Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 26.08.2025, AZ ** (= **-32 des Landesgerichts Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist r e c h t s w i r k s a m .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit oben angeführter und beim Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht eingebrachter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch A* zur Last, er habe „am 21.12.2023 in ** den B* C* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen dessen Gesicht, gegen dessen Kopfbereich und die zum Schutz vor das Gesicht gehaltenen Hände versetzte, wodurch C* eine Schädelprellung, ein Hämatom unter dem linken Auge und eine Fraktur os metacarpale V sin (verkippte Schaftfraktur des 5. Mittelhandknochens), die eine operative Reposition und Versorgung mit Gipsverband erforderte, mithin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen erlitt, wobei er die Tat als Polizeibeamter im Einsatz, mithin als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit beging.“
Der Subsumtionsvorschlag der Staatsanwaltschat lautet auf das Verbrechen der schweren Körperverletzung „unter Ausnützung einer Amtsstellung“ (vgl aber zur Rechtsnatur des § 313 StGB RIS-Justiz RS0112621 [insb T1]) nach § 84 Abs 4 StGB.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Anklageschrift wie folgt:
„Der inzwischen 54-jährige Angeklagte ist als Polizeibeamter tätig und ist seine Dienststelle die Polizeiinspektion D*. Er bringt laut seinen Angaben ca EUR 2.500,-- netto pro Monat ins Verdienen, eine Meldeadresse ist nicht bekannt, er ist verheiratet und sorgepflichtig für drei Kinder. An Vermögen gehöre ihm „ein Drittel der Wohnung“, Schulden hat er keine genannt.
Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.
Am 21.12.2023 wurde wegen eines häuslichen Streits die Polizei zum Wohnhaus der Familie C* in **, gerufen. E* C* hatte die Meldung gemacht. Von der Landesleitzentrale der Landespolizeidirektion ** wurde die Streife ** / ** („**“), besetzt mit dem Angeklagten und Insp. F* dorthin beordert.
Bei deren Eintreffen kam ihnen B* C* an der Türe entgegen und gab an, dass nichts passiert sei. Da die Meldung von einer Frau gekommen war, gab sich Insp. F* damit noch nicht zufrieden. Als er gleich darauf E* und G* C* feststellen konnte fragte er sie, ob sie reden könnten. Gleich danach erschien H* C* in der Türe und schrie die Polizisten an, sie sollten wieder gehen, es sei nichts passiert, er könne mit seiner Mutter streiten, wie bzw solange er wolle.
Der Angeklagte übernahm die Amtshandlung und begann mit H* C* zu diskutieren. Er fragte, ob dieser psychisch krank sei, er sehe aus wie vom Teufel besessen. Der Angeklagte selbst wie die Brüder C* wurden zunehmend laut und unsachlich. Insp. F* forderte die Anwesenden auf, sich zu beruhigen.
Währenddessen traf eine weitere Polizeieinheit (die SRK-Streife „**“) ein. Diese war besetzt mit RI I*, Insp. J*, Insp. K*, Insp. L* und Insp. M*. Die Beamten nahmen beim Verlassen des Fahrzeuges Geschrei wahr und begaben sich in Richtung der Türe, wobei dort eine laute, aufgebrachte, angespannte Situation herrschte. Mehrere Beamte konnten sodann Tätlichkeiten des Angeklagten wahrnehmen (siehe dazu im Detail weiter unten), direkt davor habe der Angeklagte geäußert, „er“ solle seine „Drecksfinger“ aus seinem Gesicht nehmen.
