist anzumerken, dass im erstinstanzlichen Verfahren, abgesehen vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen behauptet wurden. Die Berücksichtigung solcher hätte sich darüber hinaus jedenfalls nicht zu Gunsten des Rechtsstandpunkts der Beklagten aus gewirkt (siehe § 2 Abs 2 der Richtlinien der AUVA 2004 zur Integritätsabgeltung). Abgesehen davon, dass hiefür nicht die Beklagte, sondern vielmehr der Kläger behauptungs und beweispflichtig gewesen wäre, gehen auch aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte hervor, die – abgesehen von der aufgrund der Verfahren F* und G* je des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht ohnehin rechtskräftig feststehenden MdE – auf weitere gesundheitliche Einschränkungen hindeuten.
5. Der Verfahrensrüge war daher der Erfolg zu versagen.
II. Zur Beweisrüge:
1. Der Beweisrüge voranzustellen ist, dass die Beklagte unter diesem Punkt ihres Rechtsmittels offenbar die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und sekundäre Feststellungsmängel, also fehlende Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die richtigerweise im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen sind, vermengt.
Mehrere Berufungsgründe sind aber grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen. Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761). Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768, RS0041911).
Abgesehen davon obliegt die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung und Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Die richterliche Beweiswürdigung ist dabei darin gelegen, aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Naturgemäß kommt dabei dem persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von den einzuvernehmenden Personen gewonnen hat, maßgebliche Bedeutung zu.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht keine Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (3 Ob 2004/96v). Die Beweiswürdigung kann daher nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Berufungswerber stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder, dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung richtet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist vielmehr darzulegen, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen (9 Ob 104/22t Rz 7).
Bereits an dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass das Erstgericht die Einvernahmen unmittelbar durchgeführt, sich eingehend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und ausführlich (siehe US 10 bis 13), nachvollziehbar und lebensnah dargelegt hat, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Sachverhaltsgrundlage gelangt ist. Das Berufungsgericht verweist daher grundsätzlich gemäß § 500a ZPO auf diese schlüssige und überzeugende erstgerichtliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Feststellungen, deren Richtigkeit durch die in der Beweisrüge angestellten Ausführungen nicht erschüttert werden (RS0122301). Auf die Beweisrüge wird daher nur in aller Kürze eingegangen:
2. Statt der bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [b] gekennzeichneten Feststellungen strebt die Beklagte folgende Ersatzfeststellungen an:
„Es kann nicht mehr festgestellt werden, dass dem Dienstgeber des Klägers die Gefährlichkeit bzw mögliche Gesundheitsgefährdung bestimmter Arbeitsstoffe bekannt war und ihn bewusst mit diesen Stoffen arbeiten hat lassen, zumal er selbst in der Werkstatt unter den gleichen Bedingungen wie der Kläger gearbeitet hat.“
Die Beklagte führt diesbezüglich ins Treffen, dass es keinen objektiven Nachweis für ein bewusstes Handeln des Arbeitgebers gebe. Der Arbeitgeber habe selbst mitgearbeitet und sich den gleichen Gefahren ausgesetzt wie seine Mitarbeiter. Subjektiv sei ihm eine mögliche Gefährdung der Gesundheit offensichtlich nicht bekannt gewesen, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein Arbeitgeber darüber Bescheid wissen sollte. Schließlich habe es auch seitens des Technikers der Beklagten keine Beanstandungen hinsichtlich gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben. Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich aus den Angaben der Zeugen (ON 8) und den Betriebsbesuchen durch die Sicherheitstechniker der beklagten Partei (Beilage ./26).
2.1. Damit wird die Beklagte den Ansprüchen an eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge nicht gerecht. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T1, T2, T4, T5, T7]).
Diese Anforderungen wird die Beklagte mit dem pauschalen Verweis auf die „Angaben der Zeugen (ON 8)“ und den „Betriebsbesuchen durch die Sicherheitstechniker der beklagten Partei (Beilage ./26)“ nicht gerecht. Allein der pauschale Verweis auf gewisse Beweismittel, ohne inhaltlich darauf einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, reicht nicht aus. Auch hätte die Beklagte darlegen müssen, welche Beweise das Erstgericht inwiefern unrichtig gewürdigt hat.
Der Beweisrüge wäre sohin bereits mangels gesetzmäßiger Ausführung ein Erfolg verwehrt.
