Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Erstangeklagten A* B* , den Zweitangeklagten C* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Erst- und des Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.6.2025, GZ **-70, sowie eine (implizierte) Beschwerde des Erstangeklagten gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach der am 12.2.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Grimm, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Erstangeklagten A* B* und des Zweitangeklagten C* sowie ihres Verteidigers RA Dr. Weh öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Drittangeklagten D* E* sowie Freisprüche der Angeklagten und eines weiteren Mitangeklagten enthält, wurde – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – der Erstangeklagte A* B* und der Zweitangeklagte C* je des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Demnach haben [vgl US 7: am 10.6.2024 in **]
I. A* B* den D* E* vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er mit einem hölzernen Krampenstiel mit einer Länge von 94 cm und einem Durchmesser zwischen 4,5 cm und 5,5 cm mehrfach gegen dessen Körper und Extremitäten schlug, wodurch D* E* Prellungen am linken Unterarm, am rechten Beckenkamm und am rechten Unterschenkel erlitt;
II. C* den D* E* vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er diesem einen Tritt ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung im Gesicht erlitt.
Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Erstangeklagten in Anwendung des § 39a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 Z 4 StGB nach § 84 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und über den Zweitangeklagten in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 30,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah hievon gemäß § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der ausgesprochenen Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach, verurteilte nach § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 Abs 1 StPO den Erstangeklagten zur Leistung von EUR 400,-- und den Zweitangeklagten von EUR 100,-- je samt 4 % Zinsen seit 18.6.2025 binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten D* E* und verwies denselben Privatbeteiligten mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg. Ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO unterblieb. Unter einem beschloss der Einzelrichter gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Erstangeklagten zu ** des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht (zehn Monate Freiheitsstrafe) abzusehen, verlängerte jedoch gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre (ON 70).
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldeten (ON 69, 10) Berufungen des Erst- und des Zweitangeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, die in weiterer Folge in einem Rechtsmittel gemeinsam ausgeführt wurden. Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1, Z 4, Z 5, Z 9 lit a, b, c, 10 und 10a StPO münden die Berufungen in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, in Stattgebung der Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld nach Beweiswiederholung die beiden Angeklagten freizusprechen, schließlich die Strafe angemessen herabzusetzen und den Zuspruch an den Privatbeteiligten aufzuheben (ON 84). In der Strafberufung des Erstangeklagten ist nach § 498 Abs 3 StPO seine Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO impliziert.
Die Staatsanwaltschaft hat auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet (ON 85), der Privatbeteiligte D* E* keine Gegenausführungen eingebracht (ON 85).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass den Berufungen des Erst- und Zweitangeklagten sowie der Beschwerde des Erstangeklagten keine Berechtigung zukommen.
Der Beantwortung der Rechtsmittel voranzustellen ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.11.2025, G 153/2025-7, die Behandlung des Antrags des Erst- und des Zweitangeklagten, eine Wortfolge in § 210 StPO sowie die Bestimmungen der §§ 451, 484, 485 und 491 StPO zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, abgelehnt hat (ON 90). Dieses Erkenntnis wurde dem Oberlandesgericht Innsbruck am 12.12.2025 nach § 62a Abs 6 VfGG zum dort bereits zu 7 Bs 330/25z anhängigen Rechtsmittelverfahren zugestellt.