Der Angeklagte ging einen Schritt auf B* C* zu und versetzte diesem mehrere Faustschläge/-stöße gegen den Kopf und das Gesicht, zumindest teilweise erfolgten diese Schläge über ein bzw zwei andere Polizeibeamte bzw deren Schultern hinweg. Sein Vorgehen versetzte die anwesende Familie C* in Aufruhr. Anschließend zog der Angeklagte C* etwas vom Geschehen weg und brachte ihn mit Unterstützung des dazu angewiesenen Insp. M* den B* C* mittels Armstreckhebel zu Boden (wobei Insp. M* lediglich einen Arm des C* festhielt); während dessen versetzte der Angeklagte dem B* C* zumindest weitere zwei Fauststöße/-schläge ins Gesicht. Insp. M* forderte daraufhin den Angeklagten auf, das zu unterlassen. B* C* blutete bereits aus dem Mund bzw der Nase, irgendwann im Zuge des Geschehens hatte er sich auch die Hände zum Schutz vor das Gesicht gehalten, wobei davon auszugehen ist, dass zumindest ein Schlag des Angeklagten auch dessen Hand / Hände traf. Als sich C* am Boden befand versuchte der Angeklagte, auf den sich nicht wehrenden B* C* zu knien, was Insp. M* verhinderte, indem er diesem einen Schubs gegen die Schulter gab und erklärte: „Herr Gruppeninspektor, es reicht!“. B* C* wurden sodann die Handfesseln angelegt und wurde er zuerst zu einer Bank gebracht, dabei half Insp. K*. C* wehrte sich nicht und wandte sich an Insp. M* mit den Worten: „Bitte hilf mir, ich habe nichts gemacht und er schlägt mich einfach, bitte hilf mir!“.
Insp. F* hatte währenddessen H* C* von der Situation weg gezogen, ein Kollege der ** half ihm dabei. Der Angeklagte begab sich zu H* C* und provozierte diesen, u.a. mit den Worten, wenn nötig, könnten sie einen „Mann-zu-Mann-Kampf“ machen, wenn notwendig könne er den Einsatzgurt ablegen und sie könnten die Sache privat lösen. Der Angeklagte forderte mehrfach seine Kollegen auf, H* C* zu Boden zu bringen, wobei dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, zumal die Kollegen keine Veranlassung für eine solche Maßnahme sahen.
Die Streife „**“ (KI N* und Insp. O*) hörte einen Funkspruch, mit welchem vom Angeklagten eine Rettung zum Einsatzort angefordert wurde. Sie schritten daher ebenfalls ein und begaben sich dorthin, wobei bei deren Eintreffen die Amtshandlung abgeschlossen war, der Angeklagte sich auf dem Vorplatz befand, B* C* mit am Rücken angelegten Handfesseln auf einer Bank saß. Eine weitere Streife -** – traf ebenfalls erst zu dieser Zeit ein. B* C* erlitt durch die vom Angeklagten versetzten Schläge eine Schädelprellung, ein Hämatom unter dem linken Auge und eine Fraktur os metacarpale V sin (verkippte Schaftfraktur des 5. Mittelhandknochens), die eine operative Reposition und Versorgung mit Gipsverband erforderte, mithin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen.
Im Zuge der ersten polizeilichen Berichterstattungen war die Rede von einer Festnahme des Angeklagten, von erfolgtem Widerstand der Brüder. Diese Darstellung hat sich im Ermittlungsverfahren nicht bestätigt. Die Festnahme war zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen oder angedroht worden. Von keinem der Brüder wurden Widerstandshandlungen gesetzt. B* C* meldete sich gleich nach dem Vorfall mit einem Schreiben („Maßnahmenbeschwerde gegen Dienstnummer **“) bei der Landespolizeidirektion und erhob schwere Misshandlungsvorwürfe gegen den Angeklagten: er sei vor seiner Haustüre brutal verprügelt worden, dies ohne Anlass und ohne Gegenwehr. Er habe 6 bis 7 wuchtige Faustschläge ins Gesicht und an den Kopf bekommen. Im Zuge des Geschehens habe er sich den kleinen Mittelhandknochen der linken Hand gebrochen. Er sei vor der ganzen Nachbarschaft verprügelt und abgeführt in Handschellen im Krankenwagen transportiert, später sei ihm mitgeteilt worden, dass die Festnahme aufgehoben sei, davor sei aber nie eine Festnahme ausgesprochen worden.