2.2. Aber selbst bei einem inhaltlichen Eingehen auf die Beweisrüge ist für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Vorweggenommen wird, dass der Teil der gewünschten Ersatzfeststellung „ zumal er selbst in der Werkstatt unter den gleichen Bedingungen wie der Kläger gearbeitet hat “ mit der bekämpften Feststellung nicht im Austauschverhältnis steht, sondern eine ergänzende Feststellung darstellt, der es jedoch an der rechtlichen Relevanz mangelt. Dem gewünschten Halbsatz käme allenfalls eine gewisse Indizwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung zu, schließt jedoch per se nicht aus, dass der Arbeitgeber um die Gefährlichkeit und Giftigkeit bestimmter Arbeitsstoffe Bescheid wusste.
Gerade dies ergibt sich jedoch – worauf auch das Erstgericht völlig richtig hinwies – aus den von der Beklagten selbst ins Treffen geführten Beilagen ./26 (dortiger Punkt 21) und ./27 (Seite 2 oben). In der Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 (BGBl 218/1983), welche am 1.1.1986 und damit vor Beginn des Lehrverhältnisses des Klägers, in Kraft trat, wurden Benzol und andere Arbeitsstoffe, die einen Volumensanteil von mehr als 1 % der genannten Stoffe enthielten, als Löse , Verdünnungs , Reinigungs und Entfettungsmittel verboten (§ 55 Abs 3 AAV 1983). Aus dem Aktenvermerk über die Telefonnotiz mit DI H* (Beilage ./27) ergibt sich, dass zwar in den frühen 80ern noch herkömmliche Ottokraftstoffe verwendet wurden, dass aber die Beklagte und das Arbeitsinspektorat bereits seit Anfang der 80er Jahre diesbezügliche Aufklärungsarbeit leistete und eine Sensibilisierung für dieses Thema vorantrieb. Der in der Beilage ./27 zitierte DI H* geht davon aus, dass Mitte der 80iger Jahre das Bewusstsein um die Gefährlichkeit von insbesondere Benzol bereits vorhanden war. Dies muss wohl auch für den Arbeitgeber des Klägers gelten. Im relevanten Zeitraum, insbesondere auch in den Jahren 1985, 1987, 1989 und 1990, wurden von der Beklagten Betriebsbesichtigungen im Betrieb des Arbeitgebers durchgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass – im Hinblick auf die gewünschte Sensibilisierung für gefährliche Arbeitsstoffe – auch in diesem Rahmen über die Gefährlichkeit dieser Stoffe informiert wurde.
Die bekämpfte Feststellung, wonach dem Lehrlingsausbilder und Arbeitgeber die Gefährlichkeit und Risiken der bei der Arbeit vom Kläger verwendeten Stoffe bekannt war, begegnet sohin keinen Bedenken.
3. Die Beklagte bekämpft weiters die im Sachverhalt mit [a1] und [a2] bezeichneten Feststellungen und strebt stattdessen nachstehende Ersatzfeststellungen an:
„Zum Reinigen der Hände wurde eine Handwaschpasta und Wasser verwendet. Teile wurden mit Waschbenzin gereinigt. Dies war gesetzlich erlaubt. Zur damaligen Zeit waren die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen bestimmter Stoffe noch nicht abschließend erforscht bzw nicht bekannt.“
Diese begehrten Ersatzfeststellungen ergäben sich aus den Angaben des Zeugen I* (ON 8, Seite 11) und der Telefonnotiz (Beilage ./27). Das Erstgericht habe unreflektiert die subjektiven Angaben des Klägers übernommen, ohne sich mit den anderen Aussagen bzw den vorgelegten Dokumenten auseinanderzusetzen. Waschbenzin sei erlaubt gewesen und habe einen Benzolgehalt deutlich unter 1 % aufgewiesen. Abgesehen davon sei es damals üblich gewesen, Arbeitsstoffe zu verwenden, die heutzutage nicht mehr in Frage kommen würden. Dies sollte sich in den Sachverhaltsfeststellungen wiederfinden, damit beurteilt werden könne, ob für den Dienstgeber die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erkennbar gewesen wäre.
3.1. Vorweggenommen wird, dass das Erstgericht die Aussage des Klägers nicht „unreflektiert“ übernommen hat. Es hat vielmehr ausführlichst und auf Basis nachvollziehbarer Überlegungen dargelegt, warum es der Aussage des Klägers Glauben schenkte, sodass dieser Vorwurf völlig ungerechtfertigt ist.
