Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch MMag. Serkan Akman, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen EUR 16.220,-- s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 21.220,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 21.220,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2.12.2025, ** 30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,-- (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt den Betrag von EUR 5.000,--; nicht jedoch EUR 30.000,--
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Facharzt für Zahnheilkunde. Er führte bei der Klägerin am 19.11.2024 eine Wurzelspitzenbehandlung bei Zahn 45 mittels Lokalanästhesie durch. Zu diesem Zeitpunkt war der betroffene Zahn bereits stark entzündet und angegriffen, sodass weitere Behandlungsoptionen zur Wurzelspitzenbehandlung oder einer Extraktion des betroffenen Zahns nicht bestanden. Durch die vom Beklagten am 19.11.2024 begonnene Behandlung konnte der Erhalt des Zahns 45 gesichert und für die funktionelle Kaufähigkeit erhalten werden. Infolge der der Klägerin verabreichten Lokalanästhesie trat bei ihr die Komplikation einer schmerzhaften Gefühlsleitungsstörung (Taubheitsgefühl) im Bereich der Unterlippe ein.
Mit der am 4.2.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte die Klägerin EUR 16.220,-- s.A. an Schadenersatz (EUR 15.000,-- an Schmerzengeld, EUR 1.120,-- an Haushaltshilfekosten sowie EUR 100,-- an pauschalen Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftigen Schäden, Nachteile und Folgen, welche aus der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten resultierten. Sie brachte zusammengefasst vor, der Beklagte habe bei der Verabreichung der Lokalanästhesie versehentlich einen Nerv getroffen, wodurch es bei ihr zu einer Sensibilitätsstörung im Bereich der Unterlippe gekommen sei. Als weitere Folgen der Behandlung seien Entzündungen und Eiterbildung aufgetreten, weshalb sie sich letztlich bei einem anderen Zahnarzt in Behandlung begeben habe. Sie sei vom Beklagten vor dem Eingriff nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Verabreichung der Lokalanästhesie zu einer bleibenden Taubheit infolge Nervenverletzungen führen könne. Darüber sei sie erst nach dem Eingriff informiert worden. Hätte sie der Beklagte vor der Behandlung über dieses Risiko aufgeklärt, hätte sie keine Lokalanästhesie in Anspruch genommen. Durch die Weigerung des Beklagten, sie weiter zu behandeln, sei es überdies zu einer schmerzhaften Heilungsverzögerung gekommen. Am 22.12.2024 sei sie stationär im Landeskrankenhaus Feldkirch behandelt worden. Man habe eine Perichondritis diagnostiziert. Ursache für diese Erkrankung sei ebenfalls der fehlerhafte Eingriff des Beklagten vom 19.11.2024 gewesen. Dabei seien Bakterien in offene Zahnhöhlen eingedrungen, was zu Entzündungen geführt habe. Aufgrund der nach wie vor tauben Unterlippe sei das Sexualleben der Klägeirn beeinträchtigt, weil sie mit ihrem Ehemann keine Zärtlichkeiten wie Küsse mehr austauschen könne. Längere depressive Reaktionen und psychosexuelle Störungen müssten bei der Bemessung des Schmerzengelds mitberücksichtigt werden. Der Umstand, dass die Klägerin bislang keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe, schließe den Krankheitswert nicht aus.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete ein, dass ihn die Klägerin mit starken Schmerzen am zweiten Backenzahn im rechten Unterkiefer aufgesucht habe. Nach der von ihm gestellten Diagnose einer Wurzelspitzenentzündung habe er sie über die medizinisch indizierte Lokalanästhesie zur Durchführung einer Notfallbehandlung am stark schmerzenden Zahn aufgeklärt. Die Klägerin sei bereits anlässlich ihres ersten Termins bei ihm im Februar 2023 schriftlich auf mitunter lebensbedrohliche Komplikationen im Zusammenhang mit Betäubungen hingewiesen worden. Diesen Aufklärungsbogen habe sie schon damals unterfertigt. Vor der Verabreichung der Lokalanästhesie am 19.11.2024 habe er die Klägerin außerdem darauf hingewiesen, dass die medizinisch indizierte Wurzelbehandlung ohne lokale Betäubung nicht durchführbar sei. Schon aufgrund der Schmerzen habe sie der Lokalanästhesie zugestimmt. Sie hätte jedenfalls und unabhängig vom Inhalt der Aufklärung in die Behandlung und die Anästhesie eingewilligt, weil sie starke Schmerzen gehabt habe. Die bei der Klägerin behauptetermaßen eingetretende Komplikation sei äußerst selten. Er habe die zahnärztliche Behandlung lege artis durchgeführt; insbesondere habe er keinen Nerv verletzt. selbst wenn dies bei der Klägerin der Fall gewesen sein sollte, so sei dies zwar eine seltene, aber doch typische Komplikation eines derartigen Eingriffs.