Im Zuge der sodann im Ermittlungsverfahren stattgefundenen Vernehmung (ON 16.11) gab B* C* an, dass er am 21.12.2023, zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr nach Hause in **, gekommen sei. Dort angekommen habe er bemerkt, dass es zwischen seiner Mutter (E* C*) und seinem jüngeren Bruder (H* C*) zuvor zu einem Streit gekommen sei. Dieser sei zwar bereits beendet worden, er erfuhr jedoch, dass die Polizei schon verständigt worden sei. Er habe seiner Familie erklärt, dass er die Sache regeln und mit den Beamten reden werde. Wenig später seien zwei Beamte (Anm. Insp F* / GrInsp A*) gekommen, welchen er zu erklären versucht habe, dass der Streit bereits geklärt worden sei und ihre Anwesenheit nicht mehr notwendig sei. Während seiner Erklärung sei für ihn jedoch der Eindruck entstanden, dass ihm der ältere Beamte ~ A* ~ gar nicht zuhören wollte. A* habe ihn gar nicht beachtet, sondern in Richtung seines neben ihm stehenden Bruders H* gesagt „Schau ihn dir an, er schaut aus wie der Teufel.“ In weiterer Folge sei es zwischen H* und A* zu gegenseitigen Provokationen gekommen. Dabei habe A* seinen Finger erhoben und gesagt: „Ihr Gesindel habt die Staatsgewalt gerufen und jetzt bekommt ihr sie auch.“ Mittlerweile seien weitere Beamte eingetroffen. Einer dieser Beamten habe sich neben F* vor die Tür gestellt. A* habe sich somit in der zweiten Reihe hinter den jüngeren Beamten befunden. Auch aus dieser Position habe er weiterhin die Brüder beschimpft. Ohne Vorwarnung und ohne ersichtlichen Grund habe A* auf B* C* eingeschlagen und ihn dabei mindestens viermal im Gesicht bzw. im Kopfbereich getroffen. Selbst die anderen Beamten seien davon überrascht gewesen. Anschließend sei B* C* aus dem Haus gezogen und in weiterer Folge zu Boden gebracht worden. A* sei dabei vom Beamten M* unterstützt worden. B* habe gegen dieses Vorgehen keinen Widerstand geleistet. Währenddessen er zu Boden gebracht worden sei, sei er abermals zweimal von A* auf den Kopf geschlagen worden. Selbst als der bereits in Bauchlage am Boden gelegen sei, habe ihn A* zwei Schläge gegen seinen Kopf versetzt. M* habe das zu Boden bringen zwar unterstützt, habe B* dabei jedoch lediglich am linken Arm gehalten. In weiterer Folge habe A* versucht sich auf den oberen Rücken bzw. den Nackenbereich des B* zu knien. Dies sei jedoch durch den Beamten M* verhindert worden, indem dieser A* vom Körper des B* gestoßen habe. Dabei habe M* zu A* „Herr Gruppeninspektor, es reicht!“ gesagt. Anschließend seien B* die Handschellen auf dem Rücken angelegt worden. Von wem sei ihm nicht bekannt. Während M* beruhigend auf B* C* eingewirkt habe, habe A* fortwährend versucht sowohl ihn als auch seinen Bruder H* zu provozieren. So habe er zu H* gerufen, dass er ~ A* ~ seinen Einsatzgurt ablegen werde und dann sei er ~ H* ~ der Nächste. Weiters habe A* von den anderen Beamten verlangt, dass diese H* zu Boden bringen sollen. Was diese jedoch nicht befolgt hätten. Nachdem B* C* einige Minuten am Boden gelegen sei, habe ihm M* mit einem weiteren Beamten aufgeholfen. Sie seien mit ihm zu einer auf der Terrasse befindlichen Bank gegangen und hätten ihn dort Platz nehmen lassen. Da er zu diesem Zeitpunkt schon Schmerzen in der Hand verspürt habe, habe er die beiden Beamten ersucht, die Handschellen zu lockern. Diesem Ersuchen seien die Beiden nachgekommen. Nach einiger Zeit sei er dann in Polizeibegleitung mit der Rettung in das Krankenhaus in ** gebracht worden. Dort sei er mit angelegten Handschellen durch das Krankenhaus geführt und dem Arzt vorgeführt worden. Die Handschellen seien ihm erst im Untersuchungszimmer abgenommen worden. Als er mit dem Rollstuhl zur Röntgenstation gebracht worden sei, sei er von den anwesenden Beamten unterrichtet worden, dass er nicht mehr festgenommen sei.
Der Angeklagte wird nicht nur durch die o.a. Angaben des Opfers belastet, sondern auch durch jene der Familienangehörigen und von bei der Amtshandlung anwesenden weiteren Polizeibeamten.
Sowohl H* C*, als auch die Mutter E* und die Schwester G* C* bestätigen im Wesentlichen die Darstellung des Opfers B* C* (ON 17.2, 17.3, 17.4). E* C* gab an, kein Top, sondern ein langärmeliges T-Shirt getragen zu haben.