Aus der Luft gegriffen ist auch der Vorwurf, das Erstgericht habe sich nicht mit den vorgelegten Dokumenten auseinander gesetzt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zum obigen Pkt. 2.2. verwiesen werde (siehe US 12 f).
3.2. Zu den bekämpften Feststellungen und den ersten beiden Sätzen der gewünschten Ersatzfeststellungen (nur diese stehen in einem Austauschverhältnis) mag es zwar sein, dass der Zeuge I* der Ansicht war, dass es eine Handwaschpasta und Waschbenzin zum Reinigen der Hände gab. Allerdings hat auch er angeführt, dass Silikonentferner verwendet wurde und er nicht wusste, ob der Arbeitgeber den Kläger im Hinblick auf den Umgang mit giftigen Stoffen unterwies (ON 8 S 11).
Des Weiteren hat auch der Zeuge J* ausgeführt, dass der Kläger als Lehrling die Drecksarbeiten machen musste und es eine Aufklärung über giftige oder gefährliche Stoffe sowie über die Möglichkeit sich zu reinigen und wie man sich in einer Werkstätte verhalten müsse, nicht gegeben habe.
Schließlich ist auch dem internistischen Sachverständigengutachten im Verfahren F* zu entnehmen, dass die als Berufskrankheit festgestellte Erkrankung (multiples Myelom) zur Schilderung des Klägers passt, sich mit Ottokraftstoffen und Nitro selbst gereinigt zu haben und mit diesen Stoffen auch Autoteile gereinigt und entfettet zu haben. Gerade eine derart extreme Belastungsintensität über die gesamte Ausbildungszeit ohne Schutzkleidung, Handschuhe oder Masken reiche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dafür aus, die Erkrankung auszulösen.
Wenn das Erstgericht daher in Anbetracht der Aussage des Klägers, die es als sehr glaubwürdig erachtete, davon ausging, dass der Kläger Ottokraftstoffe und Nitro zur Reinigung der Hände verwendete und dem Kläger kein Waschbenzin gezeigt wurde, ist diese Feststellung nicht zu beanstanden. Damit bleibt aber für die begehrte Ersatzfeststellung kein Raum.
3.3. Mit dem letzten Satz der gewünschten Ersatzfeststellung moniert die Beklagte eigentlich das Vorliegen eines der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangels, handelt es sich dabei doch um eine zusätzlich begehrte Feststellung, die nicht im Austauschverhältnis zu den bekämpften Feststellung steht.
Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Hat das Gericht zu dem rechtlich relevanten Beweisthema aber ohnedies Feststellungen getroffen – nur nicht im Sinne des Berufungswerbers –, liegt kein (mit Rechtsrüge zu bekämpfender) Feststellungsmangel vor (RS0053317 [T1, T3]).
Abgesehen davon, dass mit der im Jahr 1986 in Kraft getretenen Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 Benzol mit einem Volumensanteil von mehr als 1 % bereits verboten war, was bereits auf eine ausreichende Kenntnis und Erforschung der gesundheitsgefährdenden Auswirkungen dieses Stoffs hinweist, hat es in rechtlicher Hinsicht keine Auswirkung, ob zum damaligen Zeitpunkt die Auswirkungen bereits abschließend erforscht oder (allgemein) bekannt waren. Wesentlich ist lediglich dass der Arbeitgeber von den gesundheitsgefährdenden Auswirkungen wusste bzw sie diesem bekannt waren. Diesbezüglich hat das Erstgericht aber – die zwar von der Beklagten bekämpften, aber vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen – Feststellungen getroffen (siehe dazu die Ausführungen zum vorangegangenen Punkt), sodass ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt.
3.4. Auch in diesem Punkt bleibt die Beweisrüge daher erfolglos.
III. Zur Rechtsrüge:
1.1. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge moniert die Beklagte unter Bezugnahme auf § 2 Abs 1 der Richtlinien der AUVA 2004 zur Integritätsabgeltung zunächst das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels . Die „Sachverhaltsfestellung“ des Erstgerichts, dass dem Kläger eine Integritätsabgeltung in Höhe von 40% von 100 im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zustehe, sei unvollständig. Es sei nicht geprüft worden, wie hoch der Integritätsschaden sei. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um daraus ableiten zu können, wie hoch die Integritätsabgeltung wäre.
