Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der zu A* des Bezirksgerichts Dornbirn anhängigen Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. B* C* , 2. mj D* C* , 3. mj E* C* , vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider den Gegner der gefährdeten Parteien F* , vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382c EO, über den Ablehnungsantrag der gefährdeten Parteien betreffend die Richterin des G* Mag. H*, über den Rekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des G* vom 16.1.2026, ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die gefährdeten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Gegner der gefährdeten Parteien die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die gefährdeten Parteien (im Folgenden Antragsteller) brachten am 30.10.2025 im Anlassverfahren zu A* des Bezirksgerichts Dornbirn einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO (allgemeiner Schutz vor Gewalt) gegen den Gegner der gefährdeten Parteien (im Folgenden Antragsgegner) ein. Der Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin sind die Kinder der Erstantragstellerin und des Antragsgegners.
Nach Durchführung des Bescheinigungsverfahrens samt Einvernahme der Erstantragstellerin und des Antragsgegners sowie stellig gemachter Personen in der Tagsatzung am 18.12.2025 wies die zuständige Richterin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 22.12.2025 ab. Die Richterin verneinte den behaupteten sexuellen Missbrauch des Antragsgegners gegenüber der Drittantragstellerin sowie die Ausübung erheblicher Gewalt gegenüber der Erstantragstellerin im Beisein der Kinder.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragsteller am 5.1.2026 Rekurs und lehnten die Richterin als befangen ab. Die Befragung in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2025 sei tendenziös gewesen. Die Beweiswürdigung im Beschluss vom 22.12.2025 sei unsachlich zu Lasten der Erstantragstellerin und zu Gunsten des Antragsgegners ausgefallen, Bescheinigungsmittel seien nur selektiv zu Ungunsten der Antragsteller herangezogen worden. Fachliche Stellungnahmen seien nicht entsprechend gewürdigt worden.
Die zuständige Richterin erklärte, sich nicht für befangen zu erachten.
Der Antragsgegner beantragte, den Ablehnungsantrag hinsichtlich der Kinder als unzulässig zurückzuweisen, ansonsten als unbegründet zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des G* als Erstgericht den Ablehnungsantrag zurück (formelle Zurückweisung hinsichtlich Verspätung; darüber hinaus Abweisung aus inhaltlichen Gründen).
Das Erstgericht stellte zunächst die geltend gemachten Ablehnungsgründe dar und verneinte diese, ohne auf diese im Detail einzugehen. Es führte dazu aus, dass die behauptete tendenziöse Befragung in der Tagsatzung am 18.12.2025 nicht geltend gemacht worden sei. Die Geltendmachung im Ablehnungsantrag vom 5.1.2026 sei verspätet (§ 21 Abs 2 JN). Eine unrichtige Beweiswürdigung begründe keine Befangenheit, sondern sei im Instanzenzug zu überprüfen. Eine völlig unhaltbare Beweiswürdigung könne dem Akt nicht entnommen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragsteller mit einem Abänderungsantrag im Sinne der Stattgebung des Ablehnungsantrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Im Übrigen seien die Kinder nicht parteifähig, auch liege keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Partei- und Prozessfähigkeit, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
1.1 Antragsteller nach § 382c EO kann jede natürliche Person sein ( König/Weber , Einstweilige Verfügungen 6 Kap 4 Rz 4.75 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).
Wer mit der Obsorge für ein mj Kind betraut ist, hat es nach § 158 Abs 1 ABGB zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten. Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen nach dieser Bestimmung auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist nach § 167 Abs 1 ABGB jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Seine Vertretungshandlung ist nach dieser Gesetzesbestimmung selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
1.2 Der Erstantragstellerin und dem Antragsgegner kommt die gemeinsame Obsorge hinsichtlich des Zweitantragstellers zu. Für die Drittantragstellerin ist die Erstantragstellerin allein obsorgeberechtigt.
1.3 Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 17 Ob 134/17g erkannt, dass es für das Einbringen eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (auch: 3 Ob 108/25s).
1.4 Für das Verfahren im Ablehnungsstreit sind im Allgemeinen die Grundsätze des Hauptverfahrens anzuwenden (vgl RS0044508 – Entscheidungsgegenstand; RS0035708 – Vertretungspflicht; RS0006000 – Rechtsmittelverfahren; RS0126588 - Kosten). Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Hauptverfahrens (Gewaltschutzverfahren) ergeben, dass die Kinder auch im Ablehnungsverfahren antragsberechtigt sowie von der Erstantragstellerin wirksam vertreten sind und es keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte.
2. Zu den Rekursgründen
2.1 Die Rekurswerber machen einen Begründungsmangel geltend, weil sich das Erstgericht nicht mit den einzelnen Ablehnungsgründen auseinandergesetzt, sondern diese nur pauschal verneint habe. Das Erstgericht hätte auf eine Gesamtschau abstellen müssen. Aufgrund der tendenziösen Befragung am 18.12.2025 und der unvertretbaren Beweiswürdigung bestehe der objektive Anschein, dass die Richterin befangen sei und sich von vornherein gegen die Antragsteller entschieden habe. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung machen die Rekurswerber geltend, dass der Ablehnungsantrag hinsichtlich der Tagsatzung vom 18.12.2025 nicht verspätet gestellt worden sei. Erst durch die Zustellung des Beschlusses habe sich die Besorgnis der Befangenheit ausreichend verdichtet.
Eine Partei kann nach § 21 Abs 2 JN einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit außerdem nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. In oder unmittelbar im Anschluss an die Tagsatzung vom 18.12.2025 wurde keine Befangenheit geltend gemacht.
Unabhängig davon, ob diesbezüglich die Ablehnung im Rekurs verspätet erfolgte oder nicht, ist dem Protokoll vom 18.12.2025 keine tendenziöse Befragung zu entnehmen. Die von den Rekurswerbern als sachfremd und tendenziös erachtete Befragung zur Videokamera deutet auf keine Befangenheit der Richterin hin. Dass die Erstantragstellerin auf ihrem Grundstück über eine Videoüberwachung verfüge, wurde vom Antragsgegner nämlich ausdrücklich vorgebracht (ON 12 zu A*). Diesbezügliche Fragen waren zur Abarbeitung des Prozessstoffs sohin gerechtfertigt. Auch sonst zeigt das Protokoll, dass die Richterin die von den Antragstellern und dem Antragsgegner vorgebrachten Themen sorgfältig abgehandelt hat. Auch den Parteienvertretern wurde ausreichend Gelegenheit zur Fragestellung gegeben.
2.3 Zur Beweiswürdigung wies das Erstgericht zutreffend darauf hin, dass die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung nicht zum Gegenstand eines erfolgreichen Ablehnungsverfahrens gemacht werden kann, es sei denn, es läge eine völlig unhaltbare Beweiswürdigung vor (RS0045916 [T10]).
Eine unhaltbare Beweiswürdigung, die auf mangelnde Objektivität zurückzuführen wäre, ist nicht erkennbar. Die erkennende Richterin hat sich mit den aufgenommenen Beweisen in einer sorgfältigen Beweiswürdigung auf den Seiten 6 bis 11 des im Anlassverfahren bekämpften Beschlusses vom 22.12.2025 auseinandergesetzt. Dass dabei auch die Aussagen der Erstantragstellerin und des Antragsgegners zu würdigen und gegeneinander abzuwägen waren, ist Kernstück der freien Beweiswürdigung nach § 272 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO. Dass die erkennende Richterin die Angaben der Erstantragstellerin zu einigen Themenbereichen als nicht glaubwürdig erachtete, indiziert per se keine Befangenheit. Dies insbesondere deshalb, da die Erstrichterin auch durchaus für den Antragsgegner nachteilige Feststellungen traf, die auf Aussagen der Erstantragstellerin beruhten. Auch mit den fachlichen Stellungnahmen und Attesten (Beilagen D, E, F und G) hat sich die erkennende Richterin in ihrer Beweiswürdigung umfänglich beschäftigt und jeweils Argumente angeführt, warum diese den Feststellungen mehr oder weniger zugrunde zu legen waren.
2.4 Der behauptete Begründungsmangel und die unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht liegen nicht vor. Auch die von den Ablehnungswerbern geforderte Gesamtschau lässt keinen Anschein der Befangenheit erkennen. Ob die Begründung und die Rechtsausführungen im Beschluss des Gewaltschutzverfahrens vom 22.12.2025 richtig waren oder nicht, ist im Instanzenweg und nicht im Ablehnungsverfahren zu prüfen (vgl RS0046019; RS0111290).
3. Zur Kostenentscheidung und zum weiteren Rechtszug
3.1 Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588). Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 393 Abs 2 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Der Antragsgegner hat die Kosten der Rekursbeantwortung richtig verzeichnet.
3.2 Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 24 Abs 2 JN. Danach ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; RS0122963).
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