Geradezu absurd sei die Behauptung, dass die Behandlung des Beklagten zu einer Perichondritis geführt habe. Abgesehen davon, dass eine solche Erkrankung aus den bisher vorgelegten Krankenunterlagen nicht hervorgehe, bestünde zur durchgeführten Wurzelbehandlung überhaupt kein Zusammenhang. Sollte es bei der Klägerin tatsächlich zu einer Perichondritis gekommen sein, so sei dies ausschließlich auf eine unsachgemäße Nachsorgebehandlung zurückzuführen. Die Klägerin sei aber zu den an sie vergebenen Folgeterminen nicht mehr erschienen. Dies begründe jedenfalls ein Mitverschulden. Die Klagebehauptungen, wonach die Klägerin infolge der verfahrensgegenständlichen Behandlung psychisch erkrankt und medizinisch behandlungsbedürftig gewesen sei und dass behandlungskausal ihr Sexualleben gestört sei, entbehre jeglicher Grundlage. Im Übrigen sei das geltend gemachte Schmerzengeld weit überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung den in US 5 bis 8 festgestellten Sachverhalt zugrunde, welcher nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird. Die von der Klägerin bekämpften Feststellungen werden in Fettdruck gehalten:
„Als die Klägerin am 28.2.2023 erstmals die Praxis des Beklagten aufsuchte, wurde ihr von einer Mitarbeiterin ein Anmeldeformular ausgehändigt, das sie durchzulesen, auszufüllen und zu unterschreiben hatte. Dieses Formular beinhaltet unter anderem folgende Ausführungen:
„Allgemeine Risiken und mögliche Komplikationen in der zahnärztlichen Behandlung
…
Im Zuge der zahnärztlichen Behandlung ist häufig eine Schmerzausschaltung (Anästhesie) erforderlich. Wie bei allen Anästhesieverfahren sind mitunter lebensbedrohende Komplikationen, wie zB Herz/Kreislauf- bzw Atemstillstand und Unverträglichkeitsreaktionen möglich … Um alle Risiken so gering wie möglich zu halten, bitten wir Sie deshalb, den folgenden Fragebogen gewissenhaft auszufüllen …“
Zwischen dem Erstbesuch der Klägerin am 28.2.2023 und der klagsgegenständlichen Behandlung am 19.11.2024 suchte die Klägerin die Ordination des Beklagten mehrfach auf. Dabei kam es zu keinerlei Unstimmigkeiten zwischen den Streitteilen.
Als die Klägerin die Ordination des Beklagten am 19.11.2024 aufsuchte, litt sie unter sehr starken Zahnschmerzen. Der Beklagte untersuchte sie und stellte fest, dass Zahn 45 „klopfdolent“ war. Er diagnostizierte eine Zahnmarkentzündung und fragte sie, ob sie für die notwendige Wurzelkanalbehandlung eine Betäubung wolle. Die Klägerin antwortete mit Ja.