1.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die Tatsachenfeststellung getroffen hat, dass der Grad des Integritäts schadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente 60 % aufgrund dieser Berufskrankheit (Versicherungsfall vom 8.4.2022) beträgt. Inwiefern diese Feststellung nicht vollständig sein sollte, begründet die Beklagte nicht näher und ist für das Berufungsgericht auch nicht ersichtlich. Das Erstgericht hat damit aber eine hinreichende Feststellung zum Integritätsschaden getroffen, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt. Demgegenüber handelt es sich bei der Höhe der Integritäts abgeltung letztlich um eine Folge des festgestellten Integritätsschadens und damit einen nicht dem Tatsachenbereich, sondern der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Umstand. Das Erstgericht hat auch in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, wie es zur zuerkannten Quote der Integritätsabgeltung gelangt. Dass Umstände im Sinn des § 2 Abs 1 der Richtlinien der AUVA 2004 zur Integritätsabgeltung vorliegen, wurde nicht vorgebracht. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
2.1. In ihrer Rechtsrüge im engeren Sinn argumentiert die Beklagte, dass das Erstgericht nicht dargelegt habe, welche kausale Übertretung objektiv und subjektiv dem Dienstgeber vorgeworfen werden könne. Auch spreche das Erstgericht dem Kläger eine Integritätsabgeltung von 40 vH zu, ohne die exakte Höhe des Integritätsschadens zu ermitteln. Maßgeblich für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrads sei die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die für den Arbeitgeber erkennbare Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Das Erstgericht hätte daher bei jeder der aufgezählten Übertretungen darlegen müssen, bei welcher Tätigkeit diese Bestimmung – wenn überhaupt – außer Acht gelassen worden sei und inwieweit mit dieser Außerachtlassung auch der Eintritt des Schadens (Krebserkrankung des Klägers durch Benzol und Ottokraftstoffe) für den Dienstgeber vorhersehbar gewesen sei. Zudem seien die objektiven Überprüfungen der Techniker der Beklagten, die keine Mängel festgestellt hätten, unberücksichtigt geblieben. Abgesehen davon hätte das Erstgericht berücksichtigen müssen, dass der Kläger im zu beurteilenden Zeitraum nicht durchgehend und nicht täglich 8 Stunden gefährlichen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Er habe auch Urlaub, Berufsschultage und einen längeren Krankenstand aufgewiesen. In diesen Zeiträumen sei er keinen Stoffen ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon habe der Zeuge I* ausgeführt, dass auch im Freien gearbeitet worden sei und es dort sogar eine Hebebühne gegeben habe, wenn es das Wetter zugelassen habe. Auch sei je nach Wetterlage gelüftet worden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass zumindest von Frühling bis Herbst die Werkstättentüren offen gewesen seien. Eine Durchlüftung habe daher stattgefunden. Der Vorwurf, dass der Dienstgeber sorglos keine Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt habe, die Arbeitsräume nicht gelüftet worden seien und er den Kläger mit gesundheitsgefährdenden Stoffen arbeiten habe lassen und dabei subjektiv einen möglichen Gesundheitsschaden in Kauf genommen habe, sei weder nachvollziehbar noch objektiviert. Allein eine Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften stelle kein grob fahrlässiges Verhalten dar.
Schließlich lägen objektive Nachweise nicht vor, dass dem Dienstgeber subjektiv die Verletzung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorwerfbar sei. Insbesondere habe er ein branchenübliches Verhalten an den Tag gelegt und selbst unter gleichen Bedingungen gearbeitet. Gerade letzteres spreche dafür, dass ihm eine allfällige Gefährlichkeit nicht bekannt gewesen sei. Das Verhalten des Dienstgebers sei für die damalige Zeit üblich gewesen. Bleihaltige Treibstoffe seien in Österreich erst mit 1.11.1993 verboten worden, sodass es normal gewesen sei, in einer Autowerkstätte schädlichen Abgasen ausgesetzt zu sein. Um Motoren überprüfen zu können, hätte man diese auch starten müssen.
Schließlich fänden sich auch keine Ausführungen dazu, ob der Kläger selbst die Arbeitnehmerschutzbestimmungen grob fahrlässig außer Acht gelassen habe. Es sei einem Lehrling durchaus zuzumuten, Handschuhe anzuziehen und eine Maske aufzusetzen oder den Raum zu lüften.