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die Reklamierung der behaupteten Ausgeschlossenheit des Einzelrichters (§§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 1, 281 StPO) aufgrund des Umstands, dass dieser vor Beginn der Hauptverhandlung einen Vertagungsantrag des Erst- und Zweitangeklagten nicht behandelt und der Staatsanwaltschaft nicht aufgetragen habe, einen „regulären Strafantrag“ zu stellen, scheitert schon an der Verletzung der Rügeobliegenheit des letzten Teilsatzes des § 281 Abs 1 Z 1 StPO, weil die behauptete Nichtigkeit bereits in der Hauptverhandlung geltend gemacht hätte werden müssen. Die Geltendmachung von Befangenheitsgründen erst im Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn der die Nichtigkeit begründende Tatumstand erst nach Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangt oder der Beschwerdeführer sonst nicht in der Lage war, seiner unverzüglichen Rügeobliegenheit zu entsprechen ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 281 Rz 132 und 143). Die prozessförmige Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert - wenn eine solche Rüge nicht erfolgt ist – aber ein Vorbringen, was einer rechtzeitigen Rüge im Weg stand (12 Os 19/04). Schon aus diesem Grund erweist sich die Besetzungsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt, gelangte beiden Angeklagten – ebenso wie ihrem Verteidiger - nämlich ihrem eigenen Vorbringen im Rechtsmittel nach die behauptete Befangenheit des Erstrichters, der die Hauptverhandlung nicht vertagt hat, schon bei Beginn derselben objektiv und subjektiv zur Kenntnis. Dessen ungeachtet wurde nach dem ungerügt gebliebenen Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 25.2.2025 kein Ablehnungsantrag der durch einen Anwalt vertretenen Angeklagten gestellt (ON 40). Im Hinblick darauf ist von der objektiven Zugänglichkeit des behaupteten, nichtigkeitsbegründenden Tatsachensubstrats auszugehen. Umstände, die einer rechtzeitigen Rüge entgegenstanden, zeigt die Berufung nicht auf. Das im Rahmen der Berufungsverhandlung erstattete, Ausgeschlossenheit des erkennenden Richters durch einseitige Beweiswürdigung in der schriftlichen Urteilsausfertigung behauptende Vorbringen ist wiederum schon unter dem Aspekt der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung – ungeachtet des bei § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht geltenden Neuerungsverbots (vgl Ratz aaO § 281 Rz 35, 97; § 285 Rz 6) - unbeachtlich (§ 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO; Ratz aaO § 467 RZ 2, § 285 Rz 6).
Die Verfahrensrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO) moniert, dass der am 18.2.2025 schriftlich eingebrachte Antrag auf „Zurückstellung des Strafantrags zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft“ und auf Vertagung der Hauptverhandlung (Schriftsatz vom 18.2.2025 in ON 33) nie regulär behandelt und im Urteil nicht erledigt worden sei, Gleiches gelte für ein Vorbringen zu einer möglichen Zeugenbeeinflussung (augenscheinlich laut Schriftsatz vom 10.6.2025 in ON 62, dem dazu aber kein Antrag entnommen werden kann). Die Rüge scheitert schon daran, dass die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Anträge in der Hauptverhandlung selbst nicht gestellt wurden und auf – wie hier - schriftlich gestellte (Beweis-) Anträge die Verfahrensrüge selbst dann nicht gestützt werden kann, wenn die betreffenden Schriftsätze in der Hauptverhandlung verlesen wurden (RIS-Justiz RS0099099, RS0099511, RS0099178).
Soweit die Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO) zunächst eine fehlende Begründung jener Feststellungen zum ersten Zusammentreffen in der Wohnhausanlage des E*, in dem es zu keinem abgestraften Vorfall gekommen sei (US 7), moniert, spricht sie – worauf sie auch selbst hinweist – keine entscheidenden, also schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände an (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264; Ratz aaO § 281 Rz 399 ff) und verfehlt damit den Bezugspunkt der Mängelrüge. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Rechtsmittel aufgeworfene Frage, von wem der Krampenstiel stammt bzw in wessen Eigentum dieser steht.
Das weitere Vorbringen zum Thema „Nötigung der Zeugin B*“, dazu dass die Bedrohungssituation von der E*-Gang ausgegangen sei bzw in Wahrheit nicht mehr festgestellt werden könne, wer begonnen und wer sich verteidigt habe, verliert sich in einer an dieser Stelle unzulässigen Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne dabei aber einen Mangel im Sinn an einer der Anfechtungskategorien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen, die Verurteilung des Zweitangeklagten beruhe auf einer einseitigen Wertung seiner eigenen Aussage, da das Opfer selbst von den Handlungen des Zweitangeklagten nichts mitbekommen habe, Zeugen massiv eingeschüchtert worden seien und die Beweiswürdigung insgesamt merkwürdig sei (RIS-Justiz RS0099599).
Das Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach §§ 489 Abs 1, „281 Abs 1 Z 9 lit a, b, c und 10“ StPO behauptende Vorbringen, es seien nur leichte Verletzungen eingetreten, Schläge auf den Arm und Körper seien in der Regel nicht geeignet, schwere Verletzungen herbeizuführen, der Tritt des Zweitangeklagten gegen das präsumtive Opfer sei von diesem aufgrund kurzzeitiger Ohnmacht nicht einmal wahrgenommen worden, weshalb nur eine vollendete leichte Körperverletzung angenommen werden könne, übergeht die den Versuch der Strafbarkeit nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB begründenden erstgerichtlichen Konstatierungen zur inneren Tatseite des Erst- und des Zweitangeklagten (US 12) und erweist sich damit als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810; Ratz aaO § 281 Rz 584).