Dass in Fällen einer Lokalanästhesie eine – wenn auch seltene – Komplikation eine bleibende taube Stelle an der Lippe sein könne, erklärte der Beklagte der Klägerin vor der Behandlung am 19.11.2024 nicht. (A) Hätte er dies getan, hätte die Klägerin schmerzgeplagt dennoch in die Lokalanästhesie eingewilligt. Hätte der Beklagte der Klägerin vor dem Behandlungsbeginn am 19.11.2024 mitgeteilt, dass als weitere Behandlungsmöglichkeit eine Extraktion des betroffenen Zahns möglich sei, hätte sie dennoch in die Lokalanästhesie eingewilligt.
Der Beklagte bohrte nach Vornahme der örtlichen Betäubung den Zahn 45 auf, entfernte das abgestorbene Zahnmarkgewebe, reinigte den Wurzelkanal, versah den Zahn mit einer provisorischen, medikamentösen Einlage und verschloss ihn provisorisch. Außerdem verschrieb er der Klägerin ein Schmerzmittel.
Nachdem sie einen Kontrolltermin für den 25.11.2024 zur Weiterbehandlung vereinbart hatte, suchte die Klägerin den Beklagten bereits am 21.11.2024 wegen einer Schwellung wieder auf. Der Beklagte öffnete den Zahn 45 erneut, spülte ihn und ließ ihn offen. Ferner wurden ein Entlastungsschnitt angelegt und ein Streifen eingelegt. Da die Klägerin auch über eine Sensibilitätsstörung im Lippenbereich klagte, erklärte er ihr, dass es in seltenen Fällen zu länger andauernden Sensibilitätsstörungen kommen könne. Wegen anhaltender Schmerzen suchte die Klägerin in der Folge auch einmal – zu einem nicht konkret feststellbaren Datum – den zahnärztlichen Notdienst auf. Dort wurde der Wurzelkanal von Zahn 45 erneut gespült, der vom Beklagten eingebrachte Streifen entfernt und der Zahn provisorisch wieder verschlossen.
Beim vereinbarten Behandlungstermin am 25.11.2024 klagte die Klägerin über ein anhaltendes Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Unterlippe, worauf der Beklagte angab, dass dies mehrere Monate bestehen bleiben könne, die Prognose für eine Rückkehr des Gefühls aber „günstig“ sei. Die Klägerin erhielt einen weiteren Kontrolltermin in 14 Tagen zur Fortsetzung der Wurzelbehandlung, sie nahm diesen Termin aber dann nicht mehr wahr.
Die vom Beklagten am 19.11.2024 gestellte Diagnose einer akuten Zahnmarkentzündung und die von ihm vorgenommen Behandlung erfolgten gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst. Bereits vor der klagsgegenständlichen Behandlung beim Beklagten waren Zahn- und Halteapparat der Klägerin bei reduzierter Mundhygiene stark angegriffen und der Zahnbestand hochgradig reduziert. Das Ziel der vom Beklagten gewählten Behandlung war die Erhaltung des Zahns, was eine kaufunktionelle Versorgung gewährleistet. In Fällen, in denen – wie hier – das Zahnmark entzündlich betroffen ist, ist eine Teilentfernung (des Zahnmarks) nicht lege artis.
Ein durchschnittsgetreuer Zahnarzt klärt über eine örtliche Betäubung mündlich auf. Dabei erklärt er der Patientin, dass in der Region der örtlichen Betäubung ein Bluterguss, eine Infektion und eine mögliche Nervschädigung mit Taubheit der Unterlippe als Komplikation möglich sei. Unabhängig davon, ob als Behandlung eine Wurzelspitzenbehandlung oder eine Extraktion des betroffenen Zahns gewählt worden wäre, wäre in beiden Fällen eine Infiltrationsanästhesie notwendig geworden.
In der Krankengeschichte des Beklagten findet sich kein Hinweis auf eine Aufklärung über das Risiko einer möglichen Nervenschädigung durch die Infiltrationsanästhesie.