2.2. Mit diesen Ausführungen vermengt die Beklagte beweiswürdigende und rechtliche Argumente und entfernt sich zum Teil vom festgestellten Sachverhalt, sodass die Rechtsrüge diesbezüglich nicht gesetzgemäß ausgeführt ist (RS0043605; RS0043603).
2.3. Die durch die 48. Novelle zum ASVG, BGBl 1989/642, in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommene Leistung der Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens, wie etwa dauernde Verunstaltung zu bieten. Damit wird ihre Verwandtschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich (RS0106715; RS0084634 [T1]).
Nach den Gesetzesmaterialien (AB 1142 BGBl Nr 17 GP 2) wurde die Integritätsabgeltung eingeführt, um eine dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung bzw dem Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens verwandte Leistung zu schaffen, um Härtefälle, die der Haftungsausschluss des § 333 ASVG teilweise bewirken kann, zu supplieren (10 ObS 243/98b; vgl RS0084634). Nach § 213a Abs 1 ASVG muss die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein. Es kommt daher nur darauf an, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des vom Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs verletzt wurden (10 ObS 2338/96p; 10 ObS 95/18w Pkt I.3.). Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers (als Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften, vgl RS0052197 [T7, T8, T11]), seinen Betrieb so zu organisieren, dass es zu keinen Gefahren für die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliederten Arbeitnehmer kommt. Der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen (RS0111032).
Unter „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ im Sinn des § 213a Abs 1 ASVG ist nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer zu verstehen, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinn bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um öffentlich rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen (RS0084412; Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil , SV Kommentar § 213a ASVG Rz 4).
Nach dem zuvor Gesagten fallen nur solche Schutzvorschriften darunter, die gerade (auch) an den Arbeitgeber adressiert sind, also in seinen Verantwortungsbereich fallen (idS bereits 10 ObS 115/03i; RS0052197 [T7, T8, T11]; RS0084412 [T6]), zumal letztlich nur dieser über die innerbetrieblichen Befugnisse verfügt, um die Maßnahmen, die aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind, durch Anordnung umzusetzen (9 ObA 102/22y Rz 45 mwN).
2.4. Bei der Beurteilung des Verschuldensgrads sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (SSV NF 6/61; 8/64, 111 und 122). In diesem Sinn kommt es im vorliegenden Fall daher – wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannt hat – darauf an, ob das Verhalten des Arbeitgebers unter den vor etwa 40 Jahren (Zeitraum 1985 bis 1990) gegebenen, heute aber schon längst überholten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen noch als leicht oder schon als grob fahrlässig zu beurteilen ist (10 ObS 215/95).
2.5. Der Beklagten ist insofern beizupflichten, als die rechtliche Subsumption des Erstgerichts rudimentär geblieben ist. Dennoch ist für den Prozessstandpunkt der Beklagten daraus nichts zu gewinnen.
Zum damaligen Zeitpunkt waren an Arbeitnehmerschutzbestimmungen insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 (BGBl 234/1972), welches mit 1.1.1973 in Kraft trat, das Kinder und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (BGBl 1987/599), womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl Nr 146/1948, wiederverlautbart wurde, sowie die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl 1983/218, welche am 1.1.1986 in Kraft trat, anzuwenden. Insbesondere letztere ist für den vorliegenden Fall relevant, da sie Vorschriften für die Verwendung von Benzol bzw benzolhaltigen Stoffen und über die Grenzmengen enthält (§ 55 AAV 1983).
Soweit die Beklagte rechtliche Überlegungen des Erstgerichts dazu vermisst, welche kausale Übertretung bzw Fehlhandlung dem Dienstgeber objektiv und subjektiv vorgeworfen werden kann und inwieweit für den Arbeitgeber der Eintritt des Schadens (die Krebserkrankung durch Benzol und Ottokraftstoffe) vorhersehbar war, ist anzuführen, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger Ottokraftstoffe und Nitro zum Reinigen der Hände aber auch zur Reinigung und Entfettung von Autoteilen verwendet hat. Die verwendeten Ottokraftstoffe wiesen einen Benzolgehalt von mehr als 1 % auf, wobei dem Arbeitgeber die Gefährlichkeit des verwendeten Stoffs und auch die fehlende Eignung zur Reinigung des Körpers als auch von Autoteilen wie auch dessen Gesundheitsschädlichkeit bekannt war. Er wies den Kläger aber weder auf das Verbot noch auf die damit verbundenen Gefahren hin und unterband auch nicht dessen Verwendung. Weiters unterrichtete er den Kläger auch nicht über die Gesundheitsschädlichkeit dieser Stoffe und stellte auch keine geeignete Schutzkleidung, wie etwa Masken oder Handschuhe zur Verfügung. Aufgrund dieser hohen Belastungsexposition mit den genannten Stoffen, insbesondere Benzol und Ottokraftstoffen, erkrankte der Kläger an einem multiplen Myelom und der Atemwegserkrankung. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass der Kläger dadurch ua grob fahrlässig gegen die Bestimmung §§ 55, 71 92 und 94 Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 verstoßen hat.