So schilderte Insp. F* bereits in seinem Aktenvermerk ON 2.10 den Sachverhalt im Wesentlichen so, wie hier festgestellt. Seine Angaben bestätigte er in der Zeugenvernehmung (ON 16.5), wo er ergänzte, dass die Schläge des Angeklagten für ihn überraschend gekommen waren. Eine Androhung der Festnahme gegenüber den Brüdern habe er nicht wahrgenommen, ebenso wenig deren Ausspruch. Er habe keine Widerstandshandlung wahrgenommen.
Ebenso verhält es sich mit Insp. M* (ON 2.9; ON 17.6), auf dessen Schilderungen der o.a. Sachverhalt ebenso beruht. Widerstandshandlungen habe es keine gegeben.
RI I* schildert in seinem Amtsvermerk und in seiner ZV (ON 2.13; ON 16.6), zwei Ausholbewegungen mit der rechten Hand zu Schlägen durch den Angeklagten in Richtung „der Parteien“ wahrgenommen zu haben, die er über die Schultern von zwei Beamten ausgeführt habe. Kurz danach er das blutende Gesicht des B* feststellen, der dann vom Angeklagten aus dem Gebäude gezerrt worden sei. Insp. M* habe später den Mann am Boden fixiert, eine Gegenwehr habe er nicht feststellen können. Der Angeklagte habe dann Beamte aufgefordert, auch den anderen – zuvor aggressiven – Mann (H* C*) zu Boden zu bringen, wobei er selbst nicht erkennen habe können, weshalb dies nötig gewesen wäre, zumal dieser inzwischen ruhig war, was er dem Angeklagten mitgeteilt habe. Der Mann habe dann aber wieder aufgebracht reagiert, als er den Angeklagten wahrgenommen habe, letzterer habe neuerlich gefordert, diesen zu Boden zu bringen und ihm Handfesseln anzulegen. Es sei dann eine „massive verbale Auseinandersetzung“ zwischen den Männern entstanden, wobei H* C* aggressiv auf den Angeklagten reagiert habe und dann eine „örtliche Trennung“ herbei geführt werden sollte bzw wurde. Er habe während der ganzen Zeit keinerlei Widerstandshandlungen wahrnehmen können, eine Festnahme sei weder angedroht noch ausgesprochen worden.
Ähnlich schildert das Insp. K* (ON 2.12; ON 16.8). „Auf den ersten Stufen stand B* C*, welcher augenscheinlich, jedoch aufgrund der chaotischen Situation lautstark, versuchte die Lage zu entschärfen und seinen Bruder zu beruhigen. Einige Stufen weiter oben befand sich H* C*, welcher lautstark mit GrpInsp A* diskutierte.“ ...... „In weiterer Folge spürte ich einen starken Druck von hinten und konnte wahrnehmen, wie GrpInsp A* mit der rechten Faust, dem B* C* ins Gesicht schlug.“ Mutter und Schwester hätten bemerkt, dass die Polizei doch solche Situationen entschärfen und nicht anfachen sollte. Der Angeklagte habe schreiend gefragt, weshalb „der Typ noch nicht am Boden liege und festgenommen sei“. Er sah die blutige Nase des B* C*, der sich dann widerstandslos von ihm und Insp. M* zu einer Bank bringen ließ. Diesem konnten problemlos die Handfesseln abgenommen und neu angelegt werden. Es sei während der ganzen Amtshandlung keine Festnahme angedroht oder ausgesprochen worden.
Ebenso Insp. J* (ON 2.11; ON 16.7): Nachdem der Angeklagte laut geäußert hab „Tua dine Drecksfinger aus meinem Gesicht“, H* C* immer wieder gerufen habe, dass das sein Bruder sei und der nichts damit zu tun habe, habe sie zwei Faustschläge des Angeklagten gegen B* C* gesehen. Sie sah, dass C* in Folge stark blutete. Vor dem Angriff habe aus ihrer Sicht C* keinen Grund für ein solches Vorgehen gesetzt, es sei klar gewesen, dass er habe schlichten wollen. Der Gruppenkommandant RI I* habe dann geschrien, dass die Situation getrennt werden solle. Der Angeklagte habe versucht, B* C* aus der Türe zu zerren, der sei dann zu Boden gebracht worden, wobei der Angeklagte ihm neuerlich Schläge versetzt habe. Danach habe sich der Angeklagte provokant gegenüber H* C* verhalten, was diesen aufgebracht habe. Den mehrfachen Aufforderungen des Angeklagten H* C* festzunehmen wurde nicht Folge geleistet, weil das nicht für notwendig erachtet wurde. Es habe weder eine Androhung noch einen Ausspruch einer Festnahme gegeben. B* C* habe keinen Grund gesetzt, so gegen ihn vorzugehen, er habe die Situation nur zu erklären versucht.