(B) Die am 19.11.2024 vom Beklagten angebotene und auch begonnene Wurzelspitzenbehandlung erfolgte wegen „Gefahr in Verzug“. Hätte der Beklagte mit der Wurzelspitzenbehandlung nicht begonnen, hätte sich binnen Tagen ein Logenabszess bilden und hätten Bakterien in die Weichteile eindringen können, was im schlimmsten Fall zu einem Erstickungstod der Klägerin hätte führen können. Eine Wurzelspitzenbehandlung und/oder Extraktion des betroffenen Zahns erfordert/erfordern eine Infiltrationsanästhesie. Zwar sind beide als gleichwertige Behandlungsalternativen auch ohne Betäubung grundsätzlich möglich, doch ist dies unüblich und sowohl für die Patienten als auch für den Behandler sehr unangenehm und schmerzhaft.
Eine sogenannte Perichondritis ist ein Gewebe, das von Knorpel umgeben und entzündet ist. Ob die Klägerin nach ihrer Behandlung in der Ordination des Beklagten im D* wegen einer Perichondritis behandelt wurde, kann nicht festgestellt werden. Eine Bakterienverschleppung vom Zahn in die Blutbahn durch die Behandlung des Beklagten ist aber in jedem Fall zu verneinen.“
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass sich bei der Klägerin durch die Behandlung des Beklagten eine seltene, aber typische, Komplikation der verabreichten Betäubung verwirklicht habe. Zwar habe der Beklagte die Patientin ein allgemeines Aufklärungsblatt unterschreiben lassen, worin auf die schlimmste Komplikationsfolge hingewiesen werde. Er habe sie aber vor der konkreten Behandlung nicht dezidiert darüber aufgeklärt, dass die örtliche Betäubung auch zu einer schmerzhaften Gefühlleitungsstörung führen könne. Damit sei der Klägerin der Nachweis von Schaden und Kausalität gelungen, zumal der Beklagte auch nicht nachgewiesen habe, dass er der Klägerin als zweite mögliche und gleichwertige Behandlungsalternative eine Extraktion des Zahns angeboten habe. Gelinge einem Patient der Nachweis der fehlerhaften Aufklärung, so könne der Arzt den Beweis antreten, dass die Patientin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die betreffende Behandlung eingewilligt hätte. Diesen Beweis habe der Beklagte angetreten; er sei ihm auch gelungen. Die Behandlung der Entzündung sei außerdem dringlich geboten gewesen, zumal die Klägerin unter starken Schmerzen gelitten habe und schlimmstenfalls die Bildung eines Logenabszesses gedroht habe.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung zur Gänze mit einer fristgerechten Berufung . Sie führt ausschließlich eine Beweisrüge aus und beantragt die Abänderung der Entscheidung in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte begehrt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
1. Die Klägerin bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) und (B) gekennzeichneten Feststellungen.
1.1. Die Feststellung (A) will sie durch folgenden Alternativsachverhalt ersetzt wissen:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung über das Risiko einer dauerhaften Gefühlsleitungsstörung (Taubheit der Lippe) dennoch in die verabreichte Infiltrationsanästhesie am 19.11.2024 eingewilligt hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin die Behandlung ohne Anästhesie verlangt oder eine Behandlung beim Beklagten abgelehnt hätte, um eine Zweitmeinung einzuholen.“
Das Erstgericht habe die kritisierte Feststellung im Wesentlichen mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründet und die glaubwürdige Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergangen. Die Klägerin habe die Frage, ob sie einer örtlichen Betäubung zugestimmt hätte, wenn ihr der Beklagte zuvor erklärt hätte, dass damit das Risiko einer tauben Unterlippe einhergehe, mit einem klaren „Nein“ beantwortet. Die Frage, ob sie die Wurzelbehandlung auch ohne Narkose hätte durchführen lassen, habe sie mit „Ja“ beantwortet; ebenso die Frage, ob sie selbst qualvolle Schmerzen in Kauf genommen hätte. Die Aussage der Klägerin sei in sich schlüssig. Der Sachverständige habe die Machbarkeit einer betäubungslosen Behandlung bestätigt. Somit sei tatsächlich eine Behandlungsalternative vorhanden gewesen. Es sei der allgemeinen Lebenserfahrung im medizinischen Kontext immanent, dass Patienten zur Vermeidung irreversibler Dauerschäden bereit seien, erhebliche aber zeitlich begrenzte Schmerzen oder Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen.
1.1.1. Das Gericht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen eine besondere Bedeutung zukommt. Es gehört daher auch zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175).
Aus Anlass einer gesetzmäßigen Beweisrüge besteht die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts lediglich darin, zu prüfen, ob die vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (RI0100099). Vor diesem Hintergrund kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen aufgezeigt werden, zumal es ja gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten (RS0043174).
1.1.2. Das Erstgericht hob im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen zutreffend die besondere Schmerzhaftigkeit einer Wurzelspitzenentzündung hervor und dass es der Klägerin zwar rückblickend so erscheinen möge, dass ihre damaligen Schmerzen zwischenzeitlich verflogen seien, sich aber ein unter starken Zahnschmerzen leidender Mensch bei vernünftiger Betrachtungsweise jedenfalls nicht (freiwillig) einer Wurzelbehandlung ohne Betäubung unterziehen würde. Dieser Überlegung tritt der erkennende Senat bei. Das Erstgericht führte weiters aus, dass die Aussage der Klägerin, wonach sie der örtlichen Betäubung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zugestimmt hätte, prozesstaktischer Natur gewesen sei, damit sie ungeachtet der lege artis erfolgten Behandlung einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten erlangen könne. Auch diese Einschätzung erweist sich nicht als korrekturbedürftig, zumal sich das Erstgericht einen unmittelbaren Eindruck von der befragten Klägerin, deren Mimik und Gestik sowie deren Verhalten bei Nachfragen und Vorhalten verschaffen konnte.
1.1.3. Der Sachverständige führte im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung aus, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, eine Wurzelspitzenbehandlung ohne Anästhesie durchführen zu lassen, es sei aber unüblich und für die Beteiligten unangenehm. Die vom Beklagten vorgenommene Infiltrationsanästhesie habe das geringere Risiko als eine Leitungsanästhesie; bei einer intraligamentären Anästhesie hätte die Gefahr einer Keimverschleppung bestanden (ON 27.3 S 4). Sowohl für die Wurzelspitzenbehandlung als auch für das Ziehen des Zahns hätte es eine Infiltrationsanästhesie gebraucht (ON 27.3 S 6).
1.1.4. Vor diesem Hintergrund und insgesamt gelingt es der Berufungswerberin nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Erwägungen aufzuzeigen. Soweit sie noch ins Treffen führt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung im medizinischem Kontext immanent sei, dass Patienten zur Vermeidung irreversibler Dauerschäden bereit seien, erhebliche, aber zeitlich begrenzte Schmerzen oder Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen, ist ihr zu erwidern, dass diese Einschätzung aus ex post Sicht zutreffen mag; bei einer (hier vorzunehmenden) ex ante Betrachtung ist es aber der allgemeinen Lebenserfahrung im medizinischen Kontext – wie dies die Klägerin formuliert – keineswegs „immanent“, dass sich eine schmerzgeplagte Patientin vor einer dringend durchzuführenden Wurzelkanalbehandlung für die Durchführung des Eingriffs ohne Betäubung entscheidet. Vielmehr wurde eine solche Vorgangsweise vom Sachverständigen audsdrücklich als unüblich angesehen und rechnen Patienten im Regelfall ex ante auch nicht mit der Verwirklichung jener (seltenen) Risiken, über die sie vor einer ärztlichen Behandlung aufgeklärt werden.
Die Feststellung (A) erweist sich insgesamt nicht als korrekturbedürftig.