2.6. Nun sieht § 55 Abs 3 Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 vor, dass ua Benzol sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als 1 % Benzol enthalten, nicht als Löse , Verdünnungs , Reinigungs und Entfettungsmittel verwendet werden dürfen.
Gemäß § 71 Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit in erhöhtem Maße die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper durch giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, geeignete Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch für Arbeiten die mit einer starken Verunreinigung verbunden sind, wie Spritzlackierarbeiten etc.
Nach § 92 Abs 1 Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 müssen Arbeitnehmer vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden. Nach Abs 2 leg cit müssen sie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden ua Arbeitsstoffen, […] über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, insbesondere über die von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren unterwiesen werden.
Schließlich hat der Arbeitgeber gemäß § 94 Abs 1 leg cit dafür zu sorgen, dass die oben genannten Vorschriften im Betrieb eingehalten werden.
2.7. In seiner rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht die seines Erachtens übertretenen Arbeitnehmerschutzvorschriften aufgelistet. Einer gesonderten Feststellung des Inhalts dieser damals geltenden Bestimmungen bedurfte es dabei nicht zwingend. Die Kausalität der Übertretungen für die Berufskrankheit wurde festgestellt.
2.8. Die grobe Fahrlässigkeit muss nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht jedoch hinsichtlich der Herbeiführung der Berufskrankheit (des Unfalls) vorliegen (RS0106718; RS0084403 [T3]). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall grob fahrlässig erfolgte. Nicht relevant ist demgegenüber, ob der Arbeitgeber mit dem Auftreten der Krebserkrankung rechnete. Da der Arbeitgeber über die Gefährlichkeit der Arbeitsstoffe, die der Kläger verwendete, Bescheid wusste, ihn weder darauf hinwies noch im Umgang mit den Arbeitsstoffen unterwies und auch keine Schutzkleidung zur Verfügung stellte, wird der Rechtsansicht des Erstgerichts, der Arbeitgeber habe die genannten Schutzvorschriften grob fahrlässig verletzt, beigetreten.
2.9. Inwiefern das Erstgericht die exakte Höhe des Integritätsschadens nicht ermittelt hätte, legt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht näher dar und ist für das Berufungsgericht nicht verständlich. Das Erstgericht hat nämlich (unbekämpft) einen Grad des Integritätsschadens von 60 % festgestellt, woraus sich in rechtlicher Beurteilung in Anwendung von § 3 Abs 1 der Richtlinien der AUVA 2004 zur Integritätsabgeltung eine Integritätsabgeltung in Höhe von 40 vH ergibt. Was hier noch fehlen sollte, erschließt sich dem Berufungssenat nicht. Dass weitere Umstände im Sinn des § 2 Abs 1 der Richtlinien der AUVA 2004 zur Integritätsabgeltung zu berücksichtigen wären, wurde nicht vorgebracht.
2.10. Wenn die Beklagte damit argumentiert, das Erstgericht habe bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit nicht berücksichtigt, dass die objektiven Überprüfungen durch Techniker der Beklagten keine Mängel im Betrieb des Arbeitgebers ergeben hätten, negiert sie, dass der Arbeitgeber – nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen – von der Gefährlichkeit wusste. Nach ständiger Judikatur schließt das Unterbleiben von Beanstandungen insbesondere durch das Arbeitsinspektorat, die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus (10 ObS 145/07g), sodass es nicht darauf ankommt, ob Mängel festgestellt wurden. Wenn das Erstgericht im vorliegenden Fall aufgrund der Feststellungen davon ausgeht, dass die Sorgfaltsverstöße tatsächlich grob fahrlässig erfolgten, ist dies nicht zu beanstanden.
2.11. Soweit die Beklagte schließlich vermeint, das Erstgericht hätte davon ausgehen müssen, dass der Kläger im Hinblick auf Urlaub, Berufsschultage und Krankenstände nicht täglich 8 Stunden den gefährlichen Stoffen ausgesetzt gewesen sei, so geht es nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, dass der Kläger in der Werkstätte immer von Montag bis Freitag zumindest 8 Stunden pro Tag, gelegentlich auch länger und manchmal auch an Samstagen arbeitete. Damit ist die Rechtsrüge in diesem Punkt aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605; RS0043603).
2.12. Gleiches gilt für die Ausführungen der Beklagten, dass die Vorwürfe, der Dienstgeber habe sorglos keine Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt, Arbeitsräume nicht gelüftet und mit gesundheitsgefährdenden Stoffen arbeiten lassen, nicht nachvollziehbar und objektivierbar seien. Auch diesbezüglich stellt sie sich gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, sodass keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt.
2.13. Wenn die Beklagte vermeint, grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf das Einatmen von Abgasen liege nicht vor, zumal bleihältige Treibstoffe damals noch nicht verboten gewesen seien und die Fahrzeuge in einer Werkstätte ja auch gestartet werden müssten, ist dies letztlich in rechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Berufskrankheit des multiplen Myeloms wurde nämlich in erster Linie durch den direkten Kontakt mit Benzol über die Haut und die Dämpfe aus mit Benzol getränkten Fetzen, die ohne Schutzhandschuhe für die Reinigung von Autoteilen verwendet wurden, verursacht.
2.14. Mit ihren Ausführungen, der Kläger habe selbst Arbeitsschutzbestimmungen grob fahrlässig außer Acht gelassen, indem er keine Handschuhe angezogen, keine Maske aufgesetzt oder den Raum nicht gelüftet habe, macht die Beklagte neues Vorbringen (§ 482 Abs 2 ZPO) geltend. Ein solches Vorbringen hat sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet, sodass von einer unzulässigen Neuerung (§ 482 Abs 2 ZPO) auszugehen ist. Aber auch ein solcher Umstand würde den Arbeitgeber nicht exkulpieren. Dies würde allenfalls ein Mitverschulden des Klägers begründen, nicht jedoch die grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers beseitigen. Abgesehen davon geht die Beklagte aber auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge in diesem Punkt auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, dass der Arbeitgeber Schutzausrüstung, ua Schutzhandschuhe und Schutzmasken nicht zur Verfügung stellte.
2.15. Wenn sich die Beklagte darauf bezieht, dass der Arbeitgeber ein branchenübliches Verhalten an den Tag gelegt und selbst unter den gleichen Bedingungen gearbeitet habe, ist auf die seit 1.1.1986 in Kraft stehenden Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzverordnung 1983, insbesondere § 55 hinzuweisen, wonach es nicht mehr zulässig war, Arbeitsmittel mit einem Benzolgehalt von mehr als 1 % ua zur Reinigung zu verwenden. Ein kollektiver Verstoß gegen ein Gesetz kann aber nicht dazu führen, gesetzeswidriges Verhalten zu legitimieren.
2.16. Soweit schließlich die Beklagte aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber unter den gleichen Bedingungen gearbeitet habe, den Schluss ziehen will, dass ihm eine allfällige Gefährlichkeit nicht bekannt gewesen sei, geht sie wiederum nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach dem Arbeitgeber die Gefährlichkeit und Risiken von Benzol und Ottokraftstoffen ebenso wie die Eignung dieser Arbeitsstoffe zur Gesundheitsschädigung bekannt waren.
3. Insgesamt war daher der Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen.
B. Zur Berufung des Klägers
1. Der Kläger argumentiert in seiner Rechtsrüge, dass ihm nach den Feststellungen aus zwei Berufskrankheiten insgesamt eine 70 %ige Gesamtdauerrente zuerkannt worden sei. Es sei daher von einem Integritätsschaden von 70 % auszugehen, sodass die Integritätsabgeltung gemäß den Richtlinien mit 60 vH zu bestimmen gewesen wäre. Auch die vorläufige Zahlung, die der Beklagten aufgetragen worden sei, hätte mit EUR 20.000,--, angesetzt werden müssen.
2. Vorwegzunehmen ist, dass es sich bei der Leistung einer Integritätsabgeltung um eine Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG handelt. Gemäß § 67 ASGG ist der mögliche Streitgegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens dreifach eingegrenzt, nämlich durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren (10 ObS 124/07v, Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 67 Rz 21).