Aber auch die weitere Berufungsargumentation, der Zweitangeklagte habe sich in einer Ausnahmesituation befunden und die ihm angelastete Handlung selbst eingeräumt, da das „sogenannte Opfer“ nichts bemerkt habe, könnten die Wirkungen nur unbedeutend gewesen seien, weshalb das angefochtene Urteil mit Nichtigkeit nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO behaftet sei, ist nicht berechtigt. Die Darstellung einer Diversionsrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10a StPO) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801; RS0116823, RS0119091 [T1 und T3]; Ratz aaO § 281 Rz 659 ff). Da sie es anlassbezogen aber verabsäumt darzulegen, weshalb beim Zweitangeklagten, der nach den Urteilsfeststellungen aufgestanden war und dem nach wie vor am Boden liegenden Drittangeklagten D* E* – ohne dass von diesem in dieser Situation ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff auf sein Leben, seine Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit vorlag und ohne dass er einen solchen Angriff irrtümlich annahm – mit dem Fuß ins Gesicht trat (US 11), keine schwere Schuld vorliegen sollte, erweist sie sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Letzteres gilt im Übrigen auch in Anbetracht des in der Verhandlung vom 9.4.2024 erörterten Umstands (vgl ON 46, 2), wonach der Zweitangeklagte zu ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB bereits in den Genuss einer diversionellen Erledigung gekommen ist und von der Diversionsrüge dazu nicht darlegt wird, weshalb spezialpräventive Erwägungen einem - neuerlichen – Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht entgegenstehen sollten. Zu einem amtswegigen Vorgehen sah sich das Berufungsgericht nicht veranlasst.
Aus Anlass der Schuldberufung überprüfte das Oberlandesgericht die entscheidenden Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht und ergab diese Überprüfung keinerlei Bedenken. Der Erstrichter konnte sich in einem aufwändigen und sorgfältig abgeführten Beweisverfahren einen persönlichen Eindruck von den Angeklagten A* B*, C*, D* E* und und F* (ON 46, 57, 69), aber auch den Zeugen G* E*, H* E*, I* B*, J*, K*, L*, M*, N*, O* (ON 57), P* und Q* (ON 69) einen persönlichen Eindruck verschaffen und legte in einer ausführlichen, auf sämtliche Verfahrens- und Beweisergebnisse eingehenden ausführlichen Beweiswürdigung dar, weshalb er von der Schuld des Erst- und des Zweitangeklagten und insbesondere vom Umstand, dass sich diese weder in einer Notwehrsituation noch in der irrtümlichen Annahme einer solchen befunden haben, überzeugt war. Soweit die Berufungswerber die Erwägungen des Erstgerichts nicht überzeugen und sie in diesem Zusammenhang den Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ ansprechen, sind sie darauf zu verweisen, dass dieser keine negative Beweisregel darstellt und das erkennende Gericht nicht verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die für die Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336 [T1]). Der Berufungssenat teilt ausdrücklich die ausführliche und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts und gelingt es der unter Hinweis auf die im Rahmen der Nichtigkeitsberufung angestellte beweiswürdigende Kritik der ansonsten nicht weiter schriftlich ausgeführten Schuldberufung nicht, Bedenken des Berufungsgerichts an der Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde liegenden Urteilsannahmen zur äußeren und inneren Tatseite hervorzurufen. Insbesondere sei an dieser Stelle zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen angemerkt, dass auch die vom Erstangeklagten im Vorfeld der inkriminierten Tätigkeiten telefonisch über seinen Streit mit D* E* informierten Zeugen J* und K* (vgl ZV J* in ON 57, 11 und 13 bzw ZV K* in ON 57, 15 und 17), die die Geschehnisse dann verfolgten, in der Hauptverhandlung angegeben haben, dass der Erstangeklagte mit einem Stock aus dem Auto ausgestiegen sei (vgl ZV J*) bzw entweder der Erst- oder der Zweitangeklagte den Stock beim Aussteigen in der Hand gehabt haben (ZV K*). Dem Vorbringen in der Berufungsverhandlung zuwider hat der Erstrichter die Beweisergebnisse auch keineswegs einseitig zu Lasten der Berufungswerber gewürdigt, führte das Strafverfahren nämlich auch zu Schuldsprüchen des Drittangeklagte D* E* wie auch zu einem (teilweisen) Freispruch des Erstangeklagten.