1.2. Der kritisierten Feststellung (B) stellt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellung gegenüber:
„Eine zahnmedizinische Behandlung der Klägerin war am 19.11.2024 zwar medizinisch indiziert, es lag jedoch keine unmittelbare Gefahr in Verzug vor, die ein sofortiges Handeln in der Ordination des Beklagten zwingend erfordert hätte. Starke gesundheitliche Probleme, wie etwa ein Logenabszess, hätten sich erst binnen weniger Tage entwickelt. Der Klägerin stand daher ein zeitliches Fenster von mehreren Stunden bis zu einem Tag zur Verfügung, um eine Zweitmeinung einzuholen oder sich zu überlegen, ob die Extraktion des Zahns ohne Lokalanästhesie durchgeführt werden soll.“
Das Erstgericht habe anlässlich der Würdigung der Feststellung (B) nicht alle Umstände beleuchtet. So habe es außer Acht gelassen, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung dargelegt habe, dass es bei Nichtbehandlung durch den Beklagten in wenigen Tagen zu starken Problemen gekommen wäre. Daraus ergebe sich zwingend, dass eben keine unmittelbare Gefahr „in der Sekunde der Behandlung“ vorgelegen sei, die jeglichen Aufschub verunmöglicht habe. Vielmehr sei aus den gutachterlichen Ausführungen abzuleiten, dass der Klägerin ein zeitliches Fenster von mehreren Stunden zur Verfügung gestanden habe, um nach entsprechender Aufklärung eine Zweitmeinung einzuholen oder sich genau zu überlegen, ob die Extraktion des betreffenden Zahns ohne Lokalanästhesie durchgeführt werden solle. Das Erstgericht habe den Zeithorizont von wenigen Tagen unzulässig zu einer Situation „verkürzt“, die suggeriere, die Behandlung habe sofort und zwingend in dieser Minute durch den Beklagten erfolgen müssen.
1.2.1. Zunächst ist zu betonen, dass die Klägerin vor Gericht selbst aussagte, sie hätte „nicht länger warten können“, weil sie starke Schmerzen gehabt habe und dies schon einige Tage lang (ON 15.2.S 5).
1.2.2. Der Sachverständige betonte eingangs der mündlichen Gutachtenserörterung, dass damals „Gefahr in Verzug“ geherrscht habe und dass, wenn der Beklagte „jetzt“ (gemeint in der damaligen Situation) nicht gehandelt und die Wurzelspitzenentzündung nicht behandelt hätte, es zur Bildung eines Logenabszesses hätte kommen können, das auf die Halsweichteile übergreifen könne. Deshalb sei schnelles Handeln notwendig gewesen. Die von der Berufungswerberin kritisierte Feststellung (B) findet sich sohin nahezu wörtlich in den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen (ON 27.3 S 3).
1.2.3. Im Übrigen erscheint es geradezu lebensfremd, dass eine Patientin, die schmerzgeplagt um einen Notfalltermin beim Zahnarzt ersucht, sich nach dem Hinweis, dass mit der Verabreichung einer Lokalanästhesie (stets!) das seltene Risiko einer Gefühlsleitungsstörung einhergehe, wiederum die Zeit nehmen will, um sich genau zu überlegen, ob sie sich den Zahn ohne Lokalanästhesie ziehen lassen will bzw um sich eine Zweitmeinung einzuholen (wie dies in den in der Berufung angeführten „mehreren Stunden“ faktisch durchführbar gewesen wäre, lassen die Rechtsmittelausführungen offen).
Insgesamt kann der Beweisrüge der Klägerin kein Erfolg beschieden sein.
2. Da die Berufung keine Rechtsrüge enthält, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung zu überprüfen (RS0043352 [T2], RS0043312, RS0043603 [T10] ua).
Der Berufung musste daher im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren stützen sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten einer erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß verzeichnet.
4. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO einen Bewertungsausspruch vorzunehmen. Dabei bestand im vorliegenden Fall kein Anlass, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen, weshalb auszusprechen war, dass der Grenzwert von EUR 5.000,-- überschritten wird, der Entscheidungsgegenstand aber den Schwellenwert von EUR 30.000,-- insgesamt nicht erreicht.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Die Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung ist nicht revisibel (RS0043371). Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043573).
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 2
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