Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.10.2025, GZ **-27, nach der am 12.2.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Grimm, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, der Angeklagten und ihres Verteidigers RA Dr. Halil Arslan öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene (Teil-) Freisprüche von weiteren realkonkurrierenden Vorwürfen (betreffend den weiteren Taten laut 1.a./ bis 1.c./ des Strafantrags) sowie (betreffend Punkt 1.d./ des Strafantrags; vgl Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 153 Rz 45; RIS-Justiz RS0108610) einen unrichtigen (RIS-Justiz RS0115553), aber unbeachtlichen Subsumtionsfreispruch enthält, wurde die ** geborene A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB (2./) und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt.
Demnach habe sie in ** und anderen Orten in Vorarlberg
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über die Angeklagte nach § 156 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten und verpflichtete sie nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Angeklagten rechtzeitig angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 25), die fristgerecht wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführt wurde und welche unter Hinweis, dass eine Geldstrafe ausreiche, eine „entsprechende Minderung“ der Strafe fordert (ON 28). In der Berufungsverhandlung wurde die (ebenfalls) angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld zurückgezogen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 29).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2025 den Standpunkt, dass der Strafberufung keine Folge zu geben sein werde.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei zunächst vorangestellt, dass es sich beim in US 4 und 8 konstatierten Beginn der Zahlungsunfähigkeit des Vereins „B*“ mit „jedenfalls ab 30.4.202 5 “ (anstatt 2024) unter Berücksichtigung des Referats der entscheidenden Tatsachen zu 3./ und der Gesamtheit der Entscheidungsgründe offenkundig lediglich um einen Tippfehler handelt ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 Rz 19).
Im Rahmen der Strafzumessung nahm das Erstgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die Tatwiederholung zu 2./ erschwerend an, während es den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, mit welchem die Taten in auffallendem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten stehen, und deren geständige Verantwortung zu 3./ mildernd berücksichtigte.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst, diese sind nur dahingehend zu korrigieren, dass das mildernd veranschlagte Geständnis zu 3./ zu entfallen hat. Denn tatsächlich beschränkte sich dieses auf die eingangs der Hauptverhandlung getätigte Aussage der Angeklagten, sie würde sich zu Punkt 3./ des Strafantrages „vollinhaltlich schuldig“ bekennen (ON 26, 2). Angesichts ihrer weiteren Angaben, wonach sie einen Fehler gemacht habe, ihr dies aber „zum damaligen Zeitpunkt“ nicht bewusst gewesen sei (ON 26, 3), sie „immer positiv denke“ und erst aus der Zeitung von der Insolvenz des Vereins erfahren habe, ihr „erst ab der Konkurseröffnung“ die Zahlungsschwierigkeiten „bewusst geworden“ seien, sie trotz Aufnahme von Krediten und Darlehen nicht daran gedacht habe, „dass es derartige Schwierigkeiten“ gebe, und davon ausgegangen sei, „das sei schon alles irgendwie zu regeln und könnte irgendwie bezahlt werden“ (ON 26 ,7), liegt aber ein reumütiges, auch die innere Tatseite der verurteilten Straftat zu 3./ einräumendes Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB (vgl RIS-Justiz RS0091585 [insb T8]) nicht vor. Mit Blick auf die vorliegende vom Landeskriminalamt für ** akribisch ausgewertete Kontoverdichtung des Vereinskonto (vgl Abschlussbericht ON 15.2) und den umfassenden Schilderungen der Zeugin C* stellen jene die erfolgten Überweisungen (zu 2./ und 3./) einräumenden Angaben der Angeklagten auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 38). Der Berufung zuwider kann daher von einem „umfassenden Geständnis“ der Angeklagten keine Rede sein.
Der Berufung gelingt es auch nicht weitere Milderungsgründe aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akt.
Die „Unbescholtenheit“ der Angeklagten und deren bisheriger ordentlicher Lebenswandel wurden vom Erstgericht bereits berücksichtigt (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und ausreichend gewichtet. Der Berufung zuwider ist der Betrag von EUR 2.090,-- nicht „geringfügig“ und wäre ein „geringer Schaden“ nicht mildernd (RIS-Justiz RS0091413). Inwiefern die Taten „offensichtlich aus Unbesonnenheit begangen [wurden]“, ist insbesondere mit Blick auf die in casu drei gesondert verübten Taten nicht nachvollziehbar. Der letztlich (zu Schuldspruch 3./) relevierte besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB liegt nicht vor. „Achtenswert“ im Sinne dieses Milderungsgrundes sind Tatmotive nur dann, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund im engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahe legen, wobei nicht alles was „menschlich begreiflich“ ist, ein strafbares Verhalten achtenswert macht (
Ausgehend von den lediglich zu Lasten korrigierten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts, einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die vom Erstgericht ausgemittelte Strafenkombination, die einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten entspricht und unter dem Eingangsdrittel des zur Anwendung gelangenden Strafrahmens liegt, der Berufung zuwider nicht als zu streng, sondern als schuld- und tatangemessen und reflektiert den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten und trägt sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit wie auch präventiven Strafbemessungskriterien Rechnung. Auch das Verhältnis zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe innerhalb der Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB ist angemessen.
Mit Blick auf das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatwiederholung zu 2./ sowie den sich daraus ergebenden intensiven Täterwillen ist die – von der Berufung im Ergebnis geforderte – Anwendung des § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen (entgegen der Ansicht des Erstgerichts haben generalpräventive Überlegungen dabei außer Betracht zu bleiben, Flora in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 37 Rz 6) nicht möglich.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten ohnehin mit dem Mindestsatz bestimmt.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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