Damit aber hat es bei den bekämpften Urteilsannahmen zu bleiben, diese tragen die Schuldsprüche.
Dem in der Schuldberufung gestellten Antrag „unter Geltendmachung obiger Argumente auf Beweiswiederholung durch Anhörung der Angeklagten und der Belastungszeugen E* und F* und gerne auch weiterer Zeugen“ war nicht näher zu treten, da dieser nicht den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen des § 55 StPO genügte (RIS-Justiz RS0132297).
Der Beantwortung der Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe ist voranzustellen, dass der Einzelrichter nachstehende Feststellungen zur Person des Erst- und des Zweitangeklagten getroffen hat:
1.1. Der 27-jährige Angeklagte A* B* ist seit 02.05.2025 selbständig tätig und betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftszweig Tattoostudio. Wie hoch sein daraus erzieltes Einkommen ist, ist unbekannt. Er hatte für die Eröffnung des Tattoostudios Auslangen von etwa EUR 15.000,00 zu tragen. Zuvor arbeitete er als Maurer und verdiente monatlich netto EUR 2.500,00, vierzehnmal jährlich. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden von etwa EUR 20.000,00. Er ist ledig und Vater dreier minderjähriger Kinder, die jeweils bei den Kindesmüttern wohnen. Insgesamt zahlt er derzeit monatlich EUR 980,00 an Kindesunterhalt.
Er ist gerichtlich vorbestraft. Die Strafregisterauskunft weist im Zeitraum April 2013 bis August 2023 insgesamt neun Eintragungen auf, wobei er auch zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Zuletzt wurde er im Juli und August 2023 vom Amtsgericht ** (Deutschland) jeweils zu einer unbedingten Geldstrafe wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt.
1.2. Der 37-jährige Angeklagte C* ist als Polier beschäftigt und verdient monatlich netto EUR 3.000,00, vierzehnmal jährlich. Je nach Arbeitslage verdient er in verschiedenen Monaten ein wenig mehr oder etwas weniger. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden von etwa EUR 50.000,00. Er ist ledig, lebt in einer Lebensgemeinschaft mit L* B*, der Mutter des Angeklagten A* B*, und ist Vater eines minderjährigen Kindes im Alter von fünfzehn Jahren, das bei ihm wohnt (US 5 und 6).
Im Rahmen der Strafbemessung ging der Einzelrichter beim Erstangeklagten - mit Blick auf die Verwendung einer Waffe – von einem unter Anwendung des § 39a Abs 2 Z 3 StGB (iVm Abs 1 Z 4 StGB) nach § 84 Abs 4 StGB erweiterten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren und beim Zweitangeklagten nach § 84 Abs 4 StGB von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Bei der Strafbemessung ging er von nachstehenden erschwerenden und mildernden Umständen aus:
beim Angeklagten A* B* erschwerend der Umstand, dass er schon dreimal wegen Taten verurteilt wurde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), die Tatbegehung innerhalb der zu ** des Landesgerichts Feldkirch aufrechten Probezeit (RIS-Justiz RS0111324) und der Einsatz einer Waffe [(§ 33 Abs 2 Z 6 StGB); vgl. RIS-Justiz RS0093928 [T21; T25; T37; T66; insbesondere T71]; kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0130193)], mildernd hingegen der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), wobei der Milderungsgrund dadurch an Gewicht verliert, dass D* E* eine leichte Körperverletzung erlitt;
beim Angeklagten C* erschwerend kein besonderer Grund iSd § 33 StGB, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), die Umstände, dass seine Aussage betreffend seine Tat wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und die Tat beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), wobei der Milderungsgrund dadurch an Gewicht verliert, dass D* E* eine leichte Körperverletzung erlitt, sowie die eigene beträchtliche Verletzung (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB; RIS-Justiz RS0132073 [US 22 und23] )
Ausgehend davon erachtete der Einzelrichter die referierten Strafen als schuld- und tatangemessen, verneinte beim Erstangeklagten mit Blick auf dessen Vorstrafenbelastung die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 37 Abs 1, 43a Abs 2 und 43a Abs 3 StGB, während er in Hinblick auf die Unbescholtenheit des Zweitangeklagten diese Voraussetzungen betreffend der §§ 37 Abs 1, 43a Abs 1 StGB für gegeben erachtete. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde dabei in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm 2025 mit EUR 30,-- bestimmt.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen zu und sind nur geringfügig zu korrigieren.
Mit Blick darauf, dass gefährliche Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung wie Körperverletzungsdelikte beruhen (RIS-Justiz RS0092084, RS0092020 [T8], RS0091417 [T3, T6]), ist beim Erstangeklagten nicht von drei, sondern fünf einschlägigen Vorverurteilungen auszugehen. Zur Verurteilung des Bezirksgerichts Bregenz zu ** ist demgegenüber anzuführen, dass sich der in der Berufungsverhandlung verlesenen gekürzten Urteilsausfertigung gerade nicht ergibt, dass der Erstangeklagte anderen Suchtgift überlassen hat (§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG), sodass diese Verurteilung nicht als einschlägig zu werten ist.
Der Zweitangeklagte wurde nicht unmittelbar durch seine Tat selbst verletzt (nach den Urteilsfeststellungen war der Zweitangeklagte zunächst aufgrund eigenen Zutuns in ein Handgemenge mit D* E* involviert, wurde dann von einer nicht mehr feststellbaren Person zu Boden gerissen, wo er Fußtritte gegen sein Gesicht bekam, bevor er schließlich aufstand und dann die ihm angelasteten Tätlichkeiten beging: US 11) was aber Voraussetzung für den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB wäre (RIS-Justiz RS0132073), sodass die als mildernd gewertete Täterbetroffenheit zu entfallen hat (vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 40/1).
Ausgehend von diesen leicht korrigierten Strafzumessungsgründen und unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB sind die ausgemittelten Strafen sowohl beim Erst- als auch beim Zweitangeklagten aber schuld- und tatangemessene Sanktionen, die sowohl die jeweilige personale Täterschuld als auch das jeweilige Unrecht der Tat widerspiegeln und damit keiner Herabsetzung zugänglich sind.
Zu Recht hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Erstangeklagten ein Vorgehen nach § 37 Abs 1, 43a Abs 2 und Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt, dies steht auch gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB entgegen. Keine Bedenken bestehen beim Zweitangeklagten gegen die bedingte Nachsicht der Hälfte der Geldstrafe nach § 43a Abs 1 StGB, einer teilbedingten Nachsicht im höchstmöglichen Ausmaß steht aber die Art der Tatbegehung (Tritt in das Gesicht des am Boden liegenden D* E*) und damit spezial- wie auch generalpräventive Erwägungen entgegen. Auch die Bestimmung der Probezeit mit drei Jahren findet die Billigung des Berufungsgerichts, soll diese dem Zweitangeklagten als Anreiz dienen, möglichst lange straffrei zu bleiben.
Schließlich ist auch die mit EUR 30,-- bestimmte Höhe des einzelnen Tagessatzes beim Zweitangeklagten mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und seine Sorgepflicht nicht zu beanstanden.
Aber auch die – nicht weiter ausgeführten – Berufungen wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche dringen nicht durch.
Ausgehend von den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen, wonach der Erstangeklagte mehrfach mit einem hölzernen Krampenstiel gegen den Körper und die Extremitäten des D* E* geschlagen hat, wodurch dieser Prellungen am linken Unterarm, am rechten Beckenkamm und am rechten Unterschenkel erlitten und etwa eine Woche Schmerzen am linken Arm und im Bereich des Ellenbogens erlitten hat, schließlich der Zweitangeklagte diesem einen Tritt in das Gesicht versetzte, wodurch D* E* dort eine Prellung erlitt (US 10 und 11), finden die vom Erstgericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festgestellten Zusprüche von Schmerzengeld in den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen ihre Deckung und sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0031307 [T28]).
Damit drangen die Berufungen des Erst- und des Zweitangeklagten nicht durch.
Da im Urteil erster Instanz keine Kostenentscheidung nach § 389 StPO enthalten ist – eine solche ist im Übrigen auch dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen (vgl ON 69, 7 – 10) – können auch die Kosten des Berufungsverfahren nach § 390a Abs 1 StPO dem Erst- und Zweitangeklagten nicht auferlegt werden (vgl Kirchbacher , StPO 15 , § 390a Rz 3 und 4; RIS-Justiz RS0101332; Lendl in Fuchs/Ratz WK StPO § 390a Rz 4).
Zur Beschwerde:
Da der Erstangeklagte innerhalb offener Probezeit der zu ** des Landesgerichts Feldkirch erfolgten Verurteilung erneut – wenngleich nicht einschlägig - delinquierte, hat das Erstgericht zu Recht die Probezeit auf fünf Jahre verlängert, um auch ihm einen möglichst langen Anreiz zu verschaffen, sich künftig wohl zu verhalten.
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