Insp. O* (ON 2.16; ON 16.10), der wie angeführt erst nach Beendigung sämtlicher Tathandlungen vor Ort eingetroffen war konnte vom Transport des H* C* auf die Dienststelle berichten und dass dieser ständig wiederholt habe, wie sein Bruder grundlos von einem Polizisten – dem Angeklagten – geschlagen worden sei.
Ähnlich schildert das Insp. L* (ON 2.8; ON 17.5): Er hat die Schläge selbst nicht gesehen, aber die blutige Nase des B* und wahrgenommen, dass seine Kollegen in einer Art Schockstarre waren. Eine Androhung oder Aussprache einer Festnahme habe er nicht wahrgenommen.
KI N* (ON 2.19; ON 16.9) konnte zwar die Tätlichkeiten ebenfalls selbst nicht wahrnehmen, stellte aber Blutspuren am Boden fest und nahm wahr, dass H* C* und der Vater der Brüder den Angeklagten bezichtigten, den B* C* grundlos geschlagen zu haben.
Der Angeklagte erstellte zunächst zu dem gegenständlichen Vorfall einen Amtsvermerk (ON 2.7) in dem er ausführte, dass B* C* sie nicht zur Klärung des Sachverhaltes in die Wohnung gelassen habe. Er habe wahrgenommen, dass E* C* einen abgerissenen Top-Träger gehabt habe, sie habe gesagt, dass H* durchgedreht sei. Es habe dann B* C* seine Hand einfach zur Seite geschoben. Danach sei die Situation eskaliert, er habe gegenüber beiden Brüdern die Festnahme ausgesprochen. B* habe sich an H* geklammert, er habe B* C* mehrere mittelstarke Fauststöße gegen den Nacken und auch den Kopfbereich versetzt; mit Hilfe des Kollegen habe er B* C* dann bäuchlings am Boden fixieren können. H* C* habe ihn weiter beleidigt und getobt. Die Fauststöße habe er gesetzt, da die „anderen zuvor gesetzten Maßnahmen keine Wirkung“ gezeigt hätten. Ziel sei die Durchführung der Festnahme gewesen.
Die festgestellten Verletzungen ergeben sich aus dem Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses ** (ON 2.4) und den Angaben des Opfers. Dieser gibt an, dass es möglich wäre, dass die Verletzung an der Hand beim „Hinauswerfen“, beim Zubodenbringen oder durch die Schläge passiert sei. Aufgrund von dessen Angaben, dass er sich nach dem ersten Schlag die Hand schützend vor das Gesicht hielt ist in Verbindung mit dem weiteren festgestellten Geschehensablauf davon auszugehen, dass (auch) die am Mittelhandknochen eingetretene Verletzung durch (einen der) Faustschläge des Angeklagten verursacht wurde, da einzig diese Ursache plausibel und nachvollziehbar den Eintritt dieser Verletzung zu erklären vermag und es keine Hinweise auf eine andere Verursachung gibt.
In seiner Vernehmung als Beschuldigter führt A* aus, dass er auf diesen Amtsvermerk verweise, weiters auf eine Stellungnahme die er im Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde abgegeben habe (ON 16.4). Es sei richtig, dass er dem B* C* Schläge bzw Fauststöße versetzt habe, er wisse nicht mehr, wie viele. Grund sei gewesen die Festnahme durchzusetzen. Er habe zuvor die Festnahme gegen beide Brüder ausgesprochen.
Diese – nach den vorliegenden Ergebnissen nie ausgesprochene, aber „durchgesetzte“ Festnahme wurde vom Landesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt (ON 17.7). Gestützt auf die wieder gegebenen Ermittlungsergebnisse wird der Angeklagte massiv im Sinne der Anklage belastet. Seine Verantwortung stellt sich als Schutzbehauptung dar.
Der Angeklagte A* handelte im Rahmen eines Einsatzes zur Erhebung des Sachverhaltes und Schlichtung nach Meldung eines häuslichen Streites. Eine intentionale Verknüpfung zwischen den von ihm versetzten Faustschlägen und dem Ziel der in Rede stehenden Amtshandlung lässt sich nicht erkennen (vgl. dazu auch Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 302 Rz 130). Allerdings hat der Angeklagte in dieser Situation unter Ausnutzung seiner Amtsstellung gehandelt und die ihm so gebotene Gelegenheit zur Begehung einer schweren Körperverletzung ausgenutzt. Er hat es bei der Versetzung der Schläge zumindest ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen, den B* C* – auch schwer - am Körper zu verletzten. Das lässt sich ohne Zweifel aus den objektiven Tathandlungen schließen, jede andere Deutung seines Verhaltens wäre lebensfremd; wer – wie hier der Angeklagte – jemandem mehrfache Faustschläge ins Gesicht, gegen den Kopf und gegen die schützend vor das Gesicht gehaltenen Hände versetzt, handelt mit dem zumindest bedingten Vorsatz, diesen schwer am Körper zu verletzen.
A* verwirklichte somit in objektiver und subjektiver Weise das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung. Er wird im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sein. Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht ergibt sich aus §§ 29 Abs 2, 33 Abs 3 Z 1 StPO.“
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des Angeklagten, der zum einen die Beziehung eines zweiten Berufsrichters und zum anderen beantragt, dem Einspruch Folge zu geben, das Strafverfahren einzustellen und die Anklageschrift zurückzuweisen. Argumentativ wird vorgebracht, dass die Gewaltanwendung gerechtfertigt gewesen sei, weil er zu Hilfe gerufen worden sei, da H* C* durchgedreht und seine Mutter bedroht habe. Der Angeklagte habe vor Ort eine Gefahrenerforschung nach § 16 Abs 4 SPG durchführen müssen und sei gemäß § 38a SPG verpflichtet gewesen, den Sachverhalt zu erforschen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens von B* und H* C* und trotz erfolgloser Abmahnung habe sich der Sachverhalt so dargestellt, dass ein unmittelbarer Angriff gegen Leib und Leben des Angeklagten gedroht habe und er von beiden Genannten an der Durchführung der Amtshandlung gehindert worden sei. Die beiden hätten sich in der Tür des Wohnhauses aufgebaut, den Angeklagten am Betreten gehindert, ihn angeschrien und sich der Festnahme widersetzt, sodass es dem Angeklagten nicht möglich gewesen sei, Sachverhaltserhebungen im Wohnhaus durchzuführen, wozu er nach den Vorschriften des SPG verpflichtet gewesen sei. Er sei der subjektiven Ansicht gewesen, dass binnen kürzester Zeit ein Angriff auf ihn verübt werde. Darüber hinaus habe die „Widersetzlichkeit“ in Bezug auf die ausgesprochene Festnahme den Einsatz von Körpergewalt erfordert. Aus diesem Grund sei die Gewaltanwendung notwendig gewesen, um das rechtswidrige Verhalten der beiden Genannten zu beenden. Im Ergebnis sei die Gewaltanwendung des Angeklagten durch das Gesetz gedeckt (ON 34).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass der Sachverhalt in der Anklageschrift nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens aktenkonform, nachvollziehbar und formell mängelfrei dargestellt worden sei. Auf dieser Grundlage sei der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft auch rechtlich dahingehend richtig beurteilt worden, dass dem Angeklagten kein Rechtfertigungsgrund zukomme. Ein Schuldspruch sei zumindest mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weshalb der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen sei.
In seiner Stellungnahme dazu führte der Angeklagte aus, dass das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft mangelhaft geführt worden sei, da Rechtfertigungsgründe bisher nicht thematisiert worden seien. Im Übrigen wiederholt der Angeklagte die in seinem Einspruch vorgebrachten Argumente (ON 36).
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hierzu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Der Angeklagte stützt sein Einspruchsvorbingen nicht ausdrücklich auf einen Fall des § 212 StPO, macht aber inhaltlich den Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO geltend.
Dieser Einspruchsgrund liegt vor, wenn sich aus dem angeklagten Lebenssachverhalt - als hypothetisch erwiesen angenommen - in rechtlicher Hinsicht keine gerichtlich strafbare Handlung ableiten lässt oder sonst ein Grund (hier von Interesse: ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund) vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 4 ff).
Der allgemeine Teil des StGB behandelt nur einen einzigen Rechtfertigungsgrund, nämlich in § 3 StGB jenen der Notwehr (und die ihr gleichgestellte Nothilfe zu Gunsten eines Dritten). Andere Rechtfertigungsgründe finden sich in der gesamten Rechtsordnung, zB im besonderen Teil des StGB, in der StPO, im SPG und andere Dienst- und Amtspflichten ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 3 Rz 2; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 3 Rz 13).
Das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Angeklagten, nämlich seine körperliche Integrität, nach § 3 Abs 1 StGB ist nach dem angeklagten Lebenssachverhalt - als hypothetisch erwiesen angenommen - zu verneinen. Eine laute, aufgebrachte und angespannte Situation stellt noch keinen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff dar, der die inkriminierten Handlungen des Einspruchswerbers rechtfertigt.
Entgegen der weiteren der Ansicht des Einspruchswerbers, der den aktenkonformen Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft lediglich seine eigenen, die Aussagen der Zeugen ausblendenden, Angaben entgegenhält, hat sich die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auch mit einer allfälligen Notwehrsituation auseinandergesetzt. So wird in der Darstellung des Sachverhalts unter anderem ausgeführt, dass die Schläge des Angeklagten teilweise über die Schultern anderer Polizeibeamten erfolgt seien. Zwei Schläge in das Gesicht seien zudem erst erfolgt, nachdem B* C* bereits auf den Boden gebracht worden sei. Letztlich habe der Angeklagte auch versucht, sich auf den
Ausgehend davon und nach der Aktenlage ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die (entschuldigende [ Koller/Schütz in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 8 Rz 11]) irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach § 8 StGB.
Der Angeklagte releviert in seinem Einspruch ferner den Rechtfertigungsgrund der Ausübung einer Dienst- oder Amtspflicht. Rechtsgutsverletzungen, die in Ausübung einer solchen Pflicht vorgenommen werden, sind jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für diese Pflichten erfüllt sind ( Tipold aaO Rz 14). Aus dem in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass - entgegen den Ausführungen des Einspruchswerbers - eine Festnahme zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen oder angedroht worden sei und weder von B* noch von H* C* Widerstandshandlungen gesetzt worden seien. Das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten war somit weder zur Durchführung von Amtshandlungen nach dem SPG noch nach der StPO gerechtfertigt.
Aus dem angeklagten Lebenssachverhalt lassen sich - wenn er sich so ereignet haben sollte - auch keine sonstigen, vom Einspruchswerber nicht angesprochene Gründe ableiten, die die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würden. Der geltende gemachte Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt daher nicht vor.
Der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt ist darüber hinaus gänzlich ausermittelt, weil sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden und die Verfahrensergebnisse in den Abschlussberichten des ** (ON 16 und ON 17) ausführlich dargestellt sind. Der Verdacht sowohl zur objektiven als auch subjektiven Tatseite zur angeklagten Tat ist in der Anklageschrift aktenkonform begründet und liegt ausgehend davon die von § 212 Z 2 StPO geforderte Verurteilungs möglichkeit vor ( Birklbauer aaO Rz 13). Weil der Sachverhalt gänzlich ausgemittelt ist, scheidet der weitere Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO schon von vornherein aus (zur Abgrenzung der beiden Einspruchsgründe der Z 2 und 3 des § 212 StPO vgl Birklbauer aaO Rz 14 ff).
Weil die Anklageschrift darüber hinaus an keinen wesentlichen formellen Mängeln iSd § 211 StPO leidet (Z 4), mit dem Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht das sachlich (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO iVm § 29 Abs 2 StPO) und örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) zuständige Gericht anruft (Z 5 und Z 6) und auch die weiteren Einspruchsgründe nach § 212 Z 7 und 8 StPO nicht vorliegen, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Über den im Einspruch gestellten Antrag auf Besetzung des Schöffengerichts mit einem zweiten Berufsrichter ist nicht vom Oberlandesgericht zu entscheiden. Gemäß § 32 Abs 1b StPO ist aber das Landesgericht als Schöffengericht unabhängig von den Voraussetzungen des Abs 1a leg cit mit zwei Richtern und zwei Schöffen zu besetzen, wenn der Angeklagte innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Anklage (§ 213 Abs 2 StPO) dies verlangt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden