Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Mag. Cathrina Rieder, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 19.149,54 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse richtig: EUR 24.149,54) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.10.2025, **-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertretung binnen 14 Tagen die mit EUR 2.616,60 (darin enthalten EUR 436,10 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Nach einer Hundebissverletzung am linken Fuß am 15.08.2020 begab sich die Klägerin zum notärztlichen Bereitschaftsdienst, wo die Beklagte Dienst hatte.
Die Klägerin begehrt (eingeschränkt) EUR 19.149,54 sA für Schmerzengeld, Pflege- und Fahrtkosten sowie eine Haftungsfeststellung und brachte vor, die Heilbehandlung der Beklagten sei nicht kunstgerecht gewesen. Eine weitergehende Diagnostik durch sorgfältige Wundinspektion und Röntgen- und Ultraschalluntersuchung sowie eine angezeigte Antibiotikagabe seien unterblieben, was einen Diagnose-, Medikations- und Behandlungsfehler darstelle. Sie sei nicht über Risiken und Gefahren, die mit dem Unterbleiben der unverzüglichen weiteren Diagnostik und Behandlung einhergingen, aufgeklärt worden, weshalb ein Aufklärungsfehler vorliege. Sie hätte unverzüglich zur Behandlung an die Klinik überwiesen werden müssen. Es habe sich nicht nur um oberflächliche Schürfwunden gehandelt. Die Beklagte hätte aufklären müssen, dass bei Hundebissen eine durchschnittliche Infektionsrate von 25 % bestehe, die im Bereich des Fußes erhöht sei, zeitnah eine labortechnische Untersuchung der Entzündungswerte und eine Sonografie zum Ausschluss infektionsbedingter Flüssigkeitsansammlungen durchzuführen sei, die Etablierung einer Infektion erst nach acht bis zwölf Stunden bewertbar und eine Antibiotikatherapie grundsätzlich zu empfehlen sei. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sich die Klägerin für eine sofortige Antibiotikatherapie entschieden und die Klinik zur weiteren Abklärung und Therapie aufgesucht. Sie hätte die Wundsituation nach zwölf Stunden neu bewerten lassen. Die massive Wundinfektion wäre unterblieben. Sie sei bis Ende September 2020 auf Krücken angewiesen gewesen und leide bis heute an Schmerzen. Es liege ein Dauerschaden vor, Spätfolgen seien zu befürchten.
Die Beklagte wandte ein, sie habe die Klägerin darauf hingewiesen, die Wunde am nächsten Tag zu kontrollieren und bei geringsten Entzündungszeichen wie Rötung, Schwellung oder Fieber unverzüglich den notärztlichen Dienst aufzusuchen. Dem sei sie nicht nachgekommen. Die notfallmedizinische Versorgung sei kunstgerecht gewesen. Für die drei oberflächlichen Schürfwunden ohne Infektion seien Antibiotika nicht notwendig gewesen. Ein Arzt habe nicht über prozentuelle Wahrscheinlichkeiten aufzuklären. Weitere diagnostische Maßnahmen seien nicht notwendig gewesen, da eine Infektion unmittelbar nach dem Biss nicht feststellbar sei. Das Klagebegehren sei der Höhe nach unschlüssig.
Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es von folgendem [bekämpften] Sachverhalt ausging:
Nach Untersuchung der Bisswunde am 15.08.2020 stellte die Beklagte die auf Sicht beurteilte Diagnose „Hundebiss“.
[A] Bei der Bisswunde handelte es sich um drei oberflächliche Schürfwunden.
Es zeigten sich keine Anzeichen einer Infektion der Wunde.
[B] Eine derartige Wunde auf Sicht zu beurteilen, entspricht den Regeln der ärztlichen Heilkunst.
Die Beklagte reinigte und desinfizierte die Wunde, legte einen Verband an und verabreichte die mitgebrachte Tetanus-Impfung. Sie riet der Klägerin, sich körperlich zu schonen und die Wunde sauber und trocken zu halten.
[C] Sie teilte der Klägerin mit, sie solle den Verband am nächsten Tag entweder selbst wechseln oder durch Ärzte des Bereitschaftsdienstes wechseln lassen. Weiters empfahl sie der Klägerin, neuerlich beim Bereitschaftsdienst vorstellig zu werden, sollten Auffälligkeiten wie Rötung, Schwellung oder Fieber auftreten. Sie teilte der Klägerin nicht mit, dass diese die Wunde verschlossen halten solle.
Darüber hinaus riet sie der Klägerin, am Montag, den 17.08.2020 die Hausärztin aufzusuchen.
Diese Behandlung und Auskunftserteilung der Beklagten erfolgte lege artis.
Die Beklagte dokumentierte die Diagnose und die Behandlungsschritte im Karteiblatt den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Sie dokumentiere die Wunde nicht fotografisch, was bei oberflächlichen Schürfwunden – wie der hier vorliegenden – in Österreich nicht üblich und medizinisch nicht gefordert ist. Eine laborchemische Untersuchung, eine Ultraschalluntersuchung oder ein Röntgen führte die Beklagte nicht durch. Sie überwies die Klägerin an keine weitere Behandlungseinrichtung. Sie verordnete aufgrund der drei oberflächlichen Schürfwunden und deren Lokalisation kein Antibiotikum.
[D] Dass die Beklagte kein Antibiotikum verordnete, erfolgte lege artis.
Ob die Beklagte mit der Klägerin über die Verordnung eines Antibiotikums gesprochen hat, ist nicht feststellbar. Die sofortige Gabe eines Antibiotikums hätte die Wahrscheinlichkeit für eine Infektion erniedrigt, diese jedoch nicht mit Sicherheit verhindern können. Eine Ultraschall- und Röntgenuntersuchung sowie die sofortige Gabe eines Antibiotikums waren aus medizinischer Sicht nicht indiziert.
[F] Aus medizinischer Sicht waren am 15.08.2020, als die Klägerin bei der Beklagten vorstellig wurde, eine laborchemische Untersuchung sowie eine sofortige Überweisung an eine weitere Behandlungseinrichtung aufgrund der drei oberflächlichen Verletzungen medizinisch nicht indiziert.
Aus medizinischer Sicht bestand für die Beklagte keine Verpflichtung eine laborchemische Untersuchung, eine Ultraschall- und Röntgenuntersuchung, die sofortige Gabe eines Antibiotikums sowie die sofortige Überweisung an eine weitere Behandlungseinrichtung vorzunehmen bzw zu veranlassen. Dass all dies unterblieb, erfolgte daher lege artis.
Die Beklagte erklärte der Klägerin nicht, welche Gefahren und Risiken damit einhergehen würden, wenn die weitere Diagnostik (in Form einer laborchemischen, Ultraschall- oder Röntgenuntersuchungen) unterbliebe und klärte nicht darüber auf, dass zeitnah eine labortechnische Untersuchung der Entzündungswerte und eine Sonografie zum Ausschluss infektionsbedingter Flüssigkeitsansammlungen vorzunehmen sei.
[E] Die Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, dass sie zur weiteren Diagnostik und Behandlung (etwa zur Durchführung von laborchemischen, Ultraschall- oder Röntgenuntersuchungen) die Klinik aufsuchen solle. Die Beklagte klärte die Klägerin am 15.08.2020 nicht darüber auf, dass bei Hundebissen mit erhöhten Infektionsraten zu rechnen sei, die Infektionsgefahr bei Bissen im Bereich des Fußes erhöht sei, die Etablierung einer Infektion erst nach acht bis zwölf Stunden bewertbar und eine Antibiotikagabe grundsätzlich zu empfehlen sei. Aufgrund der am 15.08.2020 vorliegenden drei Oberflächenverletzungen war eine derartige Aufklärung aus medizinischer Sicht nicht indiziert.
Nachdem die Klägerin von der Beklagten entlassen wurde, ließ sie die Wunde verschlossen. Sie suchte den notärztlichen Bereitschaftsdienst nicht neuerlich auf. Am 17.08.2020 suchte sie ihre Hausärztin auf, welche einen infizierten Hundebisses diagnostizierte und der Klägerin ein Antibiotikum sowie Schmerzmittel verordnete. Bei der Kontrolluntersuchung am 18.08.2020 überwies die Hausärztin die Klägerin zur sofortigen Aufnahme an die Klinik. Dort wurde eine Bisswunde im Bereich der Fersenbeinregion links außenseitig mit einer Länge von 1 cm mit umgebener Rötung und Druckempfindlichkeit diagnostiziert. Bei der Ultraschalluntersuchung war keine Flüssigkeitsretention ersichtlich. Bei einer Wundspreizung zeigte sich ein schmieriger Untergrund sowie ein leicht eitriges Sekret. Am selben Tag wurde eine Wundexcision und ein Debridement sowie eine Hygieneprobeentnahme, eine Spülung und Lascheinlage außenseitig am Fersenbein durchgeführt und ein Unterschenkelspaltgipsverband angelegt. Die Antibiotikatherapie wurde fortgesetzt. Die Entwicklung der Wunde vom 15.08. bis 18.08.2020 ist auf den dynamischen Infektionsprozess zurückzuführen. Die Klägerin war bis zum 21.08.2020 in stationärer Behandlung an der Klinik. Bei der Kontrolluntersuchung am 24.08.2020 zeigte sich die Wunde bland. Ein entsprechender Keim in der Wunde wurde festgestellt. Es wurde ein neuer Gipsverband angelegt und die Antibiotikatherapie fortgesetzt. Am 27.08.2020 wurde der Gips abgenommen und ein Kreppverband angelegt. Am 01.09.2020 wurden die Nähte entfernt.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, Diagnose, Aufklärung und Behandlung durch die Beklagte seien kunstgerecht gewesen, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1 Die Berufungswerberin bekämpft mit Beweisrüge den Sachverhalt zu [A] und begehrt stattdessen festzustellen, es habe sich nicht nur um drei oberflächliche Schürfwunden gehandelt, sondern um eine tiefere Bisswunde im Bereich der Calcaneusregion lateralis in ca einer Länge von knapp 1 cm, die stark geblutet habe. Das Erstgericht stütze die Feststellungen auf die Krankengeschichte, deren Richtigkeit ohne Bildgebung nicht nachvollzogen werden könne. Das Erstgericht habe es als nachvollziehbar erachtet, dass sich die Beklagte nach fünf Jahren nicht mehr an die Behandlung erinnern habe können. Die Beklagte hätte aber bereits früher, allenfalls auch im Schiedsverfahren aussagen können, sie habe den Ladungen aber nicht Folge geleistet. Das Erstgericht negiere dabei die eigene Feststellung, dass die Beklagte die Wunde auf Sicht beurteilt habe. Das Erstgericht habe die Angaben der Klägerin nur auszugsweise zitiert und nicht in ihrem gesamten Umfang gewürdigt. Die Klägerin habe noch gute Erinnerung an die Vorgänge gehabt. Entgegen eines unrichtigen Vorhalts habe sie bereits bei ihrer ersten Einvernahme von einer Blutlacke berichtet. Bei der neuerlichen Einvernahme habe sie von einem sehr tiefen Biss, einer Blutlacke am Boden, einer längere Zeit nicht zu stoppenden Blutung und vollgeblutetem bzw immer wieder durchgeblutetem Verbandsmaterial gesprochen. Es werde negiert, dass die Zeugin schnellstmöglich Verbandsmaterial und Desinfektionsmittel organisiert habe und dass diese gleich gesehen habe, dass es eine größere Verletzung sei. Man habe nicht nur Abdrücke der Zähne, sondern richtige Wunden vom Hundebiss gesehen. Zu Blutlacken sei die Zeugin nicht konkret gefragt worden. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Sachverständige bei der Gutachtenserstattung vorbehaltlos von der Richtigkeit der Patientendokumentation ausgegangen sei. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen, eine fotografische Wunddokumentation sei nicht notwendig gewesen, ergebe sich aus der Fortbildungsliteratur (Beilage N), dass sich für eine detaillierte Dokumentation die Fotografie der Bissstelle empfehle. Dabei habe die Beklagte im Rahmen ihrer Diagnose auf Sicht nicht beurteilen können, ob es sich lediglich um drei oberflächliche Schürfwunden gehandelt habe. Der Sachverständige sei nicht auf den klinischen Befund der Klinik vor stationärer Aufnahme eingegangen, wo von einer Bisswunde in ca einer Länge von 1 cm und einer 2 x 2 Euro-großen Rötung die Rede sei. Da die Wunde mit einer Schere gespreizt worden sei, sei die Dokumentation als oberflächliche Verletzung unrichtig. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass an der Klinik mit der Indikation Frakturausschluss, Fremdkörper und Sehnenverletzung eine Sonografie und Röntgenuntersuchungen veranlasst worden seien, was gegen eine rein oberflächliche Verletzung spreche. Ebenso sei das Kulissenphänomen unberücksichtigt geblieben, wonach bei Tierbissen die eigentliche Tiefe der Verletzung unterschätzt werde. Bei Hundebissen könne die Krafteinwirkung zusätzlich zu Verletzungen des Weichgewebes und der Knochen führen, was bildgebend abzuklären sei. Der Sachverständige habe offensichtlich die Sachverhaltsschilderungen der Klägerin und der Zeugin nicht gelesen, da er von der Schilderung einer Blutlacke am Unfallort keine Kenntnis gehabt habe.
1.1.1 Das Erstgericht hat sich mit sämtlichen wesentlichen Beweisergebnissen ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, wie es zu seiner Feststellung gelangte. Dabei berücksichtigte es auch, dass die Klägerin schon bei ihrer ersten Einvernahme bei Gericht von einer Blutlacke beim Fuß gesprochen hat (S 11 im Ersturteil). Es ist dem Erstgericht beizupflichten, dass bei der Bewertung der Aussagen der Klägerin zu berücksichtigen ist, dass sie selbst von der Verletzung betroffen war und nach eigenen Angaben unter Schock stand. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass auch verhältnismäßig geringe Blutverluste optisch erheblich wirken. Die Klägerin schilderte bei der zweiten Einvernahme, dass der Biss sehr tief gewesen sei, während sie ursprünglich angegeben hatte, nicht gewusst zu haben, was wirklich mit dem Fuß passiert sei, da alles voller Blut gewesen sei (ON 34 S 17 bzw ON 8 S 7). Die Berufungswerberin zweifelt die Dokumentation in der Krankengeschichte an, wobei – mit Ausnahme der teilweise abweichenden Angaben der Klägerin und der Zeugin – keine Umstände hervorgekommen sind, dass an der Richtigkeit der Dokumentation zu zweifeln wäre (deren Richtigkeit im Übrigen unbekämpft festgestellt wurde). Es trifft zu, dass bei der späteren Behandlung in der Klinik eine Wundspreizung durchgeführt wurde, jedoch erklärte der Sachverständige dazu, dass dies auch bei ursprünglich lediglich oberflächlichen Verletzungen wegen der nachfolgenden Infektion möglich sei. Daraus lässt sich daher nicht verlässlich schließen, dass bereits bei der Untersuchung durch die Beklagte eine nicht bloß oberflächliche Verletzung vorlag. Warum bei einer klinischen Untersuchung „auf Sicht“ nicht beurteilbar sei, ob eine Verletzung lediglich oberflächlich ist, erschließt sich nicht. Richtig ist, dass die Klägerin von mehreren Bissstellen sprach, wobei sie dies nachfolgend dahingehend revidierte, dass der Hund nur einmal zugebissen habe (ON 8 S 4). Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass die Beklagte die Schwere der Bissverletzung im Rahmen der klinischen Untersuchung verkannte, wahrscheinlicher erscheint jedoch, dass eine nicht bloß oberflächliche, tiefere Verletzung – wenn diese vorgelegen wäre – bereits der Beklagten bei der klinischen Untersuchung aufgefallen wäre. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin war eine detaillierte Dokumentation der Bissstelle durch Fotografie nicht erforderlich, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt. Daran ändert auch die in Beilage N vorgelegte Publikation nichts, zu der der Sachverständige ohnehin Stellung nahm. Aus dieser ergibt sich außerdem, dass eine detailliertere Dokumentation nicht für die weitere Behandlung, sondern für allfällige nachfolgende rechtliche Schritte in der klinischen Rechtsmedizin von Bedeutung sein könnte. Es trifft zu, dass der Sachverständige grundsätzlich von der dokumentierten oberflächlichen Verletzung ausging. Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch zu dieser Feststellung gelangte, schadet dies nicht. Abgesehen davon hat der Sachverständige auch Ausführungen zum von der Klägerin behaupteten Sachverhalt getätigt. Das Erstgericht hat die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt. Dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären bzw dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen könnten, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nicht. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts wird durch die in der Berufung angestellten Überlegungen nicht erschüttert.
1.2 Die Klägerin bekämpft weiters den zu [C] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, die Beklagte habe der Klägerin nicht mitgeteilt, den Verband am nächsten Tag selbst oder durch Ärzte des Bereitschaftsdienstes wechseln zu lassen und sie habe ihr nicht empfohlen, bei Auffälligkeiten wie Rötung, Schwellung oder Fieber erneut vorstellig zu werden. Sie habe der Klägerin gesagt, die Wunde verschlossen zu halten. Die diesbezügliche Schilderung der Beklagten widerspreche den Ausführungen der Klägerin und der Zeugin. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, bei einer Bisswunde bereits am nächsten Tag einen Verbandswechsel vorzunehmen, wenn die erstbehandelnde Ärztin gleichzeitig dazu rate, am darauffolgenden Montag die Hausärztin aufzusuchen. Die Klägerin habe nichts missverstanden, sondern sich bestens an das Gespräch mit der Beklagten erinnern können, welche lediglich eine dunkle Erinnerung an den Behandlungstermin gehabt habe. Der Verweis auf eine Dokumentation sei kein zwingender Beweis dafür, dass die eigene Parteienaussage über jeden Zweifel erhaben sei. Dasselbe gelte für die unrichtige Beweiswürdigung der Angaben der Zeugin. Das Erstgericht habe sich über die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin keinen unmittelbaren Eindruck verschafft.
1.2.1 Dazu kann zunächst auf die Ausführungen unter Punkt 1.1.1 verwiesen werden. Auch hier hat sich das Erstgericht mit sämtlichen wesentlichen Beweisergebnissen nachvollziehbar auseinandergesetzt und die Feststellung schlüssig begründet. Es trifft zwar zu, dass die Dokumentation in der Krankengeschichte grundsätzlich kein zwingender Beweis dafür ist, dass sich das dort Festgehaltene tatsächlich in dieser Form ereignet hat. Allerdings handelt es sich dabei um schriftliche Festhaltungen, die unmittelbar am Vorfallstag erfolgten (und es steht unbekämpft fest, dass die Dokumentation den Tatsachen entsprach). Die Eintragungen haben daher durchaus erhebliches Gewicht, insbesondere im Vergleich zu Parteien- und Zeugenangaben, welche durch schwindende Erinnerung und Wahrnehmungsfehler in ihrer Qualität beeinträchtigt sein können. Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte am 15.08.2020 etwas anderes hätte festhalten sollen als tatsächlich vorgefallen ist. Auch die Berufungswerberin ist nicht in der Lage, diesbezüglich ein Motiv darzulegen.
1.3 Die Berufungswerberin bekämpft weiters die Sachverhalte zu [B, D, E und F] und begehrt stattdessen festzustellen, es entspreche nicht den Regeln der ärztlichen Kunst, eine derartige Wunde an sich zu beurteilen, das Unterbleiben der Verordnung eines Antibiotikums am 15.08.2020 sei nicht kunstgerecht, die Informationen der Aufklärung der Klägerin über weitere diagnostische Möglichkeiten wie laborchemische, Ultraschall- oder Röntgenuntersuchungen, über erhöhte Infektionsraten bei Hundebissen, die Bewertbarkeit einer Etablierung einer Infektion erst nach acht bis zwölf Stunden und eine grundsätzlich zu empfehlende Antibiotikagabe am 15.08.2020 sei medizinisch indiziert gewesen und auch die Durchführung einer laborchemischen Untersuchung mit sofortiger Überweisung an die Klinik sei am 15.08.2020 indiziert gewesen. Das Erstgericht erwähne die in der mündlichen Gutachtenserörterung mehrfach vorgehaltene Fortbildungspublikation Beilage N in der Beweiswürdigung nicht. Laut dieser sei für eine detaillierte Dokumentation die Bissstelle zu fotografieren und grundsätzlich davon auszugehen, dass eine polymikrobielle Kontamination des Wundgebiets vorliege. Die bakteriologische Abstrichuntersuchung hätte bereits am 15.8.2020 durchgeführt werden müssen. Das Erstgericht negiere, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen der Einsatz eines Antibiotikums grundsätzlich von der Wundform, Wundgröße und Wundbeschaffenheit abhängig sei, welche durch eine rein oberflächliche Blickdiagnose nicht beurteilt werden könne. Nach der Publikation werde eine Antibiotikatherapie grundsätzlich bei jeder Bissverletzung empfohlen. Die darin genannten Ausnahmegründe seien hier nicht vorgelegen. Es seien daher auch die Ausführungen des Sachverständigen unrichtig gewesen. Die ärztliche Aufklärungspflicht sei eine nicht von einem Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage, dennoch seien die Ausführungen auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu bekämpfen. Der Sachverständige habe das Infektionsrisiko bei Hundebissen zwar relativiert, es liege aber trotzdem bei rund 25 %, was aufklärungspflichtig sei. Grundsätzlich sei jede Bisswunde bakteriell kontaminiert und die Etablierung der Infektion dauere acht bis zwölf Stunden. Die Beklagte habe keine bakteriologische Abstrichuntersuchung vorgenommen und keinen Erregernachweis angestrebt. Selbst wenn man von einer lediglich oberflächlichen Verletzung ausginge, hätte die Patientin jedenfalls über eine sich gegebenenfalls entwickelnde Gefahrensituation informiert werden müssen. Jedenfalls hätte unverzüglich eine bakteriologische Abstrichuntersuchung vorgenommen werden müssen, um einen Erregernachweis anzustreben, wofür die Überweisung an eine qualifizierte weitere Behandlungseinrichtung wie die Klinik notwendig gewesen wäre.
1.3.1 Auf diese Ausführungen kann inhaltlich nicht weiter eingegangen werden, da das Erstgericht an anderer Stelle (US 6) festgestellt hat, dass die Behandlung und Auskunftserteilung der Beklagten lege artis erfolgte und dass aus medizinischer Sicht keine Verpflichtung bestand, eine laborchemische Untersuchung, eine Ultraschall- und Röntgenuntersuchung, die sofortige Gabe eines Antibiotikums oder eine sofortige Überweisung an eine weitere Behandlungseinrichtung vorzunehmen und zu veranlassen und dass diese Vorgehensweise lege artis erfolgte (S 7 im Urteil). Der von der Berufungswerberin angestrebte Wunschsachverhalt stünde zu diesen Feststellungen in Widerspruch. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen Feststellungsmängel, die einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 503 Z 4 ZPO darstellen. Dies hat zur Konsequenz, dass sich das Berufungsgericht inhaltlich nicht mit einer Beweisrüge befassen kann, wenn die angestrebte Feststellung einer weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellung widerspricht und daher zu einer Sachverhaltsgrundlage führen würde, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre (RI0100163).
1.3.2 Abgesehen davon wären die Beweisrügen aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Zur Publikation Beilage N hat der Sachverständige ausführlich Stellung genommen. Zur rechtlichen Beurteilung, ob eine Aufklärung ordnungsgemäß erfolgte, muss zunächst als Tatsachenfrage erhoben werden, welche Risiken typischerweise auftreten können, welche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen und am Besten geeignet bzw angezeigt sind. Dazu ist die Expertise eines Mediziners notwendig. Die Feststellungen des Erstgerichts lassen sich zwanglos aus dem Gutachten ableiten.
2. Als Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin die Zurückweisung der Beweisanbote der (ergänzenden) Einvernahme der Cousine, des Nachbarn der Klägerin und des Hundehalters als Zeugen als verspätet. Der Klägerin und ihrem Rechtsvertreter habe nicht spätestens ab Erhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens bekannt sein müssen, dass die Beschaffenheit der Wunde verfahrensentscheidend sei. Das schriftliche Gutachten habe erkennen lassen, dass der Sachverständige in seiner gutachterlichen Beurteilung quasi als einziges Beweismittel von der Dokumentation der Beklagten ausgegangen sei. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass der Sachverständige bei der Vorbereitung auf die mündliche Gutachtenserörterung den gesamten Akteninhalt, so auch die Verhandlungsprotokolle, berücksichtige. Dass der Sachverständige bei der Gutachtenserörterung erstmals ausführte, von einer Schilderung einer Blutlache am Unfallort nichts gehört zu haben, könne dem Klagsvertreter nicht als grobes Verschulden angerechnet werden. Es handle sich um eine unzureichende Aktenkenntnis des Sachverständigen und nicht um ein Fehlverhalten der Klägerin oder ihres Rechtsvertreters. Der Rechtsvertreter und die Klägerin hätten nicht davon ausgehen müssen, dass der Sachverständige die übereinstimmenden Schilderungen der Klägerin und der Zeugin bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Kenntnis genommen habe und bei der Gutachtenserörterung nur als Sachverhaltsvariante behandelt habe. Die Zeugeneinvernahmen hätten zu keiner erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt. Es wäre ohnehin eine gesonderte Schmerzperiodeneinschätzung durch den Sachverständigen notwendig gewesen. Durch die (ergänzenden) Einvernahmen hätte nachgewiesen werden können, dass die Bissverletzung am 15.08.2020 stark geblutet habe und tiefere Bissspuren aufgewiesen habe. Damit hätte sich ergeben, dass die Behandlung durch die Beklagte nicht kunstgerecht erfolgt sei.
2.1 Das Erstgericht hat bei Begründung der Zurückweisung der Beweisanträge die entsprechende Rechtslage zutreffend und ausführlich dargestellt, sodass darauf (S 15 f im Ersturteil) gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Die Zurückweisung eines erst vor Schluss der Verhandlung gestellten Beweisantrags ist gerechtfertigt, wenn das beantragte Rechtsmittel dem Beweisführer zu Beginn des Verfahrens bekannt und die erst spätere Antragstellung nicht durch den Verlauf der Verhandlung veranlasst war, und bei Zulassung des Beweises eine Erstreckung der Verhandlung notwendig wäre. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat bereits in der Klagebeantwortung eingewandt, dass eine prophylaktische Gabe von Antibiotika bei drei oberflächlichen Schürfwunden medizinisch nicht indiziert gewesen sei. Mit Schriftsatz ON 5 hat die Klägerin die Einwendungen der Beklagten bestritten, dass lediglich drei oberflächliche Schürfwunden vorgelegen wären. Die Beweisanträge hätten daher schon vor der ersten Tagsatzung gestellt werden können. Aufgrund der Verfahrensergebnisse war eine Erstreckung der Tagsatzung am 08.09.2025 zur Ergänzung des Gutachtens nicht mehr notwendig. Die Einvernahme der erstmals in dieser Tagsatzung angebotenen Zeugen hätte eine neuerliche Vertagung notwendig gemacht, was einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens entspricht ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 179 E 5). Irrelevant ist dabei, ob der Sachverständige seinerseits von bloß oberflächlichen Verletzungen ausging, da der Sachverständige lediglich einen angenommenen Sachverhalt medizinisch zu beurteilen hat. Abgesehen davon hat er auch den von der Klägerin behaupteten Fall medizinisch beurteilt. Die Tatsachenfrage, wie sich die Verletzung der Beklagten präsentierte, ist vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösen. Die Meinung des Sachverständigen dazu hat auf die Erforderlichkeit weiterer Zeugenbeweise keinen Einfluss.
3. In der Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, die Beurteilung des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht sei eine nicht vom Sachverständigen zu beurteilende Rechtsfrage. Das Erstgericht negiere, dass sich aus der Fortbildungsliteratur ergebe, dass die Infektionsrate bei Hundebissen bei rund 25 % liege, was sich aus Beilage N ergebe. Die Relativierung des erhöhten Infektionsrisikos durch den Sachverständigen sei in das richtige Verhältnis zu stellen und ändere nichts daran, dass eine solche Wundinfektionsrate und ein zusätzlich erhöhtes Infektionsrisiko bei Wunden im Fußbereich jedenfalls aufklärungspflichtig sei. Dies gelte umso mehr im Zusammenhang mit der Tatsache, dass jede Bisswunde bakteriell kontaminiert sei und die Etablierung der Infektion acht bis zwölf Stunden dauere. Die Beklagte hätte daher wissen müssen, dass jede Bisswunde bakteriell kontaminiert sei, pro futuro jedoch nicht mit der nötigen Gewissheit wissen konnte, ob sich bei der Klägerin eine Infektion etabliere. Es sei ein Zeitfenster von acht bis zwölf Stunden abzuwarten, wobei die Beklagte sorgfaltswidrig keine bakteriologische Abstrichuntersuchung vorgenommen und auch keinen Erregernachweis angestrebt habe. Daraus folge, dass auch bei einer oberflächlichen Verletzung die Patientin jedenfalls über die sich gegebenenfalls entwickelnde Gefahrensituation in Kenntnis zu setzen sei. Dem Patienten sei im Rahmen der ärztlichen Aufklärung eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, ob er eine weitere ärztliche Behandlung unterlassen kann. Der Arzt müsse den Patienten über nachteilige Folgen der Nichtbefolgung therapeutischer Anweisungen aufklären und über das richtige Verhalten nach der Behandlung informieren. Der Patient sei auf mögliche Folgen einer verzögerten Behandlung hinzuweisen. Der Patient sei über Art, Bedeutung und Tragweite sowie mögliche Folgen und Risiken einer Verschlechterung zu informieren. Die Aufklärungspflicht gelte für die weiteren erforderlichen ärztlichen Maßnahmen, womit auch notwendige weitere Untersuchungen gemeint seien. Der Patient habe Anspruch auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden sichersten Maßnahmen zur möglichsten Ausschaltung oder Einschränkung bekannter Behandlungsrisiken und -gefahren. Vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen Infektionsrate bei Hundebissen von zumindest 25 % und der Tatsache, dass die Etablierung einer allfälligen Infektion erst nach acht bis zwölf Stunden bewertbar sei, hätte darüber informiert werden müssen. Dies gelte auch für eine grundsätzlich zu empfehlende Antibiotikagabe. Warum eine grundsätzliche Empfehlung einer Antibiotikagabe der Klägerin nicht mitzuteilen gewesen sei, lasse das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unbeantwortet. Das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin sei verletzt worden. Das Erstgericht lasse den möglichen weiteren Verlauf, das grundsätzlich erhöhte Infektionsrisiko und die verzögerte zeitliche Komponente im Zusammenhang mit der Etablierung der Infektion unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über eine erhöhte durchschnittliche Infektionsrate bei Hundebissen von zumindest 25 %, einer erhöhten Infektionsgefahr bei Bissverletzungen im Fußbereich, der Sinn- und Zweckhaftigkeit einer zeitnahen labortechnischen Untersuchung sowie der Etablierung der Infektion erst nach acht bis zwölf Stunden und einer grundsätzlich empfohlenen Antibiotikatherapie für den sofortigen Beginn mit einer Antibiotikatherapie entschieden hätte, unverzüglich die Klinik aufgesucht hätte für eine weitere diagnostische Abklärung und Therapie und darauf geachtet hätte, dass nach zwölf Stunden die Wundsituation und eine allfällige Infektion ärztlicherseits neu bewertet und infolgedessen eine rechtzeitige und adäquate Wundversorgung hätte stattfinden und die massive Wundinfektion vermieden hätte werden können. Dies ergebe sich aus den Angaben der Klägerin. Weiters hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass es aufgrund des Bisses bei der Klägerin – wie bei allen Bissverletzungen – zu einer Kontamination des Wundgebiets gekommen sei und bei allen Bissverletzungen die Etablierung einer Infektion erst nach acht bis zwölf Stunden eintrete. Dies ergebe sich aus der Fortbildungspublikation Beilage N und auch aus den Ausführungen des Sachverständigen. Weiters handle es sich um eine offenkundige Tatsache im Sinn des § 269 ZPO, dass die Beurteilung der Beschaffenheit einer Wunde nicht durch eine reine Blickdiagnose erfolgen könne. Dies entspreche dem medizinisch wissenschaftlichen Stand und sei Teil der allgemeinen Lebenserfahrung.
3.1. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Wurden – wie hier – zu einem bestimmen Thema ohnehin Feststellungen getroffen, mögen diese auch den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin zuwiderlaufen, kann der Vorwurf eines Feststellungsmangels nicht mehr erfolgreich erhoben werden (RS0043320 [T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]). Das Erstgericht hat Feststellungen zur (Aufklärung über) die erhöhte Infektionsrate bei Hundebissen, insbesondere im Bereich des Fußes, zur zeitnahen labortechnischen Untersuchung der Entzündungswerte, zur Etablierung einer Infektion erst nach acht bis zwölf Stunden und damit einhergehender Bewertbarkeit und zur Notwendigkeit einer sofortigen Antibiotikatherapie getroffen.
3.2 Irrelevant für die rechtliche Beurteilung ist, ob es bei sämtlichen Bissverletzungen zu einer Kontamination des Wundgebiets kommt. Entscheidend ist, ob sich daraus eine Infektion entwickelt, wozu das Erstgericht Feststellungen getroffen hat. Aufgrund der weiteren (zutreffenden) rechtlichen Beurteilung, dass ein Aufklärungsmangel nicht vorlag, waren Feststellungen dazu, wie sich die Klägerin bei anderer Aufklärung verhalten hätte, entbehrlich.
3.3 Die Frage, wie ein Arzt die Beschaffenheit einer Wunde im Rahmen der Befundaufnahme zu beurteilen hat, ist keine offenkundige Tatsache im Sinn des § 269 ZPO. Setzt die Wahrnehmung bestimmter Tatsachen eine spezielle Ausbildung, Erfahrung oder Berufstätigkeit voraus, so sind diese Tatsachen nicht allgemeinkundig ( Rechberger in Fasching/Konecny ³ III/1 § 269 ZPO Rz 6).
3.4 Sofern die Berufungswerberin in der Rechtsrüge davon ausgeht, dass die Beklagte sorgfaltswidrig keine bakteriologische Abstrichuntersuchung und keinen Erregernachweis angestrebt hat, wird die Rechtsrüge nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgehend ausgeführt, sodass sie keiner weiteren Behandlung zugeführt werden kann (RS0043603).
3.5 Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls. Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung in die ärztliche Heilbehandlung zu überschauen und ihm die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien liefern (RS0026413). Stehen mehrere diagnostische oder therapeutisch adäquate Verfahren zur Verfügung, sodass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat, muss der Arzt ihn über die zur Wahl stehenden Alternativverfahren informieren und das Für und Wider (insbesondere verschiedene Risiken, verschieden starke Intensität der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abwägen (RS0026426). Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RS0026529). Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (RS0026529). Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RS0026426). Der Umfang der Aufklärung muss aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbilds beurteilt werden (RS0026763). Eine umfassende Aufklärung bedeutet nicht, dass über jedes Detail wortwörtlich oder mit medizinischen Fachausdrücken aufgeklärt werden müsste. Es kommt darauf an, dass die Risiken und Gesundheitsbeeinträchtigungen dargestellt werden, die aus einem Eingriff resultieren können (RS0026499). Die Frage des konkreten Umfangs der Aufklärungspflicht ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage (RS0026763, RS0026529).
Konkret steht fest, dass die Verordnung eines Antibiotikums, weitere diagnostische Maßnahmen (wie eine laborchemische Untersuchung, Röntgen- und eine Ultraschalluntersuchung) sowie die Überweisung an die Klinik medizinisch nicht indiziert waren. Die Beklagte musste die Klägerin daher über diese Umstände nicht aufklären. Auch wenn im Behandlungszeitpunkt noch nicht klar war, ob sich – trotz der nur oberflächlichen Verletzung – eine Infektion entwickelt, klärte die Beklagte die Klägerin darüber auf, den Verband am nächsten Tag selbst zu wechseln oder wechseln zu lassen und bei Auffälligkeiten wie Rötung, Schwellung oder Fieber wieder vorstellig zu werden. Damit hat sie die Klägerin über alle notwendigen und wesentlichen Umstände für die weitere Behandlung informiert. Über medizinisch nicht indizierte Behandlungen oder Untersuchungen muss nicht aufgeklärt werden. Aufgrund der Unterlassung einer Ultraschall- oder Röntgenuntersuchung kann der Klägerin kein Schaden erwachsen sein, da es schon nach den Klagsbehauptungen weder zu einem Fremdkörpereintrag noch zu strukturellen Verletzungen kam.
4. Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht nur in einem Geldbetrag besteht, hatte ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Dabei bestand kein Anlass, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung abzurücken.
5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
6. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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