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger bei seiner Antragstellung zwar auf beide Versicherungsfälle und beide Berufserkrankungen bezogen. Die Beklagte hat sich in ihrem Bescheid vom 27.3.2024 – und nur dieser ist verfahrensgegenständlich – lediglich auf den am 8.4.2022 eingetretenen Versicherungsfall (multiples Myelom) bezogen. Auch die in der Folge erhobene Klage lautet daher richtig auf Integritätsabgeltung aus dem Versicherungsfall vom 8.4.2022, sodass aber bereits aus diesem Grund ein Absprechen über den am 7.2.2007 eingetretenen Versicherungsfall (Lungenerkrankung) nicht in Frage kommt. Zwar wurde auch über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Integritätsabgeltung aus dem Versicherungsfall vom 7.2.2007 ein abschlägiger Bescheid erlassen und behängt aufgrund der dagegen erhobenen Bescheidklage zu K* beim Landesgericht Feldkirch ein weiteres gerichtliches Verfahren, das mit Beschluss vom 21.8.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens unterbrochen wurde.
Der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren eingebrachte Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren wurde vom Erstgericht nicht behandelt und diese Nichtbehandlung nicht gerügt. Die Versicherungsfall vom 7.2.2007 ist daher hier nicht verfahrensgegenständlich, sodass es allein darauf ankommt, ob und in welcher Höhe eine Integritätsabgeltung aus dem am 8.4.2022 eingetretenen Versicherungsfall zusteht.
3. Nach § 1 Abs 1 der Richtlinien der AUVA 2004 zur Integritätsabgeltung besteht der Anspruch auf eine Integritätsabgeltung, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von AN Schutzvorschriften verursacht wurde und der (die) Versehrte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat, sofern zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall der Grad des Integritätsschadens mindestens 50% beträgt. Spätere Änderungen sind nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass nur ein erheblicher Integritätsschaden abzugelten ist, wobei die Schwelle der Erheblichkeit mit einem Grad des Integritätsschadens von 50% festgelegt ist ( Fellinger / I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV Komm § 213a ASVG Rz 20 [Stand 1.12.2021, rdb.at]).
4. Es ist zwar richtig, dass der Kläger eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von insgesamt 70% aufweist. Soweit er aber vermeint, dass die Integritätsabgeltung unter Zugrundelegung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen wäre, ist dies nicht richtig. Der Bemessung der Integritätsabgeltung ist nämlich – wie oben ausgeführt – jener Grad des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall zugrunde zu legen und gebührt nur, wenn er mindestens 50 v.H. beträgt.
5. Das Erstgericht hat den Integritätsschaden zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente unbekämpft mit 60 % festgestellt. Aus einem Integritätsschaden im Ausmaß von 60 % ergibt sich in Anwendung von § 3 Abs 1 der Richtlinien der AUVA 2004 zur Integritätsabgeltung eine Integritätsabgeltung in Höhe von 40 vH, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht zu beanstanden ist. Für die Leistung einer höheren vorläufigen Zahlung bleibt kein Raum.
6. Der Berufung des Klägers war daher ebenfalls der Erfolg zu versagen.
C. Verfahrensrechtliches:
1.1. Ein Kostenzuspruch an den im Berufungsverfahren im Hinblick auf seine eigene Berufung unterlegenen Kläger scheidet schon deshalb aus, weil das Rechtsmittelverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Solche sind jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (10 ObS 116/06s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köch/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Der Kläger hat es zudem unterlassen, die für einen Kostenersatz nach Billigkeit erforderlichen – vermögensrechtlichen – Voraussetzungen darzulegen (RS0085829).
1.2. Demgegenüber kann der Kläger mit seiner Berufungsbeantwortung gegen die Berufung der Beklagten einen vollen Abwehrerfolg erzielen. Diesbezüglich hat er Anspruch auf seine rechtzeitig und im Wesentlichen richtig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung. Es war nur eine geringfügige Kürzung insofern vorzunehmen, als es sich bei der Einbringung einer Berufungsbeantwortung um eine „Folgeeingabe im ERV“ handelt, sodass diesbezüglich nur ein ERV Zuschlag von EUR 2,60 zusteht ( Obermair in Obermair , Kostenhandbuch 4 , Rz 3.29).
2. Nachdem im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfragen in der von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden